Freistellungsauftrag – Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge vermeiden

Freistellungsauftrag – Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge vermeiden
Das Wichtigste in Kürze
• Stellen Sie einen Freistellungsauftrag, damit die Bank keine Abgeltungsteuer ans Finanzamt
abführt, soweit Ihre Kapitalerträge unterhalb des freigestellten Betrags liegen.
• Ihnen steht für alle Kapitaleinkünfte eines Jahres ein persönlicher Freibetrag von 801 Euro zu; bei
Ehepaaren beträgt der Freibetrag 1.602 Euro.
• Ehepaare können getrennte oder gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen oder wahlweise eine
Verlustverrechnung für ihre Konten und Depots beantragen.
• Für den Freistellungsauftrag benötigen Sie die Steueridentifikationsnummer. Eine
Übergangsregelung ist zum Jahresende 2015 ausgelaufen.
• Liegt Ihrer Bank Ihre Steueridentifikationsnummer nicht vor, muss sie bei Zinszahlungen ab 2016
Abgeltungsteuer einbehalten.
Mit einem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge können Sie als Privatanleger in Deutschland bei Ihrer
Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung die Auszahlung von Kapitalerträgen ohne Abzug
von Abgeltungsteuer ausgezahlt bekommen. Zu den Kapitalerträgen zählen Zinsen, Ausschüttungen
von Fonds, Dividenden und realisierte Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften. Gesetzliche
Grundlage ist § 44a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er besagt, dass keine Steuern
abgezogen werden, sofern die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Erteilen Sie
keinen Freistellungsauftrag oder sind die Kapitalerträge höher als der Sparerpauschbetrag, führt das
Kreditinstitut vom übersteigenden Betrag 25% Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und
gegebenenfalls Kirchensteuer automatisch an das Finanzamt ab. Um unnötige Steuerabzüge zu
vermeiden, sollten Sie darauf achten, rechtzeitig einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Denn ist die
Abgeltungsteuer erst einmal abgeführt, müssen Sie bis zur nächsten Steuererklärung warten, bis Sie
Ihr Geld zurückbekommen
Jedem steht ein Freibetrag zu – auch Kindern
Insgesamt darf jeder Sparer 801 Euro an Kapitalerträgen freistellen, Ehegatten also gemeinsam 1.602
Euro. Kapitalerträge von Kindern werden nicht in den Sparerpauschbetrag der Eltern eingerechnet.
Für die Konten von Minderjährigen können Eltern jeweils einen gesonderten Freistellungsauftrag bis
zur gesetzlichen Höchstgrenze von 801 Euro stellen. Dieser muss von allen gesetzlichen Vertretern
unterschrieben werden.
Es reicht, wenn Sie pro Finanzinstitut einen Freistellungsauftrag für jeweils alle Konten und Depots
erteilen. Die frühere Aufteilung pro Konto und Depot ist nicht mehr nötig. Haben Sie bei mehreren
Kreditinstituten Konten und Depots, können Sie den Sparerpauschbetrag aufteilen und die Teilbeträge
auf die Freistellungsaufträge den einzelnen Banken zuweisen. Sie müssen also die Summe Ihrer
Kapitalerträge bei jeder Bank abschätzen und die Freibeträge sorgfältig verteilen.
Zusammengerechnet dürfen alle Freistellungsaufträge 801 Euro pro Sparer (Ehepaare: 1.602 Euro)
nicht überschreiten. Darauf müssen Sie unbedingt achten. Denn die Finanzverwaltung gleicht die
Daten ab und filtert überhöhte Freistellungsaufträge heraus. Sie stellen eine Verletzung des
Steuerrechts dar: Theoretisch droht im Wiederholungsfall eine Ordnungsstrafe.
Steueridentifikationsnummer
Seit 2011 müssen Sie Ihre Steueridentifikationsnummer angeben, wenn Sie einen Freistellungsauftrag
erteilen. Vor 2011 erteilte Freistellungsaufträge, ohne Identifikationsnummer, bleiben noch bis Ende
2015 gültig. Ab 2016 ist auch für diese Altaufträge die Abgabe der Steueridentifikationsnummer
zwingend vorgeschrieben. Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer werden dann
ungültig. Das gilt für alle Bankverbindungen und Depots sowie für alle Kontoinhaber. Ehe- und
Lebenspartner müssen beim Gemeinschaftskonto beide Nummern mitteilen.
Die aus elf Ziffern bestehende, persönliche Nummer wird allen in Deutschland gemeldeten Bürgern
vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Die Nummer ist lebenslang gültig. Sie finden sie zum
Beispiel in Ihrem letzten Steuerbescheid. Das Finanzinstitut meldet Ihre Steueridentifikationsnummer
und die beantragten Freibeträge an das Bundeszentralamt für Steuern.
Freistellungsauftrag – Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge vermeiden
Dauer und Änderungen
Ein Freistellungsauftrag gilt immer ab dem 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr, in dem er
eingereicht wird. Kündigen können Sie ihn nur zum 31. Dezember. Sie können Freistellungsaufträge
auch unbefristet erteilen. Sie gelten so lange, bis sie durch einen neuen Auftrag geändert oder
widerrufen werden. Es besteht zwar für Sie keine Pflicht, erteilte Freistellungsaufträge zu
dokumentieren und aufzubewahren. Um nicht den Überblick zu verlieren, welcher Bank Sie welchen
Auftrag erteilt haben, sollten Sie aber genau das tun. Die Bank muss Ihren Freistellungsauftrag sechs
Jahre lang aufbewahren.
Sie können einen Freistellungsauftrag vor Beginn und während des jeweiligen Jahres beliebig oft
ändern, nicht aber für zurückliegende Jahre. Stichtag für die letzte Berücksichtigung von Änderungen
ist spätestens der letzte Bankarbeitstag, üblicherweise der 28. Dezember. Wegen des formalen
Aufwands geben Banken häufig frühere Eingangsfristen vor, zum Beispiel den 15. Dezember.
Ehepartner können gemeinsamen oder getrennten Freibetrag nutzen
Sie und Ihr Ehegatte oder Ihr nicht dauerhaft von Ihnen getrennt lebender Lebenspartner können
einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag erteilen, den beide unterschreiben müssen. Sie können
aber auch getrennt voneinander Einzelfreistellungsaufträge einrichten. In diesem Fall ist nur eine
Unterschrift erforderlich. Ändert sich aufgrund von Heirat der Name, müssen Sie einen neuen
Freistellungsauftrag auf den geänderten Namen einreichen. Der alte Auftrag wird ungültig.
Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung
Das Formular für den Freistellungsauftrag gilt auch als Antrag auf ehegattenübergreifende
Verlustverrechnung, die bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag zulässig ist. Dabei verrechnet
die Bank einmal im Jahr Gewinne und Verluste unterschiedlicher, einzeln oder gemeinschaftlich
geführter Konten und Depots von Ehepartnern miteinander. Es spielt keine Rolle, ob Sie und Ihr
Partner in der Steuererklärung zusammen oder getrennt veranlagt werden. Die übergreifende
Verlustverrechnung erfolgt rückwirkend zum Jahresende und ist bindend. Sie kann also auch im
Rahmen der Veranlagung über die Einkommensteuererklärung nicht mehr geändert werden.
Freistellungsauftrag über 0 Euro
Falls Sie und Ihr Partner Ihr Freistellungsvolumen bei einer Bank bereits voll ausgeschöpft haben,
können Sie trotzdem auch bei einem anderen Institut eine übergreifende Verlustverrechnung
vornehmen lassen. Zu diesem Zweck kreuzen Sie im Freistellungsformular einen Freistellungsbetrag
von 0 Euro an und erteilen so nur einen Antrag auf übergreifende Verlustverrechnung.
Zuviel gezahlte Abgeltungssteuer zurückholen
Es kann passieren, dass Sie die Freistellungsaufträge trotz aller Sorgfalt ungünstig auf verschiedene
Finanzinstitute verteilt haben und deshalb insgesamt zu viel Abgeltungsteuer an das Finanzamt
abgeführt wird. In diesem Fall können Sie sich die zu viel gezahlte Summe über Ihre
Einkommensteuererklärung zurückholen. Dazu ist das Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“
(Anlage KAP) ausfüllen. Dort werden Ihre Erträge und abgeführten Steuern eingetragen.
Steuern auf betriebliche Kapitalerträge
Für betriebliche Kapitalerträge können Sie den Steuerabzug vermeiden, wenn Sie als Gläubiger der
Kapitalerträge gegenüber dem Finanzinstitut die betriebliche Zugehörigkeit bestätigen. Liegt diese
„Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug“ vor, muss die Bank keine
Kapitalertragsteuer einbehalten. Ihre Erklärung, dass die Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen
oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, muss die Bank -wie Ihren privaten
Freistellungsauftrag- sechs Jahre lang aufbewahren.
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