Beat Jans, Guy Krneta, Roger Marquardt, Ludwig Schmid Projekt: fairm edia – Unabhängige Anlaufstelle für Betroffene von M edienberichten NW CH Trägerschaft: Verein fairmedia - Unabhängige Anlaufstelle für Betroffene von Medienberichten NWCH Ausgangslage: Die Arbeitsgruppe ist sich der wichtigen Kontroll- und Kritikfunktion aller Medien für eine demokratische Gesellschaft bewusst. Es ist richtig, dass sie diese Rolle konsequent wahrnehmen. Dazu gehören aber auch Fairness und das Einhalten von journalistischen Regeln. Leider halten sich einige Medien nicht immer an diese Regeln. Verleumdungs- und Diffamierungsjournalismus nehmen ebenso zu wie die Anzahl von unfairer und persönlichkeitsverletzender Berichterstattung Betroffener. Offener oder subtiler Rassismus, Sexismus, Ausländerfeindlichkeit, falsche Anschuldigungen machen sich breit. Zeitungen, Lokalradios und –fernsehen sowie Internetportale und Blogs opfern auf dem Altar des Boulevards und der politischen Agenda den Anstand, die Persönlichkeitsrechte Betroffener, die Zuverlässigkeit in der Berichterstattung. Viele Betroffene kapitulieren vor der finanziellen Übermacht der Verlage, weil sie befürchten, dass das betreffende Medium die negative Berichterstattung noch verstärkt, oder schlicht, weil sie sich nicht zu wehren wissen. Ziel: Die Anlaufstelle fairmedia will die Betroffenen von medialen Überschreitungen durch praktische, allenfalls auch juristische Beratung unterstützen. Sie versucht, die Öffentlichkeit gezielt über die Verletzung von journalistischen Grundsätzen zu informieren und sie so zu sensibilisieren. Die Medien der Region (Print, Radio und TV) sollen zu sorgfältiger, ethisch und juristisch korrekter Berichterstattung und Kommentierung angehalten werden. Die Basis dazu sind etablierte journalistische Grundwerte, die Gesetzesordnung sowie die Erklärung der Rechte und Pflichten der Journalistinnen und Journalisten. Die Anlaufstelle beabsichtigt nicht, bestehende öffentliche und private Institutionen wie Gerichte, den Presserat, Ombudsfrauen und –männer zu ersetzen. Sie zeigt den Betroffenen auf, wie sie sich wehren können, stellt Öffentlichkeit her und fördert die Solidarität. fairmedia Konzept – Version 20150811 Seite 1 von 2 Beat Jans, Guy Krneta, Roger Marquardt, Ludwig Schmid Vorgehen: - Betroffene von Persönlichkeitsverletzungen, falschen Beschuldigungen und unfairem Journalismus können unterstützt werden, sich zu wehren. Verstösse gegen die journalistische Sorgfaltspflicht werden vor Gericht, vor die UBI oder vor den Presserat gebracht. - Die Öffentlichkeit und Inserenten der entsprechenden Medien werden über Interventionen und Verstösse informiert. Um setzungsvorschlag: Es wird ein Mandat an einen Medienjuristen vergeben mit folgenden Pflichten: - - Anlaufstelle für Betroffene von unfairer Berichterstattung: o passiv: als Anlaufstelle für Rat- und Unterstützungssuchende; o aktiv: als Hilfsangebot bei offensichtlichen oder krassen Fällen; Unterstützung beim Ergreifen von Rechtsbehelfen, Hilfe bei der Eingabe an Redaktionen, den Presserat oder Gerichte; - Dokumentation und Publikation der Fälle; - Information der wichtigsten Inserenten der entsprechenden Medien über einschlägige Interventionen; - Geschäftsführung der Anlaufstelle; - Veranstaltungen zur öffentlichen Sensibilisierung; - Schaffung einer Informationsplattform für formlose Richtigstellung. Vorprojekt Schritte: - Diverse Kontaktnahmen zwecks Zusammenstellung eines politisch breit abgestützten Patronatskomitees; - Klärung der Projektstruktur (Vereinsgründung); - Präzisierung des Konzeptes und Klärung der Finanzen; - Gespräche mit interessierten Medienjuristen; - Spendenaufruf; - Informationsveranstaltung vom 17. September 2015 (Literaturhaus, Barfüssergasse 3, Basel). Basel, 11. August 2015 fairmedia Konzept – Version 20150811 Seite 2 von 2 Beat Jans, Guy Krneta, Roger Marquardt, Ludwig Schmid Grundsätze «fairmedia» fairmedia steht uneingeschränkt zur Medienfreiheit, wie sie durch Art. 17 der Bundesverfassung gewährleistet ist. Freiheit und Recht finden aber ihre Grenze, wo sie Rechte Anderer verletzen, die ebenfalls in ihrem Kerngehalt nicht antastbar sind. Für einen Eingriff in die verfassungsmässigen Grundrechte bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, der Eingriff muss verhältnismässig und in öffentlichem Interesse sein (Art. 36 BV)! Auch der Schutz des Privatlebens ist durch die Bundesverfassung gewährleistet (Art. 13 BV). Bereits Immanuel Kant schrieb in seiner «Metaphysik der Sitten: «Das Recht ist also der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des andern nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.» Matthias Claudius schrieb dazu: «Die Freiheit besteht darin, dass man alles tun kann, was einem anderen nicht schadet.» In diesem Spannungsfeld der Interessen bewegen sich Medien täglich. Zum einen erklären sie kurzerhand alles zu öffentlichem Interesse, das sie interessiert, verwundert oder auch nur neugierig macht. In anderer Richtung bewegen sich Private und Unternehmen, die von sich nur Positives in den Medien lesen oder sehen möchten. Und für den Medienmacher gilt der Grundsatz: «Good news are no news!» Wen interessiert es schon, dass ich niemanden umgebracht oder keinen Suizid begangen habe! Die Medienfreiheit wird durch zahlreiche gesetzliche Vorgaben eingeschränkt: Das Persönlichkeits- und Gegendarstellungsrecht, das Strafrecht (Schutz vor Ehrverletzung, Verletzung von Militär- und Amtsgeheimnissen, Verletzung der Impressumspflicht), das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (unnötige Herabsetzung von Waren oder Dienstleistungen eines anderen) u.v.a.m. Über die Verletzung von gesetzlichen Vorschriften urteilen staatliche Verwaltungs-, Zivil- und Strafgerichte mit den gesetzlichen Sanktionsmöglichkeiten teilweise nur auf Antrag bzw. Klage, teilweise von Amtes wegen. fairmedia Grundsätze – Version 20150811 Seite 1 von 3 Beat Jans, Guy Krneta, Roger Marquardt, Ludwig Schmid Daneben gibt es die «Erklärung der Rechte und Pflichten der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung», Stand 5. Juni 2008) einer Stiftung, die vom Journalistenverband Impressum, der Gewerkschaft Syndicom, dem Schweizer Syndikat Medienschaffender, der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und dem Verlegerverband Schweizer Medien getragen wird. Die «Erklärung» verpflichtet Journalisten zu Fairness und Wahrheit in der Berichterstattung. Als Organ für die Überwachung der Einhaltung dieser «Erklärung» dient der Presserat. Die «Erklärung» wurde nebst der „Rechtsprechung“ des Presserates durch Richtlinien und eine Protokollerklärung ergänzt. Der Presserat hat aber ausser Publikation seiner Entscheidungen keinerlei Sanktionsmöglichkeiten. Er fordert die Medien auf, über sie betreffende Urteile zu berichten, was aber nur teilweise erfolgt. Für die Einhaltung medienrechtlicher Grundsätze, namentlich der Gebote der Sachgerechtigkeit und Vielfalt, im Bereich der elektronischen Medien ist die Unabhängige Instanz für Radio- und Fernsehen (UBI) zuständig. fairmedia stellt fest, dass die Persönlichkeitsrechte aber auch andere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der «Erklärung» von Medien in der Region regelmässig verletzt werden. Für die Betroffenen ist die Hemmschwelle gross, sich gegen solche Publikationen zu wehren. Zum einen riskiert man dann, dass dies nochmals in den Medien publiziert wird, zum anderen haben die Medienbetreiber die grösseren Mittel, um lange und aufwändige Prozesse zu finanzieren. Einige Medien nützen dies, um mit unlauteren Mitteln (faktisch kaum belegte Vorwürfe, Gerüchte, Vermutungen) gegen Private, Unternehmen oder Behörden vorzugehen. Darüber hinaus kommt es in den Medien immer wieder mehr oder weniger offen zu rassistischen, sexistischen, ausländerfeindlichen, diskriminierenden etc. Äusserungen und Darstellungen. Allein durch Headlines oder die Auswahl der Bilder können verzerrende und diskreditierende Darstellungen erfolgen. All diese Begriffe sind im Einzelfall auslegungsbedürftig. fairmedia beabsichtigt, Betroffene von unfairem Journalismus in der Beurteilung des Vorgefallenen zu unterstützen und beim Entscheid über weitere Schritte zu beraten (Berichtigungsgesuch, Gegendarstellung, Klage an Gericht oder Staatsanwaltschaft, Auswahl eines Anwalts etc.). fairmedia Grundsätze – Version 20150811 Seite 2 von 3 Beat Jans, Guy Krneta, Roger Marquardt, Ludwig Schmid Ferner verfolgt fairmedia die Entwicklung solcher Tendenzen von Medien in der Region und berichtet darüber in Pressekonferenzen, Rundschreiben an Unternehmen und Medien und verfasst einen jährlichen Bericht. Gestützt auf diese Ausgangslage verabschiedet «fairmedia» nachfolgende Grundsätze: - Die demokratische Aufgabe der Medien besteht darin, über alle Lebensvorgänge kritisch zu berichten. - Die Medienfreiheit ist ein verfassungsmässiges Recht und dient der demokratischen Willensbildung in Politik und Gesellschaft, der wirtschaftlichen Information und der Unterhaltung. - Alle von der Berichterstattung Betroffenen haben ein Recht auf faire Berichterstattung (Fairnessprinzip) und Schutz der Privatsphäre und des Privatlebens. - Dazu gehört nicht nur das gesetzliche Recht auf Gegendarstellung, sondern auch das Recht, bereits bei einer ersten Berichterstattung die eigene Position darzustellen. - Bei einer unrichtigen Darstellung sollen Medien den Betroffenen ein Recht auf Klar- und Richtigstellung einzuräumen. - Entscheide des Presserates werden im betroffenen Medium publiziert. - Es gilt auch bei einer Berichterstattung in den Medien die Vermutung der Unschuld. - Medien bemühen sich bei der Berichterstattung um Ausgewogenheit und vermeiden Diffamierungen. - Medien behandeln persönlichkeitsrelevante Themen wie Religion, sexuelle Orientierung, Rasse, Provenienz, finanzielle Verhältnisse mit besonderer Sorgfalt. - Die Medien halten sich an das Gesetz und an die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten. «fairmedia» befasst sich mit den in der Nordwestschweiz relevanten Medien. Auch andere Medien, soweit sie die Region betreffen, können berücksichtigt werden. Basel, 11. August 2015 fairmedia Grundsätze – Version 20150811 Seite 3 von 3
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