Tarifordnung 2016

Departement des Innern
Amt für Gesundheit und Soziales
Interkantonale Verbindungsstelle IVSE
Kollegiumstrasse 28
Postfach 2161
6431 Schwyz
Telefon 041 819 16 66
Telefax 041 819 20 49
Tarifordnung 2016
Grundsatz
Die Leistungsverrechnung der Einrichtungen des Kantons Schwyz erfolgt gemäss Richtlinien
der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 /
14. September 2007, SRSZ 380.311.1, IVSE und der Verordnung über Behinderteneinrichtungen vom 13. November 2007, SRSZ 380.312, BehiVO nach der Methode P (Pauschalen).
Der verrechenbare Nettoaufwand wird bei der Budgetierung in den Einrichtungen für das folgende Jahr ermittelt. Dieser Tarif wird vom Kanton Schwyz verifiziert. Ausserkantonalen Personen werden zusätzlich die vom Kanton Schwyz geleisteten direkten Investitionsbeiträge in Form
eines Investitionszuschlages verrechnet (IVSE-Richtlinien zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung, Ziffer 3.4).
Ausserkantonale Einrichtungen können nach der Methode P (Pauschalen) oder Methode D (Defizit) abrechnen.
Der Selbstzahlerbeitrag der betreuten Person wird nach den im Wohnsitzkanton gültigen Regelungen ermittelt. Die Ausgleichskasse – IV-Stelle Schwyz bestimmt jährlich den Betrag, der für
inner- und ausserkantonale Platzierungen bei Zuständigkeit des Kantons Schwyz gilt.
Generell wird unterschieden zwischen der Verrechnung mit Tages- und/oder Stundentarifen
beziehungsweise der Verrechnung mit Monatspauschalen.
Die Tarifordnung regelt die Tages- und/oder Stundentarife bei der Kostenübernahmegarantie
mit tagesgenauer Abrechnung in Kapitel 1.
Das Kapitel 2 ist der Verrechnung der Monatstarife gewidmet. Bei dieser Verrechnung der Angebote mit Pauschalen sind die Monatspauschalen auch bei den Selbstzahlerbeiträgen und den
Hilflosen-Entschädigungen zwingend vorgeschrieben. Eine Reduktion bei Abwesenheit im Leistungsbereich Wohnen entfällt. Dies laut Weisung des Departementes des Innern des Kantons
Schwyz vom 31. Januar 2012 – Verrechnung von Monatspauschalen in ausserkantonalen Behinderten-Einrichtungen.
Im Kapitel 3 sind allgemeine Regeln zu Kostenübernahmegarantien, zu deren Genehmigung
und weitere Präzisierungen festgehalten.
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1.
Platzierungen mit Tages- und Stundentarifen
Tarife Leistungsbereich Wohnen
Tag
Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz
Pensions- und Betreuungstaxe (Selbstzahlerbeitrag)
Fr.
111.00
Der Ansatz stützt sich auf die Kantonale Gesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Bei einer Erhöhung der Grenzwerte für Ergänzungsleistungen
werden die Tarife entsprechend angepasst. Bei Personen ohne leistungsberechtigte Behinderung gemäss IV-Gesetzgebung oder ohne Beitragsverfügung des Kantons wird der gesamte Tarif des Angebotes verrechnet.
Betreuungszuschlag bei Heimplatzierung der IV-Rentner
 Hilflosen-Entschädigung leichten Grades
 Hilflosen-Entschädigung mittleren Grades

Hilflosen-Entschädigung schweren Grades
Betreuungszuschlag bei Heimplatzierung der AHV-Rentner
 Hilflosen-Entschädigung leichten Grades
 Hilflosen-Entschädigung mittleren Grades
 Hilflosen-Entschädigung schweren Grades
Fr.
Fr.
Fr.
3.85
9.65
15.45
Fr.
7.75
Fr.
Fr.
19.35
30.90
Personen mit IV-Ausbildung (berufliche Massnahmen)
gemäss IV-Tarife
Pensions- und Betreuungstaxe
Tarife Leistungsbereich Beschäftigung
Tag
(Beschäftigungs-, Tages- und Werkstätten, Kombi Angebote)
Personen mit Status „extern“ mit Wohnsitz im Kanton Schwyz
Betreuungstaxe (Selbstzahlerbeitrag)
Fr.
37.00
Der Ansatz stützt sich auf die Kantonale Gesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Die Anpassung der Betreuungstaxe erfolgt durch die entsprechende kantonale Weisung. Bei Personen ohne leistungsberechtigte Behinderung gemäss IVGesetzgebung oder ohne Beitragsverfügung des Kantons wird der gesamte Tarif des Angebotes verrechnet.
Reduktion bei Abwesenheit im Leistungsbereich Wohnen
Tarifreduktion pauschal
Tag
Fr.
20.00
Bei ganztägiger Abwesenheit von mindestens 24 Stunden (pro Kalendertag betrachtet), die zwei Tage
im Voraus gemeldet ist und mit einer Maximalbegrenzung auf 73 Tage pro Kalenderjahr.
Für Abwesenheitstage wird kein Betreuungszuschlag (= Hilflosen-Entschädigung) bei der Person
erhoben; keine Maximalbegrenzung der Tage.
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2.
Platzierungen mit Monatspauschalen
Tarife Leistungsbereich Wohnen
Monat
Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz
Pensions- und Betreuungstaxe (Selbstzahlerbeitrag)
Fr.
3'376.25
Der Ansatz stützt sich auf die Kantonale Gesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Bei einer Erhöhung der Grenzwerte für Ergänzungsleistungen
werden die Tarife entsprechend angepasst. Bei Personen ohne leistungsberechtigte Behinderung gemäss IV-Gesetzgebung oder ohne Beitragsverfügung des Kantons wird der gesamte Tarif des Angebotes verrechnet.
Monat
Tarife Leistungsbereich Beschäftigung
(Beschäftigung im Wohnheim, Tages- und Werkstätten, Kombi Angebote)
Personen mit Status „extern“ mit Wohnsitz im Kanton Schwyz
Betreuungstaxe (Selbstzahlerbeitrag)
Fr.
Monat
Tarife Hilflosen-Entschädigung
Betreuungszuschlag Heimplatzierung der IV-Rentner
 Hilflosen-Entschädigung leichten Grades
 Hilflosen-Entschädigung mittleren Grades
 Hilflosen-Entschädigung schweren Grades
Betreuungszuschlag bei Heimplatzierung der AHV-Rentner
 Hilflosen-Entschädigung leichten Grades


801.65
Hilflosen-Entschädigung mittleren Grades
Hilflosen-Entschädigung schweren Grades
Fr.
Fr.
Fr.
118.00
294.00
470.00
Fr.
Fr.
235.00
588.00
Fr.
940.00
Verfügte Hilflosen-Entschädigung gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Bei Erhöhung
der Hilflosen-Entschädigung durch die IV werden die Tarife entsprechend angepasst.
Reduktion bei Abwesenheit im Leistungsbereich Wohnen
Tarifreduktion entfällt bei Monatspauschalen
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3.
Allgemeine Regeln zu Kostenübernahmegarantien und zu deren Genehmigung
Genehmigung der Kostenübernahmegarantien
a) Werden Gesuche um Kostenübernahmegarantie nicht vor dem Eintritt in die Einrichtung dem Kanton Schwyz zur Bearbeitung eingereicht, wird deren Genehmigung ohne
eine relevante Begründung, maximal rückwirkend auf Beginn des laufenden Monats erteilt. Ausnahmen sind laut Art. 26 Abs. 2 IVSE die Notfallplatzierungen.
b) Unvollständige Gesuche um Kostenübernahmegarantie werden zur Vervollständigung
zurück geschickt (z.B. bei Fehlen der rechtsgültigen Unterschrift des Klienten resp.
bei Beistandschaft diejenige der gesetzlichen Vertretung). Als Eingangsdatum gilt der
Eingang des vollständigen Gesuchs.
c) Auf Anfrage sind dem Wohnkanton folgende ergänzende Auskünfte zu erteilen:
1)
2)
3)
4)
5)
Sitz der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde bei umfassender Beistandschaft.
Grad der Hilflosenentschädigung, falls der Klient eine solche zugesprochen erhalten hat.
Falls die Einrichtung auf der KVG-Liste steht, wird die Pflegeheim-Einstufung
(BESA oder RAI/RUG Stufe) inkl. der Tagessätze benötigt, die durch die Krankenkasse oder die Pflegefinanzierung ausgerichtet werden.
Bei Verrechnung von Stunden oder Aufenthaltstagen werden zusätzlich zu den
Tarifen, deren Anzahl resp. eine Mengenangabe zur Budgetierung und KüG Erstellung benötigt.
Angabe der Art der Behinderung (laut BSV)
d) Bei neuen ausserkantonalen Platzierungen ist eine Begründung durch den Klienten
resp. dessen gesetzlichen Vertreter beizulegen, weshalb keine innerkantonale Platzierung möglich ist.
Im Tarif Leistungsbereich Wohnen inbegriffen sind







Unterkunft (Miete, Reinigung, Energie, Wasser, Unterhaltskosten)
Verpflegung (2 Hauptmahlzeiten, Frühstück, Zwischenverpflegung)
Betreuung
Wäschebesorgung (ohne chemische Reinigung)
Freizeitgestaltung
Taschengeldverwaltung (kein Taschengeld oder Geld zur freien Verfügung)
Pflege in leichten Krankheitsfällen
Im Tarif Leistungsbereich Beschäftigung inbegriffen sind




Beschäftigung
Betreuung
Freizeitgestaltung
Verpflegung für Personen mit Status “intern“
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Aufenthaltstage / Präsenztage im Leistungsbereich Beschäftigung
Aufenthaltstage sind Präsenztage, an denen die betreute Person mindestens fünf zusammenhängende Stunden anwesend ist. Diese werden zum Tagestarif verrechnet.
Halbe Aufenthaltstage sind Präsenztage, an denen die betreute Person mindestens zwei zusammenhängende Stunden anwesend ist. Diese werden zum halben Tagestarif verrechnet.
Zeiten für geschützte Arbeit und Beschäftigungstage können sich nicht überschneiden und
deren Summe kann maximal die Dauer einer Normalbeschäftigung erreichen.
In der gleichen Einrichtung sind Aufenthaltstage im Bereich Beschäftigung keine Abwesenheitstage im Bereich Wohnen.
Kombi Angebote für geschützte Arbeit / Beschäftigung
Für Kombi Angebote für geschützte Arbeit / Beschäftigung (in einzelnen Kantonen so bezeichnet) gelten die Regelungen bezüglich Selbstzahlerbeitrag und Hilflosenentschädigung gleich
wie bei den Beschäftigungsangeboten.
Kurz- und Ferienaufenthalte
Für Kurz- und Ferienaufenthalte gelten grundsätzlich dieselben Tarifbestimmungen. Der Aufenthalt wird in einem Gastvertrag geregelt oder die Einzelheiten sind im Reglement Leistungserbringung geregelt.
Pro betreute Person kann jeweils nur ein Aufenthalt pro Zeiteinheit gewährt werden.
Bezug von Ergänzungsleistungen (EL)
Im Kanton Schwyz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger einer Rente oder einer HilflosenEntschädigung der Invalidenversicherung (IV) erhalten Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres
Existenzbedarfs, soweit ihr massgebendes Einkommen die gesetzliche Einkommensgrenze nicht
erreicht. Weitere Auskünfte erteilt die AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde oder die Pro Infirmis Schwyz.
Bezug von Hilflosen-Entschädigungen (HE)
Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine HilflosenEntschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf. Der Anspruch besteht unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
des Versicherten. Dieser ist innert gesetzlicher Frist, in der Regel spätestens zwölf Monate nach
Entstehung des Leistungsanspruchs, mit Anmeldeformular bei der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde oder beim Sekretariat der kantonalen IV-Kommission geltend zu machen.
Mutationen und Informationsverpflichtung
Der Anspruch auf abgeltungsberechtigte Leistungen gemäss Verordnung über Behinderteneinrichtungen vom 13. November 2007, SRSZ 380.312, BehiVO, muss vor Eintritt in die Einrichtung nachgewiesen werden. Änderungen bei den abgeltungsberechtigten Leistungen sowie bei
Daten gemäss Personen-Stammblatt müssen unverzüglich gemeldet werden. Der Bezug von
nichtberechtigten Leistungen wird rückwirkend in Rechnung gestellt.
Austritte sind unmittelbar nach deren Kenntnis der IVSE Verbindungsstelle Schwyz mitzuteilen.
Dies kann mittels Formular oder Mail erledigt werden. Die Zahlungsverpflichtung (Beendigung der
Kostenübernahmegarantie) endet mit dem physischen Austritt.
Schwyz, 25. November 2015
Tarifordnung 2016 des Kantons Schwyz.docx
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