Besprechung der Übungsklausur und Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 17.07.2015 1. Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 17.07.2015 Statistik 25 Teilnehmer Durchschnitt: 5,44 Punkte Durchfallquote: 36 Prozent Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 3 Lösung Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 4 Vorbemerkungen Wie prüft man die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde? • Zulässigkeit • Begründetheit • Obersatz: „Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn Sie zulässig und begründet ist.“ Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 5 Zulässigkeit Wie prüft man die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde? • Zuständigkeit • Beschwerdefähigkeit • Beschwerdegegenstand • Beschwerdebefugnis • Rechtserschöpfung und Subsidiarität • Form und Frist Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 6 Zulässigkeit – Zuständigkeit Warum ist das Bundesverfassungsgericht für eine Verfassungsbeschwerde zuständig? • Ein Satz: „Das Bundesverfassungsgericht ist für die Entscheidung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig.“ Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 7 Zulässigkeit – Beschwerdefähigkeit Ist der A beschwerdefähig? • Grundsätzlich ist jedermann nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdefähig • A ist als natürlich Person beschwerdefähig/ grundrechtsfähig Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 8 Zulässigkeit – Beschwerdegegenstand Liegt ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor? • Was sind taugliche Beschwerdegegenstände? • Lösung steht im Gesetz: Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG • jeder Akt öffentlicher Gewalt • jedes Tun und Unterlassen der Exekutive, Legislative und Judikative • Hier: § 166 StGB (Maßnahme der Legislative) Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 9 Zulässigkeit – Beschwerdebefugnis (1) Ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt? • Wann ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt? • Lösung steht im Gesetz: Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG • Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 10 Zulässigkeit – Beschwerdebefugnis (2) Zweischichtige Prüfung: 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung 2. Beschwerdeführer muss durch den angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 11 Zulässigkeit – Beschwerdebefugnis (3) 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung - Die behauptete Rechtsverletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein - „Vorprüfung“: Ist es denkbar, dass ein Grundrecht verletzt wurde (meistens: Ja!) - Hier: Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 12 Zulässigkeit – Beschwerdebefugnis (4) 2. Beschwerdeführer muss durch den angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein a) Selbst b) Gegenwärtig c) Unmittelbar Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 13 Zulässigkeit – Beschwerdebefugnis (5) a) Selbst Beschwerdeführer muss in einem seiner eigenen Grundrechte verletzt sein • Hier (+), A ist Betroffener des § 166 StGB (insb. da er sich mit den nun verbotenen Inhalten beschäftigen will) Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 14 Zulässigkeit – Beschwerdebefugnis (6) b) Gegenwärtigkeit Beschwerdeführer muss schon oder noch betroffen sein • Hier (+), konkretes Verbot der Darstellung von Inhalten, mit denen A sich häufig beschäftigt, Verbot ist in Kraft Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 15 Zulässigkeit – Beschwerdebefugnis (7) b) Unmittelbarkeit Sind weitere Vollzugsakte nötig? • Problem: A wurde noch nicht verurteilt • Aber: Abwarten von Strafe ist nicht zumutbar, das Verbot entfaltet schon jetzt „verhaltenssteuernde Tendenz“ da man die Gefahr der Strafe nicht eingehen will (Norm hat „self-executing character“) • Unmittelbarkeit (+) Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 16 Zulässigkeit – Rechtswegerschöpfung Beschwerdeführer muss alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten verwaltungsbehördlichen und fachgerichtlichen Rechtsschutz ordnungsgemäß ausschöpfen, um die Grundrechtsverletzung zu beseitigen, § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG • Hier: (+), gegen Gesetze gibt es keinen Rechtsweg Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 17 Zulässigkeit – Subsidiarität Subsidiarität? – Was ist das überhaupt und wo ist der Unterschied zur Rechtswegerschöpfung? • Allgemeiner Grundsatz der Subsidiarität=erweiterte Auslegung des § 90 Abs. 2 BVerfGG • Beschwerdeführer muss neben Rechtswegerschöpfung alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen • Hier: evtl. inzidente Normenkontrolle durch das Strafgericht (Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG) • Aber: Strafverfahren mit evtl. empfindlichen Sanktionen ist nicht zumutbar Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 18 Zulässigkeit – Form Welche Form muss man bei einer Verfassungsbeschwerde einhalten? • Lösung steht im Gesetz: § 23 Abs. 1 BVerfGG • Schriftform+Begründung • Kann hier unterstellt werden Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 19 Zulässigkeit – Form Welche Frist muss man bei einer Verfassungsbeschwerde einhalten? • Lösung steht im Gesetz: § 93 Abs. 3 BVerfGG • Binnen eines Jahres • Kann hier noch eingehalten werden Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 20 Zwischenergebnis: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 21 Fragen? Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 22 Begründetheit Wie prüft man die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde? • Verletzung eines Grundrechts (Eingriff in den Schutzbereich ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung) Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 23 Begründetheit – Verletzung eines Grundrechts Welches Grundrecht kommt in Frage? • Art. 5 III GG „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 24 Begründetheit – Schutzbereich (1) Ist der Schutzbereich der Kunstfreiheit eröffnet? • Was schützt Art. 5 III GG? a) Persönlicher Schutzbereich • Jedermann-Grundrecht (jeder Grundrechtsträger) • A als natürliche Person Grundrechtsträger und damit vom persönlichen Schutzbereich umfasst Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 25 Begründetheit – Schutzbereich (2) b) Sachlicher Schutzbereich • Kunst = verschiedene Kunstbegriffe • formeller Kunstbegriff: Kunst (+), wenn gewählte Äußerungsform traditionellen Kunstformen zugeordnet werden kann (Bsp.: Malerei, Bildhauerei, Theater) • materieller Kunstbegriff: wesentlich ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 26 Begründetheit – Schutzbereich (3) • „offener“ Kunstbegriff: maßgeblich ist, dass es wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts der künstlerischen Tätigkeit möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen • Hier: nach allen Begriffen Kunst (+) • Schutzbereich (+) Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 27 Begründetheit – Eingriff Was ist ein Eingriff? • jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht • Hier: grundrechtsrelevante Handlung steht unter Strafe • Eingriff (+) Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 28 Begründetheit – Verf.-rechtl. Rechtfertigung (1) Was heißt verfassungsrechtliche Rechtfertigung? • Nicht jeder Eingriff ist verfassungswidrig • Grundrechtseinschränkungen können rechtmäßig sein, sofern Rechtfertigung durch das Grundgesetz Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 29 Begründetheit – Verf.-rechtl. Rechtfertigung (2) Wie ist ein Eingriff in die Kunstfreiheit zu rechtfertigen? Wie erkenne ich die Schranken? • Erster Schritt: Blick ins Gesetz! • Da steht aber nix? • Art. 5 III GG vorbehaltlos gewährleistet Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 30 Begründetheit – Verf.-rechtl. Rechtfertigung (3) Heißt vorbehaltlos auch schrankenlos? • Nein! • Bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten gelten verfassungsimmanente Schranken • Rechtfertigung durch kollidierende Grundrechte sowie anderweitige Verfassungsgüter Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 31 Begründetheit – Verf.-rechtl. Rechtfertigung (4) Welche möglichen kollidierenden Grundrechte oder anderweitigen Verfassungsgüter gibt es hier? • Schutz der öffentlichen Sicherheit Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 32 Begründetheit – Verf.-rechtl. Rechtfertigung (5) Erforderlich ist aber auch ein Gesetz, das die verfassungsimmanenten Schranken verwirklicht • Warum ist das so? • Vorbehalt des Gesetzes: jeder Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage • § 166 StGB setzt verfassungsimmanente Schranke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit gesetzlich um (Kollisionsgesetz) und ist somit eine taugliche Schranke Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 33 Begründetheit – Verf.-rechtl. Rechtfertigung (6) § 166 StGB müsste verfassungsmäßig sein a) Formelle Verfassungsmäßigkeit • Zuständigkeit (Gesetzgebungskompetenz) • Gesetzgebungsverfahren • Form • Problem hier: Verfahrensfehler wegen einer evtl. Beschlussunfähigkeit des Bundestags? Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 34 Begründetheit – Verf.-rechtl. Rechtfertigung (7) • Beschlussfähigkeit des BT richtet sich nach § 45 GO-BT • Abs. 1: BT beschlussunfähig, wenn wenigers als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist (hier (+)) • Aber Abs. 2: Beschlussunfähigkeit muss auf Antrag festgestellt werden (hier (-)) • Ergebnis: Bundestag beschlussfähig, keine formelle Verfassungswidrigkeit Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 35 Begründetheit – Verf.-rechtl. Rechtfertigung (8) b) Materielle Verfassungsmäßigkeit • Insb: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (1) Legitimer Zweck: Schutz der öffentlichen Sicherheit (+) (2) Geeignetheit (+) • (Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers), der Zweck wird jedenfalls gefördert Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 36 Begründetheit – Verf.-rechtl. Rechtfertigung (9) (3) Erforderlichkeit • Maßnahme ist erf., wenn es kein milderes Mittel gibt, dass den verfolgten Zweck gleichermaßen fördert • Mögliche mildere Mittel: nur Strafbarkeit von reinen Schmähungen ohne künstlerische Funktion, Schutz der Karikaturisten durch Polizei • Gleiche Geeignetheit aber zweifelhaft • Erforderlichkeit (+) Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 37 Begründetheit – Verf.-rechtl. Rechtfertigung (10) (4) Angemessenheit • Angemessenheit verlangt die Herstellung eines möglichst milden Ausgleichs zwischen den widerstreitenden Interessen • Hier stehen sich die Kunstfreiheit und die öffentliche Sicherheit gegenüber. Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 38 Begründetheit – Verf.-rechtl. Rechtfertigung (11) Schutz der öffentlichen Sicherheit Kunstfreiheit Gefahr laut Sachverhalt nicht nur abstrakt Stellenwert der Kunstfreiheit Anhaltspunkte durch genau solche Zeichnung des A Gesellschaftsform mit freiheitlich demokratischen Grundordnung Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 39 Begründetheit – Verf.-rechtl. Rechtfertigung (12) Ergebnis: • Angemessenheit abzulehnen Ergebnis zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung: • § 166 StGB ist nicht verhältnismäßig, sodass die Grenzen der Einschränkbarkeit (SchrankenSchranken) nicht gewahrt wurden. • Eingriff ist mithin nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Art. 5 III GG ist durch § 166 StGB verletzt. Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 40 Endergebnis: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 41 Fragen? Besprechung der Übungsklausur Ass. iur. Jan Niklas Klein 42 Fallübung im Staatsorganisationsrecht Übungsfall: Die E-Mail-Steuer - Sachverhalt Da sich die finanzielle Lage der öffentlichen Haushalte, insbesondere der Städte und Gemeinden, zusehends verschlechtert, beschließt die Bundesregierung eine Steuer auf den elektronischen Postverkehr (E-Mail) zu erheben. Hierzu soll für jede versandte Nachricht ein Betrag von 1 Cent erhoben werden. Die Einnahmen sollen zu 70% den angeschlagenen Kommunen zugutekommen. Entsprechend der Gesetzesbegründung erhofft man sich, damit sowohl den Finanzbedarf für lokale Sozialeinrichtungen zu decken als auch dem lästigen Versand unerwünschter elektronischer Nachrichten, der zumeist der Werbung für unseriöse Produkte diene (sog. Spam-E-Mails), entgegenzuwirken. Um kurzfristig an Finanzmittel zu kommen, soll das Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2012 in Kraft treten. Da aus Sicht des Bundes keine Zeit zu verschenken ist, beschließt der Bundestag das ordnungsgemäß eingebrachte Gesetz und leitet es dem Bundesrat am 2.4.2014 zu. Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 44 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer - Sachverhalt Der Bundesrat, der von der oppositionellen P-Partei dominiert wird, äußert sich zu dem Vorhaben nicht. Lediglich der Oppositionsführer X gibt in der Presse in mehreren Interviews bekannt, dass eine Unterstützung des Bundesrats für eine derartige „Witzidee“ zu Lasten der Bürger vom Bundesrat nicht zu erwarten sei. „Mit einer solchen Sauerei befasse man sich erst gar nicht!“. Die Regierungsfraktionen des Bundestags fühlen sich durch die Äußerungen des X herausgefordert. Man leitet deshalb das Gesetz am 14.4.2014 dem Bundespräsidenten mit der Aufforderung zu, dieses umgehend auszufertigen. Man habe schon genug Zeit verloren und die öffentlichen Haushalte bräuchten schnell neue Einnahmequellen. Bundespräsident B verweigert am 17.4.2014 seine Unterschrift. Er äußert Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Gesetzes. Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 45 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer - Sachverhalt Nach seinem Verständnis gebe es Verfahrensfehler und die Rechtsstaatlichkeit Deutschlands sei bei einem Inkrafttreten des Gesetzes verletzt. Als Gesetzesorgan könne er nicht dazu gezwungen werden, „sehenden Auges“ ein verfassungswidriges Gesetz auszufertigen. Zur weiteren Begründung führt er an, dass „das Verhalten der Regierung politisch verfehlt sei und von Raffgier, nicht von umsichtigem Regieren zeuge“. Die Regierungsfraktion des Bundestags ist über die Entwicklung der Dinge empört. Sie ist der Ansicht, dass die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ausschließlich dem obersten Gericht vorbehalten sei. Am 18.4.2014 sucht sie deshalb Rat bei dem erfahrenen Anwalt D und bittet ihn zu prüfen, ob der Bundestag erfolgreich gerichtliche Schritte gegen den Bundespräsidenten beim BVerfG einleiten könne, um das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich abzuschließen. Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 46 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer Bearbeitervermerk Fertigen Sie das Gutachten des D an. Gehen Sie dabei auf alle Rechtsfragen des Falles ein. Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass der Bundespräsident nicht vorsätzlich gegen die Verfassung verstoßen wollte. Bitte gehen Sie zudem bei der Lösung des Falles davon aus, dass der Bund einen hinreichenden Kompetenztitel zur Regelung des umstrittenen Gesetzes besitzt. Auch lagen insbesondere keine zwingenden Gründe des öffentlichen Wohls vor, die das Gesetz rechtfertigen. Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 47 Lösungsvorschlag Die E-Mail-Steuer Obersatz: Der Bundestag kann mit Erfolg gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten vorgehen, soweit ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zulässig und begründet ist. Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 48 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer A. Zulässigkeit I. • • II. • Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG; §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG Tauglicher Antragsgegenstand (-) à Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen: Gesetz weder ausgefertigt noch verkündet Antragsgrund (-) à Das vom Bundestag angestrebte Verfahren richtet sich nicht gegen das Gesetz als solches, sondern gegen die Ausfertigung des Bundespräsidenten Präsidentenanklage, Art. 61, 93 Abs. 1 Nr. 5 GG; §§ 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG Zulässig, soweit alle Sachentscheidungsvoraussetzungen der Art. 61, 93 Abs. 1 Nr. 5 GG, §§ 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG vorliegen. Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 49 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer A. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit • BVerfG nach Art. 61, 93 Abs.1 Nr. 5 GG; §§ 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG 2. Anklageberechtigung • Liegt nach Art. 61 Abs.1 S.1 GG beim Bundestag oder Bundesrat • Antrag bedarf dabei der Unterstützung einer qualifizierten Minderheit: Gem. § 61 Abs. 1 S.2 GG muss der Antrag mindestens von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrats gestellt werden à Anklageberechtigung des Bundestages (+) 3. Anklagegegner • Gem. Art. 61 Abs. 1 S. 1 GG, § 49 Abs. 1 BVerfGG der Bundespräsident Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 50 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer A. Zulässigkeit 4. Antragsgrund gemäß Art. 61 Abs. 1 S. 1 GG, § 49 Abs. 1 BVerfGG • Es muss eine „vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes“ durch den Bundespräsidenten plausibel geltend gemacht werden. à Weigerung, das Gesetz auszufertigen könnte eine solche Verletzung des Grundgesetzes durch den Bundespräsidenten darstellen. Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG deutet auf eine entsprechende Verpflichtung hin • Aber: Wortlaut des Art. 61 Abs. 1 S. 1 GG à Vorsatz muss sich direkt auf eine Verfassungs- oder Gesetzesverletzung beziehen à Bundespräsident muss erkannt haben, dass er durch sein Handeln gegen die Verfassung verstößt bzw. ein Bundesgesetz verletzt à Hier (-) Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 51 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer A. Zulässigkeit 5. Zwischenergebnis à Präsidentenklage (-) III. Organstreitverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG; § 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG à Aussicht auf Erfolg, wenn es zulässig und begründet ist 1. Zulässigkeit • Zulässig, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG vorliegen a. Zuständigkeit • Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG das BVerfG Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 52 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer A. Zulässigkeit b. Parteifähigkeit • Organstreit als kontradiktorisches Verfahren à Sowohl Antragssteller als auch Antragsgegner müssen parteifähig sein • Parteifähig sind gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG die obersten Bundesorgane und andere Beteiligte, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind • Konkretisierung durch § 63 BVerfGG: insb. der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, sowie die Bundesregierung sind parteifähig à Hier: Bundestag als Antragssteller (+), Bundespräsident als Antragsgegner (+) Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 53 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer A. Zulässigkeit c. Antragsgegenstand • Erforderlich, dass ein Streit über den Umfang der aus dem Grundgesetz folgenden Rechte und Pflichten der Parteien besteht. • Antragssteller muss eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsstellers geltend machen Hier: Antrag richtet sich gegen die Nichtausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten – Unterlassen – rechtserheblich, da ein Gesetz ohne die Ausfertigung nicht in Kraft treten kann – Ausfertigung könnte deshalb auch Pflicht des Bundespräsidenten darstellen, welche sich direkt aus der Verfassung ergibt, vgl. Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG à Tauglicher Antragsgegenstand (+) Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 54 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer A. Zulässigkeit d. Antragsbefugnis • Antragssteller muss gem. § 64 Abs. 1 BVerfGG plausibel geltend machen, dass er durch die Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist Hier: Art. 77 Abs. 1 S. 1, 78 i.V.m. 82 GG – Bundestag kommt hier neben dem Bundesrat eine zentrale Stellung zu – Daher erscheint es möglich, dass das Recht des Bundestages, dass von ihm beschlossene Gesetze letztlich auch verkündet werden und Rechtsverbindlichkeit erlangen, durch die unterlassene Ausfertigung verletzt worden sind à Antragsbefugnis (+) Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 55 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer A. Zulässigkeit e. Form und Frist • Form gem. §§ 23 Abs. 1, 64 Abs. 2 BVerfGG: Antragssteller muss Antrag schriftlich und mit einer Begründung erreichen, wobei die Norm des Grundgesetzes zu nennen ist, gegen die der Bundespräsident verstoßen haben soll à (+) • Frist gem. § 64 Abs. 3 BVerfGG: Antrag binnen 6 Monaten, nachdem der Antragssteller von der Weigerung des Bundespräsidenten erfahren hat à (+) f. Zwischenergebnis: Organstreitverfahren ist zulässig Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 56 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer B. Begründetheit Das Organstreitverfahren ist begründet, soweit das angegriffene Unterlassen des Bundespräsidenten gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt und dadurch Rechte des Bundestags verletzt worden sind, vgl. §§ 67 S. 1, 64 Abs. 1 BVerfGG. à dann der Fall, wenn der Antragsteller einen verfassungsrechtlichen Anspruch gegen den Antragsteller auf Vornahme der begehrten Handlung hat Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 57 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer B. Begründetheit • Bundespräsident kann nur eine Rechtsverletzung begangen haben, wenn er zur Ausfertigung des Gesetzes verpflichtet gewesen ist à Pflicht evtl. aus Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG (zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten ausgefertigt) à Problem: Ist der Bundespräsiden berechtigt, ein ihm vorgelegtes Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen? Kann er bei Feststellung eines Verstoßes gegen das GG dessen Ausfertigung auch verweigern? Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 58 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer B. Begründetheit Im Folgenden ist damit zu prüfen, ob dem Bundespräsidenten I. grundsätzlich ein Prüfungsrecht aus formellen, materiellen oder politischen Gesichtspunkten zusteht und II. ob der Bundespräsident das ihm zustehende Prüfungsrecht vorliegend auch rechtmäßig wahrgenommen hat. Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 59 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer B. Begründetheit I. Prüfungsrecht des Bundespräsidenten 1. Formelles Prüfungsrecht • Könnte sich aus dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG ableiten lassen • Danach werden die „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze“ vom Bundespräsidenten ausgefertigt - Bezugnahme auf das „Zustandekommen“ in Art. 78 GG - Vorschrift bezweckt, die Ergebnisse des Gesetzgebungsverfahrens zu systematisieren, und bezieht sich dabei ausdrücklich auf Art. 77 GG - Somit bezieht sich die Verfassungsnorm des Art. 78 GG zumindest auf die verfahrensmäßigen Aspekte der Beschlussfassung durch den Bundestag und die Wahrung der Rechte des Bundesrates à Formelles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten (+) Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 60 Exkurs: Formelle Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten Die formelle Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich auf: Einhaltung der Gesetzgebungskompetenz Beachtung der Vorschriften zum Gesetzgebungsverfahren Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein Mitwirkung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren 61 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer B. Begründetheit • Problem: Hat der Bundespräsident auch ein materielles Prüfungsrecht? • = Befugnis des Bundespräsidenten Gesetze auf ihre inhaltliche Vereinbarkeit mit den Grundgesetz zu kontrollieren • Ob dem Bundespräsident ein solches zusteht, ist streitig Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 62 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer B. Begründetheit Wortlautauslegung des Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG • Ausfertigung nur von Gesetzen, die „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes“ zustanden gekommen sind • Aber: Systematischer Zusammenhang mit dem „Zustandekommen“ nach Art. 78 GG, nicht eindeutig, ob sämtliche Verfassungsbestimmungen erfasst werden sollen Historische Auslegung des Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG • Nach Art. 70 WRV hatte der Reichspräsident „die verfassungsmäßig zu Stande gekommenen Gesetze auszufertigen“. • Aber: Bundespräsident hat deutlich schwächere Stellung als Reichspräsident, damals gab es noch kein BVerfG das Entscheidungen korrigieren konnte Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 63 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer B. Begründetheit Systematische Auslegung • Materielles Prüfungsrecht wegen des Amtseids gem. Art. 56 GG („das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen“) • (-), keine Begründung von Rechten und Pflichten durch Art. 56 GG • Auch Art. 61 GG (Präsidentenanklage) trifft keine Aussage über Inhalt und Reichweite der Pflichten und Befugnisse des Bundespräsidenten • Aber: Bindung des Bundespräsidenten an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) • Umfasst alle staatliche Gewalt • Bundespräsident dar im Rahmen seiner Tätigkeit nur Gesetze ausfertigen, die mit der Verfassung im Einklang stehen Zwischenergebnis: Formelles und materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 64 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer B. Begründetheit Aber: Beschränkung der Prüfungsintensität - Beschränkung des Rechts zur materiellen Prüfung nach der herrschenden Meinung auf offensichtliche oder schwerwiegende Verfassungsverstöße à Evidenzkontrolle - In allen anderen Fällen kann insb. der Bundestag im Wege des Organstreitverfahrens gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG feststellen lassen, dass die Verweigerung der Ausfertigung im konkreten Fall gegen Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt. Merke: Der Bundespräsident kann die Ausfertigung eines formell verfassungswidrigen Gesetzes verweigern. Bezüglich der materiellen Verfassungsmäßigkeit steht ihm nur eine Evidenzkontrolle zu. Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 65 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer B. Begründetheit • Problem: Hat der Bundespräsident auch ein politisches Prüfungsrecht? Kann er ein Gesetz aus politischen oder persönlichen Gründen nicht unterzeichnen? • Hier: Bundespräsident ist der Ansicht, dass das „Verhalten der Regierung politisch verfehlt sei und von Raffgier, nicht von umsichtigem Regieren zeuge“. • Politisches und persönliches Prüfungsrecht aber (-), ergibt sich nicht aus dem GG Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 66 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer B. Begründetheit II. Rechtmäßige Ausübung des Prüfungsrechts 1. Formelles Prüfungsrecht • Fehler im Gesetzgebungsverfahren? • Wurde der Bundesrat hier gem. Art. 77 Abs. 2-4 GG ordnungsgemäß beteiligt? • Hier: Zustimmungsvorbehalt in Art 105 Abs. 3 GG (Einnahmen sollen auch den Kommunen zugutekommen) • Problem: Bundesrat hat sich nicht geäußert (Art. 77 Abs. 2a GG • Aber: Schweigen ist nicht als Zustimmung zu werten, Art. 77 Abs. 2a GG fordert ausdrückliche Zustimmung • Bundespräsident hat formelles Prüfungsrecht rechtmäßig ausgeübt Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 67 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer B. Begründetheit 2. Materielles Prüfungsrecht • Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (Gesetz greift ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende, Tatbestände ein)? • (+), Besteuerungszeiträume abgeschlossen • Gesetz materiell verfassungswidrig • Auch offensichtlicher Verfassungsverstoß • Zwischenergebnis: Bundespräsident hat auch sein materielles Prüfungsrecht rechtmäßig ausgeübt Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 68 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer Lösungsschema A. I. II. III. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Zulässigkeit Abstrakte Normenkontrolle (-) Präsidentenanklage (-) Organstreitverfahren Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG Parteifähigkeit Antragsgegenstand Antragsbefugnis Form und Frist Zwischenergebnis: Organstreitverfahren zulässig Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 69 Übungsfall: Die E-Mail-Steuer Lösungsschema B. Begründetheit (+), soweit das angegriffene Unterlassen des Bundespräsidenten gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt und dadurch Rechte des Bundestags verletzt worden sind, vgl. §§ 67 S. 1, 64 Abs. 1 BVerfGG I. Prüfungsrecht des Bundespräsidenten 1. Formelles Prüfungsrecht (+) 2. Materielles Prüfungsrecht (+) 3. Umfang des Prüfungsrechts: Evidenzkontrolle II. Rechtmäßige Ausübung des Prüfungsrechts 1. Formelles Prüfungsrecht (hier rechtmäßig ausgeübt) 2. Materielles Prüfungsrecht (hier rechtmäßig ausgeübt) Endergebnis: Organstreitverfahren zulässig, aber unbegründet Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 70 Fragen? Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 71 [email protected] Fallübung im Staatsorganisationsrecht Ass. iur. Jan Niklas Klein 72
© Copyright 2024 ExpyDoc