Rechtsordnung § 17(1) RO DHB „Eintritt automatische vorläufige Sperre“ Durch Beschluss des Bundesrates DHB vom 16.05.2015 gibt es mit Wirkung ab 01.07.2015 nur noch Sperren von Meisterschafts-oder Pokalmeisterschaftsspielen. Am 28.11.2015 hat der Bundesrates DHB den § 17 (1) RO DHB modifiziert und beschlossen, dass bei einer Disqualifikation nach Regel 8:6 und 8:10 IHF eine einheitliche automatische Sperre für das nächste Meisterschafts- oder Pokalmeisterschaftsspiel (der Mannschaft, in der er fehlbar wurde) des laufenden Spieljahres eintritt. Die Rechtsauffassung der Rechts- und Satzungskommission DHB vom 28./29.05.2011 zum Eintritt der vorläufigen Sperre und die beim Führungsseminar Recht HVW am 04./05.11.2011 herausgebildeten Rechtsmeinungen haben für das Verbandsgebiet HVW weiterhin Gültigkeit. Es gilt zu § 17 (1) RO DHB folgende Rechtsauslegung: Die vorläufige Sperre für das nächste Meisterschaftsspiel- oder Pokalmeisterschaftsspiel gemäß § 17 (1) a) und b) RO DHB (Regel 8:6 und 8:10 IHF) tritt nur automatisch ein, wenn • der/die Schiedsrichter in dem Bericht über die Disqualifikation im Spielprotokoll (Sachverhaltsschilderung) auch den Regelbezug zu 8:6 bzw. 8:10 IHR angeführt haben. Fehlt dieser genaue Regelbezug, so tritt kein Automatismus ein. Aber unbedingt beachten: Die Spielleitende Stelle Recht (SpStR) ist wegen der Sachverhaltsschilderung der SR nach § 17 (3) und (5) RO DHB berechtigt, einen nachträglichen Sperrbescheid zu erlassen. Dieser Sperrbescheid bzw. die Sperre daraus wird aber erst wirksam am Tag nach dem Zugang des Bescheides (§ 42 (3) und (4) RO DHB). Begründung Nicht der Bericht des/der SR an sich ist maßgebend für den Eintritt des Automatismus, sondern einzig und allein „die Einstufung der Aktion oder des Verhaltens“ durch den/die SR bei der Disqualifikation. Die Einstufung muss also ganz genau zusätzlich zum Bericht (Sachverhaltsschilderung) in das Spielprotokoll mitaufgenommen werden. Ein Automatismus bedarf eines klaren und eindeutig auslösenden Kriteriums/Tatbestandes. Dies kann nur der genaue Regelbezug durch den/die SR sein. Dies ist auch so in § 17 (1) RO DHB gefordert. Der Bericht ohne Regelbezug ist lediglich eine Sachverhaltsschilderung des/der SR (siehe auch § 81 (5) SpO DHB) für die Entscheidung über weitere Maßnahmen durch die Spielleitende Stelle Recht gemäß § 17 (3), (4) und (5) RO DHB. Weitere Hinweise: • Nach Regel 16:8 IHF sind bei Disqualifikationen nach Regel 8:6 und Regel 8:10 IHF die Mannschaftsverantwortlichen unmittelbar zu informieren. Diese regeltechnische Information ist jedoch nicht Bedingung für den Eintritt der automatischen Sperre (siehe eindeutiger Wortlaut § 17 (1) RO DHB). Bei Nichtinformation tritt die automatische Sperre also dennoch ein. • Folgendes ist ab 01.12.2015 zu beachten: a) Bei einer Disqualifikation nach Regel 8:6 und 8:10 IHF ist der Spieler einheitlich automatisch gesperrt für das nächste Meisterschafts- oder Pokalmeisterschaftsspiel (der Mannschaft, in der er fehlbar wurde). b) Die automatische vorläufige Sperre nach Abs.1 ist eine ausschließlich mannschaftsund spielbezogene Sperre, die nicht für die Teilnahme am sonstigen Spielbetrieb gilt. 1 Stand 01.12.2015 § 17(1) RO DHB „keine doppelte Disqualifikation“ Sachverhalt: Ein Spieler erhält eine Disqualifikation wegen 3 x 2-Minuten-Strafe. Danach – aber vor Wiederanpfiff des Spiels – begeht er einen Regelverstoß/ein Vergehen nach Regel 8:6 oder 8:10 IHR. Frage: Kann der Spieler, obwohl er bereits disqualifiziert wurde, nochmals wegen eines Vergehens nach Regel 8:6 und 8:10 IHR disqualifiziert werden mit Bericht und tritt somit eine automatische vorläufige Sperre ein? Ergebnis Wichtig ist, dass es die „sog. doppelte Disqualifikation“ nicht gibt. Ein solcher Fall ist in den Regeln auch nicht abgehandelt. Ist durch die Schiedsrichter eine Disqualifikation ausgesprochen, endet deren weitere Strafbefugnis. Der Spieler ist nicht mehr teilnahmeberechtigt und daher seitens der Schiedsrichter nicht mehr straffähig. Dies bedeutet, dass weitere Vergehen nach einer erfolgten Disqualifikation (wegen grober Regelwidrigkeit, dritter Hinausstellung etc.) nicht mehr mit einer weiteren Disqualifikation sanktioniert werden können. Die SR müssen diese nach der Disqualifikation begangenen Vergehen im Spielbericht vermerken. Es tritt deswegen kein Automatismus ein. Was geschehen kann und/oder muss ist in einem solchen Fall eine weitergehende Bestrafung durch die Spielleitende Stelle Recht gemäß §§ 17, 18 RO DHB. Erst mit Zugang des Bescheides ist der Spieler gesperrt. Insoweit gelten also die im Urteil 05/93 des BG DHB aufgestellten Leitsätze weiter (siehe Homepage HVW/Service/Urteilsdatenbank zu § 17 (1) RO DHB). § 17(1) RO DHB Vorläufige Sperre – Teilnahme am nächstem Spiel, für das der Spieler automatisch gesperrt ist. Wenn dennoch gespielt wurde (siehe § 22 (1) RO DHB), verdoppelt sich die Sperre automatisch und das Spiel wird als verloren gewertet. Dieser Spielverlust wegen des Einsatzes eines gesperrten Spielers kann auch durch eine Rechtsinstanz nicht aufgehoben werden. Das Spielen innerhalb einer Sperrfrist ist losgelöst von der Aufhebung der Disqualifikation, die zu der vorläufigen Sperre geführt hat, zu betrachten. Spieler und Verein sind durch § 23 RO DHB - Folgen der Aufhebung einer Sperre - ausreichend geschützt. Wenn eine Disqualifikation aufgehoben wurde und ein Spiel wegen der vorläufigen Sperre ohne diesen Spieler verloren ging oder unentschieden endete, so hat der Verein das Recht, innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung die Neuansetzung der Spiele zu beantragen. § 22 (2) RO DHB Verdoppelung Sperre - allgemein Durch die Einführung von reinen Spielsperren wurden die bis zum 30.06.2015 aus § 17 RO DHB geltenden „zeitlichen Sperren von längstens einem bzw. zwei Monaten“ aufgehoben. Die an dieser Stelle aufgrund der früheren Regelung angeführte Rechtsmeinung ist somit ersatzlos weggefallen. Aber dennoch ist zu beachten: Bei Sperren von Meisterschafts- bzw. Pokalspielen verdoppelt sich die Anzahl der Spiele! 2 Stand 01.12.2015
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