Artikel 53. Vorschläge zur Tagesordnung der Hauptversammlung … 2. Sollte auf der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung die Bestellung von Mitgliedern des Direktorenrates (Aufsichtsrates) stehen, dürfen Aktionäre bzw. ein Aktionär, die sich insgesamt im Besitz von mindestens 2 Prozent der stimmberechtigten Aktien befinden, Kandidaten für den Direktorenrat (Aufsichtsrat) vorschlagen, deren Anzahl nicht über die zahlenmäßige Besetzung dieses Gremiums hinausgehen darf. Sollte die vorgeschlagene Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung die Statuierung eines Einzelexekutivorgans und (oder) die vorfristige Amtsniederlegung dieses Gremiums gemäß Artikel 69 Ziffern 6 und 7 dieses Föderalen Gesetzes enthalten, dürfen die Aktionäre bzw. ein Aktionär, die sich insgesamt im Besitz von mindestens 2 Prozent der stimmberechtigten Aktien befinden, einen Kandidaten für das Amt des Einzelexekutivorgans der Gesellschaft vorschlagen. Die in diesem Abschnitt erwähnten Vorschläge sind der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor Abhaltung der außerordentlichen Hauptversammlung zuzustellen, sofern in der Gesellschaftssatzung kein späterer Termin festgelegt ist. … 8. Sollte die vorgeschlagene Tagesordnung der Hauptversammlung die Umwandlung der Gesellschaft im Wege einer Fusion, Ausgliederung bzw. Spaltung oder die Bestellung des Direktorenrates (Aufsichtsrates) der im Wege einer Fusion, Ausgliederung bzw. Spaltung gebildeten Gesellschaft enthalten, dürfen Aktionäre bzw. ein Aktionär, die sich insgesamt im Besitz von mindestens 2 Prozent der stimmberechtigten Aktien der umzuwandelnden Gesellschaft befinden, Kandidaten für den Direktorenrat (Aufsichtsrat) der neu zu gründenden Gesellschaft, deren kollegiales Exekutivorgan, deren Revisionskommission bzw. einen Kandidaten für das Amt des Revisors vorschlagen, deren Anzahl nicht über die zahlenmäßige Besetzung des jeweiligen Gremiums hinausgehen darf, die in der Benachrichtigung über die Einberufung der Hauptversammlung nach Maßgaben des Satzungsentwurfs für die neu zu gründende Gesellschaft anzugeben ist, sowie einen Kandidaten für das Amt des Einzelexekutivorgans der neu zu gründenden Gesellschaft vorschlagen. Sollte die vorgeschlagene Tagesordnung der Hauptversammlung die Umwandlung der Gesellschaft im Wege einer Fusion enthalten, dürfen Aktionäre bzw. ein Aktionär, die sich insgesamt im Besitz von mindestens 2 Prozent der stimmberechtigten Aktien der umzuwandelnden Gesellschaft befinden, Kandidaten für den Direktorenrat (Aufsichtsrat) der im Wege der Fusion zu gründenden Gesellschaft vorschlagen, deren Anzahl nicht über die zahlenmäßige Besetzung des Direktorenrates (Aufsichtsrates), die von der betreffenden Gesellschaft bestellt wird, hinausgehen darf, und die in der Benachrichtigung über die Einberufung der Hauptversammlung nach Maßgaben des Fusionsvertrages angegeben ist. Die Vorschläge in Bezug auf Kandidaten sind der umzuwandelnden Gesellschaft spätestens 45 Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung der umzuwandelnden Gesellschaft zuzustellen. Die Aufnahme von Personen, die von den Aktionären bzw. vom Direktorenrat (Aufsichtsrat) der umzuwandelnden Gesellschaft als Kandidaten vorgeschlagen worden sind, auf die Liste von Mitgliedern des kollegialen Exekutivorgan, der Revisionskommission bzw. die Bestellung des Revisors oder der Person, die für das Amt des Einzelexekutivorgans der jeweiligen Gesellschaft, die im Wege einer Fusion, Spaltung bzw. Ausgliederung entsteht, gewählt wird, ist mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Direktorenrates (Aufsichtsrates) der umzuwandelnden Gesellschaft zu beschließen. Dabei werden die Stimmen der ausgeschiedenen Mitglieder des Direktorenrates (Aufsichtsrates) nicht berücksichtigt.
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