Amtsblatt 58. Jahrgang – Nr. 13 – 7. August 2015 – Postverlagsort 48127 Münster – H 1208 B Inhalt Öffentliche Bekanntmachungen • Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters am 13. 9. 2015 • Wahlvorschläge für die Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Ober bürgermeisters am 13. 9. 2015 in der Stadt Münster • Wahlbekanntmachung • Wahl des Jugendrates • Bekanntmachung von Straßennamen • Widmung von Straßen nach dem Straßen und Wegegesetz NRW • Umlegungsgebiet U 13: WolbeckNord • Tierseuchenverordnung zum Schutz gegen die Varroatose (Varroose) • Widerspruchsrecht und Einwilligung bei Melderegisterauskünften • Aufnahme einer Kraftloserklärung • Aufnahme von Aufgeboten Öffentliche Bekanntmachungen Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters am 13. 9. 2015 1. Das Wählerverzeichnis zu der Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürger meisters in der kreisfreien Stadt Münster wird in der Zeit vom 24. 8. bis 28. 8. 2015 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt, Stadthaus 1, Stadthaussaal, Eingang Platz des Westfälischen Friedens für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/ seiner Person im Wählerverzeichnis einge tragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Voll ständigkeit der Daten von anderen im Wäh lerverzeichnis eingetragenen Personen über prüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeich nisses ergeben kann. Das Recht auf Überprü fung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze einge tragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisier ten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeich nis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätes tens am 28. 8. 2015 bis 18 Uhr, bei der Stadt Münster, Wahlamt, Klemensstraße 10, 48127 Münster, Einspruch einlegen. Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015 125 Der Einspruch kann schriftlich oder durch Er klärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeich nis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. 8. 2015 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeich nis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht aus üben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahl unterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in der kreisfreien Stadt Münster durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahl raum oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag zugegangen ist, kann bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetrage ne Wahlberechtigte können aus den unter Ziffer 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, stellen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Voll macht nachweisen, dass sie/er dazu berech tigt ist. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält die/der Wahlbe rechtigte – einen amtlichen Stimmzettel, – einen amtlichen blauen Stimmzettel umschlag – einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und – ein Merkblatt für die Briefwahl. 5.1 ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r, 5.2 ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r, a) wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne ihr/sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 12 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung bis zum 24. 8. 2015 oder die Einspruchs frist gegen das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung bis zum 24. 8. 2015 versäumt hat, b) wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 12 Abs. 2 der Kommunalwahlord nung oder der Einspruchsfrist nach § 16 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung ent standen ist, c) wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchs verfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerver zeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. 9. 2015, 18 Uhr, bei der Gemeinde behörde mündlich, schriftlich oder elektro nisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkran kung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, ge stellt werden. Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht 126 Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015 Die Abholung von Wahlschein und Briefwahl unterlagen für eine andere Person ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftli chen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Ver langen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss die/der Wähler/in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die ange gebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundes republik Deutschland ohne besondere Ver sendungsform ausschließlich von der Deut schen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angege benen Stelle abgegeben werden. Münster, den 30. Juli 2015 Der Oberbürgermeister i. V. Hartwig Schultheiß Stadtdirektor Wahlvorschläge für die Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters am 13. 9. 2015 in der Stadt Münster Gemäß §§ 19 und 46b des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. 6. 1998 (GV. NRW. S. 454, S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. 10. 2013 (GV. NRW. S. 564) und § 75b (7) der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. 8. 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. 12. 2013 (GV. NRW. S. 730) werden hiermit die vom Wahlausschuss in der Sitzung vom 31. 7. 2015 zugelassenen Wahlvorschläge bekannt gemacht: Nr. Partei/ Kennwort 1 CDU 2 3 4 5 Familien name Lewe Vorname/n Beruf Markus Wilhelm Jochen Oberbür germeister SPD Köhnke Dezernent für Migra tion und Interkul turelle Angele genheiten B‘90/ Klein Maria Bundes Die GRÜNEN Schmeink Anna tagsabge ordnete FDP Götting Heinrich Selbstän diger Kunst händler HarrySeemann Seemann Harry Chemisch OBPARTEILOS Gerhard Techn. 2015 Assistent Geburts Geburts jahr ort 1965 Münster Wohnung in Münster PLZ Straße/ Hausnummer 48167 Am Schütthook 122 1955 Düsseldorf 48157 Breslauer Straße 91 1958 1949 Dingden 48145 Heisstraße 35 jetzt Hamminkeln Telgte 48167 Twenhövenweg 36 1955 Billerbeck 48143 Herwarthstraße 7 Münster, den 4. August 2015 Hartwig Schultheiß Stadtdirektor und Wahlleiter Wahlbekanntmachung Am Sonntag, 13. 9. 2015 findet die Wahl des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürger meisterin der Stadt Münster statt. 1. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. 2. Die Stadt Münster ist in 172 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. 3. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 19. 8. bis 23. 8. 2015 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte zu wäh len hat. 4. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er einge tragen ist. 5. Die Wählerinnen und Wähler haben einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, zur Wahl mitzu bringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl vorgelegt werden. 6. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehal ten werden. 7. Jede Wählerin bzw. jeder Wähler hat eine Stimme. Sie wird abgegeben, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, welchem Bewerber oder wel cher Bewerberin die Stimme gelten soll. Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Ne benraum gekennzeichnet und so zusammen gefaltet werden, dass nicht erkannt werden kann, wie sie oder er gewählt hat. 8. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16 Uhr in der Fassung (http://www.muenster.de/stadt/ wahlen/jugendrat.html). Nach § 8 der Sat zung fordere ich dazu auf, Wahlvorschläge für die Wahl des Jugendrates bis zum 16. 10. 2015 beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, Hafenstraße 30, 48153 Münster (Postanschrift: 48127 Münster) einzureichen. Stadthalle Hiltrup und in der Hauptschule Hiltrup, Westfalenstraße 197 in Münster zu sammen. 9. Wählerinnen oder Wähler, die einen Wahl schein haben, können an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimm bezirk oder durch Briefwahl teilnehmen. 10. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Münster die Briefwahlunter lagen (einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag) beschaffen. 11. Wahlscheine können bis zum 11. 9. 2015, 18 Uhr, beim Oberbürgermeister der Stadt Münster, Wahlamt, mündlich, schriftlich oder elektronisch (www.muenster.de) beantragt werden. Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel – im verschlossenen Stimmzettelumschlag – und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 2. Wahlberechtigt ist, wer im Wahlzeitraum mindestens 12 aber noch nicht 18 Jahre alt ist, also in der Zeit vom 24. 11. 1997 bis zum 26. 11. 2003 geboren wurde und mindestens am Tag der Zulassung der Wahlvorschläge in Münster mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung gemeldet ist. 3. Die Mitglieder des Jugendrates werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die im Wahlzeit raum seit mindestens drei Monaten, das heißt seit dem 26. 8. 2015, in Münster mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung gemeldet sind. 4. Wahlvorschläge können nur von den in Ziffer 3. genannten wählbaren Personen für sich selbst in Form eines Kandidatenbrie fes eingereicht werden. Allen Personen, die für einen Wahlvorschlag infrage kommen, wird vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien ein Muster des Kandidatenbriefes zugesandt. Die Kandidatenbriefe müssen fristgerecht bis zum 16. 10. 2015 beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien einge hen. Verspätet eingegangene Kandidaten briefe können nicht berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall entscheidet das Datum des Eingangs. 12. Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bun desrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. 13. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 25 Kommunalwahl gesetz). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrich tiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheits strafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Ein Nachtbriefkasten zur Fristwahrung befindet sich vor dem Stadthaus 1, Klemens straße 10, 48143 Münster. 5. Für die Einreichung des Kandidatenbriefes darf ausschließlich der überlassene und amt lich vorgesehene Vordruck verwendet wer den, der vollständig auszufüllen ist. Vordru cke sind beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien und in den Schulen erhältlich. 6. Ein Wahlvorschlag ist ungültig, Münster, den 30. Juli 2015 Der Oberbürgermeister i. V. Hartwig Schultheiß Stadtdirektor – wenn er verspätet eingegangen ist; – wenn er auf einem anderen als dem von der Wahlleitung übersandten Vordruck (Kandidatenbrief) eingereicht wird; Wahl des Jugendrates 1. Im Jahr 2015 wird der nächste gesamtstäd tische Jugendrat in einer stadtweiten Online Direktwahl gewählt. Wahlzeitraum ist der 23. – 26. 11. 2015. Rechtsgrundlage ist die Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahl ordnung Jugendrat) in der zurzeit gültigen 128 – wenn die Zustimmung des/der Erziehungs berechtigten des Wahlbewerbers/der Wahl bewerberin fehlt. Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015 – wenn der/die Bewerber/in nicht wählbar ist. 7. Die vom Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge werden unter Angabe von Vorname, Familienname, Alter, Stadtbezirk, Hobbys und Gründen für die Kandidatur öffentlich bekannt gemacht. 8. Das Wahlverfahren wird als OnlineWahl durchgeführt. Den Wahlberechtigten wird zur Stimmabgabe ein elektronisches Wahl portal zur Verfügung gestellt. Das Wahl schreiben mit den Zugangsdaten sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals werden den Wahlberechtigten per Post zugestellt. Zur Teilnahme an der Wahl und zur Gewähr leistung des Wahlgeheimnisses erhält jede/r Wahlberechtigte einen personifizierten Zugangscode in Form eines PIN sowie eines automatisch generierten TAN. 9. Jede/r Wähler/in hat eine Stimme, mit der der elektronische Stimmzettel ausgefüllt und an das elektronische Wahlportal abgeschickt werden kann. Im Wahlzeitraum steht das elek tronische Wahlportal vom 23. 11. 2015, 8 Uhr bis 26. 11. 2015, 16 Uhr zur Stimmabgabe zur Verfügung. Es kann mittels privater elektro nischer Medien gewählt werden oder an den weiterführenden und beruflichen Schulen durch Nutzung der schulischen elektronischen Medien während der allgemeinen Schulzeit. Münster, den 6. August 2015 Der Wahlleiter Jürgen Kupferschmidt Bekanntmachung von Straßennamen Die Bezirksvertretung MünsterNord hat in ihrer Sitzung am 9. 6. 2015 beschlossen, fünf Rad und Fußwege in Kinderhaus mit Namen zu benennen. IngeborgMühligWeg von der Straße Langebusch zur Fernholzstraße (48159/03444) HermannVogtWeg von der Pestalozzistraße zur Meinertzstraße (48159/02968) GustavWentkerWeg vom Burloh zum Janningsweg (48159/02611) AlbertNadolleWeg vom Burloh zur Westhoffstraße (48159/00109) IrmgardTempelWeg vom Feldstiegenkamp zur Pestalozzistraße (48159/03457) In Klammern sind die Postleitzahl und der Straßenschlüssel des amtlichen Straßenverzeichnisses angegeben. Die Wege sind im Übersichtsplan Nr. 1 dargestellt. Übersichtsplan Nr. 1 Gegen die Straßenbenennung ist die Klage zuläs sig. Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Verwal tungsgericht in Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster/Hausanschrift: Piusallee 38, 48147 Münster) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erho ben werden. Die Klage kann auch elektronisch und mit qualifizierter elektronischer Signatur über das Elektronische Gerichts und Verwal tungspostfach (EGVP) beim Verwaltungsgericht Münster eingereicht werden. Die Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über den elektronischen Rechts verkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande NordrheinWestfalen vom 7. 11. 2012 in der aktuellen Fassung gere gelt. Münster, den 31. Juli 2015 Der Oberbürgermeister i. V. Hartwig Schultheiß Stadtdirektor Die Widmung bezieht sich auf die Straßenfläche, die in dem Übersichtsplan Nr. 2 dargestellt ist. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Wid mungsverfügung. Die Verkehrsfläche wird als Gemeindestraße eingestuft. Gegen diese Widmung ist die Klage zulässig. Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Verwaltungsge richt in Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster/Hausanschrift: Piusallee 38, 48147 Münster) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erho ben werden. Die Klage kann auch elektronisch und mit qualifizierter elektronischer Signatur über das Elektronische Gerichts und Verwal tungspostfach (EGVP) beim Verwaltungsgericht Münster eingereicht werden. Die Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über den elektronischen Rechts verkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande NordrheinWestfalen vom 1. 12. 2010 in der aktuellen Fassung gere gelt. Münster, den 31. Juli 2015 Widmung einer Straße nach dem Straßen und Wegegesetz NRW Gemäß § 6 (1) Straßen und Wegegesetz NRW wird die im Eigentum der Stadt Münster stehen de Verbindungsstraße von der Geiststraße zur VogelvonFalkensteinStraße dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Der Oberbürgermeister i. V. Hartwig Schultheiß Stadtdirektor Widmung einer Straße nach dem Straßen und Wegegesetz NRW Gemäß § 6 (1) Straßen und Wegegesetz NRW wird die im Eigentum der Stadt Münster stehen de Straße von der Deermannstraße zu den nörd lich gelegenen Parkplätzen und der Rad und Fußweg bis zur Landsberger Straße dem öffentli chen Straßenverkehr gewidmet. Die als Rad und Fußweg dargestellte Wegefläche wird nur für den öffentlichen Radfahrer und Fußgängerverkehr gewidmet. Die Widmung bezieht sich auf die Straßenflä chen, die in dem Übersichtsplan Nr. 3 dargestellt sind. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung. Die Straßenflächen werden als Gemeindestraße eingestuft. Übersichtsplan Nr. 2 130 Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015 Gegen diese Widmung ist die Klage zulässig. Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag die ser Bekanntmachung an beim Verwaltungsgericht in Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster/Hausanschrift: Piusallee 38, 48147 Münster) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann auch elektronisch und mit qualifizierter elektronischer Signatur über das Elektronische Gerichts und Verwaltungspost fach (EGVP) beim Verwaltungsgericht Münster eingereicht werden. Die Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verord nung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzge richten im Lande NordrheinWestfalen vom 1. 12. 2010 in der aktuellen Fassung geregelt. Münster, den 31. Juli 2015 Der Oberbürgermeister i. V. Hartwig Schultheiß Stadtdirektor Übersichtsplan Nr. 4 Die Verkehrsfläche wird als Gemeindestraße eingestuft. Gegen diese Widmung ist die Klage zulässig. Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Verwaltungsge richt in Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster/Hausanschrift: Piusallee 38, 48147 Münster) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erho ben werden. Die Klage kann auch elektronisch und mit qualifizierter elektronischer Signatur über das Elektronische Gerichts und Verwal tungspostfach (EGVP) beim Verwaltungsgericht Münster eingereicht werden. Die Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über den elektronischen Rechts verkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande NordrheinWestfalen vom 1. 12. 2010 in der aktuellen Fassung gere gelt. Münster, den 31. Juli 2015 Übersichtsplan Nr. 3 Der Oberbürgermeister i. V. Hartwig Schultheiß Stadtdirektor Widmung einer Straße nach dem Straßen und Wegegesetz NRW Gemäß § 6 (1) Straßen und Wegegesetz NRW wird das Teilstück der im Eigentum der Stadt Münster stehenden Straße Westenkamp von der Hausnum mer 24 bis zur Straße Am Hof Hesselmann dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Die Widmung bezieht sich auf die Straßenfläche, die in dem Übersichtsplan Nr. 4 dargestellt ist. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Wid mungsverfügung. Umlegungsgebiet U 13: WolbeckNord Nach § 71 Baugesetzbuch (BauGB) wird bekannt gemacht, dass der durch Beschluss des Umle gungsausschusses am 30. 4. 2015 nach § 66 Abs. 1 BauGB aufgestellte Teilumlegungsplan T 2: Grünanlage Holtrode, bestehend aus Umlegungs karte und Umlegungsverzeichnis für die Ein wurfsgrundstücke Gemarkung WolbeckKirchspiel ON 1.1 Flur 6, Flurstücke 274, 293, 677, 678, 809, ON 1.2 Flur 6, Flurstücke 349, 375, 818, ON 10 Flur 21, Flurstück 57 ON 30 Flur 6, Flurstück 272 am 7. 7. 2015 unanfechtbar geworden ist. Nach § 72 (1) BauGB wird mit der Bekanntma chung der bisherige Rechtszustand durch den in dem Teilumlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümerin nen und Eigentümer in den Besitz der zugeteil ten Grundstücke ein. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Beteiligten können gegen die Bekanntma chung der Unanfechtbarkeit des Teilumlegungs planes Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Über den Antrag entscheidet das Land gericht Arnsberg, Kammer für Baulandsachen. Wer vor dem Landgericht Anträge zur Hauptsa che stellen will, muss sich durch eine Rechtsan waltschaft vertreten lassen. Umlegungsgebiet U 13: WolbeckNord Nach § 71 Baugesetzbuch (BauGB) wird bekannt gemacht, dass die durch den Umlegungsaus schuss am 30. 4. 2015 nach § 76 BauGB be schlossene Vorwegnahme der Entscheidung für die Einwurfsgrundstücke Gemarkung Wolbeck Kirchspiel, Flur 6, ON 1.1 Flurstücke 295, 328, 330, 841 am 2. 7. 2015 unanfechtbar geworden ist. Nach § 72 (1) BauGB wird mit der Bekanntma chung der bisherige Rechtszustand durch den in der Vorwegregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümerin nen und Eigentümer in den Besitz der zugeteil ten Grundstücke ein. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Beteiligten können gegen die Bekanntma chung der Unanfechtbarkeit Antrag auf gericht liche Entscheidung stellen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Arnsberg, Kammer für Baulandsachen. Wer vor dem Landgericht Anträge zur Hauptsache stellen will, muss sich durch eine Rechtsanwaltschaft vertreten lassen. Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen, nach dem die Unanfechtbarkeit bekannt gemacht wor den ist, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschus ses der Stadt Münster (Postanschrift: Umlegungs ausschuss der Stadt Münster, 48127 Münster, Hausanschrift: Stadthaus 3, Albersloher Weg 33, 48155 Münster) zu erklären. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungs tages des Amtsblattes vollzogen. Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen, nach dem die Unanfechtbarkeit bekannt gemacht wor den ist, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschus ses der Stadt Münster (Postanschrift: Umlegungs ausschuss der Stadt Münster, 48127 Münster, Hausanschrift: Stadthaus 3, Albersloher Weg 33, 48155 Münster) zu erklären. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungs tages des Amtsblattes vollzogen. Der Antrag muss die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit bezeichnen, gegen die er sich richtet. Er soll die Erklärung enthalten, inwie weit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtferti gung des Antrages dienen. Der Antrag muss die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit bezeichnen, gegen die er sich richtet. Er soll die Erklärung enthalten, inwie weit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtferti gung des Antrages dienen. Der Nachtbriefkasten befindet sich am Stadthaus 1, Eingang Klemensstraße. Der Nachtbriefkasten befindet sich am Stadthaus 1, Eingang Klemensstraße. Wird die Frist durch das Verschulden einer be vollmächtigten oder vertretenden Person ver säumt, so wird deren Verschulden den vertrete nen Beteiligten zugerechnet. Wird die Frist durch das Verschulden einer be vollmächtigten oder vertretenden Person ver säumt, so wird deren Verschulden den vertrete nen Beteiligten zugerechnet. Münster, den 23. Juli 2015 Münster, den 23. Juli 2015 Umlegungsausschuss der Stadt Münster Umlegungsausschuss der Stadt Münster L. S. L. S. Erwin Scheer Vorsitzender Erwin Scheer Vorsitzender 132 Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015 Tierseuchenverordnung zum Schutz gegen die Varroatose (Varroose) Aufgrund – § 15 der BienenseuchenVerordnung in der Neufassung vom 3. 11. 2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. 4. 2014 (BGBl. I S. 388), – § 4 des Ausführungsgesetzes zum Tierseu chengesetz und zum Tierische Nebenproduk teBeseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. 9. 2008 (GV. NRW S. 12), zuletzt geän dert durch Gesetz vom 9. 12. 2014 (GV. NRW S. 885), wird Folgendes verordnet: §1 (1) Alle Bienenvölker im Gebiet der Stadt Müns ter sind in der Zeit vom 25. 7. 2015 bis zum 23. 8. 2015 gegen Varroamilben zu behan deln. (2) Die Herbstbehandlung aller Bienenvölker gegen Varroamilben ist in der Zeit vom 10. 10. 2015 bis zum 1. 11. 2015 durchzufüh ren. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün dung in Kraft. Münster, den 10. Juli 2015 Stadt Münster als Kreisordnungsbehörde Der Oberbürgermeister i. V. Wolfgang Heuer Stadtrat Widerspruchsrecht und Einwilligung bei Melderegisterauskünften Gemäß § 35 Absatz 6 des Meldegesetzes für das Land NordrheinWestfalen (MG NRW) weist die Meldebehörde darauf hin, dass Betroffene ab der Vollendung des 15. Lebensjahres das Recht haben, in nachfolgenden Fällen der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen: In den nachfolgenden Fällen ist eine Datenwei tergabe nur mit ausdrücklicher Einwilligung der volljährigen Betroffenen zulässig: 1. Der Weitergabe von Daten an Mitglieder parla mentarischer oder kommunaler Vertretungs körperschaften sowie Presse und Rundfunk über Alters und Ehejubiläen. Hinweis: Eine Veröffentlichung durch Presse und Rundfunk kann auch eine Verbreitung über das Internet zur Folge haben. 2. Der Weitergabe von Daten an Adressbuch verlage. Nach § 34 Absatz 1a MG NRW darf die Meldebe hörde einfache Melderegisterauskünfte auch auf elektronischem Wege über das Internet erteilen. Jede Person hat das Recht, dieser Form der Aus kunftserteilung zu widersprechen. Mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgeset zes am 1. 7. 2011 übermittelt die Meldebehörde gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften bis zum 31. 3. des Jahres Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden. Nach § 18 Absatz 7 Melde rechtsrahmengesetz ist diese Datenübermittlung nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht wider sprochen haben. Ihr Widerspruch sollte bis zum 1. 1. eingegangen sein. Sie können gemäß § 6 Melderechtsrahmengesetz außerdem der Weitergabe Ihrer Daten widerspre chen, soweit diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung verwendet werden sollen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Auf die oben genannten Widerspruchsrechte wird ausdrücklich hingewiesen. Widersprüche und Einwilligungen nehmen das Amt für Bürger und Ratsservice, Stadthaus 1, Klemensstraße 10, die Bezirksverwaltungen oder die Bürgerbüros entgegen. Münster, den 21. Juli 2015 Der Oberbürgermeister i. V. Wolfgang Heuer Stadtrat 1. Der Weitergabe von Daten an Parteien, Wäh lergruppen und anderen Trägern von Wahlvor schlägen im Zusammenhang mit Parlaments und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Oberbürgermeisterwahlen. 2. Der Weitergabe von Daten an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volks begehren und Volksentscheiden sowie Bürger entscheiden. Aufnahme einer Kraftloserklärung Aufnahme eines Aufgebotes Das aufgebotene Sparkassenbuch Der Gläubiger des in Verlust geratenen Sparbuches Nr. 357075845 ausgestellt von der Sparkasse Münsterland Ost, wird hiermit für kraftlos erklärt. Münster, den 16. Juli 2015 Sparkasse Münsterland Ost Der Vorstand Aufnahme eines Aufgebotes Der Gläubiger des in Verlust geratenen Sparbuches Nr. 300205788 der Sparkasse Münsterland Ost hat dessen Kraft loserklärung beantragt. Der Inhaber dieses Sparbuches wird hiermit auf gefordert, binnen drei Monaten, gerechnet von dem u. g. Datum an, seine Rechte unter Vorle gung des Sparbuches anzumelden; andernfalls wird das Sparbuch für kraftlos erklärt. Münster, den 28. Juli 2015 Sparkasse Münsterland Ost Der Vorstand Aufnahme eines Aufgebotes Der Gläubiger des in Verlust geratenen Sparbuches Nr. 486019060 der Sparkasse Münsterland Ost hat dessen Kraft loserklärung beantragt. Der Inhaber dieses Sparbuches wird hiermit auf gefordert, binnen drei Monaten, gerechnet von dem u. g. Datum an, seine Rechte unter Vorle gung des Sparbuches anzumelden; andernfalls wird das Sparbuch für kraftlos erklärt. Münster, den 9. Juli 2015 Sparkasse Münsterland Ost Der Vorstand 134 Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015 Nr. 386047930 der Sparkasse Münsterland Ost hat dessen Kraft loserklärung beantragt. Der Inhaber dieses Sparbuches wird hiermit auf gefordert, binnen drei Monaten, gerechnet von dem u. g. Datum an, seine Rechte unter Vorle gung des Sparbuches anzumelden; andernfalls wird das Sparbuch für kraftlos erklärt. Münster, den 9. Juli 2015 Sparkasse Münsterland Ost Der Vorstand Absender: STADT MÜNSTER Presseamt 48127 Münster Impressum Herausgegeben von der Stadt Münster – Presseamt – Stadthaus 1, Klemensstraße 10, 48143 Münster Redaktion: Heike Lucht Tel. 02 51/4 9213 02, Fax 02 51/4 9277 12 EMail: lucht@stadtmuenster.de Einzelpreis: 1,00 €, Bezugsgeld jährlich 32,00 € Abonnementsbestellungen: Stadt Münster – Presseamt – Kündigung spätestens bis zum 15. Dezember für den 1. Januar des folgenden Jahres. Einzelnummern sind in der MünsterInformation im Stadthaus 1 erhältlich. 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