Info dezember 2015 www.bdo.ch recht interessant steuern im griff xxxxx solarenergie (3. Teil) Steuertipp Nr. 4 Solarenergie (Wärme und Strom) wird immer wichtiger in der Schweiz. Solarenergie hat mit Ressourcenschonung, Ersatz von fossilen Energien, aber eben auch mit Steuern zu tun. Auf was ist zu achten? Der Bereich der Solarenergie ist nicht einheitlich geregelt in der Schweiz. Wir stellen die Grundzüge und die einzelnen «Handlungsfelder» aus steuerlicher Sicht dar. Die Detailregelungen der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung sind in jedem Fall abzuklären, bevor Sie Dispositionen im Einzelfall treffen wollen. Wir befassen uns nachfolgend vorwiegend mit Solarenergieanlagen im Privatvermögen (selbst bewohntes Wohneigentum). Investitionen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien werden in der Schweiz staatlich gefördert. Es gibt Subventionen, einmalige Zahlungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand, aber auch von regionalen Energieverteilern. Solarstrom wird mit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) gefördert. Solaranlage: Werterhaltend oder wertvermehrend? Die erstmalige Installation einer Solaranlage für die Warmwassererzeugung, Heizungsunterstützung oder die Photovoltaik (Stromproduktion) ist klar eine wertvermehrende Investition (Anlagekosten). Nach der steuersystematischen Logik wären diese Kosten bei der Einkommenssteuer nicht abziehbar. Sie könnten jedoch bei einem späteren Verkauf bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten geltend gemacht werden. Dennoch sind bei Bund und bei fast allen Kantonen Investitionen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, z.B. in Solarenergie - bei bestehenden Gebäuden - vom steuerbaren Einkommen abziehbar - wie werterhaltende Aufwendungen. Diese Investitionen werden somit dem Gebäudeunterhalt gleichgestellt. Bei Neubauten, Totalsanierungen oder Gebäudeerweiterungen werden, sowohl bei der Direkten Bundessteuer, als auch bei den kantonalen Steuern, keine Abzüge gewährt, da die Investition in diesem Fall als Teil der Anlagekosten gilt. Falls Sie bei einem neueren Gebäude eine Investition in Solarenergie planen, empfiehlt es sich die kantonale Praxis in Erfahrung zu bringen. Wenn das Gebäude jedoch älter als fünf Jahre ist, dürfte die Investition i.d.R. abzugsfähig sein. Aus steuerlicher Sicht heikel ist es, die Planung einer Solarenergieanlage im Zusammenhang mit einem Neubau vorzunehmen, die Erstellung der Anlage jedoch später zu realisieren, um in den Genuss des Steuerabzugs zu kommen (allenfalls Steuerumgehung). BDO newsletter dezember 2015 steuertipp nr. 4 - Solarenergie 2 Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer Art. 5 Begriff der Investitionen Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden. Art. 6 Ausschluss subventionierter Investitionen Werden die in Artikel 5 erwähnten Massnahmen durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert, so kann der Abzug nur auf dem Teil geltend gemacht werden, der vom Steuerpflichtigen selbst zu tragen ist. Subventionen Subventionen oder Einmalzahlungen der öffentlichen Hand, aber auch vom Elektrizitätswerk etc. müssen von den Investitionskosten abgezogen werden. Steuersystematisch gelten Subventionen als steuerbares Einkommen, im Gegenzug sind die vollen Kosten der Investition abzugsfähig Heikler wird es, wenn die Subvention nicht im selben Jahr ausbezahlt wird, wie die Kosten angefallen sind. In diesem Falle muss die Subvention oder Einmalzahlung im Jahr der Auszahlung als Einkommen aufgeführt werden (z.B. unter der Rubrik «weitere Einkünfte»). Amtlicher Wert und Eigenmietwert Durch die Installation von Solarenergieanlagen erhöht sich der amtliche Wert, bzw. Katasterwert der Liegenschaft. Der Eigenmietwert bleibt i.d.R. nur dann unverändert, wenn keine Nutzung zum Eigengebrauch möglich ist und der Ertrag somit versteuert wird. Es ist jedoch möglich, dass Kantone abweichende Regelungen kennen. Eigennutzung von Strom, Verkauf von Strom Beim selbstbewohnten Wohneigentum gehört Strom zu den Lebenshaltungskosten. Diese sind bekanntlich steuerlich nicht abzugsfähig. Somit stellt sich die Frage, wie die Steuerverwaltung mit der Eigennutzung von Strom umgeht? Die Eigennutzung von Strom ist nach überwiegender Auffassung nicht steuerpflichtig. Wenn der Strom allerdings vollumfänglich verkauft wird und gleichzeitig ein (zeitlich versetzter) Strombezug vom Elektrizitätswerk erfolgt, können die Kosten dafür - je nach Kanton - nicht vom Gesamtertrag abgezogen werden, da Strom zu den Lebenshaltungskosten gehört. Aus steuerlicher Sicht sollte der Strom für den Eigenbedarf somit nicht über das Elektrizitätswerk laufen. Die Entschädigung hingegen aus KEV oder dem Verkauf ans Elektrizitätswerk stellt in jedem Fall steuerbares Einkommen dar. Abzugsfähig sind die Unterhaltskosten und die Zinsen. Abschreibungen für Anlagen im Privatvermögen können keine geltend gemacht werden. Solarenergie bei einem Unternehmen Bei Grundstücken im Geschäftsvermögen stellen Ausgaben für Solarenergie aktivierungspflichtige Anlagekosten dar. Diese werden durch Abschreibungen vermindert. Subventionen und Investitionsbeiträge stellen grundsätzlich steuerbaren Ertrag dar. In der Regel werden sie den aktivierten Anlagekosten belastet und können somit wie eine zusätzliche Sofortabschreibung in Höhe der Subvention behandelt werden (erfolgsneutral). BDO newsletter dezember 2015 steuertipp nr. 4 - Solarenergie 3 Die Einspeisevergütung stellt steuerbaren Ertrag dar, die Unterhaltskosten können als Unterhalt geltend gemacht werden. Die Handhabung bei Unternehmen stellt somit keine Probleme in der Praxis. Fazit In der Regel ist es ungünstig, wenn die Subvention für die Solaranlage im Folgejahr als Einkommen versteuert werden muss und nicht mit den Anlagekosten gegengerechnet werden kann. Somit ist es von Vorteil, Vorkehrungen zu treffen dass die Subventionen noch im selben Jahr ausbezahlt werden (Arbeiten möglichst im ersten Teil des Jahres terminieren, Gesuche umgehend und mit Bitte um Auszahlung im selben Jahr einreichen). Die Eigennutzung von Solarwärme für Warmwasser oder Heizungsunterstützung ist steuerlich nicht von Belang. Solarstrom muss i.d.R. nicht versteuert werden, wenn der Eigenverbrauch zeitgleich wie die Produktion erfolgt und der Strom somit nicht den Umweg über das Elektrizitätswerk nimmt. Wie bei allen steuermindernden Tatsachen gilt die Regel, dass die Kosten vom Steuerpflichtigen zu belegen sind. Somit sind alle Rechnungen (auch Anpassung an der Dachhaut, Spengler, Elektrikerkosten), welche mit der Installation der Anlage zusammenhängen, der Steuererklärung beizulegen. Wir hoffen, dass wir zu Ihrer persönlichen Steueroptimierung beitragen konnten. Frühere Beiträge Steuertipp Nr. 1 vom Juni 2015: Effektive Unterhaltskosten bei selbstbewohntem Wohneigentum Steuertipp Nr. 2 vom September 2015: Steuerstrategien beim Unterhalt von Liegenschaften Steuertipp Nr. 3 vom Oktober 2015: Kinderbetreuungsabzug Autor Hanspeter Baumann, dipl. Treuhandexperte, Partner, BDO AG Liestal, Tel: 061 927 87 00, E-Mail: [email protected] Co-Autor Markus Häller, dipl. Steuerexperte, Rechtsanwalt, Partner, BDO AG Aarau, Tel: 062 834 91 91, E-Mail: [email protected] Haben Sie Fragen? Für Fragen oder bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte Ihren Kundenpartner oder eine unserer 33 Niederlassungen in Ihrer Nähe. http://www.bdo.ch/de/meta/standorte/ oder Tel. 0800 825 000 Hinweis Diese Publikation will einen Überblick vermitteln; sie enthält Informationen allgemeiner Art und kann eine individuelle Abklärung nicht ersetzen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Es ist zu beachten, dass überlagernde Vorschriften bestehen können. Bei einer Verknüpfung mit einem früher erschienenen Newsletter ist die Rechtsentwicklung seit dem Erscheinen zu berücksichtigen. Copyright Ein Abdruck dieses Artikels (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BDO und mit Quellenangabe gestattet. Bitte senden Sie uns ein Belegexemplar zu. 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