1 Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII für

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
des Landes Brandenburg
Referat 23
Januar 2016
Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII für stationäre und
teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe – Darstellung des
Verfahrens
Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil
des Tages betreut werden, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis gemäß § 45
SGB VIII. Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen
in der Einrichtung gewährleistet ist. Die zur Erteilung notwendigen Voraussetzungen und
erforderlichen Daten sind innerhalb der Antragstellung nachzuweisen.
Die für die Betriebserlaubnis erforderlichen Daten werden auf der Grundlage des § 47 Satz 1
Nr. 1 SGB VIII erhoben.
Ein Verfahren zur Betriebserlaubniserteilung beginnt in der Regel mit der Anfrage eines
Trägers, der eine der o.g. Einrichtungen eröffnen möchte. Zunächst erfolgt die Beratung des
Trägers zu den Voraussetzungen der Erteilung einer Betriebserlaubnis.
Beratung des Trägers
 zur Abstimmung des Vorhabens mit dem örtlichen Jugendamt
 zu fachlichen Fragen des geplanten Vorhabens
 zur Konzeption entsprechend der Orientierungshilfe des MBJS
 zur
Eignung
des
Standortes
unter
Beachtung
Integrationsmöglichkeiten
 zur Einbeziehung zu beteiligender Behörden
 durch Hinweise zum Antragsverfahren
 zum Antrag selbst
der
schulischen
Antragstellung des Trägers
 der Antrag ist in einfacher Ausfertigung zu stellen.
 der vollständige Antrag muss im MBJS vor der Eröffnung bzw. vor
einer geplanten Veränderung vorliegen.
 die Stellungnahme des örtlichen Jugendamtes zu den Seiten 1- 7 des Antrages
und zur Konzeption ist vom Träger einzuholen und dem MBJS zuzusenden.
Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis
 Vollständigkeit der eingegangenen Antragsunterlagen mit der Darstellung zu
räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen
 Konzeption entsprechend der Orientierungshilfe des MBJS mit Auskunft über
Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung
 Nachweise zur Eignung des Personals und Leitungskräften
 Klärung offener Fragen, Unklarheiten und Vorbehalte mit dem örtlichen Jugendamt
sowie dem Träger des Angebots
 Vereinbarung eines Termins zur örtlichen Prüfung gemäß § 46 SGB VIII mit dem
Antragsteller und allen Beteiligten in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen
Jugendamt
Beteiligung anderer Behörden und zentraler Träger der Jugendhilfe
 Örtlich zuständiges Jugendamt
 Schulamt
Die Stellungnahme der zuständigen Schulbehörde zu den Möglichkeiten der Beschulung
der zu betreuenden schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen gem. § 20 Abs. 2 AG KJHG
wird durch das MBJS eingeholt.
 Bauaufsichtsbehörde
Grundsätzlich gilt: Für Neubau- und Umbaumaßnahmen, Erweiterungen und
Nutzungsänderungen sind Baugenehmigungen notwendig. Sie sind vom Träger einer
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Einrichtung über die Gemeinde bei der jeweils zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde
zu beantragen.
Weiterhin werden die Einrichtungen bautechnisch und hinsichtlich des vorbeugenden
bautechnischen Brandschutzes einschließlich der Bereithaltung und Einhaltung der
Rettungswege geprüft. Für die Durchsetzung von Forderungen zur Beseitigung von
Mängeln, die durch den Brandschauverantwortlichen festgestellt wurden, sind wiederum
die Bauaufsichtsbehörden zuständig.
 Gesundheitsamt
Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte haben gemäß § 6 des
Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes u.a. die Aufgabe, Kinder- und
Jugendeinrichtungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene zu
überwachen und die Betreiber (Träger) in Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten.
Auch nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen „Gemeinschaftseinrichtungen“, in
denen Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, der Überwachung durch die
Gesundheitsämter.
 Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (nur bei Großküchenbetrieb)
 Gewerbeaufsichtsamt (nur bei privatgewerblichen Einrichtungen)
 weitere Personen oder Ämter (z.B. Sozialamt bei Leistungen nach dem SGB XII)
entsprechend der Konzeption der Einrichtung
 Zentraler Träger der freien Jugendhilfe bei Mitgliedschaft des Antragstellers
Örtliche Prüfung durch das MBJS
Teilnehmer/-innen:
Der Träger und / oder von ihm beauftragte Personen der Einrichtung, die zu
beteiligenden Behörden, Personen und zentrale Träger der freien Jugendhilfe sind durch
den Antragsteller einzuladen.
Ablauf:
Der Träger stellt die Konzeption der Einrichtung vor. Im Anschluss erfolgt die Begehung
der Einrichtung einschließlich der dazu gehörenden
Außenanlagen. Nach einer
Auswertung kann es zu Absprachen und gemeinsamen Festlegungen kommen. Die dazu
ermächtigten Behörden können Auflagen erteilen und deren Erfüllung terminieren.
Auflagen anderer Behörden, die sich direkt auf die Sicherung des Kindeswohles
beziehen, nimmt das MBJS in die Betriebserlaubnis auf.
Im weiteren Verlauf des Gespräches sind wenigstens der Träger, das örtliche Jugendamt
und das MBJS beteiligt. Dabei geht es um konzeptionelle Fragen und deren
Konsequenzen, wie z.B. die Raumstandards und Personalbemessung:
Das MBJS legt seiner Personalbemessung die „Kriterien zu Raum- und
Personalstandards für das Betriebserlaubnisverfahren bei Einrichtungen und sonstigen
Wohnformen der Hilfen zur Erziehung nach § 34 SGB VIII“, als Teil der VV vom …., die
Konzeption der Einrichtung und gesetzliche Bestimmungen wie Arbeitszeit- und
Bundesurlaubsgesetz zugrunde. Abweichungen von den "Kriterien zu Raum- und
Personalstandards" bei der Personalbemessung werden mit dem Träger und dem
örtlichen Jugendamt abgestimmt und dokumentiert.
Erteilung der Betriebserlaubnis durch das MBJS
Der Betrieb einer Einrichtung ohne gültige Betriebserlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit
gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 2. SGB VIII und kann mit einem Bußgeld bis zu 15.000 €
geahndet werden.
Die Betriebserlaubnis ist vor Inbetriebnahme der Einrichtung zu erteilen.
Die Stellungnahme der zu beteiligenden Ämter müssen vor der Erteilung der
Betriebserlaubnis dem MBJS zur Kenntnis gegeben werden. Dies ist auch als mündliche
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Erklärung des jeweiligen Amtes im Rahmen der örtlichen Prüfung möglich, wenn die
schriftliche Ausfertigung zeitnah nachgereicht wird.
Werden die Voraussetzungen zur Gewährleistung des Kindeswohls als erfüllt
angesehen, spricht das MBJS die Betriebserlaubnis aus. Die mündliche Erteilung ist
rechtskräftig. Der Erlaubnisbescheid wird zeitnah ausgefertigt.
Empfänger der Betriebserlaubnis ist der Träger der Einrichtung. Bei vorliegender
Zustimmung des Trägers erhält das örtlich zuständige Jugendamt den gesamten
Erlaubnisbescheid.
Erfüllung der Absprachen, Festlegungen und Auflagen
Der Träger muss dem MBJS die termingerechte Erfüllung der erteilten Auflagen
unverzüglich mitteilen.
Das MBJS kontrolliert die Absprachen, Festlegungen und Auflagen
Erfüllung entsprechend den Vereinbarungen.
hinsichtlich ihrer
Nach Erteilung der Betriebserlaubnis kann zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
vor Gefahren entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls auch während des
Betriebs der Einrichtung eine örtliche Prüfung durch das MBJS nach § 46 SGB VIII
durchgeführt werden.
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