H ausordnung

Hausordnung
Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme
aller Hausbewohner.Diese Hausordnung regelt die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen, schützt den individuellen Bereich und dient der Abgrenzung der Interessen
der Wohnungsnutzer untereinander.
Sie ist Bestandteil des Mietvertrages
I.
Schutz vor Lärm
1.
Alle über das normale Maß hinausgehende Geräusche, welche die Ruhe der Mitbewohner
beeinträchtigen, sind zu vermeiden.
Allgemeine Ruhezeiten täglich:
- 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
- 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr
2.
Lärmende Arbeit (z.B. Bohren, Hämmern, Sägen o.ä.) durch die Hausbewohner sind nur
zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr gestattet.
Diese Zeiten können, durch den Verwalter beauftragte Handwerker, werktags in der Zeit
von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie zur Beseitigung von Havarieschäden überschritten werden.
3.
Das Musizieren, Abspielen und Abhören von Tonträgern sowie Radio- und Fernsehgeräten
ist stets auf die Wohnung, bei Zimmerlautstärke, zu beschränken; die Benutzung o.g.
Geräte im Freien dürfen die übrigen Hausbewohner nicht stören.
4.
Während der allgemeinen Ruhezeiten ist der Gebrauch von Haushaltgeräten, soweit dadurch
Geräuschbelästigungen verursacht werden, nicht gestattet.
5.
Das Hupen, laufen lassen von Motoren (Leerlauf) im Stillstand von Kraftfahrzeugen
und Zuknallen von Fahrzeugtüren im Wohnbereich ist untersagt.
6.
7.
Jegliche Lärmverursachung auf Zugangswegen, Außenanlagen, Fluren
und im Treppenhaus ist zu vermeiden.
Bei Spiel in den Außenanlagen ist auf die Anwohner und die Bepflanzung
Rücksicht zu nehmen. Eltern und andere Aufsichtsberechtigten haben
dafür zu sorgen, dass spielende Kinder Störungen anderer Bewohner unterlassen.
II.
Reinigung - Trocknen - Waschen – Lüften
1.
Das Haus bzw. Grundstück ist in einem sauberen Zustand zu halten.
Verunreinigungen sind vom Verursacher unmittelbar zu beseitigen.
2.
Die Hausverwaltung übernimmt die Ausführung der Hausreinigung und Nebenräume einschl.
Keller und Trockenräume. Die anfallenden Kosten sind umlagefähige Kosten sind sind
Bestandteil der Betriebskosten.
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Wird die Hausordnung durch die Mieter selber ausgeführt wird dem Mieter
dieses bei Wohnungsübergabe mitgeteilt. In diesem Fall gilt für die Mieter
nachstehende Regelung:
Jeder Wohnungsnutzer hat die Reinigung im Wechsel 1x wöchentlich,
und nach Erfordernis, mit den anderen Wohnungsnutzern wie folgt durchzuführen:
Feuchtreinigung der Treppen und Treppenpodeste,
Reinigung der Hausfenster und Hauseingangstüren,
Kehren der Kellergänge und gemeinschaftlichen Kellerräume,
Reinigung der Fenster in den Trockenräumen,Reinigung der Fenster
in den Mieterkellern.
3.
Erfüllt der Mieter die Reinigungspflicht nicht, so ist der Vermieter nach erfolgloser
Mahnung berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Mieters ausführen zu lassen.
4.
Für die Dauer seiner Abwesenheit oder im Krankheitsfalle hat jeder Hausbewohner
dafür Sorge zu tragen, dass die Reinigungspflichten durch eine Vertretung erfüllt werden.
5.
Toiletten und Abflußbecken dienen nicht der Aufnahme von Haus- und Küchenabfällen,
sperrigen Gegenständen und umweltschädigenden Substanzen.
6.
Abfall und Unrat dürfen nur in den dafür vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt
werden.Recycelbare Abfälle sind nicht in Müllgefäße abzulagern, sondern in die
dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen.Sperrmüllablagerungen im Haus,
im Außengelände des Hauses bzw. auf dem Müllcontainerplatz sind unzulässig;
Zuwiderhandlungen werden im Rahmen des Abfallgesetzes geahndet.
7.
Trockenräume stehen jedem Hausbewohner zur Verfügung.Die Benutzung erfolgt
nach einem bei Bedarf aufzustellenden Plan. Das ständige Aufstellen von Waschund Trockengeräten im Trockenraum bedarf der Genehmigung.
Wasch- und Trockengeräte sind in den Wohnungen nur in geeigneten Räumen zu
betreiben.Die Wäsche darf nur im Hof, in den Trockenräumen oder im Bad
aufgehängt werden.
8.
Das Waschen von Kraftfahrzeugen im Wohngrundstück ist verboten.
9.
Das Reinigen und Entstauben von Textilien (einschließlich Teppichen) und Schuhwerk
darf nicht aus Fenstern erfolgen.
10.
Blumenkästen, Blumenbretter o.ä. müssen sachgemäßund sicher befestigt werden.
Gießwasser ist so zu verwenden, daß keine Schäden oder Belästigungen auftreten.
11.
Zu jeder Jahreszeit ist, unter Beachtung der jeweiligen Nutzung, die Wohnung zu lüften.
Ein Entlüften der Wohnung zum Treppenhaus hin ist nicht gestattet.
12.
Die Wohnungsnutzer haben Vorsorge zu treffen, daß die kälte- und frostempfindlichen
Anlagen in der Wohnung bei Frostgefahr voll funktionsfähig bleiben. Das gilt insbesondere für wasserführende Leitungen.
13.
Bei drohendem Unwetter sind alle Fenster des Gebäudes geschlossen zu halten.
14.
Leicht brennbare oder explosive Stoffe dürfen nur, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, in der Wohnung bzw. den Nebenräumen aufbewahrt oder verwendet
werden.
15.
Jeder unnütze Verbrauch von Wasser oder Strom in gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteilen ist zu vermeiden.
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III.
Eingänge - Einfahrten - Spielflächen - Grünanlagen - Haustiere
1.
Hauseingänge, Einfahrten, Flure und Treppenhäuser sind von allen Hindernissen freizuhalten. Die Haustüren sind zum Schutze der Hausbewohner, insbesondere auch zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes, geschlossen zu halten.
2.
Fußwege dürfen grundsätzlich nicht mit motorgetriebenen Fahrzeugen befahren werden.
Das Abstellen von motorgetriebenen Fahrzeugen im bzw. am Haus ist aus brandschutztechnischen Gründen im 5m-Bereich verboten.
3.
Einfahrten, Zuwege vom und zum Wohngrundstück und zu Müllboxen sind freizuhalten,
um Feuerwehr , Krankentransport, Stadtwirtschaft u.a. freie Zufahrt zu ermöglichen.
4.
Das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Grünflächen und Spielplätzen ist
verboten. Bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der Garage und in der Wohnanlage ist
Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.
Rad-, Moped- und Motorradfahren ist in den Innenhöfen nicht gestattet.
5.
Das Halten von größeren Haustieren, Katzen und Hunden usw. bedarf der schriftlichen
Genehmigung durch den Verwalter.
Die erteilte Genehmigung kann widerrufen werden, wenn von den Tieren eine Belästigung
ausgeht. Der Vermieter kann auch verlangen, daß der Gesundheitszustand der Tiere
nachgewiesen wird.
Hunde sind innerhalb der Wohnanlage an der Leine zu führen und von Spielplätzen und
Grünanlagen fernzuhalten.
IV. Verschiedenes
1.
Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Dazu gehören u.a.
auch Veränderung an den Installationen elektrischer Leitungen, das Anbringen von Markisen und Rolläden, Sanitärinstallationen.
2.
Akute Schäden und Havarien am Wohngrundstück oder seiner Anlagen sind sofort dem
Hausmeister bzw. Verwalter zu melden.
3.
Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ist der Verwalter zu unterrichten. Jeder Wohnungsnutzer hat einstweilen auf den zu seiner Wohnung führenden Treppen und Fluren für ausreichende Beleuchtung zu sorgen.
Der Anschluß besonderer, mit Strom betriebenen Anlagen an das Netz der Allgemeinbeleuchtung ist nur mit Zustimmung des Verwalters gestattet.
4.
Einzelantennen jeglicher Art dürfen nicht am Baukörper installiert werden.
5.
Kürzere oder länger dauernde Abwesenheit des Wohnungsnutzers entbindet diesen nicht
von der Wahrnehmung seiner Pflichten. Es liegt im Interesse des Wohnungsnutzers, wenn
er bei Abwesenheit von mehr als 24 Stunden den zuständigen Hausmeister bzw. einen
Mitbewohner davon unterrichtet und Vorsorge für einen erleichterten Zugang zu seiner
Wohnung bei Notfällen trifft.
6.
Wäscheleinen sind nach Nutzung vom Trockenplatz zu entfernen.
7.
Das Grillen im Freigelände ist nur im Rahmen der gültigen Stadtordnung und Brandschutzbestimmungen gestattet.
8.
Der Verwalter übt im Rahmen seiner Funktion Hausrecht aus. Seinen Anweisungen ist
Rechnung zu tragen.
9.
Gesetze, Verordnungen, Satzungen usw., die einzelnen Bestimmungen dieser Hausordnung entgegenstehen sollten, ziehen im Zweifel nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach sich.Mit der Übergabe werden alle vorrausgegangenen Hausordnungen
ungültig.
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