Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015

Amtsblatt
58. Jahrgang – Nr. 13 – 7. August 2015 – Postverlagsort 48127 Münster – H 1208 B
Inhalt
Öffentliche Bekanntmachungen
• Bekanntmachung über das Recht auf
Einsicht in das Wählerverzeichnis und die
Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl
der Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters am 13. 9. 2015
• Wahlvorschläge für die Wahl der
Oberbürgermeisterin bzw. des Ober­
bürgermeisters am 13. 9. 2015 in der
Stadt Münster
• Wahlbekanntmachung
• Wahl des Jugendrates
• Bekanntmachung von Straßennamen
• Widmung von Straßen nach dem
Straßen­ und Wegegesetz NRW
• Umlegungsgebiet U 13: Wolbeck­Nord
• Tierseuchenverordnung zum Schutz
gegen die Varroatose (Varroose)
• Widerspruchsrecht und Einwilligung
bei Melderegisterauskünften
• Aufnahme einer Kraftloserklärung
• Aufnahme von Aufgeboten
Öffentliche Bekanntmachungen
Bekanntmachung über das Recht auf
Einsicht in das Wählerverzeichnis und
die Erteilung von Wahlscheinen für die
Wahl der Oberbürgermeisterin
bzw. des Oberbürgermeisters am
13. 9. 2015
1. Das Wählerverzeichnis zu der Wahl der
Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürger­
meisters in der kreisfreien Stadt Münster
wird in der Zeit vom 24. 8. bis 28. 8. 2015
während der allgemeinen Öffnungszeiten
im Wahlamt, Stadthaus 1, Stadthaussaal,
Eingang Platz des Westfälischen Friedens
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit
gehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/
seiner Person im Wählerverzeichnis einge­
tragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e
Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Voll­
ständigkeit der Daten von anderen im Wäh­
lerverzeichnis eingetragenen Personen über­
prüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft
zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit des Wählerverzeich­
nisses ergeben kann. Das Recht auf Überprü­
fung besteht nicht hinsichtlich der Daten von
Wahlberechtigten, für die im Melderegister
ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des
Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden
Vorschriften der Landesmeldegesetze einge­
tragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisier­
ten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist
durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeich­
nis eingetragen ist oder einen Wahlschein
hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder
unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20.
Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätes­
tens am 28. 8. 2015 bis 18 Uhr, bei der
Stadt Münster, Wahlamt, Klemensstraße 10,
48127 Münster, Einspruch einlegen.
Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015
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Der Einspruch kann schriftlich oder durch Er­
klärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeich­
nis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
zum 23. 8. 2015 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten
hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein,
muss Einspruch gegen das Wählerverzeich­
nis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen
will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht aus­
üben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eingetragen werden und
die bereits einen Wahlschein und Briefwahl­
unterlagen beantragt haben, erhalten keine
Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der
Wahl in der kreisfreien Stadt Münster durch
Stimmabgabe in einem beliebigen Wahl­
raum oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
zugegangen ist, kann bis zum Tage vor der
Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt
werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetrage­
ne Wahlberechtigte können aus den unter
Ziffer 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen
Gründen den Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15 Uhr,
stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt,
muss durch Vorlage einer schriftlichen Voll­
macht nachweisen, dass sie/er dazu berech­
tigt ist. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r
kann sich bei der Antragstellung der Hilfe
einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält die/der Wahlbe­
rechtigte
–
einen amtlichen Stimmzettel,
–
einen amtlichen blauen Stimmzettel­
umschlag
–
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die
der Wahlbrief zurückzusenden ist,
versehenen roten Wahlbriefumschlag und
–
ein Merkblatt für die Briefwahl.
5.1 ein/e in das Wählerverzeichnis
eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
5.2 ein/e nicht in das Wählerverzeichnis
eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
a) wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne
ihr/sein Verschulden die Antragsfrist auf
Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach
§ 12 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung
bis zum 24. 8. 2015 oder die Einspruchs­
frist gegen das Wählerverzeichnis nach
§ 16 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung
bis zum 24. 8. 2015 versäumt hat,
b) wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an der
Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist
nach § 12 Abs. 2 der Kommunalwahlord­
nung oder der Einspruchsfrist nach § 16
Abs. 1 der Kommunalwahlordnung ent­
standen ist,
c) wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchs­
verfahren festgestellt worden und die
Feststellung erst nach Abschluss des
Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der
Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerver­
zeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis
zum 11. 9. 2015, 18 Uhr, bei der Gemeinde­
behörde mündlich, schriftlich oder elektro­
nisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkran­
kung, die ein Aufsuchen des Wahlraums
nicht oder nur unter nicht zumutbaren
Schwierigkeiten möglich macht, kann der
Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, ge­
stellt werden.
Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft,
dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht
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Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahl­
unterlagen für eine andere Person ist nur im
Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig,
wenn die Berechtigung zur Empfangnahme
der Unterlagen durch Vorlage einer schriftli­
chen Vollmacht nachgewiesen wird und die
bevollmächtigte Person nicht mehr als vier
Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der
Gemeindebehörde vor Empfangnahme der
Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Ver­
langen hat sich die bevollmächtigte Person
auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss die/der Wähler/­in
den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und
dem Wahlschein so rechtzeitig an die ange­
gebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief
dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr
eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundes­
republik Deutschland ohne besondere Ver­
sendungsform ausschließlich von der Deut­
schen Post AG unentgeltlich befördert. Er
kann auch bei der auf dem Wahlbrief angege­
benen Stelle abgegeben werden.
Münster, den 30. Juli 2015
Der Oberbürgermeister
i. V.
Hartwig Schultheiß
Stadtdirektor
Wahlvorschläge für die Wahl der Oberbürgermeisterin bzw.
des Oberbürgermeisters am 13. 9. 2015 in der Stadt Münster
Gemäß §§ 19 und 46b des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. 6. 1998 (GV. NRW. S. 454, S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. 10.
2013 (GV. NRW. S. 564) und § 75b (7) der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. 8. 1993 (GV. NRW.
S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. 12. 2013 (GV. NRW. S. 730) werden
hiermit die vom Wahlausschuss in der Sitzung vom 31. 7. 2015 zugelassenen Wahlvorschläge bekannt
gemacht:
Nr. Partei/
Kennwort
1 CDU
2
3
4
5
Familien
name
Lewe
Vorname/­n Beruf
Markus
Wilhelm
Jochen
Oberbür
germeister
SPD
Köhnke
Dezernent
für Migra
tion und
Interkul
turelle
Angele
genheiten
B‘90/
Klein­
Maria
Bundes
Die GRÜNEN
Schmeink Anna
tagsabge
ordnete
FDP
Götting
Heinrich
Selbstän
diger
Kunst
händler
Harry­Seemann­ Seemann Harry
Chemisch­
OB­PARTEILOS­ Gerhard
Techn.
2015
Assistent
Geburts Geburts
jahr
ort
1965
Münster
Wohnung in Münster
PLZ
Straße/
Hausnummer
48167 Am Schütthook 122
1955
Düsseldorf
48157 Breslauer Straße 91
1958
1949
Dingden
48145 Heisstraße 35
jetzt
Hamminkeln
Telgte
48167 Twenhövenweg 36
1955
Billerbeck
48143 Herwarthstraße 7
Münster, den 4. August 2015
Hartwig Schultheiß
Stadtdirektor und Wahlleiter
Wahlbekanntmachung
Am Sonntag, 13. 9. 2015 findet die Wahl
des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürger
meisterin der Stadt Münster statt.
1. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
2. Die Stadt Münster ist in 172 allgemeine
Stimmbezirke eingeteilt.
3. In den Wahlbenachrichtigungen, die den
Wahlberechtigten in der Zeit vom 19. 8. bis
23. 8. 2015 übersandt worden sind, sind der
Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben,
in dem die oder der Wahlberechtigte zu wäh­
len hat.
4. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann nur in
dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in
dessen Wählerverzeichnis sie oder er einge­
tragen ist.
5. Die Wählerinnen und Wähler haben einen
gültigen Personalausweis oder Reisepass,
Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger einen
gültigen Identitätsausweis, zur Wahl mitzu­
bringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei
der Wahl vorgelegt werden.
6. Gewählt wird mit amtlich hergestellten
Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehal­
ten werden.
7. Jede Wählerin bzw. jeder Wähler hat eine
Stimme. Sie wird abgegeben, indem durch
Ankreuzen oder auf andere Weise kenntlich
gemacht wird, welchem Bewerber oder wel­
cher Bewerberin die Stimme gelten soll.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin
oder dem Wähler in einer Wahlkabine des
Wahlraumes oder in einem besonderen Ne­
benraum gekennzeichnet und so zusammen­
gefaltet werden, dass nicht erkannt werden
kann, wie sie oder er gewählt hat.
8. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung
des Briefwahlergebnisses um 16 Uhr in der
Fassung (http://www.muenster.de/stadt/
wahlen/jugendrat.html). Nach § 8 der Sat­
zung fordere ich dazu auf, Wahlvorschläge
für die Wahl des Jugendrates bis zum 16. 10.
2015 beim Amt für Kinder, Jugendliche und
Familien, Hafenstraße 30, 48153 Münster
(Postanschrift: 48127 Münster) einzureichen.
Stadthalle Hiltrup und in der Hauptschule
Hiltrup, Westfalenstraße 197 in Münster zu­
sammen.
9. Wählerinnen oder Wähler, die einen Wahl­
schein haben, können an der Wahl durch
Stimmabgabe in einem beliebigen Stimm­
bezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.
10. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich
von der Stadt Münster die Briefwahlunter­
lagen (einen amtlichen Stimmzettel, einen
amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen
amtlichen Wahlbriefumschlag) beschaffen.
11. Wahlscheine können bis zum 11. 9. 2015,
18 Uhr, beim Oberbürgermeister der Stadt
Münster, Wahlamt, mündlich, schriftlich oder
elektronisch (www.muenster.de) beantragt
werden.
Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel – im
verschlossenen Stimmzettelumschlag – und
dem unterschriebenen Wahlschein ist so
rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
angegebenen Stelle zu übersenden, dass
er dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr
eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der
angegebenen Stelle abgegeben werden.
2.
Wahlberechtigt ist, wer im Wahlzeitraum
mindestens 12 aber noch nicht 18 Jahre alt
ist, also in der Zeit vom 24. 11. 1997 bis zum
26. 11. 2003 geboren wurde und mindestens
am Tag der Zulassung der Wahlvorschläge in
Münster mit Hauptwohnung oder alleiniger
Wohnung gemeldet ist.
3.
Die Mitglieder des Jugendrates werden für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar
sind alle Wahlberechtigten, die im Wahlzeit­
raum seit mindestens drei Monaten, das
heißt seit dem 26. 8. 2015, in Münster mit
Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung
gemeldet sind.
4.
Wahlvorschläge können nur von den in
Ziffer 3. genannten wählbaren Personen für
sich selbst in Form eines Kandidatenbrie­
fes eingereicht werden. Allen Personen, die
für einen Wahlvorschlag infrage kommen,
wird vom Amt für Kinder, Jugendliche und
Familien ein Muster des Kandidatenbriefes
zugesandt. Die Kandidatenbriefe müssen
fristgerecht bis zum 16. 10. 2015 beim Amt
für Kinder, Jugendliche und Familien einge­
hen. Verspätet eingegangene Kandidaten­
briefe können nicht berücksichtigt werden.
Im Zweifelsfall entscheidet das Datum des
Eingangs.
12. Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bun­
desrepublik Deutschland ohne besondere
Versendungsform ausschließlich von der
Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
13. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann ihr
oder sein Wahlrecht nur einmal und nur
persönlich ausüben (§ 25 Kommunalwahl­
gesetz).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrich­
tiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder
das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheits­
strafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a
Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Ein Nachtbriefkasten zur Fristwahrung
befindet sich vor dem Stadthaus 1, Klemens­
straße 10, 48143 Münster.
5.
Für die Einreichung des Kandidatenbriefes
darf ausschließlich der überlassene und amt­
lich vorgesehene Vordruck verwendet wer­
den, der vollständig auszufüllen ist. Vordru­
cke sind beim Amt für Kinder, Jugendliche
und Familien und in den Schulen erhältlich.
6.
Ein Wahlvorschlag ist ungültig,
Münster, den 30. Juli 2015
Der Oberbürgermeister
i. V.
Hartwig Schultheiß
Stadtdirektor
– wenn er verspätet eingegangen ist;
– wenn er auf einem anderen als dem von
der Wahlleitung übersandten Vordruck
(Kandidatenbrief) eingereicht wird;
Wahl des Jugendrates
1.
Im Jahr 2015 wird der nächste gesamtstäd­
tische Jugendrat in einer stadtweiten Online­
Direktwahl gewählt. Wahlzeitraum ist der
23. – 26. 11. 2015.
Rechtsgrundlage ist die Satzung für die Wahl
des Jugendrates der Stadt Münster (Wahl­
ordnung Jugendrat) in der zurzeit gültigen
128
– wenn die Zustimmung des/der Erziehungs­
berechtigten des Wahlbewerbers/der Wahl­
bewerberin fehlt.
Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015
– wenn der/die Bewerber/­in nicht wählbar
ist.
7.
Die vom Wahlausschuss zugelassenen
Wahlvorschläge werden unter Angabe von
Vorname, Familienname, Alter, Stadtbezirk,
Hobbys und Gründen für die Kandidatur
öffentlich bekannt gemacht.
8.
Das Wahlverfahren wird als Online­Wahl
durchgeführt. Den Wahlberechtigten wird
zur Stimmabgabe ein elektronisches Wahl­
portal zur Verfügung gestellt. Das Wahl­
schreiben mit den Zugangsdaten sowie
Informationen zur Durchführung der Wahl
und der Nutzung des Wahlportals werden
den Wahlberechtigten per Post zugestellt.
Zur Teilnahme an der Wahl und zur Gewähr­
leistung des Wahlgeheimnisses erhält jede/r
Wahlberechtigte einen personifizierten
Zugangscode in Form eines PIN sowie eines
automatisch generierten TAN.
9.
Jede/r Wähler/­in hat eine Stimme, mit der
der elektronische Stimmzettel ausgefüllt und
an das elektronische Wahlportal abgeschickt
werden kann. Im Wahlzeitraum steht das elek­
tronische Wahlportal vom 23. 11. 2015, 8 Uhr
bis 26. 11. 2015, 16 Uhr zur Stimmabgabe zur
Verfügung. Es kann mittels privater elektro­
nischer Medien gewählt werden oder an den
weiterführenden und beruflichen Schulen
durch Nutzung der schulischen elektronischen
Medien während der allgemeinen Schulzeit.
Münster, den 6. August 2015
Der Wahlleiter
Jürgen Kupferschmidt
Bekanntmachung von Straßennamen
Die Bezirksvertretung Münster­Nord hat in ihrer Sitzung am 9. 6. 2015 beschlossen, fünf Rad­ und
Fußwege in Kinderhaus mit Namen zu benennen.
Ingeborg­Mühlig­Weg von der Straße Langebusch zur Fernholzstraße (48159/03444)
Hermann­Vogt­Weg von der Pestalozzistraße zur Meinertzstraße (48159/02968)
Gustav­Wentker­Weg vom Burloh zum Janningsweg (48159/02611)
Albert­Nadolle­Weg vom Burloh zur Westhoffstraße (48159/00109)
Irmgard­Tempel­Weg vom Feldstiegenkamp zur Pestalozzistraße (48159/03457)
In Klammern sind die Postleitzahl und der Straßenschlüssel des amtlichen Straßenverzeichnisses
angegeben. Die Wege sind im Übersichtsplan Nr. 1 dargestellt.
Übersichtsplan Nr. 1
Gegen die Straßenbenennung ist die Klage zuläs­
sig. Die Klage kann innerhalb eines Monats vom
Tag dieser Bekanntmachung an beim Verwal­
tungsgericht in Münster (Postanschrift: Postfach
8048, 48043 Münster/Hausanschrift: Piusallee 38,
48147 Münster) schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erho­
ben werden. Die Klage kann auch elektronisch
und mit qualifizierter elektronischer Signatur
über das Elektronische Gerichts­ und Verwal­
tungspostfach (EGVP) beim Verwaltungsgericht
Münster eingereicht werden. Die Anforderungen
an den elektronischen Rechtsverkehr sind in der
Verordnung über den elektronischen Rechts­
verkehr bei den Verwaltungsgerichten und den
Finanzgerichten im Lande Nordrhein­Westfalen
vom 7. 11. 2012 in der aktuellen Fassung gere­
gelt.
Münster, den 31. Juli 2015
Der Oberbürgermeister
i. V.
Hartwig Schultheiß
Stadtdirektor
Die Widmung bezieht sich auf die Straßenfläche,
die in dem Übersichtsplan Nr. 2 dargestellt ist.
Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Wid­
mungsverfügung.
Die Verkehrsfläche wird als Gemeindestraße
eingestuft.
Gegen diese Widmung ist die Klage zulässig.
Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag
dieser Bekanntmachung an beim Verwaltungsge­
richt in Münster (Postanschrift: Postfach 8048,
48043 Münster/Hausanschrift: Piusallee 38,
48147 Münster) schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erho­
ben werden. Die Klage kann auch elektronisch
und mit qualifizierter elektronischer Signatur
über das Elektronische Gerichts­ und Verwal­
tungspostfach (EGVP) beim Verwaltungsgericht
Münster eingereicht werden. Die Anforderungen
an den elektronischen Rechtsverkehr sind in der
Verordnung über den elektronischen Rechts­
verkehr bei den Verwaltungsgerichten und den
Finanzgerichten im Lande Nordrhein­Westfalen
vom 1. 12. 2010 in der aktuellen Fassung gere­
gelt.
Münster, den 31. Juli 2015
Widmung einer Straße nach dem
Straßen­ und Wegegesetz NRW
Gemäß § 6 (1) Straßen­ und Wegegesetz NRW
wird die im Eigentum der Stadt Münster stehen­
de Verbindungsstraße von der Geiststraße zur
Vogel­von­Falkenstein­Straße dem öffentlichen
Straßenverkehr gewidmet.
Der Oberbürgermeister
i. V.
Hartwig Schultheiß
Stadtdirektor
Widmung einer Straße nach dem
Straßen­ und Wegegesetz NRW
Gemäß § 6 (1) Straßen­ und Wegegesetz NRW
wird die im Eigentum der Stadt Münster stehen­
de Straße von der Deermannstraße zu den nörd­
lich gelegenen Parkplätzen und der Rad­ und
Fußweg bis zur Landsberger Straße dem öffentli­
chen Straßenverkehr gewidmet. Die als Rad­ und
Fußweg dargestellte Wegefläche wird nur für den
öffentlichen Radfahrer­ und Fußgängerverkehr
gewidmet.
Die Widmung bezieht sich auf die Straßenflä­
chen, die in dem Übersichtsplan Nr. 3 dargestellt
sind. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser
Widmungsverfügung.
Die Straßenflächen werden als Gemeindestraße
eingestuft.
Übersichtsplan Nr. 2
130
Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015
Gegen diese Widmung ist die Klage zulässig. Die
Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag die­
ser Bekanntmachung an beim Verwaltungsgericht
in Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043
Münster/Hausanschrift: Piusallee 38, 48147
Münster) schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben
werden. Die Klage kann auch elektronisch und
mit qualifizierter elektronischer Signatur über
das Elektronische Gerichts­ und Verwaltungspost­
fach (EGVP) beim Verwaltungsgericht Münster
eingereicht werden. Die Anforderungen an den
elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verord­
nung über den elektronischen Rechtsverkehr bei
den Verwaltungsgerichten und den Finanzge­
richten im Lande Nordrhein­Westfalen vom 1. 12.
2010 in der aktuellen Fassung geregelt.
Münster, den 31. Juli 2015
Der Oberbürgermeister
i. V.
Hartwig Schultheiß
Stadtdirektor
Übersichtsplan Nr. 4
Die Verkehrsfläche wird als Gemeindestraße
eingestuft.
Gegen diese Widmung ist die Klage zulässig.
Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag
dieser Bekanntmachung an beim Verwaltungsge­
richt in Münster (Postanschrift: Postfach 8048,
48043 Münster/Hausanschrift: Piusallee 38,
48147 Münster) schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erho­
ben werden. Die Klage kann auch elektronisch
und mit qualifizierter elektronischer Signatur
über das Elektronische Gerichts­ und Verwal­
tungspostfach (EGVP) beim Verwaltungsgericht
Münster eingereicht werden. Die Anforderungen
an den elektronischen Rechtsverkehr sind in der
Verordnung über den elektronischen Rechts­
verkehr bei den Verwaltungsgerichten und den
Finanzgerichten im Lande Nordrhein­Westfalen
vom 1. 12. 2010 in der aktuellen Fassung gere­
gelt.
Münster, den 31. Juli 2015
Übersichtsplan Nr. 3
Der Oberbürgermeister
i. V.
Hartwig Schultheiß
Stadtdirektor
Widmung einer Straße nach dem
Straßen­ und Wegegesetz NRW
Gemäß § 6 (1) Straßen­ und Wegegesetz NRW wird
das Teilstück der im Eigentum der Stadt Münster
stehenden Straße Westenkamp von der Hausnum­
mer 24 bis zur Straße Am Hof Hesselmann dem
öffentlichen Straßenverkehr gewidmet.
Die Widmung bezieht sich auf die Straßenfläche,
die in dem Übersichtsplan Nr. 4 dargestellt ist.
Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Wid­
mungsverfügung.
Umlegungsgebiet U 13: Wolbeck­Nord
Nach § 71 Baugesetzbuch (BauGB) wird bekannt
gemacht, dass der durch Beschluss des Umle­
gungsausschusses am 30. 4. 2015 nach § 66
Abs. 1 BauGB aufgestellte Teilumlegungsplan T 2:
Grünanlage Holtrode, bestehend aus Umlegungs­
karte und Umlegungsverzeichnis für die Ein­
wurfsgrundstücke Gemarkung Wolbeck­Kirchspiel
ON 1.1
Flur 6, Flurstücke 274, 293, 677, 678, 809,
ON 1.2
Flur 6, Flurstücke 349, 375, 818,
ON 10
Flur 21, Flurstück 57
ON 30
Flur 6, Flurstück 272
am 7. 7. 2015 unanfechtbar geworden ist.
Nach § 72 (1) BauGB wird mit der Bekanntma­
chung der bisherige Rechtszustand durch den
in dem Teilumlegungsplan vorgesehenen neuen
Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung
schließt die Einweisung der neuen Eigentümerin­
nen und Eigentümer in den Besitz der zugeteil­
ten Grundstücke ein.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Beteiligten können gegen die Bekanntma­
chung der Unanfechtbarkeit des Teilumlegungs­
planes Antrag auf gerichtliche Entscheidung
stellen. Über den Antrag entscheidet das Land­
gericht Arnsberg, Kammer für Baulandsachen.
Wer vor dem Landgericht Anträge zur Hauptsa­
che stellen will, muss sich durch eine Rechtsan­
waltschaft vertreten lassen.
Umlegungsgebiet U 13: Wolbeck­Nord
Nach § 71 Baugesetzbuch (BauGB) wird bekannt
gemacht, dass die durch den Umlegungsaus­
schuss am 30. 4. 2015 nach § 76 BauGB be­
schlossene Vorwegnahme der Entscheidung für
die Einwurfsgrundstücke Gemarkung Wolbeck­
Kirchspiel, Flur 6,
ON 1.1
Flurstücke 295, 328, 330, 841
am 2. 7. 2015 unanfechtbar geworden ist.
Nach § 72 (1) BauGB wird mit der Bekanntma­
chung der bisherige Rechtszustand durch den
in der Vorwegregelung vorgesehenen neuen
Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung
schließt die Einweisung der neuen Eigentümerin­
nen und Eigentümer in den Besitz der zugeteil­
ten Grundstücke ein.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Beteiligten können gegen die Bekanntma­
chung der Unanfechtbarkeit Antrag auf gericht­
liche Entscheidung stellen. Über den Antrag
entscheidet das Landgericht Arnsberg, Kammer
für Baulandsachen. Wer vor dem Landgericht
Anträge zur Hauptsache stellen will, muss sich
durch eine Rechtsanwaltschaft vertreten lassen.
Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen, nach­
dem die Unanfechtbarkeit bekannt gemacht wor­
den ist, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift
bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschus­
ses der Stadt Münster (Postanschrift: Umlegungs­
ausschuss der Stadt Münster, 48127 Münster,
Hausanschrift: Stadthaus 3, Albersloher Weg 33,
48155 Münster) zu erklären. Die öffentliche
Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungs­
tages des Amtsblattes vollzogen.
Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen, nach­
dem die Unanfechtbarkeit bekannt gemacht wor­
den ist, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift
bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschus­
ses der Stadt Münster (Postanschrift: Umlegungs­
ausschuss der Stadt Münster, 48127 Münster,
Hausanschrift: Stadthaus 3, Albersloher Weg 33,
48155 Münster) zu erklären. Die öffentliche
Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungs­
tages des Amtsblattes vollzogen.
Der Antrag muss die Bekanntmachung der
Unanfechtbarkeit bezeichnen, gegen die er sich
richtet. Er soll die Erklärung enthalten, inwie­
weit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit
angefochten wird und einen bestimmten Antrag
enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen
und Beweismittel angeben, die zur Rechtferti­
gung des Antrages dienen.
Der Antrag muss die Bekanntmachung der
Unanfechtbarkeit bezeichnen, gegen die er sich
richtet. Er soll die Erklärung enthalten, inwie­
weit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit
angefochten wird und einen bestimmten Antrag
enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen
und Beweismittel angeben, die zur Rechtferti­
gung des Antrages dienen.
Der Nachtbriefkasten befindet sich am
Stadthaus 1, Eingang Klemensstraße.
Der Nachtbriefkasten befindet sich am
Stadthaus 1, Eingang Klemensstraße.
Wird die Frist durch das Verschulden einer be­
vollmächtigten oder vertretenden Person ver­
säumt, so wird deren Verschulden den vertrete­
nen Beteiligten zugerechnet.
Wird die Frist durch das Verschulden einer be­
vollmächtigten oder vertretenden Person ver­
säumt, so wird deren Verschulden den vertrete­
nen Beteiligten zugerechnet.
Münster, den 23. Juli 2015
Münster, den 23. Juli 2015
Umlegungsausschuss
der Stadt Münster
Umlegungsausschuss
der Stadt Münster
L. S.
L. S.
Erwin Scheer
Vorsitzender
Erwin Scheer
Vorsitzender
132
Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015
Tierseuchenverordnung zum Schutz
gegen die Varroatose (Varroose)
Aufgrund
– § 15 der Bienenseuchen­Verordnung in der
Neufassung vom 3. 11. 2004 (BGBl. I S. 2738),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. 4.
2014 (BGBl. I S. 388),
– § 4 des Ausführungsgesetzes zum Tierseu­
chengesetz und zum Tierische Nebenproduk­
te­Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. 9. 2008 (GV. NRW S. 12), zuletzt geän­
dert durch Gesetz vom 9. 12. 2014 (GV. NRW
S. 885),
wird Folgendes verordnet:
§1
(1) Alle Bienenvölker im Gebiet der Stadt Müns­
ter sind in der Zeit vom 25. 7. 2015 bis zum
23. 8. 2015 gegen Varroamilben zu behan­
deln.
(2) Die Herbstbehandlung aller Bienenvölker
gegen Varroamilben ist in der Zeit vom
10. 10. 2015 bis zum 1. 11. 2015 durchzufüh­
ren.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün
dung in Kraft.
Münster, den 10. Juli 2015
Stadt Münster als Kreisordnungsbehörde
Der Oberbürgermeister
i. V.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Widerspruchsrecht und Einwilligung
bei Melderegisterauskünften
Gemäß § 35 Absatz 6 des Meldegesetzes für das
Land Nordrhein­Westfalen (MG NRW) weist die
Meldebehörde darauf hin, dass Betroffene ab
der Vollendung des 15. Lebensjahres das Recht
haben, in nachfolgenden Fällen der Weitergabe
ihrer Daten zu widersprechen:
In den nachfolgenden Fällen ist eine Datenwei­
tergabe nur mit ausdrücklicher Einwilligung der
volljährigen Betroffenen zulässig:
1. Der Weitergabe von Daten an Mitglieder parla­
mentarischer oder kommunaler Vertretungs­
körperschaften sowie Presse und Rundfunk
über Alters­ und Ehejubiläen.
Hinweis: Eine Veröffentlichung durch Presse
und Rundfunk kann auch eine Verbreitung
über das Internet zur Folge haben.
2. Der Weitergabe von Daten an Adressbuch­
verlage.
Nach § 34 Absatz 1a MG NRW darf die Meldebe­
hörde einfache Melderegisterauskünfte auch auf
elektronischem Wege über das Internet erteilen.
Jede Person hat das Recht, dieser Form der Aus­
kunftserteilung zu widersprechen.
Mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgeset­
zes am 1. 7. 2011 übermittelt die Meldebehörde
gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes
dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck
der Übersendung von Informationsmaterial über
Tätigkeiten in den Streitkräften bis zum 31. 3.
des Jahres Daten zu Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr
volljährig werden. Nach § 18 Absatz 7 Melde­
rechtsrahmengesetz ist diese Datenübermittlung
nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht wider­
sprochen haben. Ihr Widerspruch sollte bis zum
1. 1. eingegangen sein.
Sie können gemäß § 6 Melderechtsrahmengesetz
außerdem der Weitergabe Ihrer Daten widerspre­
chen, soweit diese erkennbar für Zwecke der
Direktwerbung verwendet werden sollen (Recht
auf informationelle Selbstbestimmung).
Auf die oben genannten Widerspruchsrechte
wird ausdrücklich hingewiesen.
Widersprüche und Einwilligungen nehmen das
Amt für Bürger­ und Ratsservice, Stadthaus 1,
Klemensstraße 10, die Bezirksverwaltungen oder
die Bürgerbüros entgegen.
Münster, den 21. Juli 2015
Der Oberbürgermeister
i. V.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
1. Der Weitergabe von Daten an Parteien, Wäh­
lergruppen und anderen Trägern von Wahlvor­
schlägen im Zusammenhang mit Parlaments­
und Kommunalwahlen oder unmittelbaren
Oberbürgermeisterwahlen.
2. Der Weitergabe von Daten an Antragsteller
und Parteien im Zusammenhang mit Volks­
begehren und Volksentscheiden sowie Bürger­
entscheiden.
Aufnahme einer Kraftloserklärung
Aufnahme eines Aufgebotes
Das aufgebotene Sparkassenbuch
Der Gläubiger des in Verlust geratenen
Sparbuches
Nr. 357075845
ausgestellt von der Sparkasse Münsterland Ost,
wird hiermit für kraftlos erklärt.
Münster, den 16. Juli 2015
Sparkasse Münsterland Ost
Der Vorstand
Aufnahme eines Aufgebotes
Der Gläubiger des in Verlust geratenen
Sparbuches
Nr. 300205788
der Sparkasse Münsterland Ost hat dessen Kraft­
loserklärung beantragt.
Der Inhaber dieses Sparbuches wird hiermit auf­
gefordert, binnen drei Monaten, gerechnet von
dem u. g. Datum an, seine Rechte unter Vorle­
gung des Sparbuches anzumelden; andernfalls
wird das Sparbuch für kraftlos erklärt.
Münster, den 28. Juli 2015
Sparkasse Münsterland Ost
Der Vorstand
Aufnahme eines Aufgebotes
Der Gläubiger des in Verlust geratenen
Sparbuches
Nr. 486019060
der Sparkasse Münsterland Ost hat dessen Kraft­
loserklärung beantragt.
Der Inhaber dieses Sparbuches wird hiermit auf­
gefordert, binnen drei Monaten, gerechnet von
dem u. g. Datum an, seine Rechte unter Vorle­
gung des Sparbuches anzumelden; andernfalls
wird das Sparbuch für kraftlos erklärt.
Münster, den 9. Juli 2015
Sparkasse Münsterland Ost
Der Vorstand
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Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015
Nr. 386047930
der Sparkasse Münsterland Ost hat dessen Kraft­
loserklärung beantragt.
Der Inhaber dieses Sparbuches wird hiermit auf­
gefordert, binnen drei Monaten, gerechnet von
dem u. g. Datum an, seine Rechte unter Vorle­
gung des Sparbuches anzumelden; andernfalls
wird das Sparbuch für kraftlos erklärt.
Münster, den 9. Juli 2015
Sparkasse Münsterland Ost
Der Vorstand
Absender:
STADT MÜNSTER
Presseamt
48127 Münster
Impressum
Herausgegeben von der Stadt Münster
– Presseamt –
Stadthaus 1, Klemensstraße 10, 48143 Münster
Redaktion: Heike Lucht
Tel. 02 51/4 92­13 02, Fax 02 51/4 92­77 12
E­Mail: lucht@stadt­muenster.de
Einzelpreis: 1,00 €, Bezugsgeld jährlich 32,00 €
Abonnementsbestellungen:
Stadt Münster – Presseamt –
Kündigung spätestens bis zum 15. Dezember für
den 1. Januar des folgenden Jahres.
Einzelnummern sind in der Münster­Information im
Stadthaus 1 erhältlich.
Außerdem abrufbar in Münsters Stadtnetz unter
www.muenster.de/stadt/amtsblatt
Druck: Stadt Münster, Personal­ und Organisationsamt,
Fachstelle Expedition und Druck,
Scheibenstraße 109, 48143 Münster, Tel. 02 51/4 92­10 37
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Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015