A0260 Wertanpassung nach dem Baukosten

A0260
Wertanpassung nach dem Baukosten-Index (HHS)
Es gilt als vereinbart, dass die Höchsthaftungssumme jährlich bei Hauptfälligkeit
der Prämie um den Prozentsatz erhöht oder vermindert wird, der den
Schwankungen der Baukosten gemäß dem Baukosten-Index oder gemäß dem
an seine Stelle getretenen Index seit letzter Prämienfälligkeit entspricht. Im
gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht oder vermindert.
Die prozentuelle Erhöhung oder Verminderung gegenüber der in der Polizze
angeführten Höchsthaftungssumme wird in der Prämienvorschreibung
ausgewiesen.
Für die Berechnung des Prozentsatzes der Änderung wird der von der Statistik
Austria
jeweils
letztmals
vor
Prämienhauptfälligkeit
veröffentlichte
Baukosten-Index oder der an seine Stelle getretene Index herangezogen.
Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Vorschriften
über Unterversicherung (Art. 8 (2) ABS) finden im Schadensfall nur insoweit
Anwendung, als
a) zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel die
Höchsthaftungssumme nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten Sachen
entsprochen hat,
b) die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel auf
Verlangen des Versicherungsnehmers geänderte Höchsthaftungssumme nicht
dem tatsächlichen Wert der versicherten Sachen entsprochen hat,
c) die infolge von Veränderungen der versicherten Sachen (Zu- und Umbauten,
Neuanschaffungen
usw.)
entstandene
Wertsteigerung
nicht
durch
entsprechende Erhöhung der Höchsthaftungssumme Berücksichtigung fand.
Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann vom Versicherungsnehmer
jährlich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der
Hauptfälligkeit der Prämie mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt unter
folgender Bedingung gekündigt werden:
Nach Kündigung dieser Vereinbarung können die prämien- und
haftungsmäßigen Vorteile der Höchsthaftungssumme nicht mehr angeboten
werden. Der Vertrag wird auf eine Variante mit individuell vereinbarter
Versicherungssumme umgestellt und der Versicherungsnehmer muss vor der
Hauptfälligkeit, zu der die Wertanpassungsklausel gekündigt wurde, die neuen
Versicherungssummen bekannt geben.
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