Freistellungsauftrag – Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge vermeiden Das Wichtigste in Kürze • Stellen Sie einen Freistellungsauftrag, damit die Bank keine Abgeltungsteuer ans Finanzamt abführt, soweit Ihre Kapitalerträge unterhalb des freigestellten Betrags liegen. • Ihnen steht für alle Kapitaleinkünfte eines Jahres ein persönlicher Freibetrag von 801 Euro zu; bei Ehepaaren beträgt der Freibetrag 1.602 Euro. • Ehepaare können getrennte oder gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen oder wahlweise eine Verlustverrechnung für ihre Konten und Depots beantragen. • Für den Freistellungsauftrag benötigen Sie die Steueridentifikationsnummer. Eine Übergangsregelung ist zum Jahresende 2015 ausgelaufen. • Liegt Ihrer Bank Ihre Steueridentifikationsnummer nicht vor, muss sie bei Zinszahlungen ab 2016 Abgeltungsteuer einbehalten. Mit einem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge können Sie als Privatanleger in Deutschland bei Ihrer Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung die Auszahlung von Kapitalerträgen ohne Abzug von Abgeltungsteuer ausgezahlt bekommen. Zu den Kapitalerträgen zählen Zinsen, Ausschüttungen von Fonds, Dividenden und realisierte Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften. Gesetzliche Grundlage ist § 44a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er besagt, dass keine Steuern abgezogen werden, sofern die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Erteilen Sie keinen Freistellungsauftrag oder sind die Kapitalerträge höher als der Sparerpauschbetrag, führt das Kreditinstitut vom übersteigenden Betrag 25% Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer automatisch an das Finanzamt ab. Um unnötige Steuerabzüge zu vermeiden, sollten Sie darauf achten, rechtzeitig einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Denn ist die Abgeltungsteuer erst einmal abgeführt, müssen Sie bis zur nächsten Steuererklärung warten, bis Sie Ihr Geld zurückbekommen Jedem steht ein Freibetrag zu – auch Kindern Insgesamt darf jeder Sparer 801 Euro an Kapitalerträgen freistellen, Ehegatten also gemeinsam 1.602 Euro. Kapitalerträge von Kindern werden nicht in den Sparerpauschbetrag der Eltern eingerechnet. Für die Konten von Minderjährigen können Eltern jeweils einen gesonderten Freistellungsauftrag bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 801 Euro stellen. Dieser muss von allen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden. Es reicht, wenn Sie pro Finanzinstitut einen Freistellungsauftrag für jeweils alle Konten und Depots erteilen. Die frühere Aufteilung pro Konto und Depot ist nicht mehr nötig. Haben Sie bei mehreren Kreditinstituten Konten und Depots, können Sie den Sparerpauschbetrag aufteilen und die Teilbeträge auf die Freistellungsaufträge den einzelnen Banken zuweisen. Sie müssen also die Summe Ihrer Kapitalerträge bei jeder Bank abschätzen und die Freibeträge sorgfältig verteilen. Zusammengerechnet dürfen alle Freistellungsaufträge 801 Euro pro Sparer (Ehepaare: 1.602 Euro) nicht überschreiten. Darauf müssen Sie unbedingt achten. Denn die Finanzverwaltung gleicht die Daten ab und filtert überhöhte Freistellungsaufträge heraus. Sie stellen eine Verletzung des Steuerrechts dar: Theoretisch droht im Wiederholungsfall eine Ordnungsstrafe. Steueridentifikationsnummer Seit 2011 müssen Sie Ihre Steueridentifikationsnummer angeben, wenn Sie einen Freistellungsauftrag erteilen. Vor 2011 erteilte Freistellungsaufträge, ohne Identifikationsnummer, bleiben noch bis Ende 2015 gültig. Ab 2016 ist auch für diese Altaufträge die Abgabe der Steueridentifikationsnummer zwingend vorgeschrieben. Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer werden dann ungültig. Das gilt für alle Bankverbindungen und Depots sowie für alle Kontoinhaber. Ehe- und Lebenspartner müssen beim Gemeinschaftskonto beide Nummern mitteilen. Die aus elf Ziffern bestehende, persönliche Nummer wird allen in Deutschland gemeldeten Bürgern vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Die Nummer ist lebenslang gültig. Sie finden sie zum Beispiel in Ihrem letzten Steuerbescheid. Das Finanzinstitut meldet Ihre Steueridentifikationsnummer und die beantragten Freibeträge an das Bundeszentralamt für Steuern. Freistellungsauftrag – Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge vermeiden Dauer und Änderungen Ein Freistellungsauftrag gilt immer ab dem 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr, in dem er eingereicht wird. Kündigen können Sie ihn nur zum 31. Dezember. Sie können Freistellungsaufträge auch unbefristet erteilen. Sie gelten so lange, bis sie durch einen neuen Auftrag geändert oder widerrufen werden. Es besteht zwar für Sie keine Pflicht, erteilte Freistellungsaufträge zu dokumentieren und aufzubewahren. Um nicht den Überblick zu verlieren, welcher Bank Sie welchen Auftrag erteilt haben, sollten Sie aber genau das tun. Die Bank muss Ihren Freistellungsauftrag sechs Jahre lang aufbewahren. Sie können einen Freistellungsauftrag vor Beginn und während des jeweiligen Jahres beliebig oft ändern, nicht aber für zurückliegende Jahre. Stichtag für die letzte Berücksichtigung von Änderungen ist spätestens der letzte Bankarbeitstag, üblicherweise der 28. Dezember. Wegen des formalen Aufwands geben Banken häufig frühere Eingangsfristen vor, zum Beispiel den 15. Dezember. Ehepartner können gemeinsamen oder getrennten Freibetrag nutzen Sie und Ihr Ehegatte oder Ihr nicht dauerhaft von Ihnen getrennt lebender Lebenspartner können einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag erteilen, den beide unterschreiben müssen. Sie können aber auch getrennt voneinander Einzelfreistellungsaufträge einrichten. In diesem Fall ist nur eine Unterschrift erforderlich. Ändert sich aufgrund von Heirat der Name, müssen Sie einen neuen Freistellungsauftrag auf den geänderten Namen einreichen. Der alte Auftrag wird ungültig. Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung Das Formular für den Freistellungsauftrag gilt auch als Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung, die bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag zulässig ist. Dabei verrechnet die Bank einmal im Jahr Gewinne und Verluste unterschiedlicher, einzeln oder gemeinschaftlich geführter Konten und Depots von Ehepartnern miteinander. Es spielt keine Rolle, ob Sie und Ihr Partner in der Steuererklärung zusammen oder getrennt veranlagt werden. Die übergreifende Verlustverrechnung erfolgt rückwirkend zum Jahresende und ist bindend. Sie kann also auch im Rahmen der Veranlagung über die Einkommensteuererklärung nicht mehr geändert werden. Freistellungsauftrag über 0 Euro Falls Sie und Ihr Partner Ihr Freistellungsvolumen bei einer Bank bereits voll ausgeschöpft haben, können Sie trotzdem auch bei einem anderen Institut eine übergreifende Verlustverrechnung vornehmen lassen. Zu diesem Zweck kreuzen Sie im Freistellungsformular einen Freistellungsbetrag von 0 Euro an und erteilen so nur einen Antrag auf übergreifende Verlustverrechnung. Zuviel gezahlte Abgeltungssteuer zurückholen Es kann passieren, dass Sie die Freistellungsaufträge trotz aller Sorgfalt ungünstig auf verschiedene Finanzinstitute verteilt haben und deshalb insgesamt zu viel Abgeltungsteuer an das Finanzamt abgeführt wird. In diesem Fall können Sie sich die zu viel gezahlte Summe über Ihre Einkommensteuererklärung zurückholen. Dazu ist das Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ (Anlage KAP) ausfüllen. Dort werden Ihre Erträge und abgeführten Steuern eingetragen. Steuern auf betriebliche Kapitalerträge Für betriebliche Kapitalerträge können Sie den Steuerabzug vermeiden, wenn Sie als Gläubiger der Kapitalerträge gegenüber dem Finanzinstitut die betriebliche Zugehörigkeit bestätigen. Liegt diese „Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug“ vor, muss die Bank keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Ihre Erklärung, dass die Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, muss die Bank -wie Ihren privaten Freistellungsauftrag- sechs Jahre lang aufbewahren. Bitte beachten Sie unsere Nutzungsbedingungen mit Haftungs- und Gewährleistungsausschlüssen! Freistellungsauftrag – Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge vermeiden
© Copyright 2024 ExpyDoc