- Parken in Bochum

EINSTELLBEDINGUNGEN/HAUSORDNUNG
für Parkhäuser der WirtschaftsEntwicklungsGesellschaft Bochum mbH
Viktoriastr. 10, 44787 Bochum
1.
Mit dem Befahren des Parkhauses kommt zwischen dem Kunden und dem Betreiber des Parkhauses ein Vertrag mit
dem Inhalt zustande, dass der Betreiber dem Kunden für das Parkentgelt gem. Aushang einen Stellplatz zeitlich
befristet zur Verfügung stellt. Das Abstellen von Fahrzeugen ist ohne Unterbrechung maximal an 5 aufeinander
folgenden Tagen gestattet. Das längerfristige Abstellen eines Fahrzeuges bedarf einer schriftlichen Vereinbarung
zwischen Kunde und Betreiber. Ohne diese schriftliche Vereinbarung ist der Betreiber berechtigt, länger als 5 Tage
ununterbrochen abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Kunden aus dem Parkhaus zu entfernen.
2.
Abgestellt werden dürfen nur Fahrzeuge, die über eine Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr verfügen. Das
Abstellen von Fahrzeugen ohne Zulassung und ohne den gesetzlich geforderten Versicherungsschutz bzw. von
Fahrzeugen mit entsiegelten Kennzeichen ist verboten. Der Betreiber ist berechtigt, Fahrzeuge ohne Zulassung oder
ohne Versicherungsschutz oder mit entsiegelten Kennzeichen auf Kosten des Kunden aus dem Parkhaus zu
entfernen.
3.
Die im öffentlichen Straßenverkehr geltenden Bestimmungen und Verkehrsschilder werden auf den Verkehr in der
Parkierungsanlage angewandt und sind ebenso wie alle sonstigen in der Parkierungsanlage angebrachten
Verkehrsregelungen zu beachten.
4.
Alle ordnungsbehördlichen Vorschriften sind vom Kunden zu beachten. Insbesondere ist u.a. verboten:
- das Rauchen und die Verwendung von Feuer,
- die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen,
- das unnötige Hupen und die Belästigung Dritter durch Abgase und Geräusche,
- das unnötige Laufenlassen der Motoren und
- das Abstellen von Fahrzeugen, die Betriebsmittel (z. B. Öl/Benzin) verlieren.
5.
Die Abstellplätze gelten als ordnungsgemäß übergeben, falls nicht etwaige Beanstandungen unverzüglich dem
Betreiber zur Kenntnis gebracht werden.
6.
Der Kunde hat sein Fahrzeug ausschließlich und genau auf den markierten Plätzen vorwärts abzustellen, und zwar
derart, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Abstellplätzen möglich ist.
Sind Stellplätze für besondere Kundengruppen oder Fahrzeugtypen ausgewiesen, sind diese Regelungen zu beachten:
6.1
6.2
6.3
Auf FRAUENPARKPLÄTZEN dürfen nur Fahrzeuge abgestellt werden, deren sämtliche Insassen weiblichen
Geschlechts sind.
Auf SCHWERBEHINDERTENPARKPLÄTZEN dürfen nur Fahrzeuge gemäß den Regelungen der Straßenverkehrsordnung abgestellt werden.
Auf Stellplätzen, die für Fahrzeuge besonderer Höhe reserviert sind, dürfen Fahrzeuge mit einer Gesamthöhe
von unter 1,8 m nicht abgestellt werden.
Beachtet der Kunde diese Vorschriften nicht, so ist der Betreiber ohne weitere Aufforderung ermächtigt, das falsch
abgestellte Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Kunden in die vorgeschriebene Lage zu bringen
oder zu versetzen.
7.
Die Einstellräume und ihre Einrichtungen sind schonend und sachgemäß zu benutzen. Etwaige Beschädigungen
werden auf Kosten des Kunden beseitigt.
8.
Innerhalb der gesamten Parkierungsanlage sind Reinigungs-, Reparatur- u. Wartungsarbeiten am Fahrzeug untersagt. Das Verteilen von Werbematerial jeglicher Art ist untersagt.
9.
Der Aufenthalt in der Parkierungsanlage einschließlich der Treppenhäuser zu anderen Zwecken als Fahrzeugeinstellung und -abholung sowie das Be- und Entladen sind nicht gestattet.
10.
Das Parkentgelt gem. Aushang ist vor der Abholung des Fahrzeuges am Kassenautomaten zu entrichten. Im Interesse
der anderen Kunden ist es untersagt, das Fahrzeug vor der Ausfahrtkontrolle für den Bezahlvorgang abzustellen.
11.
Bei Verlust oder Beschädigung der Parkkarte dergestalt, dass eine Erfassung der Parkdauer nicht mehr möglich ist, ist
ein erhöhtes pauschaliertes Parkentgelt von 10,00 Euro zu zahlen.
12.
Der Betreiber ist berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeuges von der Begleichung des ausgehängten Parkentgeltes
(Pfandrecht) abhängig zu machen.
13.
Die Reinigung der Parkierungsanlage erfolgt durch den Betreiber, jedoch sind Verunreinigungen, die der Kunde zu
verantworten hat, unverzüglich durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist der Betreiber berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Kunden beseitigen zu lassen.
14.
Die Anordnungen des Garagenpersonals dienen dem reibungslosen Betrieb der Anlage und sind daher zu beachten.
Es wird gebeten, etwaige Beschwerden unverzüglich der Geschäftsführung zu melden.
15.
Das Abstellen der Fahrzeuge erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung findet nicht statt.