Bestimmungen für gefährliche Gegenstände

Bestimmungen für gefährliche Gegenstände
Gegenstände, die Fluggäste nicht im Gepäck transportieren dürfen,
das für den Frachtraum bestimmt ist
Gemäß der Verordnung (EG) 820/2008 dürfen im aufgegebenen Gepäck folgende
Gegenstände nicht befördert werden:
→ Sprengstoffe, einschließlich Detonatoren, Zünder, Granaten, Minen und
Sprengstoffe,
→ Gase, einschl. Propan und Butan,
→ brennbare Flüssigkeiten, einschließlich Benzin und Methanol,
→ brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich Magnesium,
Feueranzünder, Feuerwerkskörper und Fackeln,
→ Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich Bleichmittel und Sets zur
Ausbesserung von Kfz- Karosserien,
→ toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift und infizierten Bluts,
radioaktives Material, einschließlich medizinischer oder gewerblicher Isotope,
→ Korrosionsmittel, einschließlich Quecksilber und Fahrzeugbatterien,
→ Komponenten von Kfz-Kraftstoffsystemen, die Kraftstoff enthalten haben.
Verbotene Gegenstände
A) Sicherheitsaktenkoffer/-taschen, Geldbehälter/-taschen
Sicherheitsausrüstung wie Sicherheitsaktenkoffer/-taschen, Geldbehälter/-taschen usw.,
die gefährliche Güter wie Lithiumbatterien und/oder pyrotechnische Stoffe enthalten, sind
vollkommen verboten.
B) Geräte, die dazu dienen können, jemanden handlungsunfähig zu machen
Gegenstände, die dazu dienen können, jemanden handlungsunfähig zu machen, wie
Tränengas, Pfefferspray usw., die reizende oder handlungsunfähig machende Stoffe
enthalten, sind an der Person, im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck verboten.
C) Flüssigsauerstoffsysteme
Medizinische Geräte für den persönlichen Gebrauch, die Flüssigsauerstoff verwenden, sind
im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck verboten.
D) Magnetisierende Stoffe und Gegenstände
Magnetisierte Materialien mit einer magnetischen Feldstärke von 0,159 A/m oder höher in
einer Entfernung von 2,1 m von den äußeren Oberflächen des reisefertigen Gepäckstücks
(siehe auch die Verpackungsanweisung 902, die auch die Messmethoden für die
magnetische Feldstärke enthält).
Unterschiedliche gefährliche Gegenstände, die in der Regelung über Gefahrengüter
der IATA aufgeführt sind.
Gegenstände, die im aufgegebenen Gepäck befördert werden dürfen,
wenn Air Europa es genehmigt hat
Die folgenden gefährlichen Gegenstände dürfen nach vorheriger Genehmigung von Air
Europa im aufgegebenen Gepäck befördert werden:
Munition
Sicher verpackte Munition (Patronen für Waffen, kleine Waffen) der Unterklasse 1.4S (nur
UN 0012 oder UN 0014), in Bruttomengen, die 5 kg pro Person nicht überschreiten, zum
persönlichen Gebrauch durch diese Person. Ausgenommen hiervon ist Munition mit
Explosiv- oder Brandgeschossen. Die zulässigen Mengen für mehr als einen Fluggast
dürfen nicht in einem oder mehreren Packstücken zusammen gepackt werden.
→ Kleinkalibermunition.
Sämtliche Munition darf nur als aufgegebenes Gepäck im Frachtraum des
Flugzeugs befördert werden und die Mitnahme muss vorab von Air Europa und
etwaigen weiteren Transportunternehmen, die an der Beförderung des Fluggasts
beteiligt sind, genehmigt worden sein. Die Munition muss von einem kleinen
Kaliber und nur für den sportlichen Gebrauch bestimmt sein. Ausgeschlossen sind
Brand- und Explosivgeschosse, deren Lufttransport strikt verboten ist. Die Munition
muss in kompakten Behältern transportiert werden, die aus Metall, Plastik oder
Papier sein können. Die erlaubte Menge an Munition ist je Fluggast auf 5 kg
beschränkt und unter keinen Umständen kann in nur einem Packstück die
Munition von mehr als einem Fluggast befördert werden. Die zulässige
Gesamtmenge an Munition je Flug beträgt in jedem Fall 100 kg.
→ Kriegsmunition.
Die Beförderung von Kriegsmunition wird gemäß der Regelung über
Gefahrengüter gehandhabt.
B) Rollstühle oder andere ähnliche batteriebetriebene Fortbewegungsmittel mit
auslaufsicheren Batterien (WCBD)
Siehe Unterkapital 07.25: Rollstühle
C) oder andere ähnliche batteriebetriebene Fortbewegungsmittel mit
auslaufsicheren Batterien (WCBW).
Siehe Unterkapitel 07.25: Rollstühle
D) Campingkocher und Brennstoffbehälter, die entzündbaren, flüssigen Brennstoff
enthalten haben
Nach vorheriger Genehmigung von Air Europa dürfen im aufgegebenen Gepäck
(ausschließlich) Campingkocher und Brennstoffbehälter, die entzündbaren, flüssigen
Brennstoff enthalten haben, transportiert werden, vorausgesetzt, dass der
Brennstoffbehälter des Campingkochers und/oder der Brennstoffbehälter vollständig von
allem flüssigen Brennstoff entleert wurde und die Maßnahmen zur Aufhebung einer
Gefahr getroffen wurden. Um die Gefahr vollständig zu beseitigen, muss für das Ablassen
des Brennstoffs mindestens eine Stunde eingeräumt worden sein. Anschließend muss der
Brennstoffbehälter zur Verdunstung von Restbrennstoffen mindesten 6 Stunden geöffnet
gewesen sein.
Alternativ kann Speiseöl in den Brennstoffbehälter eingefüllt werden, um den Flammpunkt
der Restflüssigkeit zu erhöhen, und der Brennstoffbehälter anschließend entleert werden.
Der Brennstoffbehälter muss fest verschlossen und in ein absorbierfähiges Material, wie z.
B. ein Taschentuch, gewickelt sein und sich in einem Polyäthylen-Beutel oder ähnlichen
Beutel befinden.
Der Beutel muss dann versiegelt oder mit einem Gummiband oder einer Schnur fest
zugebunden sein.
Anmerkung: Sofern die oben erwähnten Reinigungsmethoden angewandt wurden,
können der Campingkocher und der Brennstoffbehälter als nicht gefährlich eingestuft
werden. Gleichwohl sind diese Gegenstände für eine bessere Kontrolle in der Tabelle I
enthalten (siehe "7.02.01.02: einschlägige Vorschriften").
Gegenstände, die im Handgepäck befördert werden dürfen, wenn Air
Europa es genehmigt hat
Die folgenden gefährlichen Gegenstände dürfen nach vorheriger Genehmigung von Air
Europa im Handgepäck befördert werden:
A) Quecksilberbarometer oder Quecksilberthermometer
Ein Quecksilberbarometer oder Quecksilberthermometer, das ein Vertreter eines
staatlichen Wetterbüros oder einer ähnlichen offiziellen Behörde mitführt. Das
Quecksilberbarometer oder Quecksilberthermometer muss in einem Behälter mit einer
widerstandsfähigen äußeren Hülle und Innenauskleidung oder in einem Beutel aus
durchstoßfestem Material, das unabhängig von der Packstücklage Quecksilber gegenüber
undurchlässig ist, verpackt sein. Der Flugkapitän muss über den Transport des
Quecksilberbarometers oder Quecksilberthermometers informiert sein.
B) Lithium-Ionen-Batterien
Die Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh,
aber höchstens 160 Wh, dürfen als Ersatzbatterien im Handgepäck oder in Geräten, die
entweder im Handgepäck oder im aufgegebenen Gepäck befördert werden, transportiert
werden. Es dürfen nicht mehr als zwei geschützte Ersatzbatterien pro Person transportiert
werden.
Gegenstände, die im Reisegepäck mitgenommen werden dürfen, wenn
Air Europa es genehmigt hat
Die folgenden gefährlichen Gegenstände dürfen nach vorheriger Genehmigung von Air
Europa in einem Flugzeug als aufgegebenes Gepäck oder als Handgepäck befördert
werden:
A) Medizinischer Sauerstoff
Flaschen mit gasförmigem Sauerstoff oder gasförmiger Luft für medizinische Zwecke. Jede
Flasche darf ein Bruttogewicht von höchstens 5 kg haben. Die Flaschen, Ventile und Regler,
an die die Flaschen angebracht werden, müssen vor Schäden, die die unfreiwillige
Freisetzung des Inhalts verursachen können, geschützt werden.
→ Während des Reservierungsverfahrens: Wenn der Transport des Sauerstoffs
genehmigt wird, wird in der Reservierung des Fluggasts in einem Zusatz Folgendes
vermerkt: „Der Transport von flüssigem Sauerstoff ist verboten, bei der Abfertigung
überprüfen.“
→ Während des Annahmeverfahrens:
o i). Das Personal an den Abfertigungsschaltern muss die Informationen, die
auf der Flasche angegeben sind, überprüfen und sicherstellen, dass es sich
nicht um flüssigen Sauerstoff handelt.
o ii). In jedem Fall ist für den Transport die Vorlage eines ärztlichen Attests
erforderlich.
o iii). Ihnen wird ein Dokument zur Haftungsfreistellung ausgestellt. Wenn ein
Fluggast Sauerstoff ohne Anmeldung bei Air Europa mitführt, muss der Zoll
oder die zuständige Behörde auf lokaler Ebene den Transport gemäß der
IATA-Regelung und den vorgelegten Unterlagen genehmigen.
*Anmerkung: Die medizinischen Geräte für den persönlichen Gebrauch, die flüssigen
Sauerstoff verwenden, sind an der Person, im Handgepäck und im aufgegebenen Gepäck
verboten.
B) In eine Schwimmweste eingesetzte Flaschen (Cylinders) mit nicht entzündbarem
Gas
Maximal zwei kleine Flaschen mit entzündbarem Gas oder einem anderen Gas der
Unterklasse 2.2. pro Fluggast, die in einer selbstaufblasbaren Schwimmweste eingesetzt
sind, und maximal zwei Ersatzpatronen.
C) Isolierte Verpackungen, die tiefgekühlten, flüssigen Stickstoff enthalten
Verpackungen, die tiefgekühlten, flüssigen Stickstoff enthalten, der vollständig in porösem
Material aufgesaugt ist und die vorgesehen sind für die Beförderung bei niedrigen
Temperaturen von nicht gefährlichen Gütern, unterliegen nicht diesen Vorschriften (sind
kein Gefahrgut), vorausgesetzt, dass die Bauart der isolierten Verpackung keinen
Druckaufbau im Behälter und kein Austreten von tiefgekühltem, flüssigem Stickstoff
unabhängig von der Packstücklage zulässt.
D) Lawinenrettungsrucksack
Ein Rucksack dieser Art pro Person, ausgestattet mit einem pyrotechnischen
Auslösemechanismus, der:
- nicht mehr als 200 mg Nettogewicht explosiven Stoffes der Unterklasse 1.4S und - nicht
mehr als 250 ml verdichtetes Gas der Unterklasse 2.2 enthält. Der Rucksack muss so
verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung unmöglich ist. Die Airbags innerhalb
der Rucksäcke müssen mit Druckentlastungsventilen ausgerüstet sein.
E) Geräte zur Überwachung chemischer Stoffe
Instrumente, die radioaktive Stoffe innerhalb der durch Tabelle 10.5.A gesetzten
Grenzwerte enthalten, wie z. B. Geräte zur Überwachung chemischer Reaktionen (Chemical
Agent Monitor, CAM) und/oder Schnellwarn- und Analysegeräte (Rapid Alarm and
Identification Device Monitor, RAID-M), sicher und ohne Lithiumbatterien verpackt, sofern
durch Mitarbeiter der Organisation für das Verbot Chemischer Waffen (Organization for
the Prohibition of Chemical Weapons, OPCW) bei Dienstreisen mitgeführt.
F) Kohlendioxid, fest (Trockeneis)
Kohlendioxid, fest (Trockeneis), Höchstmenge 2,5 kg pro Fluggast, verwendet, um leicht
verderbliche Güter, die nicht unter diese Vorschriften fallen, zu verpacken, vorausgesetzt,
das aufgegebene Gepäckstück (die Verpackung) erlaubt das Entweichen von
Kohlendioxidgas. Im für den Frachtraum bestimmten Gepäck muss jeder einzelne
Gegenstand, der Trockeneis enthält, mit: - „Kohlendioxid, fest“ oder „Trockeneis“; und einer Angabe, laut der es 2,5 kg oder weniger Trockeneis sind, gekennzeichnet sein.
Anmerkung: Beispiel eines Anhängers für Gepäckstücke mit Trockeneis.
G) Hitze entwickelnde Geräte
Batteriebetriebene Geräte, die bei Betrieb starke Hitze entwickeln und damit Feuer
verursachen können, z. B. Unterwasserlampen mit großer Leuchtkraft (Taucherlampen),
vorausgesetzt, dass die Hitze erzeugende Komponente oder die Batterie separat verpackt
werden, um eine unbeabsichtigte Funktion während des Transports zu vermeiden. Alle
herausgenommenen Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein.
Gegenstände, die ohne Genehmigung von Air Europa transportiert
werden dürfen
Die folgenden Gefahrengüter sind in einem Flugzeug ohne Genehmigung von Air Europa
erlaubt:
A) Nicht radioaktive medizinische oder kosmetische Artikel
Nicht radioaktive medizinische oder kosmetische Artikel (einschließlich
Druckgaspackungen (Aerosole)). Nicht radioaktive medizinische oder kosmetische Artikel
umfassen Artikel wie: Haarspray, Parfüms, Kölnischwasser und alkoholhaltige
Medikamente.
B) Druckgaspackungen (Aerosole) der Unterklasse 2.2
Druckgaspackungen (Aerosole) der Unterklasse 2.2 ohne Nebengefahr, für Sportzwecke
oder Heimgebrauch sind nur im Gepäck, das aufgegeben wird, erlaubt. Anmerkung: Die
Gesamtnettomenge dieser Artikel darf pro Fluggast oder Besatzungsmitglied höchstens 2
kg oder 2 l betragen und die Nettomenge jedes einzelnen Artikels höchstens 0,5 kg oder
0,5 l. Die Ventile von Druckgaspackungen (Aerosolen) müssen durch Schutzkappen oder
andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeabsichtigte Freisetzung des Inhalts zu
verhindern.
C) Flaschen (Cylinders) für künstliche Gliedmaßen
Kleine Flaschen (Cylinders) mit Gas der Unterklasse 2.2, die für die Betätigung künstlicher
Gliedmaßen verwendet werden. Auch Ersatzzylinder in ähnlicher Größe, wenn nötig, um
einen angemessenen Vorrat für die Dauer der Reise sicherzustellen.
D) Herzschrittmacher / Radiopharmazeutika
Einer Person eingepflanzter, Radioisotope enthaltender Herzschrittmacher, einschließlich
solcher, die mit Lithiumbatterien betrieben sind, welche sich, im Rahmen medizinischer
Behandlung, im Körper einer Person befinden.
E) Medizinischer oder klinischer Thermometer
Ein kleiner medizinischer oder klinischer Thermometer, welcher Quecksilber enthält, für
den persönlichen Gebrauch, wenn in seiner Schutzhülle.
F) Sicherheitsstreichhölzer oder Feuerzeug
Eine kleine Schachtel oder ein Briefchen oder ein Feuerzeug für Zigaretten, welches
verflüssigtes Gas und keinen anderen nicht aufgesaugten flüssigen Brennstoff enthält, für
den persönlichen Gebrauch bestimmt, wenn am eigenen Körper mitgeführt.
Sicherheitsstreichhölzer und Feuerzeuge sind weder im aufgegebenen Gepäck noch im
Handgepäck erlaubt. Feuerzeugbenzin und Feuerzeug-Nachfüllpatronen sind weder am
eigenen Körper noch im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck erlaubt. Anmerkung:
„Überallzündhölzer“sind verboten.
G) Alkoholische Getränke
→ Alkoholische Getränke, in Einzelhandelsverpackungen, mit mehr als 24 % Vol., aber
nicht mehr als 70 % Vol. Alkohol, in Behältern von höchstens 5 l, mit einer
Nettogesamtmenge pro Person von 5 l.
→ Alkoholische Getränke mit höchstens 24 % Vol. unterliegen keinerlei
Beschränkungen, jedoch den folgenden Bedingungen:
→ Sie sollten in Behältern von höchstens 5 l enthalten sein. Die Größen von
Standardverpackungen sind:
→ Verpackung von 3 Flaschen: 38 x 35 x 11 cm - Verpackung von 2 Flaschen: 38 x 24,5
x 11 cm - Jede Verpackung ist mit einem Aufkleber "Zerbrechlich / Fragile" zu
kennzeichnen.
→ Jede Verpackung ist mit einem „Beschränkte Haftung“-Aufkleber zu versehen.
H) Lockenstäbe
Lockenstäbe, die Kohlenwasserstoffgas enthalten, höchstens einer pro Fluggast oder
Besatzungsmitglied, vorausgesetzt, dass die Schutzkappe sicher über dem Heizelement
befestigt ist. Lockenstäbe dürfen zu keinem Zeitpunkt an Bord benutzt werden. Die
Nachfüllpatronen/Ersatzpatronen sind weder als aufgegebenes Gepäck noch im
Handgepäck erlaubt.
I) Tragbare elektronische Geräte, die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder
-Batterien enthalten,
Tragbare elektronische Geräte wie Uhren, Taschenrechner, Kameras, Mobiltelefone,
Laptops, Camcorder usw., die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien
enthalten, wenn sie durch Fluggäste oder Besatzungsmitglieder zum persönlichen
Gebrauch mitgeführt werden. Diese sind im Handgepäck zu befördern. Die Ersatzbatterien
müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein, indem sie in ihrer Originalverpackung
untergebracht werden oder die Geräte auf andere Weise isoliert werden, zum Beispiel
durch eine Versiegelung oder indem jede Batterie in einen Plastikbeutel oder eine
Schutzhülle gesteckt wird. Sie dürfen nur im Handgepäck transportiert werden. Darüber
hinaus darf jede eingesetzte Batterie beziehungsweise jede Ersatzbatterie Folgendes nicht
überschreiten: - Lithium-Ionen-Batterien mit Lithiumlegierungen dürfen höchsten 2 g
Lithium beinhalten; - Lithium-Ionen-Batterien dürfen keine Nennenergie in Wattstunden
von mehr als 100 Wh haben.
J) Brennstoffzellsysteme in tragbaren elektronischen Geräten
Brennstoffzellsysteme in tragbaren elektronischen Geräten (z. B. Kameras,
Mobiltelefone, Laptops und Camcorder) und Ersatz-Brennstoff-Kartuschen zum
Betreiben tragbarer elektronischer Geräte unter den folgenden Bedingungen:
→ Die Ersatz-Brennstoff-Kartuschen dürfen nur brennbare Flüssigkeiten, ätzende
Stoffe, brennbares Flüssiggas, Substanzen, die mit Wasser oder Wasserstoff in
Metallhydriden reagieren, enthalten;
→ Die Ersatz-Brennstoff-Kartuschen dürfen nicht vom Nutzer wieder aufgefüllt
werden können. Brennstoffzellsysteme dürfen nicht wieder aufgefüllt werden
können, es sei denn, es ist der Einsatz einer Ersatzkartusche erlaubt.
Brennstoffzellkartuschen, die verwendet werden, um Brennstoffzellsysteme wieder
aufzufüllen, aber nicht dafür ausgelegt sind, installiert zu bleiben (ErsatzBrennstoff-Kartuschen), dürfen nicht transportiert werden;
→ Die Mindestmenge an Brennstoffzellen darf in keiner Brennstoffzellenkartusche
überschritten werden: a. Flüssigkeiten: 200 ml; b. Feststoffe: 200 g; c. Flüssiggase:
120 ml für Brennstoffzellenkartuschen, die nicht aus Metall sind, und 200 ml für
→
→
→
→
→
Brennstoffzellenkartuschen aus Metall ; d. Wasserstoff in Metallhydriden: die
Brennstoffzellenkartusche dürfen eine Kapazität von maximal 120 ml haben.
iv. Jedes Brennstoffzellsystem und jede Brennstoffzellenkartusche muss der Norm
IEC PAS 62282-6-1 Ed. 1 entsprechen und mit einem Zertifikat des Herstellers, laut
dem es sich der Spezifikation anpasst, gekennzeichnet sein. Darüber hinaus muss
bei Brennstoffkartuschen die maximale Menge und die Art des Brennstoffs der
Kartusche gekennzeichnet sein;
v. Jeder Fluggast darf maximal zwei Ersatz-Brennstoffkartuschen mit sich führen;
vi. Die Brennstoffzellsysteme, die Brennstoff enthalten und die
Brennstoffkartuschen, einschließlich die Ersatzkartuschen, sind nur im Handgepäck
erlaubt;
vii. Die Interaktion zwischen Brennstoffzellen und den in einem Gerät integrierten
Batterien muss gemäß den Bestimmungen der Norm IEC PAS 62282-6-1 Ed.
erfolgen. 1. Nicht erlaubt sind Brennstoffzellsysteme, deren einzige Funktion es ist,
die Batterien des Gerätes aufzuladen;
viii. Die Brennstoffzellsysteme dürfen nicht dazu dienen, die Batterien aufzuladen,
wenn das tragbare Geräte nicht im Gebrauch ist, und sie müssen über eine
dauerhafte Kennzeichnung des Herstellers verfügen, die angibt: „ZUGELASSEN
EINZIG FÜR DEN TRANSPORT IN DER FLUGGASTKABINE“; und
ix. Diese Kennzeichnung muss außer in den Sprachen, die das Herkunftsland
erfordert, auch auf Englisch sein.