Bestimmungen für gefährliche Gegenstände Gegenstände, die Fluggäste nicht im Gepäck transportieren dürfen, das für den Frachtraum bestimmt ist Gemäß der Verordnung (EG) 820/2008 dürfen im aufgegebenen Gepäck folgende Gegenstände nicht befördert werden: → Sprengstoffe, einschließlich Detonatoren, Zünder, Granaten, Minen und Sprengstoffe, → Gase, einschl. Propan und Butan, → brennbare Flüssigkeiten, einschließlich Benzin und Methanol, → brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper und Fackeln, → Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich Bleichmittel und Sets zur Ausbesserung von Kfz- Karosserien, → toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift und infizierten Bluts, radioaktives Material, einschließlich medizinischer oder gewerblicher Isotope, → Korrosionsmittel, einschließlich Quecksilber und Fahrzeugbatterien, → Komponenten von Kfz-Kraftstoffsystemen, die Kraftstoff enthalten haben. Verbotene Gegenstände A) Sicherheitsaktenkoffer/-taschen, Geldbehälter/-taschen Sicherheitsausrüstung wie Sicherheitsaktenkoffer/-taschen, Geldbehälter/-taschen usw., die gefährliche Güter wie Lithiumbatterien und/oder pyrotechnische Stoffe enthalten, sind vollkommen verboten. B) Geräte, die dazu dienen können, jemanden handlungsunfähig zu machen Gegenstände, die dazu dienen können, jemanden handlungsunfähig zu machen, wie Tränengas, Pfefferspray usw., die reizende oder handlungsunfähig machende Stoffe enthalten, sind an der Person, im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck verboten. C) Flüssigsauerstoffsysteme Medizinische Geräte für den persönlichen Gebrauch, die Flüssigsauerstoff verwenden, sind im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck verboten. D) Magnetisierende Stoffe und Gegenstände Magnetisierte Materialien mit einer magnetischen Feldstärke von 0,159 A/m oder höher in einer Entfernung von 2,1 m von den äußeren Oberflächen des reisefertigen Gepäckstücks (siehe auch die Verpackungsanweisung 902, die auch die Messmethoden für die magnetische Feldstärke enthält). Unterschiedliche gefährliche Gegenstände, die in der Regelung über Gefahrengüter der IATA aufgeführt sind. Gegenstände, die im aufgegebenen Gepäck befördert werden dürfen, wenn Air Europa es genehmigt hat Die folgenden gefährlichen Gegenstände dürfen nach vorheriger Genehmigung von Air Europa im aufgegebenen Gepäck befördert werden: Munition Sicher verpackte Munition (Patronen für Waffen, kleine Waffen) der Unterklasse 1.4S (nur UN 0012 oder UN 0014), in Bruttomengen, die 5 kg pro Person nicht überschreiten, zum persönlichen Gebrauch durch diese Person. Ausgenommen hiervon ist Munition mit Explosiv- oder Brandgeschossen. Die zulässigen Mengen für mehr als einen Fluggast dürfen nicht in einem oder mehreren Packstücken zusammen gepackt werden. → Kleinkalibermunition. Sämtliche Munition darf nur als aufgegebenes Gepäck im Frachtraum des Flugzeugs befördert werden und die Mitnahme muss vorab von Air Europa und etwaigen weiteren Transportunternehmen, die an der Beförderung des Fluggasts beteiligt sind, genehmigt worden sein. Die Munition muss von einem kleinen Kaliber und nur für den sportlichen Gebrauch bestimmt sein. Ausgeschlossen sind Brand- und Explosivgeschosse, deren Lufttransport strikt verboten ist. Die Munition muss in kompakten Behältern transportiert werden, die aus Metall, Plastik oder Papier sein können. Die erlaubte Menge an Munition ist je Fluggast auf 5 kg beschränkt und unter keinen Umständen kann in nur einem Packstück die Munition von mehr als einem Fluggast befördert werden. Die zulässige Gesamtmenge an Munition je Flug beträgt in jedem Fall 100 kg. → Kriegsmunition. Die Beförderung von Kriegsmunition wird gemäß der Regelung über Gefahrengüter gehandhabt. B) Rollstühle oder andere ähnliche batteriebetriebene Fortbewegungsmittel mit auslaufsicheren Batterien (WCBD) Siehe Unterkapital 07.25: Rollstühle C) oder andere ähnliche batteriebetriebene Fortbewegungsmittel mit auslaufsicheren Batterien (WCBW). Siehe Unterkapitel 07.25: Rollstühle D) Campingkocher und Brennstoffbehälter, die entzündbaren, flüssigen Brennstoff enthalten haben Nach vorheriger Genehmigung von Air Europa dürfen im aufgegebenen Gepäck (ausschließlich) Campingkocher und Brennstoffbehälter, die entzündbaren, flüssigen Brennstoff enthalten haben, transportiert werden, vorausgesetzt, dass der Brennstoffbehälter des Campingkochers und/oder der Brennstoffbehälter vollständig von allem flüssigen Brennstoff entleert wurde und die Maßnahmen zur Aufhebung einer Gefahr getroffen wurden. Um die Gefahr vollständig zu beseitigen, muss für das Ablassen des Brennstoffs mindestens eine Stunde eingeräumt worden sein. Anschließend muss der Brennstoffbehälter zur Verdunstung von Restbrennstoffen mindesten 6 Stunden geöffnet gewesen sein. Alternativ kann Speiseöl in den Brennstoffbehälter eingefüllt werden, um den Flammpunkt der Restflüssigkeit zu erhöhen, und der Brennstoffbehälter anschließend entleert werden. Der Brennstoffbehälter muss fest verschlossen und in ein absorbierfähiges Material, wie z. B. ein Taschentuch, gewickelt sein und sich in einem Polyäthylen-Beutel oder ähnlichen Beutel befinden. Der Beutel muss dann versiegelt oder mit einem Gummiband oder einer Schnur fest zugebunden sein. Anmerkung: Sofern die oben erwähnten Reinigungsmethoden angewandt wurden, können der Campingkocher und der Brennstoffbehälter als nicht gefährlich eingestuft werden. Gleichwohl sind diese Gegenstände für eine bessere Kontrolle in der Tabelle I enthalten (siehe "7.02.01.02: einschlägige Vorschriften"). Gegenstände, die im Handgepäck befördert werden dürfen, wenn Air Europa es genehmigt hat Die folgenden gefährlichen Gegenstände dürfen nach vorheriger Genehmigung von Air Europa im Handgepäck befördert werden: A) Quecksilberbarometer oder Quecksilberthermometer Ein Quecksilberbarometer oder Quecksilberthermometer, das ein Vertreter eines staatlichen Wetterbüros oder einer ähnlichen offiziellen Behörde mitführt. Das Quecksilberbarometer oder Quecksilberthermometer muss in einem Behälter mit einer widerstandsfähigen äußeren Hülle und Innenauskleidung oder in einem Beutel aus durchstoßfestem Material, das unabhängig von der Packstücklage Quecksilber gegenüber undurchlässig ist, verpackt sein. Der Flugkapitän muss über den Transport des Quecksilberbarometers oder Quecksilberthermometers informiert sein. B) Lithium-Ionen-Batterien Die Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh, aber höchstens 160 Wh, dürfen als Ersatzbatterien im Handgepäck oder in Geräten, die entweder im Handgepäck oder im aufgegebenen Gepäck befördert werden, transportiert werden. Es dürfen nicht mehr als zwei geschützte Ersatzbatterien pro Person transportiert werden. Gegenstände, die im Reisegepäck mitgenommen werden dürfen, wenn Air Europa es genehmigt hat Die folgenden gefährlichen Gegenstände dürfen nach vorheriger Genehmigung von Air Europa in einem Flugzeug als aufgegebenes Gepäck oder als Handgepäck befördert werden: A) Medizinischer Sauerstoff Flaschen mit gasförmigem Sauerstoff oder gasförmiger Luft für medizinische Zwecke. Jede Flasche darf ein Bruttogewicht von höchstens 5 kg haben. Die Flaschen, Ventile und Regler, an die die Flaschen angebracht werden, müssen vor Schäden, die die unfreiwillige Freisetzung des Inhalts verursachen können, geschützt werden. → Während des Reservierungsverfahrens: Wenn der Transport des Sauerstoffs genehmigt wird, wird in der Reservierung des Fluggasts in einem Zusatz Folgendes vermerkt: „Der Transport von flüssigem Sauerstoff ist verboten, bei der Abfertigung überprüfen.“ → Während des Annahmeverfahrens: o i). Das Personal an den Abfertigungsschaltern muss die Informationen, die auf der Flasche angegeben sind, überprüfen und sicherstellen, dass es sich nicht um flüssigen Sauerstoff handelt. o ii). In jedem Fall ist für den Transport die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. o iii). Ihnen wird ein Dokument zur Haftungsfreistellung ausgestellt. Wenn ein Fluggast Sauerstoff ohne Anmeldung bei Air Europa mitführt, muss der Zoll oder die zuständige Behörde auf lokaler Ebene den Transport gemäß der IATA-Regelung und den vorgelegten Unterlagen genehmigen. *Anmerkung: Die medizinischen Geräte für den persönlichen Gebrauch, die flüssigen Sauerstoff verwenden, sind an der Person, im Handgepäck und im aufgegebenen Gepäck verboten. B) In eine Schwimmweste eingesetzte Flaschen (Cylinders) mit nicht entzündbarem Gas Maximal zwei kleine Flaschen mit entzündbarem Gas oder einem anderen Gas der Unterklasse 2.2. pro Fluggast, die in einer selbstaufblasbaren Schwimmweste eingesetzt sind, und maximal zwei Ersatzpatronen. C) Isolierte Verpackungen, die tiefgekühlten, flüssigen Stickstoff enthalten Verpackungen, die tiefgekühlten, flüssigen Stickstoff enthalten, der vollständig in porösem Material aufgesaugt ist und die vorgesehen sind für die Beförderung bei niedrigen Temperaturen von nicht gefährlichen Gütern, unterliegen nicht diesen Vorschriften (sind kein Gefahrgut), vorausgesetzt, dass die Bauart der isolierten Verpackung keinen Druckaufbau im Behälter und kein Austreten von tiefgekühltem, flüssigem Stickstoff unabhängig von der Packstücklage zulässt. D) Lawinenrettungsrucksack Ein Rucksack dieser Art pro Person, ausgestattet mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus, der: - nicht mehr als 200 mg Nettogewicht explosiven Stoffes der Unterklasse 1.4S und - nicht mehr als 250 ml verdichtetes Gas der Unterklasse 2.2 enthält. Der Rucksack muss so verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung unmöglich ist. Die Airbags innerhalb der Rucksäcke müssen mit Druckentlastungsventilen ausgerüstet sein. E) Geräte zur Überwachung chemischer Stoffe Instrumente, die radioaktive Stoffe innerhalb der durch Tabelle 10.5.A gesetzten Grenzwerte enthalten, wie z. B. Geräte zur Überwachung chemischer Reaktionen (Chemical Agent Monitor, CAM) und/oder Schnellwarn- und Analysegeräte (Rapid Alarm and Identification Device Monitor, RAID-M), sicher und ohne Lithiumbatterien verpackt, sofern durch Mitarbeiter der Organisation für das Verbot Chemischer Waffen (Organization for the Prohibition of Chemical Weapons, OPCW) bei Dienstreisen mitgeführt. F) Kohlendioxid, fest (Trockeneis) Kohlendioxid, fest (Trockeneis), Höchstmenge 2,5 kg pro Fluggast, verwendet, um leicht verderbliche Güter, die nicht unter diese Vorschriften fallen, zu verpacken, vorausgesetzt, das aufgegebene Gepäckstück (die Verpackung) erlaubt das Entweichen von Kohlendioxidgas. Im für den Frachtraum bestimmten Gepäck muss jeder einzelne Gegenstand, der Trockeneis enthält, mit: - „Kohlendioxid, fest“ oder „Trockeneis“; und einer Angabe, laut der es 2,5 kg oder weniger Trockeneis sind, gekennzeichnet sein. Anmerkung: Beispiel eines Anhängers für Gepäckstücke mit Trockeneis. G) Hitze entwickelnde Geräte Batteriebetriebene Geräte, die bei Betrieb starke Hitze entwickeln und damit Feuer verursachen können, z. B. Unterwasserlampen mit großer Leuchtkraft (Taucherlampen), vorausgesetzt, dass die Hitze erzeugende Komponente oder die Batterie separat verpackt werden, um eine unbeabsichtigte Funktion während des Transports zu vermeiden. Alle herausgenommenen Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein. Gegenstände, die ohne Genehmigung von Air Europa transportiert werden dürfen Die folgenden Gefahrengüter sind in einem Flugzeug ohne Genehmigung von Air Europa erlaubt: A) Nicht radioaktive medizinische oder kosmetische Artikel Nicht radioaktive medizinische oder kosmetische Artikel (einschließlich Druckgaspackungen (Aerosole)). Nicht radioaktive medizinische oder kosmetische Artikel umfassen Artikel wie: Haarspray, Parfüms, Kölnischwasser und alkoholhaltige Medikamente. B) Druckgaspackungen (Aerosole) der Unterklasse 2.2 Druckgaspackungen (Aerosole) der Unterklasse 2.2 ohne Nebengefahr, für Sportzwecke oder Heimgebrauch sind nur im Gepäck, das aufgegeben wird, erlaubt. Anmerkung: Die Gesamtnettomenge dieser Artikel darf pro Fluggast oder Besatzungsmitglied höchstens 2 kg oder 2 l betragen und die Nettomenge jedes einzelnen Artikels höchstens 0,5 kg oder 0,5 l. Die Ventile von Druckgaspackungen (Aerosolen) müssen durch Schutzkappen oder andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeabsichtigte Freisetzung des Inhalts zu verhindern. C) Flaschen (Cylinders) für künstliche Gliedmaßen Kleine Flaschen (Cylinders) mit Gas der Unterklasse 2.2, die für die Betätigung künstlicher Gliedmaßen verwendet werden. Auch Ersatzzylinder in ähnlicher Größe, wenn nötig, um einen angemessenen Vorrat für die Dauer der Reise sicherzustellen. D) Herzschrittmacher / Radiopharmazeutika Einer Person eingepflanzter, Radioisotope enthaltender Herzschrittmacher, einschließlich solcher, die mit Lithiumbatterien betrieben sind, welche sich, im Rahmen medizinischer Behandlung, im Körper einer Person befinden. E) Medizinischer oder klinischer Thermometer Ein kleiner medizinischer oder klinischer Thermometer, welcher Quecksilber enthält, für den persönlichen Gebrauch, wenn in seiner Schutzhülle. F) Sicherheitsstreichhölzer oder Feuerzeug Eine kleine Schachtel oder ein Briefchen oder ein Feuerzeug für Zigaretten, welches verflüssigtes Gas und keinen anderen nicht aufgesaugten flüssigen Brennstoff enthält, für den persönlichen Gebrauch bestimmt, wenn am eigenen Körper mitgeführt. Sicherheitsstreichhölzer und Feuerzeuge sind weder im aufgegebenen Gepäck noch im Handgepäck erlaubt. Feuerzeugbenzin und Feuerzeug-Nachfüllpatronen sind weder am eigenen Körper noch im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck erlaubt. Anmerkung: „Überallzündhölzer“sind verboten. G) Alkoholische Getränke → Alkoholische Getränke, in Einzelhandelsverpackungen, mit mehr als 24 % Vol., aber nicht mehr als 70 % Vol. Alkohol, in Behältern von höchstens 5 l, mit einer Nettogesamtmenge pro Person von 5 l. → Alkoholische Getränke mit höchstens 24 % Vol. unterliegen keinerlei Beschränkungen, jedoch den folgenden Bedingungen: → Sie sollten in Behältern von höchstens 5 l enthalten sein. Die Größen von Standardverpackungen sind: → Verpackung von 3 Flaschen: 38 x 35 x 11 cm - Verpackung von 2 Flaschen: 38 x 24,5 x 11 cm - Jede Verpackung ist mit einem Aufkleber "Zerbrechlich / Fragile" zu kennzeichnen. → Jede Verpackung ist mit einem „Beschränkte Haftung“-Aufkleber zu versehen. H) Lockenstäbe Lockenstäbe, die Kohlenwasserstoffgas enthalten, höchstens einer pro Fluggast oder Besatzungsmitglied, vorausgesetzt, dass die Schutzkappe sicher über dem Heizelement befestigt ist. Lockenstäbe dürfen zu keinem Zeitpunkt an Bord benutzt werden. Die Nachfüllpatronen/Ersatzpatronen sind weder als aufgegebenes Gepäck noch im Handgepäck erlaubt. I) Tragbare elektronische Geräte, die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, Tragbare elektronische Geräte wie Uhren, Taschenrechner, Kameras, Mobiltelefone, Laptops, Camcorder usw., die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, wenn sie durch Fluggäste oder Besatzungsmitglieder zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. Diese sind im Handgepäck zu befördern. Die Ersatzbatterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein, indem sie in ihrer Originalverpackung untergebracht werden oder die Geräte auf andere Weise isoliert werden, zum Beispiel durch eine Versiegelung oder indem jede Batterie in einen Plastikbeutel oder eine Schutzhülle gesteckt wird. Sie dürfen nur im Handgepäck transportiert werden. Darüber hinaus darf jede eingesetzte Batterie beziehungsweise jede Ersatzbatterie Folgendes nicht überschreiten: - Lithium-Ionen-Batterien mit Lithiumlegierungen dürfen höchsten 2 g Lithium beinhalten; - Lithium-Ionen-Batterien dürfen keine Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh haben. J) Brennstoffzellsysteme in tragbaren elektronischen Geräten Brennstoffzellsysteme in tragbaren elektronischen Geräten (z. B. Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Camcorder) und Ersatz-Brennstoff-Kartuschen zum Betreiben tragbarer elektronischer Geräte unter den folgenden Bedingungen: → Die Ersatz-Brennstoff-Kartuschen dürfen nur brennbare Flüssigkeiten, ätzende Stoffe, brennbares Flüssiggas, Substanzen, die mit Wasser oder Wasserstoff in Metallhydriden reagieren, enthalten; → Die Ersatz-Brennstoff-Kartuschen dürfen nicht vom Nutzer wieder aufgefüllt werden können. Brennstoffzellsysteme dürfen nicht wieder aufgefüllt werden können, es sei denn, es ist der Einsatz einer Ersatzkartusche erlaubt. Brennstoffzellkartuschen, die verwendet werden, um Brennstoffzellsysteme wieder aufzufüllen, aber nicht dafür ausgelegt sind, installiert zu bleiben (ErsatzBrennstoff-Kartuschen), dürfen nicht transportiert werden; → Die Mindestmenge an Brennstoffzellen darf in keiner Brennstoffzellenkartusche überschritten werden: a. Flüssigkeiten: 200 ml; b. Feststoffe: 200 g; c. Flüssiggase: 120 ml für Brennstoffzellenkartuschen, die nicht aus Metall sind, und 200 ml für → → → → → Brennstoffzellenkartuschen aus Metall ; d. Wasserstoff in Metallhydriden: die Brennstoffzellenkartusche dürfen eine Kapazität von maximal 120 ml haben. iv. Jedes Brennstoffzellsystem und jede Brennstoffzellenkartusche muss der Norm IEC PAS 62282-6-1 Ed. 1 entsprechen und mit einem Zertifikat des Herstellers, laut dem es sich der Spezifikation anpasst, gekennzeichnet sein. Darüber hinaus muss bei Brennstoffkartuschen die maximale Menge und die Art des Brennstoffs der Kartusche gekennzeichnet sein; v. Jeder Fluggast darf maximal zwei Ersatz-Brennstoffkartuschen mit sich führen; vi. Die Brennstoffzellsysteme, die Brennstoff enthalten und die Brennstoffkartuschen, einschließlich die Ersatzkartuschen, sind nur im Handgepäck erlaubt; vii. Die Interaktion zwischen Brennstoffzellen und den in einem Gerät integrierten Batterien muss gemäß den Bestimmungen der Norm IEC PAS 62282-6-1 Ed. erfolgen. 1. Nicht erlaubt sind Brennstoffzellsysteme, deren einzige Funktion es ist, die Batterien des Gerätes aufzuladen; viii. Die Brennstoffzellsysteme dürfen nicht dazu dienen, die Batterien aufzuladen, wenn das tragbare Geräte nicht im Gebrauch ist, und sie müssen über eine dauerhafte Kennzeichnung des Herstellers verfügen, die angibt: „ZUGELASSEN EINZIG FÜR DEN TRANSPORT IN DER FLUGGASTKABINE“; und ix. Diese Kennzeichnung muss außer in den Sprachen, die das Herkunftsland erfordert, auch auf Englisch sein.
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