solarenergIe

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dezember 2015
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recht interessant
steuern
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solarenergie
(3. Teil)
Steuertipp Nr. 4
Solarenergie (Wärme und Strom) wird immer wichtiger in der Schweiz. Solarenergie hat mit Ressourcenschonung, Ersatz von
fossilen Energien, aber eben auch mit Steuern zu tun. Auf was ist zu achten?
Der Bereich der Solarenergie ist nicht einheitlich geregelt in der Schweiz. Wir stellen die Grundzüge und die einzelnen «Handlungsfelder» aus steuerlicher Sicht dar. Die Detailregelungen der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung sind in jedem Fall abzuklären,
bevor Sie Dispositionen im Einzelfall treffen wollen. Wir befassen uns nachfolgend vorwiegend mit Solarenergieanlagen im Privatvermögen (selbst bewohntes Wohneigentum).
Investitionen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien werden in der Schweiz staatlich gefördert. Es gibt Subventionen, einmalige Zahlungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand, aber auch von regionalen Energieverteilern.
Solarstrom wird mit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) gefördert.
Solaranlage: Werterhaltend oder wertvermehrend?
Die erstmalige Installation einer Solaranlage für die Warmwassererzeugung, Heizungsunterstützung oder die Photovoltaik (Stromproduktion) ist klar eine wertvermehrende Investition (Anlagekosten). Nach der steuersystematischen Logik wären diese Kosten bei
der Einkommenssteuer nicht abziehbar. Sie könnten jedoch bei einem späteren Verkauf bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten geltend gemacht werden.
Dennoch sind bei Bund und bei fast allen Kantonen Investitionen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, z.B. in Solarenergie - bei bestehenden Gebäuden - vom steuerbaren Einkommen abziehbar - wie werterhaltende
Aufwendungen. Diese Investitionen werden somit dem Gebäudeunterhalt gleichgestellt.
Bei Neubauten, Totalsanierungen oder Gebäudeerweiterungen werden, sowohl bei der Direkten Bundessteuer, als auch bei den kantonalen Steuern, keine Abzüge gewährt, da die Investition in diesem Fall als Teil der Anlagekosten gilt. Falls Sie bei einem neueren
Gebäude eine Investition in Solarenergie planen, empfiehlt es sich die kantonale Praxis in Erfahrung zu bringen. Wenn das Gebäude
jedoch älter als fünf Jahre ist, dürfte die Investition i.d.R. abzugsfähig sein.
Aus steuerlicher Sicht heikel ist es, die Planung einer Solarenergieanlage im Zusammenhang mit einem Neubau vorzunehmen, die
Erstellung der Anlage jedoch später zu realisieren, um in den Genuss des Steuerabzugs zu kommen (allenfalls Steuerumgehung).
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steuertipp nr. 4 - Solarenergie
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Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer
Art. 5 Begriff der Investitionen
Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden.
Art. 6 Ausschluss subventionierter Investitionen
Werden die in Artikel 5 erwähnten Massnahmen durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert, so kann der Abzug nur auf dem
Teil geltend gemacht werden, der vom Steuerpflichtigen selbst zu tragen ist.
Subventionen
Subventionen oder Einmalzahlungen der öffentlichen Hand, aber auch vom Elektrizitätswerk etc. müssen von den Investitionskosten abgezogen werden. Steuersystematisch gelten Subventionen als steuerbares Einkommen, im Gegenzug sind die vollen Kosten
der Investition abzugsfähig
Heikler wird es, wenn die Subvention nicht im selben Jahr ausbezahlt wird, wie die Kosten angefallen sind. In diesem Falle muss die
Subvention oder Einmalzahlung im Jahr der Auszahlung als Einkommen aufgeführt werden (z.B. unter der Rubrik «weitere Einkünfte»).
Amtlicher Wert und Eigenmietwert
Durch die Installation von Solarenergieanlagen erhöht sich der amtliche Wert, bzw. Katasterwert der Liegenschaft. Der Eigenmietwert bleibt i.d.R. nur dann unverändert, wenn keine Nutzung zum Eigengebrauch möglich ist und der Ertrag somit versteuert wird.
Es ist jedoch möglich, dass Kantone abweichende Regelungen kennen.
Eigennutzung von Strom, Verkauf von Strom
Beim selbstbewohnten Wohneigentum gehört Strom zu den Lebenshaltungskosten. Diese sind bekanntlich steuerlich nicht abzugsfähig. Somit stellt sich die Frage, wie die Steuerverwaltung mit der Eigennutzung von Strom umgeht? Die Eigennutzung von Strom
ist nach überwiegender Auffassung nicht steuerpflichtig.
Wenn der Strom allerdings vollumfänglich verkauft wird und gleichzeitig ein (zeitlich versetzter) Strombezug vom Elektrizitätswerk
erfolgt, können die Kosten dafür - je nach Kanton - nicht vom Gesamtertrag abgezogen werden, da Strom zu den Lebenshaltungskosten gehört. Aus steuerlicher Sicht sollte der Strom für den Eigenbedarf somit nicht über das Elektrizitätswerk laufen.
Die Entschädigung hingegen aus KEV oder dem Verkauf ans Elektrizitätswerk stellt in jedem Fall steuerbares Einkommen dar. Abzugsfähig sind die Unterhaltskosten und die Zinsen. Abschreibungen für Anlagen im Privatvermögen können keine geltend gemacht
werden.
Solarenergie bei einem Unternehmen
Bei Grundstücken im Geschäftsvermögen stellen Ausgaben für Solarenergie aktivierungspflichtige Anlagekosten dar. Diese werden
durch Abschreibungen vermindert. Subventionen und Investitionsbeiträge stellen grundsätzlich steuerbaren Ertrag dar. In der Regel
werden sie den aktivierten Anlagekosten belastet und können somit wie eine zusätzliche Sofortabschreibung in Höhe der Subvention behandelt werden (erfolgsneutral).
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Die Einspeisevergütung stellt steuerbaren Ertrag dar, die Unterhaltskosten können als Unterhalt geltend gemacht werden. Die
Handhabung bei Unternehmen stellt somit keine Probleme in der Praxis.
Fazit
In der Regel ist es ungünstig, wenn die Subvention für die Solaranlage im Folgejahr als Einkommen versteuert werden muss und
nicht mit den Anlagekosten gegengerechnet werden kann. Somit ist es von Vorteil, Vorkehrungen zu treffen dass die Subventionen
noch im selben Jahr ausbezahlt werden (Arbeiten möglichst im ersten Teil des Jahres terminieren, Gesuche umgehend und mit Bitte
um Auszahlung im selben Jahr einreichen).
Die Eigennutzung von Solarwärme für Warmwasser oder Heizungsunterstützung ist steuerlich nicht von Belang. Solarstrom muss
i.d.R. nicht versteuert werden, wenn der Eigenverbrauch zeitgleich wie die Produktion erfolgt und der Strom somit nicht den Umweg über das Elektrizitätswerk nimmt.
Wie bei allen steuermindernden Tatsachen gilt die Regel, dass die Kosten vom Steuerpflichtigen zu belegen sind. Somit sind alle
Rechnungen (auch Anpassung an der Dachhaut, Spengler, Elektrikerkosten), welche mit der Installation der Anlage zusammenhängen, der Steuererklärung beizulegen.
Wir hoffen, dass wir zu Ihrer persönlichen Steueroptimierung beitragen konnten.
Frühere Beiträge
Steuertipp Nr. 1 vom Juni 2015: Effektive Unterhaltskosten bei selbstbewohntem Wohneigentum
Steuertipp Nr. 2 vom September 2015: Steuerstrategien beim Unterhalt von Liegenschaften
Steuertipp Nr. 3 vom Oktober 2015: Kinderbetreuungsabzug
Autor
Hanspeter Baumann, dipl. Treuhandexperte, Partner, BDO AG Liestal, Tel: 061 927 87 00, E-Mail: [email protected]
Co-Autor
Markus Häller, dipl. Steuerexperte, Rechtsanwalt, Partner, BDO AG Aarau, Tel: 062 834 91 91, E-Mail: [email protected]
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