Artikel 53. Vorschläge zur Tagesordnung der

Artikel 53. Vorschläge zur Tagesordnung der Hauptversammlung
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2. Sollte auf der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung die
Bestellung von Mitgliedern des Direktorenrates (Aufsichtsrates) stehen, dürfen
Aktionäre bzw. ein Aktionär, die sich insgesamt im Besitz von mindestens 2
Prozent der stimmberechtigten Aktien befinden, Kandidaten für den Direktorenrat
(Aufsichtsrat) vorschlagen, deren Anzahl nicht über die zahlenmäßige Besetzung
dieses Gremiums hinausgehen darf.
Sollte die vorgeschlagene Tagesordnung der außerordentlichen
Hauptversammlung die Statuierung eines Einzelexekutivorgans und (oder) die
vorfristige Amtsniederlegung dieses Gremiums gemäß Artikel 69 Ziffern 6 und 7
dieses Föderalen Gesetzes enthalten, dürfen die Aktionäre bzw. ein Aktionär, die
sich insgesamt im Besitz von mindestens 2 Prozent der stimmberechtigten Aktien
befinden, einen Kandidaten für das Amt des Einzelexekutivorgans der Gesellschaft
vorschlagen.
Die in diesem Abschnitt erwähnten Vorschläge sind der Gesellschaft
spätestens 30 Tage vor Abhaltung der außerordentlichen Hauptversammlung
zuzustellen, sofern in der Gesellschaftssatzung kein späterer Termin festgelegt ist.
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8. Sollte die vorgeschlagene Tagesordnung der Hauptversammlung die
Umwandlung der Gesellschaft im Wege einer Fusion, Ausgliederung bzw.
Spaltung oder die Bestellung des Direktorenrates (Aufsichtsrates) der im Wege
einer Fusion, Ausgliederung bzw. Spaltung gebildeten Gesellschaft enthalten,
dürfen Aktionäre bzw. ein Aktionär, die sich insgesamt im Besitz von mindestens
2 Prozent der stimmberechtigten Aktien der umzuwandelnden Gesellschaft
befinden, Kandidaten für den Direktorenrat (Aufsichtsrat) der neu zu gründenden
Gesellschaft, deren kollegiales Exekutivorgan, deren Revisionskommission bzw.
einen Kandidaten für das Amt des Revisors vorschlagen, deren Anzahl nicht über
die zahlenmäßige Besetzung des jeweiligen Gremiums hinausgehen darf, die in der
Benachrichtigung über die Einberufung der Hauptversammlung nach Maßgaben
des Satzungsentwurfs für die neu zu gründende Gesellschaft anzugeben ist, sowie
einen Kandidaten für das Amt des Einzelexekutivorgans der neu zu gründenden
Gesellschaft vorschlagen.
Sollte die vorgeschlagene Tagesordnung der Hauptversammlung die
Umwandlung der Gesellschaft im Wege einer Fusion enthalten, dürfen Aktionäre
bzw. ein Aktionär, die sich insgesamt im Besitz von mindestens 2 Prozent der
stimmberechtigten Aktien der umzuwandelnden Gesellschaft befinden, Kandidaten
für den Direktorenrat (Aufsichtsrat) der im Wege der Fusion zu gründenden
Gesellschaft vorschlagen, deren Anzahl nicht über die zahlenmäßige Besetzung
des Direktorenrates (Aufsichtsrates), die von der betreffenden Gesellschaft bestellt
wird, hinausgehen darf, und die in der Benachrichtigung über die Einberufung der
Hauptversammlung nach Maßgaben des Fusionsvertrages angegeben ist.
Die Vorschläge in Bezug auf Kandidaten sind der umzuwandelnden
Gesellschaft spätestens 45 Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung der
umzuwandelnden Gesellschaft zuzustellen.
Die Aufnahme von Personen, die von den Aktionären bzw. vom Direktorenrat
(Aufsichtsrat) der umzuwandelnden Gesellschaft als Kandidaten vorgeschlagen
worden sind, auf die Liste von Mitgliedern des kollegialen Exekutivorgan, der
Revisionskommission bzw. die Bestellung des Revisors oder der Person, die für
das Amt des Einzelexekutivorgans der jeweiligen Gesellschaft, die im Wege einer
Fusion, Spaltung bzw. Ausgliederung entsteht, gewählt wird, ist mit einer
Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Direktorenrates (Aufsichtsrates) der
umzuwandelnden Gesellschaft zu beschließen. Dabei werden die Stimmen der
ausgeschiedenen Mitglieder des Direktorenrates (Aufsichtsrates) nicht
berücksichtigt.