Zinsen auf Darlehen zwischen Nahestehenden

Info
dezember 2015
www.bdo.ch
recht
interessant
Tax
alert
xxxxx
zinsen
auf darlehen
zwischen nahestehenden
(3. Teil)
Im Rundschreiben über steuerlich anerkannte Zinssätze 2015 vom 12. Februar 2015 wird für Vorschüsse von Beteiligten in
Schweizer Franken erstmals zwischen Betriebskrediten bis CHF 1 Mio. und höheren Summen unterschieden. Wie diese Bestimmung umzusetzen ist, wirft verschiedene Fragen auf. Rechtzeitig zum Jahresabschluss zeigen wir in diesem Artikel, auf
was Sie achten sollten.
Worum geht es beim Rundschreiben über «steuerlich anerkannte Zinssätze 2015 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer
Franken»?
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder an ihnen nahe stehende
Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Grund von Verpflichtungen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten vergütet werden. Solche geldwerte Leistungen unterliegen der Verrechnungssteuer von
35 %.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert jedes Jahr in einem Rundschreiben Mindestzinssätze (für Darlehen an Beteiligte)
und Maximalzinssätze (für Kredite von Beteiligten). Die publizierten Zinssätze gelten als «safe haven»-Regeln.¹ Sie können ohne
weitere Begründung für steuerliche Zwecke geltend gemacht werden, Abweichungen müssen substantiiert werden. Dies wird im
Rundschreiben neu ausdrücklich erwähnt.
Anerkannte Zinssätze 2015 - Abstufung mit Tücken
Wie jedes Jahr hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) anfangs Jahr das Rundschreiben mit den steuerlich anerkannten
Zinssätzen für Vorschüsse oder Darlehen an oder von Beteiligten in Schweizer Franken für das laufende Jahr publiziert (RS Z15).
Das RS Z15 bringt verschiedene inhaltliche Neuerungen:
Erstmals seit 2012 wurden die Mindest- bzw. Höchstzinssätze gesenkt, die «safe haven»-Sätze somit dem momentanen realen Zinsumfeld angepasst.
Hier finden Sie das Rundschreiben über die anerkannten Zinssätze 2015:
Ausserdem wurde neu eine Staffelung des Höchstsatzes für Betriebskredite von Beteiligten und nahe stehenden Dritten eingeführt².
So heisst es in Ziffer 2.2 RS Z15:
¹Nebst dem Rundschreiben für Zinssätze in Schweizer Franken, werden jedes Jahr in einem separaten Rundschreiben auch die anerkannten Zinssätze für Darlehen
in verschiedenen Fremdwährungen publiziert.
²Ein unterschiedlicher Satz für Betriebskredite von Handels- und Fabrikationsunternehmen im Vergleich zu Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften
besteht bereits seit 1999.
BDO newsletter dezember 2015
Zinsen auf Darlehen zwischen Nahestehenden
2
2.2 Betriebskredite:
a) bis CHF 1 Mio
- bei Handels- und Fabrikationsunternehmen - bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 3%
2½%
b) ab CHF 1 Mio.
- bei Handels- und Fabrikationsunternehmen - bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 1%
¾%
Diese Neuregelung wirft verschiedene Fragen auf:
Fragestellung 1: Zinssatz bei Darlehen > CHF 1 Mio.
Als erstes stellt sich die Frage, in welchem Sinne die Limite von CHF 1 Mio. zu verstehen ist, also ob bei einem von einem Handelsunternehmen an eine Tochtergesellschaft gewährten Betriebskredit über CHF 4 Mio. die ganzen CHF 4 Mio. maximal mit dem niedrigeren Zinssatz von 1 % verzinst werden dürfen (Variante I) oder ob die CHF 1 Mio. höchstens mit 3 % und die restlichen CHF 3
Mio. mit maximal 1 % verzinst werden dürfen (Variante II):
Beispiel: Darlehen eines Handelsunternehmens an eine Tochtergesellschaft über CHF 4 Mio.
Variante I
CHF 4'000'000 zu 1 %
Total
Variante II
CHF 40'000
CHF 40'000
CHF 1'000'000 zu 3 %
CHF 30'000
CHF 3'000'000 zu 1 %
CHF 30'000
Total
CHF 60'000
Bei Variante II ergibt sich eine Gesamtverzinsung von 1,5 % auf die Gesamtsumme von CHF 4 Mio. Variante II ist somit aus Sicht der
Unternehmen zu bevorzugen. Gemäss unserer Interpretation und laut Auskunft der ESTV ist Variante II in der Praxis akzeptiert.
Fragestellung 2: Darlehen an mehrere oder von mehreren Beteiligten
Nebst der Staffelung des Zinssatzes findet sich folgender Zusatz im RS Z15:
«Für die Berechnung der Limiten sind die Kredite sämtlicher Beteiligten und nahe stehender Personen zusammen zu zählen.»
Wie dieser Zusatz zu verstehen ist, soll an folgendem Beispiel erläutert werden:
HoldCo 1
Darlehen C1 1m
HoldCo 2
Darlehen A 1m
Darlehen B 3m
50%
Tochter A
Tochter B
50%
Tochter C
Darlehen C2 1m
BDO newsletter dezember 2015
Zinsen auf Darlehen zwischen Nahestehenden
3
Eine Holdinggesellschaft (HoldCo 1) gewährt der Tochtergesellschaft A ein Darlehen über CHF 1 Mio. (Darlehen A) und Tochtergesellschaft B ein Darlehen über CHF 3 Mio. (Darlehen B). HoldCo 1 und HoldCo 2, welche je zu 50 % an Tochter C beteiligt sind, gewähren dieser ein Darlehen von jeweils CHF 1 Mio. (Darlehen C1 und Darlehen C2).
Festzuhalten ist, dass in einer Holdingstruktur nicht sämtliche, irgendwo im Konzern gewährten Kredite zusammenzurechnen sind.
Dies wäre nicht praktikabel. Im vorliegenden Beispiel haben Tochter A und B z.B. keine Kenntnis von Darlehen C2. Eine Kumulation
ist lediglich auf Stufe des Darlehensnehmers vorzunehmen. Die ESTV hat diese Auslegung am 26. November 2015 mündlich bestätigt.
Im vorliegenden Beispiel beträgt die massgebliche Kreditsumme somit bei Tochter A CHF 1 Mio., bei Tochter B CHF 3 Mio., bei Tochter C CHF 2 Mio. (zwei Kredite zu je CHF 1 Mio.). Tochter A darf die gesamte Kreditsumme zum höheren Satz verzinsen, für Tochter
B sei auf das Beispiel oben bei Fragestellung 1 verwiesen. Bei Tochter C stellt sich die Frage, wie hier der Zinsdienst auf die beiden
Darlehen C1 und C2 verteilt werden darf bzw. muss. Aus Sicht der ESTV spielt es keine Rolle, ob Darlehen von verschiedenen Beteiligten gleich hoch verzinst werden oder nicht, solange summarisch die vorgegebenen Maximalsätze eingehalten werden (siehe Fragestellung 1). Tochter C ist also aus steuerlicher Sicht frei, ob sie die Darlehen C1 und C2 je mit 2 % (Durchschnittszinssatz) verzinst
oder ob sie eine andere Verteilung wählt.³ Aus handelsrechtlichen Gründen (Gleichbehandlung der Aktionäre) müssten Unterschiede aber wohl sachlich begründet sein.
³ Dies wird auch so gehandhabt bei der Berechnung des maximal zulässigen Zinsens im Zusammenhang mit verdecktem Eigenkapital.
Autor
Thomas Schwab, Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte, BDO AG Basel, Tel: 061 317 37 72, E-Mail: [email protected]
Haben Sie Fragen?
Für Fragen oder bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte Ihren Kundenpartner oder eine unserer 33 Niederlassungen in Ihrer Nähe.
http://www.bdo.ch/de/meta/standorte/
oder Tel. 0800 825 000
Hinweis
Diese Publikation will einen Überblick vermitteln; sie enthält Informationen allgemeiner Art und kann eine individuelle Abklärung nicht ersetzen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Es ist zu beachten, dass überlagernde Vorschriften bestehen können. Bei einer Verknüpfung mit einem früher erschienenen Newsletter ist die Rechtsentwicklung seit dem Erscheinen zu berücksichtigen.
Copyright
Ein Abdruck dieses Artikels (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BDO und mit Quellenangabe gestattet. Bitte senden Sie uns ein Belegexemplar zu.
Ansprechperson: Heidi Fundinger
Tel: 044 444 35 09
E-Mail: [email protected]