tabelle der gefährlichen güter, die vom

TABELLE DER GEFÄHRLICHEN GÜTER,
DIE VOM FLUGZEUGPERSONAL UND
PASSAGIEREN MITGEFÜHRT WERDEN
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GEFÄHRLICHE GÜTER DÜRFEN VON FLUGGÄSTEN UND FLUGZEUGPERSONAL NICHT BEFÖRDERT, AUSGENOMMEN DER UNTEN BESCHRIEBENEN FÄLLEN
Gegenstände, die im Handgepäck befördert werden dürfen
Gegenstände, die im aufgegebenen Gepäck befördert werden dürfen
Gegenstände, die am eigenen Körper befördert werden dürfen
Die Beförderung bedarf der Erlaubnis der Luftfahrtgesellschaft
Der Flugkapitän muss über die Ladeposition des Gegenstands informiert werden
Nein
Nein
Nein
n/a
n/a
Betäubungsgeräte, zu denen u.a. Pfeffersprays, Reizgase, Betäubungs- oder Bewegungsunfähigkeit erweckende Gase gezählt werden können, sind Gegenstände, deren Beförderung am Körper, im Handgepäck und im aufgegebenen Gepäck verboten ist.
Nein
Nein
Nein
n/a
n/a
Betäubungsgewehre (z.B. Taser), die die gefährlichen Stoffe von explosiven Eigenschaften enthalten, komprimierte Gase, Lithium-Batterien u.ä. sind Gegenstände, deren Beförderung am Körper, im Handgepäck und im
aufgegebenen Gepäck verboten ist.
Nein
Nein
Nein
n/a
n/a
Sicherheitsaktenkoffer/-taschen, Geldbehälter/-taschen u.ä., die gefährliche Güter wie
Lithium-Batterien und/oder pyrotechnische Stoffe enthalten sind vollständig verboten (außer wie in IATA DGR
Pkt. 2.3.2.6 beschrieben). (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 4.2 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten)
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Munition ( Patronen für Waffen ) richtig verpackt (Unterklasse 1.4S, nur UN 0012 oder UN 0014) in Bruttomengen von maximal 5 kg pro Person (11 lb) zum persönlichen Bedarf dieser Person. Die zulässigen Mengen für mehr
als einen Fluggast dürfen nicht in einem oder mehreren Packstücken zusammen gepackt werden.
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Rollstühle oder andere ähnliche batteriebetrieben Fortbewegungsmittel, betrieben mit Nassbatterien oder
Bateterien, die die Kriterien der Sondervorschriften A123 oder A199 IATA DGR erfüllen. (Einzelheiten kann man in
der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.2.2 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten)
Nein
Ja
Nein
Ja
Ja
Rollstühle oder andere ähnliche batteriebetrieben Fortbewegungsmittel, die mit bedienungsfreien oder Lithium-Batterien betrieben werden. (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.2.3, 2.3.2.4 und
beim Luftfahrtunternehmen erhalten)
Ja
Nein
Nein
Ja
Ja
Batteriebetriebene Fortbewegungshilfsmittel mit Lithium-Batterien – Die Lithium-Batterie muss entfernt und
in der Kabine mitgeführt werden (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.2.4 (d) und beim
Luftfahrtunternehmen erhalten)
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Campingkocher und Brennstoffbehälter, die entzündbaren, flüssigen Treibstoff enthalten, dürfen befördert
werden, ausschließlich in dem Fall, wenn der Brennstofftank leer ist. (Einzelheiten kann man in der Eintragung
IATA DGR Pkt. 2.3.2.5 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten)
Ja
Nein
Nein
Ja
Ja
Ein Quecksilberbarometer oder Thermometer, das ein Vertreter eines staatlichen Wetterbüros oder einer ähnlichen offiziellen Agentur befördert (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.3.1 und beim
Luftfahrtunternehmen erhalten)
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Sicherheitsausrüstung, wie Aktentaschen, Geldkassetten u.ä. die Lithium-Batterien enthalten, müssen die Kriterien der IATA DGR Pkt. 2.3.2.6. erfüllen.
Ja
Nein
Ja
Ja
Nein
Ersatz-Lithium-Batterien für elektronische Geräte (darunter tragbare medizinische elektronische Geräte) mit
einer Nennenergie von mehr als 100Wh, aber maximal 160Wh. Nur bei tragbaren medizinischen elektronischen
Geräten, die mit Lithium-Metall-Batterien betrieben werden, darf das Lithiumgehalt 2g, aber nicht mehr als 8g
betragen.
Höchstens zwei Ersatz-Batterien dürfen ausschließlich im Handgepäck mitgeführt werden. Diese Batterien müssen jedoch gegen Kurzschluss gesichert sein. (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.3.2 und
beim Luftfahrtunternehmen erhalten)
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
Lawinen-Rettungs-Set, eins pro Person, das eine Kartusche mit verdichtetem Gas der Unterklasse 2.2 enthält.
Dieses kann auch mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus ausgerüstet sein, der nicht mehr als 200 mg
Netto der Substanz enthält. Das Set muss so verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung unmöglich ist.
Die Airbags innerhalb der Sets müssen mit Druckentlastungsventilen ausgerüstet sein.
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
Trockeneis, Höchstmenge 2,5 kg pro Person, verwendet, um leicht verderbliche Güter, die nicht unter diese Vorschriften fallen zu kühlen, im Handgepäck zu verpacken, vorausgesetzt, dass das Gepäckstück das Entweichen
von Kohlendioxidgas erlaubt. Das Trockeneis, das im aufgegebenen Gepäck befördert werden soll bedarf der
Erlaubnis der Luftfahrtgesellschaft. Das aufgegebene Gepäck muss mit „DRY ICE“ oder „Carbon dioxide, solid“
markiert sein und mit dem Nettogewicht oder einer Angabe, das es 2,5 kg oder weniger Trockeneis sind.
n/a – bedeutet nicht zutreffend
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Gegenstände, die im Handgepäck befördert werden dürfen
Gegenstände, die im aufgegebenen Gepäck befördert werden dürfen
Gegenstände, die am eigenen Körper befördert werden dürfen
Die Beförderung bedarf der Erlaubnis der Luftfahrtgesellschaft
Der Flugkapitän muss über die Ladeposition des Gegenstands informiert werden
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
Geräte zur Überwachung chemischer Kampfstoffe, die radioaktive Materialien enthalten in Höchstmengen nach
der Tabelle 10.3 D IATA DGR, wenn diese von Mitarbeitern einer Regierungsorganisation mitgeführt werden. (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.4.4 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten)
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
Hitze entwickelnde Geräte, wie Unterwasserlampen und Lötgeräte. (Einzelheiten kann man in der Eintragung
IATA DGR Pkt. 2.3.4.6 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten)
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Lithium-Batterie betriebene elektronische Geräte. Für die Lithium-Ionen-Batterien in diesen tragbaren elektronischen (einschl. medizinischen) Geräten kann die Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh aber
höchstens 160 Wh betragen. Nur für tragbare medizinische elektronische Geräte sind Lithium-Metall-Batterien
mit einem Lithiumgehalt von mehr als 2g aber höchstens 8g erlaubt.
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Flaschen mit gasförmigem Sauerstoff oder gasförmiger Luft für medizinische Zwecke. Das Flaschengewicht
darf höchstens 5 kg Brutto betragen.
Hinweis: Flüssigsauerstoffsysteme sind zum Lufttransport verboten.
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Kleine Gaskartuschen mit nicht entzündbarem Gas, die Kohlendioxid oder ein anderes geeignetes Gas der
Unterklasse 2.2 enthalten. Ein Fluggast darf höchstens zwei Gasflaschen (eingesetzt in eine selbst aufblasende
Rettungsweste) und bis zu zwei Ersatz-Kartuschen pro Passagier, maximal 4 Kartuschen mit dem Höchstinhalt
von 50 ml. (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.4.2 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten)
Nein
Ja
Ja
Nein
Nein
Alkoholische Getränke, wenn in Einzelhandelsverpackungen, mit mehr als 24 Vol. % aber nicht mehr als 70 Vol.
% Alkohol, in Behältern von höchstens 5 L befördert werden.. Eine Person darf eine Nettomenge von max. 5 L
mitführen.
Nein
Ja
Nein
Nein
Nein
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Aerosole der Unterklasse 2.2 ohne Nebengefahr, die für Sportzwecke und Heimgebrauch verwendet werden
und
Nicht radioaktive medizinische oder kosmetische Artikel (einschließlich Aerosole) wie Haarspray, Parfüms,
Kölnischwasser und alkoholhaltige Medikamente.
Die Gesamt-Nettomenge aller oben erwähnten Artikel darf 2 kg oder 2 L, und die Nettomenge jedes einzelnen
Artikels 0,5 kg (1Lb) oder 0,5 L (1Pt) nicht überschreiten. Die Ventile der Aerosole müssen durch Schutzkappen
oder andere geeignete Mittel gegen unbeabsichtigte Freisetzung des Inhalts versehen werden.
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Energieeffiziente Leuchtmittel, wenn diese in Einzelhandelsverpackungen für den persönlichen Gebrauch oder
Heimgebrauch bestimmt sind.
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Brennstoffzellen-Systeme und Ersatz-Brennstoff-Kassetten (Kartuschen) zum Betreiben tragbarer elektronischer Geräte (z.B. Kameras, Handys, Laptops, Camcorder). (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR
Pkt. 2.3.5.10 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten)
Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
Lockenstäbe die Kohlenwasserstoffgas enthalten, nicht mehr als ein Lockenstab pro Passagier oder Besatzungsmitglied, vorausgesetzt die Sicherheitskappe ist sicher über dem Heizelement befestigt. Diese Lockenstäbe dürfen zu keiner Zeit an Bord benutzt werden. Gasnachfüllpatronen für solche Lockenstäbe sind nicht
aufgegebenen Gepäck oder als Handgepäck zugelassen.
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
Isolationsverpackungen mit tiefgekühlten verflüssigten Stickstoff, der vollständig in porösem Material aufgesaugt ist und als Kühlmittel zur Beförderung von ungefährlichen Gütern verwendet wird.
Nein
Ja
Nein
Nein
Nein
Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen-Motoren können befördert werden, wenn sie die Anforderungen
der Sonderbestimmung A 70 IATA DGR erfüllen (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.5.15
und beim Luftfahrtunternehmen erhalten)
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Medizinischer oder klinischer Thermometer, welcher Quecksilber enthält, in zulässiger Menge, einer pro Fluggast, für den persönlichen Gebrauch, unter der Voraussetzung, dass dieser in seiner Schutzhülle befördert wird.
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
Flaschen mit nicht entzündbarem, nicht giftigem Gas, die für die Betätigung
künstlicher Gliedmaßen verwendet werden. Auch Ersatzzylinder ähnlicher Größe, wenn nötig, um einen angemessenen Vorrat für Dauer der Reise sicherzustellen.
n/a – bedeutet nicht zutreffend
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Gegenstände, die im Handgepäck befördert werden dürfen
Gegenstände, die im aufgegebenen Gepäck befördert werden dürfen
Gegenstände, die am eigenen Körper befördert werden dürfen
Die Beförderung bedarf der Erlaubnis der Luftfahrtgesellschaft
Der Flugkapitän muss über die Ladeposition des Gegenstands informiert werden
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
Nicht toxische Präparate, die mit kleinen Mengen an entzündbarer Flüssigkeit verpackt sind, können befördert
werden, wenn diese den Anforderungen der Sonderbestimmung A180 IATA DGR entsprechen. (Einzelheiten kann
man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.5.14 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten)
Nein
Ja
Nein
Nein
Nein
Geräte für die Luftqualitätsuntersuchung, können befördert werden, wenn diese die Anforderungen der Sonderbestimmung A$! IATA DGR erfüllen. (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.5.16 und beim
Luftfahrtunternehmen erhalten)
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Tragbare elektronische Geräte, (einschließlich Medizinprodukte), die im allgemeinen Gebrauch sind und die
Lithium, Lithium-Ionen-Zellen oder Batterien enthalten, wie Uhren, Taschenrechner, Kameras, Mobilfunktelefone, Notebook -Computer, Camcorder u.s.w. , wenn sie durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. Der Lithium-Wert einer Lithium-Metall-Batterie darf den Wert von 2g
nicht überschreiten und die Nennenergie einer Lithium-Ionen Batterie darf nicht mehr als 100Wh betragen.
(Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.5.9 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten)
Ja
Nein
Ja
Nein
Nein
Alle Akkus, die Lithium-Metall-Batterien/Zellen oder Lithium-Ionen-Batterien/Zellen enthalten, dürfen nur
im Handgepäck befördert werden. Während der Reise müssen diese individuelle geschützt/überwacht werden,
um den Kurzschluss zu vermeiden.
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
Tragbare elektronische Geräte, die auslaufsichere Batterien enthalten. Die Batterien müssen A67 IATA DGR
entsprechen und folgende Voraussetzungen erfüllen: höchstens 12 V und höchstens 100 Wh. Man darf maximal
2 Ersatz-Batterien mitführen. (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.5.13 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten)
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
Ein Radioisotope enthaltender Herzschrittmacher oder andere medizinische Geräte, einschließlich solcher, die
mit Lithium-Batterien betrieben sind, die in eine Person eingepflanzt oder außerhalb der Person angebracht sind
und Radiopharmazeutika, welche sich, im Rahmen medizinischer Behandlung, im Körper einer Person befinden.
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
Sicherheitsstreichhölzer oder ein Feuerzeug für Zigaretten, welches verflüssigtes Gas und keinen anderen
nicht ausgesaugten flüssigen Brennstoff enthält, das für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist, wenn am
eigenen Körper mitgeführt werden. Feuerzeugbenzin und Feuerzeug-Nachfüllpatronen sind sowohl am eigenen
Körper, als auch im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck verboten.
Anmerkung: „Überallzünder“, Anzünder mit „Blauen Flammen“ -Zigarrenanzünder sind im Lufttransport verboten.
Ja
Nein
Ja
Nein
Nein
E-Zigaretten (inklusive E-Zigarren, E-Röhrchen, sonstige Verdampfer persönlichen Bedarfs), die Batterien erhalten, müssen individuell vor zufälligem Einschalten gesichert sein.
n/a – bedeutet nicht zutreffend
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