Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg Referat 23 Januar 2016 Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII für stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe – Darstellung des Verfahrens Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII. Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Die zur Erteilung notwendigen Voraussetzungen und erforderlichen Daten sind innerhalb der Antragstellung nachzuweisen. Die für die Betriebserlaubnis erforderlichen Daten werden auf der Grundlage des § 47 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erhoben. Ein Verfahren zur Betriebserlaubniserteilung beginnt in der Regel mit der Anfrage eines Trägers, der eine der o.g. Einrichtungen eröffnen möchte. Zunächst erfolgt die Beratung des Trägers zu den Voraussetzungen der Erteilung einer Betriebserlaubnis. Beratung des Trägers zur Abstimmung des Vorhabens mit dem örtlichen Jugendamt zu fachlichen Fragen des geplanten Vorhabens zur Konzeption entsprechend der Orientierungshilfe des MBJS zur Eignung des Standortes unter Beachtung Integrationsmöglichkeiten zur Einbeziehung zu beteiligender Behörden durch Hinweise zum Antragsverfahren zum Antrag selbst der schulischen Antragstellung des Trägers der Antrag ist in einfacher Ausfertigung zu stellen. der vollständige Antrag muss im MBJS vor der Eröffnung bzw. vor einer geplanten Veränderung vorliegen. die Stellungnahme des örtlichen Jugendamtes zu den Seiten 1- 7 des Antrages und zur Konzeption ist vom Träger einzuholen und dem MBJS zuzusenden. Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis Vollständigkeit der eingegangenen Antragsunterlagen mit der Darstellung zu räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen Konzeption entsprechend der Orientierungshilfe des MBJS mit Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung Nachweise zur Eignung des Personals und Leitungskräften Klärung offener Fragen, Unklarheiten und Vorbehalte mit dem örtlichen Jugendamt sowie dem Träger des Angebots Vereinbarung eines Termins zur örtlichen Prüfung gemäß § 46 SGB VIII mit dem Antragsteller und allen Beteiligten in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Jugendamt Beteiligung anderer Behörden und zentraler Träger der Jugendhilfe Örtlich zuständiges Jugendamt Schulamt Die Stellungnahme der zuständigen Schulbehörde zu den Möglichkeiten der Beschulung der zu betreuenden schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen gem. § 20 Abs. 2 AG KJHG wird durch das MBJS eingeholt. Bauaufsichtsbehörde Grundsätzlich gilt: Für Neubau- und Umbaumaßnahmen, Erweiterungen und Nutzungsänderungen sind Baugenehmigungen notwendig. Sie sind vom Träger einer 1 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg Referat 23 Januar 2016 Einrichtung über die Gemeinde bei der jeweils zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Weiterhin werden die Einrichtungen bautechnisch und hinsichtlich des vorbeugenden bautechnischen Brandschutzes einschließlich der Bereithaltung und Einhaltung der Rettungswege geprüft. Für die Durchsetzung von Forderungen zur Beseitigung von Mängeln, die durch den Brandschauverantwortlichen festgestellt wurden, sind wiederum die Bauaufsichtsbehörden zuständig. Gesundheitsamt Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte haben gemäß § 6 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes u.a. die Aufgabe, Kinder- und Jugendeinrichtungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene zu überwachen und die Betreiber (Träger) in Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten. Auch nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen „Gemeinschaftseinrichtungen“, in denen Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, der Überwachung durch die Gesundheitsämter. Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (nur bei Großküchenbetrieb) Gewerbeaufsichtsamt (nur bei privatgewerblichen Einrichtungen) weitere Personen oder Ämter (z.B. Sozialamt bei Leistungen nach dem SGB XII) entsprechend der Konzeption der Einrichtung Zentraler Träger der freien Jugendhilfe bei Mitgliedschaft des Antragstellers Örtliche Prüfung durch das MBJS Teilnehmer/-innen: Der Träger und / oder von ihm beauftragte Personen der Einrichtung, die zu beteiligenden Behörden, Personen und zentrale Träger der freien Jugendhilfe sind durch den Antragsteller einzuladen. Ablauf: Der Träger stellt die Konzeption der Einrichtung vor. Im Anschluss erfolgt die Begehung der Einrichtung einschließlich der dazu gehörenden Außenanlagen. Nach einer Auswertung kann es zu Absprachen und gemeinsamen Festlegungen kommen. Die dazu ermächtigten Behörden können Auflagen erteilen und deren Erfüllung terminieren. Auflagen anderer Behörden, die sich direkt auf die Sicherung des Kindeswohles beziehen, nimmt das MBJS in die Betriebserlaubnis auf. Im weiteren Verlauf des Gespräches sind wenigstens der Träger, das örtliche Jugendamt und das MBJS beteiligt. Dabei geht es um konzeptionelle Fragen und deren Konsequenzen, wie z.B. die Raumstandards und Personalbemessung: Das MBJS legt seiner Personalbemessung die „Kriterien zu Raum- und Personalstandards für das Betriebserlaubnisverfahren bei Einrichtungen und sonstigen Wohnformen der Hilfen zur Erziehung nach § 34 SGB VIII“, als Teil der VV vom …., die Konzeption der Einrichtung und gesetzliche Bestimmungen wie Arbeitszeit- und Bundesurlaubsgesetz zugrunde. Abweichungen von den "Kriterien zu Raum- und Personalstandards" bei der Personalbemessung werden mit dem Träger und dem örtlichen Jugendamt abgestimmt und dokumentiert. Erteilung der Betriebserlaubnis durch das MBJS Der Betrieb einer Einrichtung ohne gültige Betriebserlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 2. SGB VIII und kann mit einem Bußgeld bis zu 15.000 € geahndet werden. Die Betriebserlaubnis ist vor Inbetriebnahme der Einrichtung zu erteilen. Die Stellungnahme der zu beteiligenden Ämter müssen vor der Erteilung der Betriebserlaubnis dem MBJS zur Kenntnis gegeben werden. Dies ist auch als mündliche 2 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg Referat 23 Januar 2016 Erklärung des jeweiligen Amtes im Rahmen der örtlichen Prüfung möglich, wenn die schriftliche Ausfertigung zeitnah nachgereicht wird. Werden die Voraussetzungen zur Gewährleistung des Kindeswohls als erfüllt angesehen, spricht das MBJS die Betriebserlaubnis aus. Die mündliche Erteilung ist rechtskräftig. Der Erlaubnisbescheid wird zeitnah ausgefertigt. Empfänger der Betriebserlaubnis ist der Träger der Einrichtung. Bei vorliegender Zustimmung des Trägers erhält das örtlich zuständige Jugendamt den gesamten Erlaubnisbescheid. Erfüllung der Absprachen, Festlegungen und Auflagen Der Träger muss dem MBJS die termingerechte Erfüllung der erteilten Auflagen unverzüglich mitteilen. Das MBJS kontrolliert die Absprachen, Festlegungen und Auflagen Erfüllung entsprechend den Vereinbarungen. hinsichtlich ihrer Nach Erteilung der Betriebserlaubnis kann zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls auch während des Betriebs der Einrichtung eine örtliche Prüfung durch das MBJS nach § 46 SGB VIII durchgeführt werden. 3
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