Bedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung gegen laufenden Beitrag Vertrags-Grundlage Tarif Q51 Versicherungsfall und Leistungen 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 1 Welche Leistungen erbringen wir? 8 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen oder beitragsfrei stellen? 2 Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung dieser Obliegenheiten? 9 Wann können Ihre Beiträge gestundet werden? 10 3 An wen und wann erbringen wir die Leistung? Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten erhoben und ausgeglichen? 4 Wie können Sie Ihren Renten-Beginn an veränderte Lebensumstände anpassen? 5 Wie werden Sie an den Gewinnen beteiligt? Weitere Regelungen 11 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf den Vertrag beziehen? 12 Welches Recht gilt und welches Gericht ist zuständig? Vertrag und Beitrag 13 Können sich Ihre Vertrags-Bedingungen zukünftig ändern? 6 14 Wann verjähren die Ansprüche? Wann beginnt der Versicherungs-Schutz? (Gewinn-Beteiligung). Versicherungsfall und Leistungen 1 Welche Leistungen erbringen wir? 1.1 Mit der Rentenversicherung bieten wir Ihnen VersicherungsSchutz in Form einer lebenslangen Rentenzahlung ab dem vereinbarten Rentenzahlungs-Beginn solange die versicherte Person lebt (Versicherungsfall). Stirbt die versicherte Person nach dem vereinbarten Rentenzahlungs-Beginn, erlischt der Vertrag, ohne dass weitere Leistungen fällig werden, sofern keine Renten-Garantiezeit vereinbart ist. Ist eine Renten-Garantiezeit vereinbart, zahlen wir bei Tod der versicherten Person bei bestehendem Versicherungs-Schutz die Rente bis zum Ende der Renten-Garantiezeit (Versicherungsfall bei Tod). Die Renten-Garantiezeit beginnt mit der ersten Rentenzahlung und endet nach Ablauf der vereinbarten Dauer. Anstelle der Rentenzahlung kann die Auszahlung des durch Abzinsung berechneten Gegenwerts der noch ausstehenden Renten aus der RentenGarantiezeit in einem Betrag verlangt werden. Dieser ist geringer als die Summe der noch ausstehenden Renten aus der RentenGarantiezeit. 1.2 Stirbt die versicherte Person vor dem vereinbarten Rentenzahlungs-Beginn, so besteht die versicherte Leistung in der Rückerstattung der für diese Versicherung eingezahlten Beiträge (Beitrags-Rückgewähr). Sie können die Beitrags-Rückgewähr auch ausschließen. Dann werden in dem vorgenannten Fall über eine mögliche Gewinnbeteiligung hinaus keine Leistungen fällig.. 2 Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung dieser Obliegenheiten? Ohne die Mitwirkung des Anspruchstellers können wir das Vorliegen der Leistungs-Voraussetzungen nicht feststellen. Damit wir den Leistungsfall prüfen können, bestehen folgende Obliegenheiten: 2.1 Leistungen aus dem Versicherungs-Vertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungs-Scheins und einer Geburtsurkunde. 2.2 Vor Auszahlung von Leistungen ist auf unseren Wunsch hin ein amtlicher Nachweis vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass die versicherte Person noch lebt. Die Kosten hierfür werden von uns getragen. Solange der amtliche Nachweis nicht vorgelegt wird, erfolgt keine Leistung. 2.3 Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. Neben dem Versicherungs-Schein ist uns eine amtliche Sterbeurkunde vorzulegen. Die Kosten für die Sterbeurkunde werden von uns nicht übernommen. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. 3 An wen und wann erbringen wir die Leistung? 3.1 Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als Versicherungs-Nehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person schriftlich benannt haben, die bei Eintritt des Todesfalls die Ansprüche aus dem Vertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). 1.3 Bei Tod des Versicherungs-Nehmers kommt nur dann eine Leistung zur Auszahlung, wenn dieser gleichzeitig auch versicherte Person ist. Andernfalls geht, sofern Sie uns gegenüber nichts anderes bestimmt haben, der Vertrag auf die versicherte Person über. 3.2 Bis zum Eintritt des Todesfalls können Sie die BezugsrechtsBestimmung jederzeit widerrufen oder ändern. Mit dem Tod der versicherten Person erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die für den Todesfall vereinbarten Leistungen. 1.4 Sie können anstelle der versicherten Rente eine EinmalAuszahlung zum vereinbarten Rentenzahlungs-Beginn beantragen, wenn die versicherte Person diesen Termin erlebt. Mit dieser Einmal-Auszahlung erlischt Ihre Versicherung. Die Möglichkeit der Einmal-Auszahlung kann von Ihnen auch unwiderruflich ausgeschlossen werden. Sie können auch ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Vertrag noch zu Ihren Lebzeiten unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. In diesem Fall kann das Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung der von Ihnen benannten Person aufgehoben oder geändert werden. Sie können auch eine teilweise Auszahlung des zur Verfügung stehenden Kapitals zum vereinbarten Rentenzahlungs-Beginn beantragen. In diesem Fall reduziert sich die Höhe der Rente anteilig. Es muss jedoch eine Mindestrente in Höhe von 300 Euro jährlich verbleiben. Ist bei Ihrer Rentenversicherung eine eingeschlossen oder durch Kündigung teilweise oder vollständige Auszahlung zahlungs-Beginn spätestens 3 Jahre vor zahlungs-Beginn beantragen. Renten-Garantiezeit nicht entfallen, können Sie die zum vereinbarten Rentendem vereinbarten Renten- 1.5 Zusätzlich beteiligen wir Sie gemäß § 153 VersicherungsVertragsgesetz (VVG) an den Gewinnen und Bewertungsreserven 3.3 Sie können Ihre Rechte aus dem Vertrag auch abtreten oder verpfänden. Soweit dabei bestehende Bezugsrechte durch Sie oder den Abtretungsgläubiger bzw. Pfandgläubiger widerrufen werden, erbringen wir die Leistung im Todesfall an den Abtretungsgläubiger bzw. den Pfandgläubiger. 3.4 Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Vertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform angezeigt worden sind. 3.5 Der Inhaber des Versicherungs-Scheins gilt als bevollmächtigt, die Leistung entgegen zu nehmen, es sei denn, Sie haben etwas anderes uns gegenüber bestimmt. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, die Leistung an den Inhaber des Versicherungs-Scheins zu erbringen. Q51 – Stand 01/2015 Seite 1 von 4 ERGO Direkt Versicherungen – Vertragsgrundlage Tarif Q51 3.6 Kommt eine Leistung zur Auszahlung, können wir etwaige Beitragsrückstände oder andere ausstehende Forderungen verrechnen. Gewinnanteil erhalten. Dieser beläuft sich dann jedoch auf einen prozentualen Anteil der Schlussgewinn-Ansammlung, der während des mittleren Drittels der vereinbarten Vertrags-Dauer gleichmäßig ansteigt und im gesamten letzten Drittel die volle Höhe beträgt. 3.7 Die Leistungen überweisen wir kostenfrei auf ein uns zu nennendes Konto. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Zahlungsempfänger das hiermit verbundene Risiko sowie die anfallenden Kosten. 4 Wie können Sie Ihren Renten-Beginn Lebensumstände anpassen? an Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Bewertungsreserven können starken Schwankungen unterliegen. Wir ermitteln die Bewertungsreserven jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses und veröffentlichen diese in unserem Geschäftsbericht. Bei Ablauf der Aufschubzeit bzw. bei Beendigung des Vertrages durch Kündigung oder Tod werden für diesen Zeitpunkt die Bewertungsreserven ermittelt und gemäß §153 Abs. 3 des Versicherungs-Vertragsgesetzes zur Hälfte berücksichtigt. Von diesem Betrag wird Ihnen dann Ihr Anteil zugeteilt. veränderte Sie haben die Möglichkeit, den ursprünglich vereinbarten Rentenzahlungs-Beginn einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu 5 Jahre hinauszuschieben, jedoch nicht über das Alter 80 hinaus. Bei beitragspflichtigen Versicherungen können die Beiträge innerhalb dieser Verlängerungsphase weiter gezahlt werden. Durch die Verlängerung erhöht sich die versicherte Rente nach dem bei Vertrags-Schluss gültigen Tarif. Hierbei wird die Renten-Garantiezeit möglicherweise neu festgelegt. Die Rentenhöhe wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. 5 Zum Rentenzahlungs-Beginn Zum Rentenzahlungs-Beginn wird aus den gesamten bis dahin angefallenen Gewinnen (Gewinn-Guthaben und SchlussgewinnAnsammlung) sowie aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven eine zusätzliche Bonusrente nach dann gültigen Rechnungsgrundlagen gebildet. Die sich so ergebende Rente ist ab diesem Zeitpunkt lebenslang garantiert. Wie werden Sie an den Gewinnen beteiligt? 5.1 Wir beteiligen Sie gemäß § 153 des Versicherungs-Vertragsgesetzes nach einem verursachungsorientierten Verfahren an den Gewinnen und Bewertungsreserven (Gewinn-Beteiligung). 5.2 Gewinne entstehen, wenn Sterblichkeit und Kosten günstiger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen sowie aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Eine Rechtsverordnung zu § 81 c des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes legt die Mindesthöhe der Beteiligung der Versicherungs-Nehmer an diesen Gewinnen fest. Wir ermitteln die Gewinne jährlich und stellen sie im Rahmen unseres Jahresabschlusses fest. Wir veröffentlichen die GewinnAnteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Die Höhe der künftigen Gewinn-Beteiligung kann nicht garantiert werden. Ihre Versicherung gehört zu der Bestandsgruppe EinzelRentenversicherungen. Jede einzelne Versicherung erhält Anteile an den Gewinnen dieser Bestandsgruppe. Während der Renten-Bezugszeit Die in der Renten-Bezugszeit anfallenden Gewinn-Anteile in Form von Zins- und Risikogewinnen werden zur Erhöhung Ihrer Rente verwendet. 5.3 Die Gewinn-Beteiligung wird Ihrem Vertrag wie nachfolgend beschrieben zugewiesen: Dynamische Gewinnrente: Die in der Renten-Bezugszeit anfallenden Zins-Gewinnanteile werden zur jährlichen Erhöhung der Rente verwendet. Die Erhöhung erfolgt erstmals ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Jede jährliche Erhöhung aus Zinsgewinnen ist ab dem Zeitpunkt der Gewährung lebenslang garantiert. Vor Rentenzahlungs-Beginn In der Aufschubzeit (Zeitraum von Vertrags-Beginn bis Rentenzahlungs-Beginn) teilen wir Ihnen laufende Gewinn-Anteile in Form von Zins-Gewinnanteilen zu. Die Zins-Gewinnanteile werden am Ende eines jeden Vertrags-Jahres Ihrem Gewinn-Guthaben zugeteilt, sobald das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Deckungskapital Ihrer Versicherung zum Zuteilungszeitpunkt positiv ist. Maßstab ist das Versicherungsnehmer-Guthaben, das sich aus dem Deckungskapital und dem Gewinn-Guthaben zusammensetzt. Ein einmal erreichter Stand Ihres Gewinn-Guthabens ist garantiert. Es wird jährlich mit einem Satz verzinst, der ebenso wie die Zins-Gewinn-Anteile für jedes Geschäftsjahr neu festgelegt wird. Im Falle einer Kündigung (siehe Ziffer 8) oder bei Tod der versicherten Person wird das Gewinn-Guthaben ausgezahlt. Ein Vertrags-Jahr endet immer am gleichen Kalendertag wie die Aufschubzeit. Das erste Vertrags-Jahr kann somit kürzer als 12 Monate sein. Bei Ablauf der Aufschubzeit können Sie einen einmaligen SchlussGewinnanteil erhalten. Dieser hängt in besonderem Maße von der langfristigen wirtschaftlichen Entwicklung und ihren Auswirkungen auf unser Geschäftsergebnis, z. B. auf die Erträge aus unseren Kapitalanlagen, ab. Wenn diese Entwicklung es erfordert, können wir den Schluss-Gewinnanteil in der Aufschubzeit kürzen oder streichen. Eine solche Maßnahme wird in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht. Ihr Schluss-Gewinnanteil bemisst sich nach der erreichten Höhe der Schlussgewinn-Ansammlung. Diese erhöht sich am Ende eines jeden Vertrags-Jahres um einen Prozentsatz Ihres Versicherungsnehmer-Guthabens. Zusätzlich wird die SchlussgewinnAnsammlung jährlich verzinst. Die entsprechenden Sätze werden für jedes Geschäftsjahr neu festgelegt. Wird Ihr Vertrag nach mindestens einem Drittel der vereinbarten Vertrags-Dauer durch Kündigung oder durch Tod der versicherten Person vorzeitig beendet, so können Sie ebenfalls einen Schluss- Wir teilen Ihnen die Risiko-Gewinnanteile in Form einer zusätzlichen Renten-Leistung zu. Diese wird in Prozent der dann garantierten Rente für jedes Geschäftsjahr neu festgelegt und kann für die Zukunft nicht garantiert werden. Die Zins-Gewinnanteile werden je nach Gewinnverwendungssystem verwendet, welches Sie bis zum Rentenzahlungs-Beginn wählen können. Konstante Gewinnrente: Die in der Renten-Bezugszeit anfallenden Gewinn-Anteile werden vollständig dazu verwendet, bereits ab Rentenbeginn eine gleichbleibende Zusatzrente zu bilden. Die Höhe der gleichbleibenden Zusatzrente ist nicht garantiert. Das heißt, bei einer Änderung der Gewinn-Beteiligung ändert sich auch die Höhe der konstanten Gewinnrente. 5.4 Die Höhe aller Sätze zur Gewinn-Beteiligung wird für jedes Geschäftsjahr neu festgelegt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht. Vertrag und Beitrag 6 Wann beginnt der Versicherungs-Schutz? Der Versicherungs-Schutz besteht, sobald der Vertrag zustande gekommen ist, frühestens jedoch zu dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 7.1 Die vereinbarten Beiträge sind ab Vertrags-Beginn zu bezahlen. Der Einlösungsbeitrag besteht aus dem ersten Beitrag zuzüglich einer vereinbarten einmaligen Start-Zuzahlung. Dieser wird sofort mit Zustandekommen des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zu Beginn der vereinbarten Zahlungsperiode zu entrichten. 7.2 Wurden wir zum Beitragseinzug (Lastschriftverfahren) ermächtigt, sind Sie erst und nur dann zur Übermittlung ausstehender und zukünftiger Beiträge verpflichtet, wenn wir Sie in Textform dazu aufgefordert haben. Wir sind dann nicht mehr zum Beitragseinzug Q51 – Stand 01/2015 Seite 2 von 4 ERGO Direkt Versicherungen – Vertragsgrundlage Tarif Q51 verpflichtet. Erfolgt die Beitragszahlung im Lastschriftverfahren, müssen Sie sicherstellen, dass der Beitrag am Fälligkeitstag eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden wiederholt von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform erteilten Zahlungsaufforderung erfolgt. Leistung übersteigenden Teil des Rückkaufswertes unter Beibehaltung des vereinbarten Rentenzahlungs-Beginns eine beitragsfreie, nicht kündbare Restrente ohne Todesfall-Leistung und ohne Renten-Garantiezeit gebildet. Sofern diese Restrente 300 Euro jährlich nicht erreicht, erfolgt zum Kündigungstermin die vollständige Auszahlung des Rückkaufswertes zuzüglich der Ihnen zugeteilten Gewinne, sofern vorhanden und Ihr Vertrag erlischt. 7.3 Wurde uns kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, genügt es für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 8.4 Wenn Sie die Beitrags-Rückgewähr ausgeschlossen haben, wird aus dem gesamten Rückkaufswert unter Beibehaltung des vereinbarten Rentenzahlungs-Beginns eine beitragsfreie, nicht kündbare Rente ohne Todesfall-Leistung und ohne Renten-Garantiezeit gebildet. Sofern diese mindestens 300 Euro jährlich beträgt, erfolgt zum Kündigungstermin keine Auszahlung aus den garantierten Werten. 7.4 Konnte der Einlösungsbeitrag von uns nicht rechtzeitig eingezogen werden oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, besteht kein Anspruch auf die Leistung. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Wurden wir ermächtigt, die Beiträge von einem Konto einzuziehen, besteht auch bei Nichtzahlung des Erstbeitrags Versicherungs-Schutz, es sei denn, die Bank hätte den Einzug des Beitrags zum Fälligkeitstag mangels Kontodeckung nicht durchgeführt. 7.5 Konnte ein Folgebeitrag von uns nicht rechtzeitig eingezogen werden oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, erhalten Sie von uns eine Mahnung in Textform, in der wir Ihnen eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Begleichen Sie den Rückstand nicht fristgerecht, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungs-Schutz und wir können den Vertrag kündigen. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie im Mahnschreiben umfassend hinweisen. Die Kündigung des Vertrags kann für den Fall der Nichtzahlung der Beiträge bereits im Mahnschreiben erklärt werden. 8.5 Ist eine nicht monatliche Zahlungsperiode vereinbart, werden zu viel gezahlte Beitrags-Teile erstattet. 8.6 Anstelle einer Kündigung können Sie verlangen, dass wir Ihren Vertrag beitragsfrei weiterführen. In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente auf eine beitragsfreie monatliche Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss des laufenden Monats errechnet wird, mindestens aber den bei Vertrags-Abschluss vereinbarten Garantie-Betrag erreicht, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitrags-Freistellung abhängt. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien monatlichen Rente zur Verfügung stehende Betrag ist der Rückkaufswert, vermindert um ausstehende Forderungen, z. B. BeitragsRückstände. Erreicht die beitragsfreie Rente den Mindestbetrag von 300 Euro jährlich nicht, so erhalten Sie den Rückkaufswert. Die Beitrags-Freistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten nach dem gemäß Ziffer 9 beschriebenen Verrechnungsverfahren keine beitragsfreie Rente vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer garantierten Höhe entnehmen Sie der Ihrem Versicherungs-Schein beigefügten Anlage „Garantiewerte“. Sie ist Inhalt Ihres Vertrags. 7.6 Entsteht für diesen Vertrag eine Steuerpflicht, z. B. durch Verlegung Ihres Wohnsitzes ins Ausland, sind neben den Beiträgen die von uns für Ihren Vertrag abzuführenden Steuern zu zahlen. 8 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen oder beitragsfrei stellen? 8.1 Sie können Ihren Vertrag vor Rentenzahlungs-Beginn jederzeit kündigen. Dies ist ohne Einhaltung einer Frist zu jedem Monatsende möglich. Nach Rentenzahlungs-Beginn können Sie Ihren Vertrag nur noch dann jederzeit zum Ende eines Monats kündigen, solange eine Todesfall-Leistung (Renten-Garantiezeit) vorhanden ist. Welche Leistungen Sie jeweils erhalten, ist im Folgenden geregelt. 8.2 Nach einer Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert gemäß § 169 des Versicherungs-Vertragsgesetzes. Der Rückkaufswert ist das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss des laufenden Monats berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich des Betrages für die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten, der gemäß Ziffer 10.2 in den ersten fünf Jahren zurückerstattet wird. Die Auszahlung ist im Falle einer Kündigung auf die Todesfall-Leistung zum Zeitpunkt der Kündigung beschränkt (§ 169 Abs. 2 VVG). Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten nach dem gemäß Ziffer 9 beschriebenen Verrechnungsverfahren nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert muss auch in den Folgejahren nicht die Summe der eingezahlten Beiträge erreichen. Der Rückkaufswert entspricht jedoch mindestens dem bei Vertrags-Schluss vereinbarten Garantie-Betrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags abhängt. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner garantierten Höhe entnehmen Sie der Ihrem Versicherungs-Schein beigefügten Anlage „Garantiewerte“. Sie ist Inhalt Ihres Vertrags. Vor Rentenzahlungs-Beginn 8.3 Übersteigt der Rückkaufswert die versicherte Todesfall-Leistung zum Zeitpunkt der Kündigung, so wird aus dem die Todesfall- Nach Rentenzahlungs-Beginn 8.7 Bei Kündigung nach Rentenzahlungs-Beginn erfolgt die Auszahlung in Höhe des Gegenwerts der noch ausstehenden Renten bis zum Ende der Renten-Garantiezeit. Aus dem verbleibenden Deckungskapital wird eine nicht kündbare Restrente ohne TodesfallLeistung (d.h. ohne Renten-Garantiezeit) gebildet, falls diese die jährliche Mindestrente von 300 Euro erreicht. Falls die Mindestrente nicht erreicht wird, erfolgt zum Kündigungstermin die Auszahlung des gesamten Rückkaufswertes. 9 Wann können Ihre Beiträge gestundet werden? Sie können bei Zahlungsschwierigkeiten zwei Mal eine zinslose Stundung Ihrer Beiträge unter Aufrechterhaltung des vereinbarten Versicherungs-Schutzes verlangen, wenn der Vertrag bereits zwölf Monate besteht. Voraussetzung dafür ist, dass der VersicherungsSchutz noch nicht durch eine Mahnung unterbrochen wurde. Wir stunden dann die Beiträge für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten, gerechnet ab dem ersten Monat mit dem erstmals unbezahlten Beitrag. Sofern Sie als Versicherungs-Nehmer sich im Mutterschutz befinden oder eine gesetzliche Elternzeit in Anspruch nehmen, erweitert sich der Zeitraum auf 36 Monate. Die gestundeten Beiträge sind nach Ablauf der Stundung nachzuentrichten. Gemäß Ihrem Wunsch kann die Nachzahlung zinslos auf bis zu 24 bzw. 36 (je nach Stundungszeitraum) gleiche Monats-Raten verteilt werden. Die gestundeten Beiträge können auch durch eine Vertragsänderung (z. B. eine Beitrags-Erhöhung oder eine Verringerung der Rente) ausgeglichen werden. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die gestundeten Beiträge ausgeglichen wurden, werden wir diese mit der Versicherungs-Leistung verrechnen. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. 10 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten erhoben und ausgeglichen? 10.1 Durch den Abschluss von Versicherungs-Verträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschluss- und Vertriebskosten gemäß der Verordnung über die Rechnungslegung von VersicherungsQ51 – Stand 01/2015 Seite 3 von 4 ERGO Direkt Versicherungen – Vertragsgrundlage Tarif Q51 Unternehmen sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. 10.2 Für Ihren Vertrag findet das in der Deckungsrückstellungsverordnung beschriebene Verrechnungsverfahren Anwendung. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungs-Periode und auf Grund der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs-Unternehmen für die Bildung der Deckungsrückstellung bestimmt sind. Diese Abschlussund Vertriebskosten werden, soweit sie den laufenden Beiträgen entnommen werden, im Falle einer Kündigung bzw. BeitragsFreistellung innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn anteilig erstattet. Für die Berechnung dieses Anteils wird von einer gleichmäßigen Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre ausgegangen. Erstattet wird der Betrag, welcher auf die Zeit zwischen Kündigung und dem Ende des fünften Jahres seit Vertrags-Beginn entfällt. Im Falle einer Beitrags-Freistellung wird dieser Betrag entsprechend angerechnet. 14 Wann verjähren die Ansprüche? Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wurde ein Anspruch bei uns angemeldet, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zum Zugang unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung bei Ihnen gehemmt. 10.3 Das beschriebene Verfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur Bildung eines Rückkaufswertes bzw. einer beitragsfreien Rente vorhanden sind. Weitere Regelungen 11 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf den Vertrag beziehen? 11.1 Ihre den Vertrag betreffenden Mitteilungen können mündlich erfolgen, sofern wir nicht ausdrücklich die Text- oder Schriftform verlangen. Die Vertrags-Sprache ist deutsch. 11.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder eine Namensänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine Ihnen gegenüber abzugebende Erklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an Ihre letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. 12 Welches Recht gilt und welches Gericht ist zuständig? 12.1 Für Ihren Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 12.2 Klagen aus dem Vertrag gegen uns können Sie an das für Ihren Wohnsitz oder unseren Sitz zuständige Gericht richten. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, können Sie sich ausschließlich an das für unseren Sitz zuständige Gericht in Deutschland wenden. 13 Können sich Ihre Vertrags-Bedingungen zukünftig ändern? 13.1 Sollten einzelne Bestimmungen in den Bedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Geltung der übrigen Regelungen in den Bedingungen und vertraglichen Vereinbarungen nicht berührt. 13.2 Wurde durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde eine VertragsBestimmung für unwirksam erklärt, können wir eine neue Regelung festlegen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder dass ohne neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte entsteht. Hierbei sind die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungs-Nehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertrags-Bestandteil. Q51 – Stand 01/2015 Seite 4 von 4
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