TABELLE DER GEFÄHRLICHEN GÜTER, DIE VOM FLUGZEUGPERSONAL UND PASSAGIEREN MITGEFÜHRT WERDEN www.katowice-airport.com GEFÄHRLICHE GÜTER DÜRFEN VON FLUGGÄSTEN UND FLUGZEUGPERSONAL NICHT BEFÖRDERT, AUSGENOMMEN DER UNTEN BESCHRIEBENEN FÄLLEN Gegenstände, die im Handgepäck befördert werden dürfen Gegenstände, die im aufgegebenen Gepäck befördert werden dürfen Gegenstände, die am eigenen Körper befördert werden dürfen Die Beförderung bedarf der Erlaubnis der Luftfahrtgesellschaft Der Flugkapitän muss über die Ladeposition des Gegenstands informiert werden Nein Nein Nein n/a n/a Betäubungsgeräte, zu denen u.a. Pfeffersprays, Reizgase, Betäubungs- oder Bewegungsunfähigkeit erweckende Gase gezählt werden können, sind Gegenstände, deren Beförderung am Körper, im Handgepäck und im aufgegebenen Gepäck verboten ist. Nein Nein Nein n/a n/a Betäubungsgewehre (z.B. Taser), die die gefährlichen Stoffe von explosiven Eigenschaften enthalten, komprimierte Gase, Lithium-Batterien u.ä. sind Gegenstände, deren Beförderung am Körper, im Handgepäck und im aufgegebenen Gepäck verboten ist. Nein Nein Nein n/a n/a Sicherheitsaktenkoffer/-taschen, Geldbehälter/-taschen u.ä., die gefährliche Güter wie Lithium-Batterien und/oder pyrotechnische Stoffe enthalten sind vollständig verboten (außer wie in IATA DGR Pkt. 2.3.2.6 beschrieben). (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 4.2 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten) Nein Ja Nein Ja Nein Munition ( Patronen für Waffen ) richtig verpackt (Unterklasse 1.4S, nur UN 0012 oder UN 0014) in Bruttomengen von maximal 5 kg pro Person (11 lb) zum persönlichen Bedarf dieser Person. Die zulässigen Mengen für mehr als einen Fluggast dürfen nicht in einem oder mehreren Packstücken zusammen gepackt werden. Nein Ja Nein Ja Nein Rollstühle oder andere ähnliche batteriebetrieben Fortbewegungsmittel, betrieben mit Nassbatterien oder Bateterien, die die Kriterien der Sondervorschriften A123 oder A199 IATA DGR erfüllen. (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.2.2 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten) Nein Ja Nein Ja Ja Rollstühle oder andere ähnliche batteriebetrieben Fortbewegungsmittel, die mit bedienungsfreien oder Lithium-Batterien betrieben werden. (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.2.3, 2.3.2.4 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten) Ja Nein Nein Ja Ja Batteriebetriebene Fortbewegungshilfsmittel mit Lithium-Batterien – Die Lithium-Batterie muss entfernt und in der Kabine mitgeführt werden (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.2.4 (d) und beim Luftfahrtunternehmen erhalten) Nein Ja Nein Ja Nein Campingkocher und Brennstoffbehälter, die entzündbaren, flüssigen Treibstoff enthalten, dürfen befördert werden, ausschließlich in dem Fall, wenn der Brennstofftank leer ist. (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.2.5 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten) Ja Nein Nein Ja Ja Ein Quecksilberbarometer oder Thermometer, das ein Vertreter eines staatlichen Wetterbüros oder einer ähnlichen offiziellen Agentur befördert (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.3.1 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten) Nein Ja Nein Ja Nein Sicherheitsausrüstung, wie Aktentaschen, Geldkassetten u.ä. die Lithium-Batterien enthalten, müssen die Kriterien der IATA DGR Pkt. 2.3.2.6. erfüllen. Ja Nein Ja Ja Nein Ersatz-Lithium-Batterien für elektronische Geräte (darunter tragbare medizinische elektronische Geräte) mit einer Nennenergie von mehr als 100Wh, aber maximal 160Wh. Nur bei tragbaren medizinischen elektronischen Geräten, die mit Lithium-Metall-Batterien betrieben werden, darf das Lithiumgehalt 2g, aber nicht mehr als 8g betragen. Höchstens zwei Ersatz-Batterien dürfen ausschließlich im Handgepäck mitgeführt werden. Diese Batterien müssen jedoch gegen Kurzschluss gesichert sein. (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.3.2 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten) Ja Ja Nein Ja Nein Lawinen-Rettungs-Set, eins pro Person, das eine Kartusche mit verdichtetem Gas der Unterklasse 2.2 enthält. Dieses kann auch mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus ausgerüstet sein, der nicht mehr als 200 mg Netto der Substanz enthält. Das Set muss so verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung unmöglich ist. Die Airbags innerhalb der Sets müssen mit Druckentlastungsventilen ausgerüstet sein. Ja Ja Nein Ja Nein Trockeneis, Höchstmenge 2,5 kg pro Person, verwendet, um leicht verderbliche Güter, die nicht unter diese Vorschriften fallen zu kühlen, im Handgepäck zu verpacken, vorausgesetzt, dass das Gepäckstück das Entweichen von Kohlendioxidgas erlaubt. Das Trockeneis, das im aufgegebenen Gepäck befördert werden soll bedarf der Erlaubnis der Luftfahrtgesellschaft. Das aufgegebene Gepäck muss mit „DRY ICE“ oder „Carbon dioxide, solid“ markiert sein und mit dem Nettogewicht oder einer Angabe, das es 2,5 kg oder weniger Trockeneis sind. n/a – bedeutet nicht zutreffend www.katowice-airport.com Gegenstände, die im Handgepäck befördert werden dürfen Gegenstände, die im aufgegebenen Gepäck befördert werden dürfen Gegenstände, die am eigenen Körper befördert werden dürfen Die Beförderung bedarf der Erlaubnis der Luftfahrtgesellschaft Der Flugkapitän muss über die Ladeposition des Gegenstands informiert werden Ja Ja Nein Ja Nein Geräte zur Überwachung chemischer Kampfstoffe, die radioaktive Materialien enthalten in Höchstmengen nach der Tabelle 10.3 D IATA DGR, wenn diese von Mitarbeitern einer Regierungsorganisation mitgeführt werden. (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.4.4 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten) Ja Ja Nein Ja Nein Hitze entwickelnde Geräte, wie Unterwasserlampen und Lötgeräte. (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.4.6 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten) Ja Ja Ja Ja Nein Lithium-Batterie betriebene elektronische Geräte. Für die Lithium-Ionen-Batterien in diesen tragbaren elektronischen (einschl. medizinischen) Geräten kann die Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh aber höchstens 160 Wh betragen. Nur für tragbare medizinische elektronische Geräte sind Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithiumgehalt von mehr als 2g aber höchstens 8g erlaubt. Ja Ja Ja Ja Ja Flaschen mit gasförmigem Sauerstoff oder gasförmiger Luft für medizinische Zwecke. Das Flaschengewicht darf höchstens 5 kg Brutto betragen. Hinweis: Flüssigsauerstoffsysteme sind zum Lufttransport verboten. Ja Ja Ja Ja Nein Kleine Gaskartuschen mit nicht entzündbarem Gas, die Kohlendioxid oder ein anderes geeignetes Gas der Unterklasse 2.2 enthalten. Ein Fluggast darf höchstens zwei Gasflaschen (eingesetzt in eine selbst aufblasende Rettungsweste) und bis zu zwei Ersatz-Kartuschen pro Passagier, maximal 4 Kartuschen mit dem Höchstinhalt von 50 ml. (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.4.2 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten) Nein Ja Ja Nein Nein Alkoholische Getränke, wenn in Einzelhandelsverpackungen, mit mehr als 24 Vol. % aber nicht mehr als 70 Vol. % Alkohol, in Behältern von höchstens 5 L befördert werden.. Eine Person darf eine Nettomenge von max. 5 L mitführen. Nein Ja Nein Nein Nein Ja Ja Ja Nein Nein Aerosole der Unterklasse 2.2 ohne Nebengefahr, die für Sportzwecke und Heimgebrauch verwendet werden und Nicht radioaktive medizinische oder kosmetische Artikel (einschließlich Aerosole) wie Haarspray, Parfüms, Kölnischwasser und alkoholhaltige Medikamente. Die Gesamt-Nettomenge aller oben erwähnten Artikel darf 2 kg oder 2 L, und die Nettomenge jedes einzelnen Artikels 0,5 kg (1Lb) oder 0,5 L (1Pt) nicht überschreiten. Die Ventile der Aerosole müssen durch Schutzkappen oder andere geeignete Mittel gegen unbeabsichtigte Freisetzung des Inhalts versehen werden. Ja Ja Ja Nein Nein Energieeffiziente Leuchtmittel, wenn diese in Einzelhandelsverpackungen für den persönlichen Gebrauch oder Heimgebrauch bestimmt sind. Ja Ja Ja Nein Nein Brennstoffzellen-Systeme und Ersatz-Brennstoff-Kassetten (Kartuschen) zum Betreiben tragbarer elektronischer Geräte (z.B. Kameras, Handys, Laptops, Camcorder). (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.5.10 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten) Ja Nein Nein Nein Nein Lockenstäbe die Kohlenwasserstoffgas enthalten, nicht mehr als ein Lockenstab pro Passagier oder Besatzungsmitglied, vorausgesetzt die Sicherheitskappe ist sicher über dem Heizelement befestigt. Diese Lockenstäbe dürfen zu keiner Zeit an Bord benutzt werden. Gasnachfüllpatronen für solche Lockenstäbe sind nicht aufgegebenen Gepäck oder als Handgepäck zugelassen. Ja Ja Nein Nein Nein Isolationsverpackungen mit tiefgekühlten verflüssigten Stickstoff, der vollständig in porösem Material aufgesaugt ist und als Kühlmittel zur Beförderung von ungefährlichen Gütern verwendet wird. Nein Ja Nein Nein Nein Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen-Motoren können befördert werden, wenn sie die Anforderungen der Sonderbestimmung A 70 IATA DGR erfüllen (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.5.15 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten) Ja Ja Ja Nein Nein Medizinischer oder klinischer Thermometer, welcher Quecksilber enthält, in zulässiger Menge, einer pro Fluggast, für den persönlichen Gebrauch, unter der Voraussetzung, dass dieser in seiner Schutzhülle befördert wird. Ja Ja Nein Nein Nein Flaschen mit nicht entzündbarem, nicht giftigem Gas, die für die Betätigung künstlicher Gliedmaßen verwendet werden. Auch Ersatzzylinder ähnlicher Größe, wenn nötig, um einen angemessenen Vorrat für Dauer der Reise sicherzustellen. n/a – bedeutet nicht zutreffend www.katowice-airport.com Gegenstände, die im Handgepäck befördert werden dürfen Gegenstände, die im aufgegebenen Gepäck befördert werden dürfen Gegenstände, die am eigenen Körper befördert werden dürfen Die Beförderung bedarf der Erlaubnis der Luftfahrtgesellschaft Der Flugkapitän muss über die Ladeposition des Gegenstands informiert werden Ja Ja Nein Nein Nein Nicht toxische Präparate, die mit kleinen Mengen an entzündbarer Flüssigkeit verpackt sind, können befördert werden, wenn diese den Anforderungen der Sonderbestimmung A180 IATA DGR entsprechen. (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.5.14 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten) Nein Ja Nein Nein Nein Geräte für die Luftqualitätsuntersuchung, können befördert werden, wenn diese die Anforderungen der Sonderbestimmung A$! IATA DGR erfüllen. (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.5.16 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten) Ja Ja Ja Nein Nein Tragbare elektronische Geräte, (einschließlich Medizinprodukte), die im allgemeinen Gebrauch sind und die Lithium, Lithium-Ionen-Zellen oder Batterien enthalten, wie Uhren, Taschenrechner, Kameras, Mobilfunktelefone, Notebook -Computer, Camcorder u.s.w. , wenn sie durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. Der Lithium-Wert einer Lithium-Metall-Batterie darf den Wert von 2g nicht überschreiten und die Nennenergie einer Lithium-Ionen Batterie darf nicht mehr als 100Wh betragen. (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.5.9 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten) Ja Nein Ja Nein Nein Alle Akkus, die Lithium-Metall-Batterien/Zellen oder Lithium-Ionen-Batterien/Zellen enthalten, dürfen nur im Handgepäck befördert werden. Während der Reise müssen diese individuelle geschützt/überwacht werden, um den Kurzschluss zu vermeiden. Ja Ja Nein Nein Nein Tragbare elektronische Geräte, die auslaufsichere Batterien enthalten. Die Batterien müssen A67 IATA DGR entsprechen und folgende Voraussetzungen erfüllen: höchstens 12 V und höchstens 100 Wh. Man darf maximal 2 Ersatz-Batterien mitführen. (Einzelheiten kann man in der Eintragung IATA DGR Pkt. 2.3.5.13 und beim Luftfahrtunternehmen erhalten) Nein Nein Ja Nein Nein Ein Radioisotope enthaltender Herzschrittmacher oder andere medizinische Geräte, einschließlich solcher, die mit Lithium-Batterien betrieben sind, die in eine Person eingepflanzt oder außerhalb der Person angebracht sind und Radiopharmazeutika, welche sich, im Rahmen medizinischer Behandlung, im Körper einer Person befinden. Nein Nein Ja Nein Nein Sicherheitsstreichhölzer oder ein Feuerzeug für Zigaretten, welches verflüssigtes Gas und keinen anderen nicht ausgesaugten flüssigen Brennstoff enthält, das für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist, wenn am eigenen Körper mitgeführt werden. Feuerzeugbenzin und Feuerzeug-Nachfüllpatronen sind sowohl am eigenen Körper, als auch im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck verboten. Anmerkung: „Überallzünder“, Anzünder mit „Blauen Flammen“ -Zigarrenanzünder sind im Lufttransport verboten. Ja Nein Ja Nein Nein E-Zigaretten (inklusive E-Zigarren, E-Röhrchen, sonstige Verdampfer persönlichen Bedarfs), die Batterien erhalten, müssen individuell vor zufälligem Einschalten gesichert sein. n/a – bedeutet nicht zutreffend www.katowice-airport.com
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