Merkblatt Beamtenversorgung 15. Juli 2015 Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung und der Pflege Seite 1. Allgemeines 2 2. Zuordnung von Kinderzuschlägen 3 3. Kinderzuschlag 4 4. Kindererziehungsergänzungszuschlag 5 5. Kinderzuschlag zum Witwengeld 5 6. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag 6 7. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen 7 8. Sonstige Auswirkungen von Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten 8 Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten. Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Doppelnennungen (z. B. „Witwe/Witwer“); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils für beide Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Hauptsitz Daxlander Str. 74 76185 Karlsruhe Tel. 0721 5985-0 Zweigstelle Birkenwaldstr. 145 70191 Stuttgart Tel. 0711 2583-0 Bankverbindung Landesbank Baden-Württemberg BIC: SOLADEST600 IBAN: DE24 6005 0101 0001 0008 58 Sie erreichen uns montags bis freitags von 8 Uhr bis 16:30 Uhr Internet / E-Mail www.kvbw.de [email protected] Merkblatt Beamtenversorgung 15. Juli 2015 1. Allgemeines Wichtiger Hinweis Dieses Merkblatt gilt nicht, soweit die bisherigen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung vom 31.08.2006 über Zuschläge zu den Versorgungsbezügen aufgrund von Besitzstandsregelungen (für vor dem 01.01.2011 bis zum Ruhestand bewilligte und angetretene Freistellungen – vgl. Artikel 62 § 4 Dienstrechtsreformgesetz) auch weiterhin anzuwenden sind. Für Kinder und für Zeiten der Pflege sieht das Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) die Zahlung von Zuschlägen zum Ruhegehalt vor. Die Zuschläge gehören zur Versorgung; sie sind Bestandteil des Ruhegehalts und werden daher auch ggf. um den Versorgungsabschlag vermindert. Das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt unterliegt den beamtenrechtlichen Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften und gehört zur Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenbezüge. Die Zuschläge nehmen, sofern in den nachfolgenden Erläuterungen nichts Gegenteiliges vermerkt ist, an den künftigen Anpassungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Regelungen teil. Die Zuschläge erhöhen das Ruhegehalt eines Beamten jedoch nur, wenn bzw. soweit sie zusammen mit der erdienten Versorgung die beamtenrechtliche Mindestversorgung übersteigen oder zusammen mit der erdienten Versorgung die Höchstgrenze (= die beamtenrechtliche Versorgung, die sich unter Zugrundelegung des Höchstruhegehaltssatzes ergeben würde) nicht überschreiten. Die Gewährung der Zuschläge für Kinder und für Zeiten der Pflege kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn die hierfür zu berücksichtigenden Zeiträume vor oder während eines aktiven Dienstverhältnisses als Beamter liegen. Ein Ruhestandsbeamter, der sich in keinem aktiven Dienstverhältnis als Beamter mehr befindet, kann daher für entsprechende Zeiten während des Ruhestandes keine Zuschläge mehr erhalten. War der Beamte wegen der Erziehung eines Kindes und während der Zeiten der Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, stehen Zuschläge nur zu, wenn die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist. Dies gilt auch für Kinder, die während eines früheren Beamtenverhältnisses zu berücksichtigen sind, wenn der Beamte wegen des unversorgten Ausscheidens aus diesem früheren Beamtenverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wurde. Die Höhe eines ggf. zustehenden Zuschlags kann abschließend erst im Versorgungsfall festgestellt Seite 2 von 8 Merkblatt Beamtenversorgung 15. Juli 2015 werden. Auch das Altersgeld erhöht sich um entsprechende Zuschläge. Beim Altersgeld können für die Zuschläge für Kinder und Zeiten der Pflege jedoch nur die Zeiträume berücksichtigt werden, die innerhalb des der Berechnung des Altersgeldes zugrundeliegenden Beamtenverhältnisses liegen. 2. Zuordnung von Kinderzuschlägen Für die Zuordnung der Kinderzuschläge gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend. Danach ist der Kinderzuschlag grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Eltern sind in diesem Sinne neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stief- und Pflegeeltern. Einem alleinerziehenden Elternteil ist damit zwangsläufig die Kindererziehungszeit zuzuordnen. Alleinerziehung liegt grundsätzlich vor, wenn das Kind im Haushalt nur eines Elternteils lebt. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können die Kindererziehungszeiten für denselben Zeitraum jeweils nur einem Elternteil zugeordnet werden, entweder der Mutter oder dem Vater. Von einer gemeinsamen Erziehung ist insbesondere auszugehen, wenn beide Elternteile mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Grundsätzlich wird die Kindererziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Wesentliche Kriterien für die Feststellung der überwiegenden Erziehung sind die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern oder die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub bzw. von Elternzeit nach den jeweils geltenden Vorschriften durch einen Elternteil. Lassen sich die überwiegenden Erziehungsanteile eines Elternteils objektiv nicht feststellen, wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet. Übereinstimmende Erklärung der Eltern bei gemeinsamer Erziehung: Während der eigentlichen Kindererziehungszeit können die gemeinsam erziehenden Eltern unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Erziehung durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll. Eine solche übereinstimmende Erklärung gilt für alle betroffenen Versorgungsträger der Eltern gleichermaßen verbindlich. Wird bei einer gemeinsamen Erziehung die Kindererziehungszeit einer anderen Person als der Mutter in der Beamtenversorgung zugeordnet, setzt ggf. der KVBW als Versorgungsträger dieser Person den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger oder – wenn die Mutter gleichfalls Beamtin ist – die Dienststelle der Mutter über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten durch eine Vergleichsmitteilung in Kenntnis. Grundsätzlich kann die übereinstimmende Erklärung nur mit Wirkung für die Zukunft abgegeben werden. Einmal abgegeben ist sie unwiderruflich. Sie kann jedoch während der eigentlichen Kindererziehungszeit mit einer maximalen Rückwirkung von zwei Kalendermonaten vor Abgabe der Seite 3 von 8 Merkblatt Beamtenversorgung 15. Juli 2015 Erklärung (ggf. auch neu) abgegeben werden, es sei denn, für einen Elternteil wurde unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung (z.B. Ruhegehalt oder Rente) bereits bindend festgestellt oder eine rechts-kräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich durchgeführt. Sie kann auf einen Teil der Kindererziehungszeit - auch mehrmals - beschränkt werden (z.B. Zuordnung der halben Erziehungszeit zum Vater). Die Zuordnung kann dabei nur für volle Kalendermonate erfolgen. Für die übereinstimmende Erklärung ist diesem Merkblatt für Angehörige des KVBW ein Erklärungsvordruck beigefügt. Bitte geben Sie den ausgefüllten Erklärungsvordruck - mit der Bitte um Weiterleitung an den KVBW - bei der Personalstelle Ihres Dienstherrn ab. Bitte beachten Sie beim Ausfüllen der gemeinsamen Erklärung unbedingt folgende Hinweise: Auf die oben gemachten Ausführungen zur eingeschränkten Rückwirkung (max. 2 Kalendermonate vor Abgabe) wird ausdrücklich hingewiesen. Im Übrigen ist eine übereinstimmende Erklärung für weiter in der Vergangenheit zurückliegende Kindererziehungszeiten nicht möglich. Die gemeinsame Erklärung muss von beiden Elternteilen unterschrieben sein! Ist bereits eine Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten (z.B. gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung oder gegenüber einem anderen Versorgungsträger) abgegeben worden, ist dem KVBW eine Kopie dieser Erklärung zu übersenden. 3. Kinderzuschlag Für ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag wird für die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt gewährt. Der maximale Kinderzuschlag beträgt pro Kind 90,78 € (seit 01.03.2015) und 92,69 € (ab 01.03.2016). Der maximale Kinderzuschlag steht zu, wenn die Kindererziehung auch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes dem Beamten zuzuordnen ist. Endet die dem Beamten zuzuordnende Kindererziehung vorher, vermindert sich der Kinderzuschlag für jeden vollen Monat vor Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes um 1/36. Haben Beamte bereits vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind erzogen, erhalten sie einen Kindererziehungszuschlag, der sich in Anlehnung an die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet. Er wird für höchstens 12 Kalendermonate nach der Geburt gewährt. Der volle Zuschlag beträgt monatlich 29,20 € (Stand 01.07.2015); er wird entsprechend den Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert. Seite 4 von 8 Merkblatt Beamtenversorgung 15. Juli 2015 Hinweis: Für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder, die nach der Berufung in das Beamtenverhältnis erzogen wurden, steht kein Kinderzuschlag zu, da das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Versorgungsrecht grundsätzlich auch weiterhin Anwendung findet. In diesen Fällen ist die Zeit des Erziehungsurlaubs bzw. die Zeit einer Kindererziehung, die in eine Freistellung vom Dienst nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen (z.B. Bundesbeamtengesetz, Landesbeamtengesetz etc.) fällt, bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind 6 Monate alt wurde. Diese Regelung gilt nicht in den neuen Bundesländern. 4. Kindererziehungsergänzungszuschlag Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird für nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten gewährt, in denen gleichzeitig zwei oder mehr Kinder erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt werden oder ein Kind erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt und gleichzeitig eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis zurückgelegt oder eine andere pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt wird. Zu berücksichtigen sind dabei die Zeiten der Kindererziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder nicht erwerbsmäßigen Pflege bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder wird der Kindererziehungsergänzungszuschlag gewährt, soweit die Erziehungs- oder Pflegezeiten nach dem 31. Dezember 1991 liegen. Die berücksichtigungsfähigen Kindererziehungs- und Pflegezeiten beginnen – anders als beim Kindererziehungszuschlag – bereits mit dem Tag der Geburt. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird jedoch nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht. Die nicht erwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Kindes oder einer anderen pflegebedürftigen Person ist dabei nur berücksichtigungsfähig, wenn für den Beamten auf Grund dieser Pflegetätigkeit nach § 3 S. 1 Nr. 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (frühestens ab 01.04.1995) bestand. 5. Kinderzuschlag zum Witwengeld Einen Kinderzuschlag zum Witwengeld erhalten Witwen, die von der Reduzierung des Witwengeldes von 60 Prozent auf 55 Prozent betroffen sind; d.h. Witwen, deren Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, wenn beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind, nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde. Seite 5 von 8 Merkblatt Beamtenversorgung 15. Juli 2015 Anspruchsbegründend sind jedoch nur Kinder, die entweder vom Versorgungsurheber abstammen oder während der ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt noch zu Lebzeiten des Versorgungsurhebers in dessen Haushalt aufgenommen waren oder von ihm adoptiert wurden. Ein Kinderzuschlag zum Witwengeld wird nur gezahlt, wenn der Kinderzuschlag für das Kind nicht bereits dem verstorbenen Beamten zuzuordnen war. Ist der Beamte, dem der Kinderzuschlag zuzuordnen war, vor dem Zeitpunkt der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes verstorben, erhält die Witwe den Kinderzuschlag anteilmäßig für den Zeitraum nach dem Tode des Beamten. Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, wird der Kinderzuschlag zum Witwengeld nur gewährt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tode geboren wird. Der Kinderzuschlag zum Witwengeld wird nicht gezahlt, falls auch weiterhin der Satz von 60 % zum Tragen kommt, d. h. bei der Anwendung der Mindestversorgung und in Fällen der Gewährung von (Unfall-) Witwengeld (§ 55 Abs. 1 LBeamtVG). Der Kinderzuschlag zum Witwengeld steht nur zu, solange die Witwe keine beamtenrechtliche Versorgung oder Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Anwartschaft erhält, in der, für die in Frage kommenden Kinder, entsprechende Zuschläge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung enthalten sind. Ab dem Beginn des Ruhestandes bzw. ab dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fällt der Kinderzuschlag zum Witwengeld weg. Die Witwe ist daher im Rahmen der Ihr obliegenden Anzeige- und Mitwirkungspflichten verpflichtet, uns von der Gewährung eines beamtenrechtlichen Ruhegehaltes oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Kenntnis zu setzen. Der Kinderzuschlag zum Witwengeld beträgt 55 % des Wertes für den Kinderzuschlag den ein Beamter erhalten würde. 6. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag Ein Beamter erhält zu seinem Ruhegehalt einen Pflegezuschlag für nach dem 31. März 1995 liegende Zeiten, für die er wegen der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflegeperson versicherungspflichtig war. Ob nach dieser Vorschrift Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt, muss von der für die zu pflegende Person zuständigen Pflegekasse entschieden werden. Die Pflegekasse übermittelt die entsprechenden Zeitraum- und Entgeltdaten an die Deutsche Rentenversicherung, der auch die Prüfung der Versicherungspflicht unterliegt. Seite 6 von 8 Merkblatt Beamtenversorgung 15. Juli 2015 Lag nach der o.g. Vorschrift keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, ist die Gewährung eines Pflegezuschlags nach den Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) ausgeschlossen. Erforderliche Nachweise: Für eine Festsetzung des Pflegezuschlages werden folgende Unterlagen benötigt: 1) Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung 2) Für die Höhe des Pflegezuschlags nach den Bestimmungen des LBeamtVG sind die jeweilige Einordnung in die Pflegestufen durch die zuständige Pflegekasse und der zeitliche wöchentliche Pflegeaufwand, den die Pflegeperson hatte, maßgebend. Diese für die Berechnung notwendigen Daten teilt die zuständige Pflegekasse der Pflegeperson bei Beginn der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei jeder Änderung der Berechnungsgrundlagen unter der Bezeichnung „Rentenversicherung für Ihre Pflegetätigkeit“ schriftlich mit. Bitte bewahren Sie diese Unterlagen unbedingt auf. Die berücksichtigungsfähige Zeit für ein pflegebedürftiges Kind beginnt mit dem Tag der Geburt und endet spätestens mit dem Ablauf des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Zeiten, für die der Beamte Anspruch auf einen Kinderzuschlag oder einen Kindererziehungsergänzungszuschlag hat, besteht kein Anspruch auf einen Kinderpflegeergänzungszuschlag. Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird neben dem Pflegezuschlag gewährt und beträgt grundsätzlich die Hälfte des Wertes des normalen Pflegezuschlags, wird jedoch durch einen Höchstwert begrenzt. 7. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen Auf Antrag können vorübergehend Zuschläge bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte die für ihn maßgebende gesetzliche Altersgrenze erreicht, gewährt werden. Diese Zuschläge berechnen sich in Anlehnung an die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung und werden entsprechend den Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert. Vorübergehende Leistungen erhalten Versorgungsempfänger, wenn sie bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten für die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben, jedoch vor Erreichen der maßgebenden Altersgrenze entsprechende Leistungen nach den Regelungen des SGB VI nicht beanspruchen können, Seite 7 von 8 Merkblatt Beamtenversorgung 15. Juli 2015 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden, sobald sie die besondere Altersgrenze erreicht haben, einen Ruhegehaltssatz von 66,97 % noch nicht erreicht haben und keine Einkünfte i.S. des § 68 Abs.5 LBeamtVG von mehr als durchschnittlich 325 € im Monat beziehen. 8. Sonstige Auswirkungen von Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten Der Versorgungsabschlag entfällt für Beamte, die das 65. Lebensjahr (bzw. das 60. Lebensjahr bei Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr) vollendet und eine berücksichtigungsfähige Dienstzeit von mindestens 45 Jahren erreicht haben. Zu diesen besonderen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zählen unter anderem auch Pflegezeiten und Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr (Kindererziehungszeiten) Diese Zeiten wirken sich auf die berücksichtigungsfähige Dienstzeit von 45 Jahren jedoch nur aus, wenn und soweit sie nicht bereits mit anderen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zusammentreffen (z.B. im Falle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge). Seite 8 von 8 Merkblatt Beamtenversorgung 15. Juli 2015 I. Übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten während der gemeinsamen Erziehung von Kindern Bitte geben Sie den ausgefüllten Erklärungsvordruck - mit der Bitte um Weiterleitung an den KVBW - bei der Personalstelle Ihres Dienstherrn ab. Mit der nachstehenden Erklärung bestimmen Sie unwiderruflich, bei welchem Elternteil Kindererziehungszeiten bei der späteren Versorgung (oder Rente) berücksichtigt werden sollen. Sie können die Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich mit Wirkung für künftige Kalendermonate abgeben. Die Zuordnung kann jedoch rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil wurde unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung (z.B. Ruhegehalt oder Rente) bereits bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich durchgeführt. 1. Angaben zu den Eltern 1.1 Mutter Name, Vorname(n), ggf. Geburtsname Geburtsort, Kreis, Land Geburtsdatum Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) Sind Sie Beamtin oder stehen Sie in einem sonstigen öffentlichen-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Vorschriften bzw. Grundsätzen? 1.2 ja Anschrift des Dienstherrn/Arbeitgebers u. der Versorgungskasse nein Anschrift des/der Rentenversicherungsträges bzw. berufsständischen Versorgungseinrichtung, Versicherungsnummer Vater Name, Vorname(n), ggf. Geburtsname Geburtsort, Kreis, Land Geburtsdatum Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) Sind Sie Beamter oder stehen Sie in einem sonstigen öffentlichen-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Vorschriften bzw. Grundsätzen? 2. ja Anschrift des Dienstherrn/Arbeitgebers u. der Versorgungskasse nein Anschrift des/der Rentenversicherungsträges bzw. berufsständischen Versorgungseinrichtung, Versicherungsnummer Angaben zu den Kindern Kindschaftsverhältnis zur Mutter 1) Name zur Zeit der Geburt , Vorname Geburts- leibliches datum Kind Pflegekind 2.1 2 2.2 2 2.3 1) Bei Adoptivkindern ist der Name nach der Adoption anzugeben zum Vater zum Haushalt leibliches gehörendes Kind Stiefkind Pflegekind zum Haushalt gehörendes Stiefkind Merkblatt Beamtenversorgung 15. Juli 2015 3. Erklärung: Die Kindererziehungszeiten werden wie folgt zugeordnet - nur für volle Kalendermonate möglich -: Kind 2.1 Kind 2.2 Kind 2.3 dem die gesamte Zeit die Zeit Vater ab vom der Mut- die gesamte Zeit die Zeit ter ab vom dem die gesamte Zeit die Zeit Vater ab vom der Mut- die gesamte Zeit die Zeit ter ab vom dem die gesamte Zeit die Zeit Vater ab vom der Mut- die gesamte Zeit die Zeit ter ab vom bis bis bis bis bis bis Hinweis: Die Zuordnung kann rückwirkend nur für Kindererziehungszeiten erfolgen, die bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung liegen. Für weiter in der Vergangenheit liegende Kindererziehungszeiten ist die Zuordnung nicht mehr möglich, mit der Folge, dass die Erklärung insoweit unwirksam ist. 4. Hinweis Wird bei einer gemeinsamen Erziehung die Kindererziehungszeit einer anderen Person als der Mutter in der Beamtenversorgung zugeordnet, setzt ggf. der KVBW als Versorgungsträger dieser Person den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger oder – wenn die Mutter gleichfalls Beamtin ist – die Dienststelle der Mutter über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten durch eine Vergleichsmitteilung in Kenntnis. -----------------------------------Ort/Datum II. ------------------------------------ -------------------------------------- Unterschrift der Mutter Unterschrift des Vaters Über die Personalstelle des Angehörigen urschriftlich an den KVBW – Beamtenversorgungsabteilung zum Weiteren. Ort/Datum Dienststempel und Mitgliedsnummer Unterschrift
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