MERKBLATT International Export – was muss ich beachten? Inhaltsübersicht 1.) Grundsätzliches 2.) Ausfuhr aus der Europäischen Union a. Ausfuhranmeldung b. Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen c. Elektronischer Zolltarif als Hilfsmittel d. Ansprechpartner im Zollreferat 3.) Einfuhr im Bestimmungsland a. Konsulats- und Mustervorschriften b. Market Access Database (Einfuhrzollsätze & Einfuhrbestimmungen) c. Präferenzpapiere d. Ursprungszeugnis e. Ansprechpartner in der Abteilung Außenwirtschaft Name des Verfassers: Hedy Kling Durchwahl: 089 / 5116-1371 Fax: 089 / 5116-8 – 1371 E-Mail: [email protected] Bearbeitet am:.01.Juli 2015 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 Anschrift: Balanstraße 55-59 Homepage: www.muenchen.ihk.de Seite 2 von 9 1.) Grundsätzliches Aus zollrechtlicher Hinsicht liegt ein Export immer dann vor, wenn es sich um eine Sendung in ein Drittland, also ein Land außerhalb der Europäischen Union handelt (Übersicht der EU-Länder: http://www.zoll.de/SharedDocs/Boxen/DE/Fragen/0015_eu_staaten.html?nn=106294). Bei der Vorbereitung eines Exportes müssen verschiedene Punkte beachtet werden. Diese Punkte lassen sich grob in zwei Bereiche einteilen. Zum einen sind dies diejenigen Aspekte, die bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union berücksichtigt werden müssen (Abschnitt 2. des Merkblatts), zum anderen diejenigen Dokumente, die für die Einfuhr der Ware im Bestimmungsland notwendig sind (Abschnitt 3). Es ist wichtig, diese Teilbereiche gedanklich voneinander zu trennen. 2.) Ausfuhr aus der Europäischen Union a. Ausfuhranmeldung Wertschwelle 1.000 Euro: Eine Ausfuhranmeldung ist ab einem Sendungswert von 1.000 Euro notwendig. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der sogenannte statistische Wert und nicht der Rechnungswert zugrunde zu legen ist. Dies ist – grob ausgedrückt – der Wert der Sendung „frei deutsche Grenze“, dies bedeutet, dass beispielsweise bei der Lieferbedingung „Ab Werk“ bzw. „EXW“ die Frachtkosten bis zur deutschen Grenze anteilig zum Rechnungsbetrag zu addieren sind, um den statistischen Wert zu erhalten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich auch im Falle kostenloser Ersatzsendungen, der statistische Wert an dem realen Wert der Sendung orientiert. So ist beispielsweise für die Lieferung eines Motors zum normalen Verkaufspreis von 1.500 Euro, der im Rahmen eines Garantiefalls kostenfrei als Ersatz geliefert wird, eine Ausfuhranmeldung notwendig, da der statistische Wert bei über 1.000 Euro liegt (1.500 Euro zuzüglich der anteiligen Frachtkosten zur deutschen Grenze). Wertschwelle 3.000 Euro: Bei der Ausfuhr wird zwischen dem sogenannten einstufigen und zweistufigen Ausfuhrverfahren unterschieden. Beim einstufigen Ausfuhrverfahren ist nur die Zollstelle an der EU-Außengrenze beteiligt (= „Ausgangszollstelle“, z.B. Zollamt Flughafen München oder Seite 3 von 9 Zollamt am Hafen in Rotterdam). Beim zweistufigen Ausfuhrverfahren ist sowohl die lokale Binnenzollstelle (= „Ausfuhrzollstelle“, z.B. für München das Zollamt GarchingHochbrück) als auch die Ausgangszollstelle beteiligt. Das zweistufige Ausfuhrverfahren muss ab einem Sendungswert von 3.000 Euro angewendet werden, bei einem Wert zwischen 1.000 und 3.000 Euro kann das einstufige Ausfuhrverfahren zum Einsatz kommen. Aus verschiedenen Gründen empfiehlt sich allerdings oft auch bei Sendungen unter 3.000 Euro das zweistufige Ausfuhrverfahren, da so u.a. potentiell auftretende Probleme schon bei der lokalen (bekannten) Zollstelle geklärt werden können und nicht erst bei der oft in einem anderen EU-Land befindlichen Ausgangszollstelle. Elektronische Ausfuhranmeldung über ATLAS: Seit Juli 2009 besteht (im Normalfall) die Verpflichtung, die Ausfuhranmeldung im Rahmen des elektronischen Verfahrens ATLAS-Ausfuhr abzugeben. ATLAS ist das ITSystem des deutschen Zolls und bildet die Abkürzung für den Ausdruck „Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System“. Die ATLAS-Ausfuhranmeldung kann aus Sicht des ausführenden Unternehmens auf unterschiedliche Weise erstellt werden: - Im Rahmen einer vom Zoll zertifizierten, mit ATLAS verbundenen Software (zumeist kostenpflichtig) durch Mitarbeiter des Unternehmens. - In dem vom Zoll (kostenfrei und online) angebotenen Programm „Internetausfuhranmeldung Plus“ (IAA Plus) durch Mitarbeiter des Unternehmens (Link zum Online-Portal: https://www.ausfuhrplus.internetzollanmeldung.de/iaap/logon.do?requestedURL=%2Fcontent.d o - Durch einen Dienstleister (z.B. einen Spediteur oder eine Zollagentur). Die Erstellung der Ausfuhranmeldung im eigenen Unternehmen (obige Alternativen 1 und 2) erfordert umfangreiche zollrechtliche Kenntnisse des Ausfuhrverfahrens, zahlreiche Codierungen (beteiligte Zollstellen, verwendete Verkehrszweige, Zolltarifnummern, außenwirtschaftsrechtliche Unterlagencodierungen etc.) müssen eingegeben werden. Das Tool IAA Plus des Zolls ist für eine geringe Anzahl von Ausfuhren pro Monat konzipiert (grober Richtwert: weniger als 20 Ausfuhren pro Monat). Die Programme von Softwaredienstleistern bieten unterschiedliche zusätzliche Features. Teilweise besteht bei Softwareanwendungen die Möglichkeit, die notwendigen Daten automatisiert über Schnittstellen von der betriebsinternen Software in die ATLAS-Ausfuhr-Software zu über- Seite 4 von 9 tragen. Nähere Informationen zum Programm IAA Plus finden Sie in unserem diesbezüglichen Merkblatt unter folgendem Link: http://www.muenchen.ihk.de/mike/ihk_geschaeftsfelder/international/Export/Zoll-_und_Aussenwirtschaftsrecht/ATLASInternetausfuhranmeldung-Plus-IAA-Plus-.html. (Bei der IAA Plus ist zu berücksichtigen, dass das einstufige Ausfuhrverfahren nur verwendbar ist, wenn die Ausgangszollstelle in Deutschland liegt - z.B. Flughafenzollstelle oder Zollstelle an deutsch-Schweizer Grenze). Ausfuhrbegleitdokument und Ausgangsvermerk: Nach Eingabe der Daten in das ATLAS-System (unabhängig von den oben erläuterten Varianten) und Freigabe durch den Zoll, wird (beim zweistufigen Ausfuhrverfahren) elektronisch das „Ausfuhrbegleitdokument“ (ABD) erzeugt, diese pdf-Datei muss ausgedruckt und der Ware mitgegeben werden. Nachdem die Ware die EU verlassen hat, wird in ATLAS der sogenannte „Ausgangsvermerk“ erzeugt, der in der entsprechenden Software oder in der IAA Plus heruntergeladen werden kann. Dieser Ausgangsvermerk gilt als Nachweis für das Finanzamt für die steuerfreie Ausfuhrlieferung. b. Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen Bei der Ausfuhr sind darüber hinaus verschiedene außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen im Rahmen des EU-Rechts und des deutschen Rechts zu berücksichtigen. Entsprechende Exportkontrollbestimmungen beziehen sich vor allem auf • das Gut (Handelt es sich um ein sogenanntes Dual-Use-Gut mit „doppeltem Verwendungszweck“ oder ein militärisches Gut?) • den Empfänger des Gutes (Ist der Empfänger auf der EU-Sanktionsliste oder auf der deutschen Frühwarnliste enthalten?) • den Verwendungszweck (Handelt es sich um einen kritischen Verwendungszweck?). • länderspezifische Embargobestimmungen (Liegt für das Bestimmungsland ein Embargo vor?). Beim Vorliegen entsprechender Tatbestände ist die Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) notwendig (http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/). Seite 5 von 9 Bitte beachten Sie, dass die vier Beschränkungsgründe unabhängig voneinander betrachtet werden müssen. So kann etwa die Lieferung einer harmlosen Schleifmaschine an ein Unternehmen in den USA, welches in den Sanktionslisten nicht enthalten ist, ausfuhrgenehmigungspflichtig sein, weil die Firma in den USA chemische Waffen herstellt. Nähere Informationen zu den oben genannten vier Beschränkungsbereichen finden Sie in folgendem Merkblatt zum Selbstbewertungsfragebogen für vereinfachte Verfahren (ab Seite 9 bis Seite 13): http://www.muenchen.ihk.de/mike/ihk_geschaeftsfelder/international/Anhaenge/SelbstbewertungsfragebogenAusfuellhinweise.pdf Auf der Homepage des BAFA finden Sie hilfreiche Merkblätter mit einem Überblick über die verschiedenen Exportkontrollbestimmungen: http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/arbeitshilfen/merkblaetter/kurzdarstellung.pdf c. Elektronischer Zolltarif als Hilfsmittel Der deutsche Zoll stellt den „Elektronischen Zolltarif“ (EZT), eine Datenbank mit Hinweisen zur Ausfuhrabwicklung zur Verfügung. Sie finden den EZT unter folgendem Link: http://auskunft.ezt-online.de/ezto/. Nach dem Anklicken des Links „Auskunftsanwendung“ und des Buttons „Zur Ausfuhr“ muss im EZT in die erscheinende Maske lediglich die Zolltarifnummer („Warennummer“) und das Bestimmungsland („geographisches Gebiet“) eingegeben werden. Die Datenbank erteilt daraufhin Auskunft zu potentiellen Ausfuhrbeschränkungen und Unterlagencodierungen für die Eingabe in das ATLAS-Ausfuhr-System. d. Ansprechpartner im Zollreferat Bei Fragen zum Thema Zoll und Außenwirtschaftsrecht stehen Ihnen folgende Personen aus dem Zollreferat der IHK München zur Verfügung: Herr Pelz: 089 / 5116-1374 Frau Kling: 089 / 5116-1371 Seite 6 von 9 3.) Einfuhr im Bestimmungsland a. Konsulats- und Mustervorschriften Bei den Konsulats- und Mustervorschriften (zusammengestellt von der Handelskammer Hamburg) handelt es sich um landesspezifische Informationen zu den Begleitpapieren. Werden Informationen zu einzelnen Ländern benötigt, kann Ihnen die IHK München Ihnen diese gerne zusenden. Sollten Sie regelmäßig Informationen zu verschiedenen Ländern benötigen, empfiehlt sich der Erwerb der Konsulats- und Mustervorschriften (K&M) als Buch oder Online-Version unter http://www.mendel-verlag.de/kum/. Erläutert werden in den K&M unter anderem - die notwendigen Angaben auf den Handelsrechnungen, - die potentielle Notwendigkeit von Ursprungszeugnissen und deren spezifisches Aussehen, - die Möglichkeit der Ausstellung von Präferenznachweisen (je nach Bestimmungsland), - besondere Bestimmungen für spezifische Produktgruppen, - Markierungsvorschriften für Kolli, - die potentielle Notwendigkeit einer „Made-in“-Warenmarkierung. b. Market Access Database (Einfuhrzollsätze & Einfuhrbestimmungen) Die Market Access Database ist eine Datenbank der Europäischen Kommission, die unter anderem Informationen zu den Einfuhrzollsätzen in den Bestimmungsländern sowie zu landesspezifischen Einfuhrbestimmungen (auch produktabhängig!) enthält. Sie finden die Market Access Database unter nachfolgendem Link: http://madb.europa.eu. Unter dem dritten blauen Menüpunkt „Applied Tariffs Database“ erhalten Sie nach Auswahl des Bestimmungslandes und Eingabe der ersten vier oder sechs Stellen der Zolltarifnummer Informationen zu den Einfuhrzollsätzen. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Zolltarifnummern in den hinteren Stellen nicht harmonisiert sind! Unter dem Menüpunkt “Exporter’s Guide to Import Formalities” finden Sie – ebenfalls nach Angabe von Bestimmungsland und vier Stellen der Zolltarifnummer – Informationen Seite 7 von 9 zu den Einfuhrbestimmungen. Diese gliedern sich in Dokumente, die produktunabhängig für jede Einfuhr notwendig sind (linke Spalte) und solche Dokumente, die produktspezifisch notwendig sein können (rechte Spalte). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der Market Access Database kann die IHK München naturgemäß keine Haftung übernehmen. c. Präferenzpapiere Die Europäische Union hat mit verschiedenen Ländern Präferenzabkommen abgeschlossen. Bei der Mitsendung entsprechender Präferenzpapiere in die Präferenzpartnerländer, ist der Einfuhrzollsatz im Bestimmungsland entweder gleich Null oder zumindest reduziert. Die Möglichkeit, diese Präferenzpapiere auszustellen, besteht nur dann, wenn bestimmte produktspezifische (!) Herstellungsregeln hinsichtlich des Ursprungs der Waren erfüllt sind (Ausnahme: A.TR für Türkei-Lieferungen). Es handelt sich dabei um die sogenannten Verarbeitungslisten aus den verschiedenen Präferenzabkommen. Die wichtigsten Präferenzpapiere sind: • EUR.1 • EUR.MED • A.TR (für Sendungen in die Türkei). Eine Liste der Präferenzpartnerländer, der anzuwendenden Präferenznachweise und der Verarbeitungsregeln finden Sie unter folgendem Link: http://www.wup.zoll.de/wup_online/index.php. Das Präferenzabkommen mit der Türkei stellt eine gewisse Besonderheit dar, da es hier nicht auf den Ursprung der Waren sondern lediglich darauf ankommt, dass die Waren in der EU im sogenannten „freien Verkehr“ sind (d.h. – grob ausgedrückt – entweder in der EU hergestellt oder bei sonstigem Ursprung einfuhrverzollt sind). Waren die in der EU im freien Verkehr sind und für die eine A.TR mitgesendet wird, können in der Türkei zollfrei eingeführt werden (Hintergrund: Zollunion zwischen der EU und der Türkei). Die oben genannten Formulare für die Präferenzpapiere können im Formularhandel erworben werden. Sie müssen ausgefüllt und vom lokalen Ausfuhrzollamt abgestempelt werden. Im Falle der EUR.1 und EUR.MED sind dem Zoll entsprechende Nachweisdokumente (z.B. Lieferantenerklärungen oder Kalkulationen) vorzulegen. Seite 8 von 9 Zu beachten ist, dass das Mitsenden einer EUR.1 oder EUR.MED ohne vertragliche Vereinbarung keine zwingende Verpflichtung darstellt! Bei Werten bis 6.000 Euro kann die EUR.1 bzw. EUR.MED durch einen Ursprungserklärungssatz auf Rechnung oder Lieferschein ersetzt werden (eigenverantwortlich durch die Firma, ohne Mitwirkung des Zolls). Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link (unter der Überschrift „Ursprungserklärungen auf der Rechnung“): http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenznachweise/Ausfertigung-nichtfoermlicher-Praeferenznachweise/Wortlaute-der-Ursprungserklaerungen/wortlaute-der-ursprungserklaerungen_node.html d. Ursprungszeugnis In bestimmten Ländern (z.B. im arabischen Raum und in Russland) ist die Vorlage eines Ursprungszeugnisses eine (zwingende) Voraussetzung für die Einfuhr von Waren. Ursprungszeugnisformulare können bei Formularverlagen bezogen werden. Die Formulare müssen im Unternehmen ausgefüllt und von der IHK bescheinigt werden. Bitte beachten Sie, dass für die Bescheinigung des Ursprungszeugnisses bestimmte Ursprungsnachweise vorgelegt werden müssen, es sei denn, die Herstellung des Produktes erfolgt in Ihrem Unternehmen. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass die Unterschrift des Unterzeichners des Ursprungszeugnisses bei der IHK hinterlegt sein muss. Nähere Informationen zum Thema Ursprungszeugnis entnehmen Sie bitte nachfolgendem Merkblatt: http://www.muenchen.ihk.de/mike/ihk_geschaeftsfelder/international/Anhaenge/Ursprungszeugnisse.pdf. e. Ansprechpartner in der Abteilung Außenwirtschaft Bei Fragen zum Thema Präferenzpapiere kontaktieren Sie bitte: Herr Pelz: 089 / 5116-1374 Frau Kling: 089 / 5116-1371 Seite 9 von 9 Hinsichtlich der Ursprungszeugnisse steht Ihnen unser Bescheinigungsbereich mit folgenden Ansprechpartnern zur Verfügung: Frau Heide: 089 / 5116-1304 Frau Mancassola: 089 / 5116-1697 Frau Mandlmeier: 089 / 5116-1660 Frau Schindler: 089 / 5116-1324 Frau Strasser: 089 / 5116-1323 Frau Symelka: 089 / 5116-1327 Zu den länderspezifischen Einfuhrbestimmungen kontaktieren Sie bitte unsere Länderreferenten gemäß nachfolgender Übersicht: http://mike.muenchen.ihk.de/de/international/Anhaenge/ansprechpartner-der-ihkaussenwirtschaft2.pdf
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