Kindererziehungszeiten, Zuschläge für Kinder und Pflege für

Merkblatt Beamtenversorgung
15. Juli 2015
Zuschläge für Zeiten
der Kindererziehung und der Pflege
Seite
1. Allgemeines
2
2. Zuordnung von Kinderzuschlägen
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3. Kinderzuschlag
4
4. Kindererziehungsergänzungszuschlag
5
5. Kinderzuschlag zum Witwengeld
5
6. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
6
7. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
7
8. Sonstige Auswirkungen von Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten
8
Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten.
Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf
Doppelnennungen (z. B. „Witwe/Witwer“); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils für beide Geschlechter.
Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
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Merkblatt Beamtenversorgung
15. Juli 2015
1. Allgemeines
Wichtiger Hinweis
Dieses Merkblatt gilt nicht, soweit die bisherigen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung vom 31.08.2006 über Zuschläge zu den Versorgungsbezügen
aufgrund von Besitzstandsregelungen (für vor dem 01.01.2011 bis zum Ruhestand bewilligte
und angetretene Freistellungen – vgl. Artikel 62 § 4 Dienstrechtsreformgesetz) auch weiterhin
anzuwenden sind.
Für Kinder und für Zeiten der Pflege sieht das Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) die Zahlung von Zuschlägen zum Ruhegehalt vor.
Die Zuschläge gehören zur Versorgung; sie sind Bestandteil des Ruhegehalts und werden daher auch ggf.
um den Versorgungsabschlag vermindert. Das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt unterliegt den beamtenrechtlichen Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften und gehört zur Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenbezüge.
Die Zuschläge nehmen, sofern in den nachfolgenden Erläuterungen nichts Gegenteiliges vermerkt ist, an
den künftigen Anpassungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge entsprechend den jeweiligen
gesetzlichen Regelungen teil.
Die Zuschläge erhöhen das Ruhegehalt eines Beamten jedoch nur, wenn bzw. soweit sie

zusammen mit der erdienten Versorgung die beamtenrechtliche Mindestversorgung übersteigen
oder

zusammen mit der erdienten Versorgung die Höchstgrenze (= die beamtenrechtliche Versorgung,
die sich unter Zugrundelegung des Höchstruhegehaltssatzes ergeben würde) nicht überschreiten.
Die Gewährung der Zuschläge für Kinder und für Zeiten der Pflege kommt grundsätzlich nur in Frage,
wenn die hierfür zu berücksichtigenden Zeiträume vor oder während eines aktiven Dienstverhältnisses als
Beamter liegen. Ein Ruhestandsbeamter, der sich in keinem aktiven Dienstverhältnis als Beamter mehr
befindet, kann daher für entsprechende Zeiten während des Ruhestandes keine Zuschläge mehr erhalten.
War der Beamte wegen der Erziehung eines Kindes und während der Zeiten der Pflege in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert, stehen Zuschläge nur zu, wenn die Wartezeit in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht erfüllt ist. Dies gilt auch für Kinder, die während eines früheren Beamtenverhältnisses zu berücksichtigen sind, wenn der Beamte wegen des unversorgten Ausscheidens aus diesem
früheren Beamtenverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wurde.
Die Höhe eines ggf. zustehenden Zuschlags kann abschließend erst im Versorgungsfall festgestellt
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werden.
Auch das Altersgeld erhöht sich um entsprechende Zuschläge. Beim Altersgeld können für die Zuschläge
für Kinder und Zeiten der Pflege jedoch nur die Zeiträume berücksichtigt werden, die innerhalb des der
Berechnung des Altersgeldes zugrundeliegenden Beamtenverhältnisses liegen.
2. Zuordnung von Kinderzuschlägen
Für die Zuordnung der Kinderzuschläge gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend. Danach ist der Kinderzuschlag grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen
hat. Eltern sind in diesem Sinne neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stief- und Pflegeeltern.
Einem alleinerziehenden Elternteil ist damit zwangsläufig die Kindererziehungszeit zuzuordnen. Alleinerziehung liegt grundsätzlich vor, wenn das Kind im Haushalt nur eines Elternteils lebt.
Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können die Kindererziehungszeiten für denselben Zeitraum
jeweils nur einem Elternteil zugeordnet werden, entweder der Mutter oder dem Vater.
Von einer gemeinsamen Erziehung ist insbesondere auszugehen, wenn beide Elternteile mit dem Kind in
häuslicher Gemeinschaft leben. Grundsätzlich wird die Kindererziehungszeit dem Elternteil zugeordnet,
der das Kind überwiegend erzogen hat. Wesentliche Kriterien für die Feststellung der überwiegenden
Erziehung sind die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern oder die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub bzw. von Elternzeit nach den jeweils geltenden Vorschriften durch einen Elternteil. Lassen sich die
überwiegenden Erziehungsanteile eines Elternteils objektiv nicht feststellen, wird die Erziehungszeit der
Mutter zugeordnet.
Übereinstimmende Erklärung der Eltern bei gemeinsamer Erziehung:
Während der eigentlichen Kindererziehungszeit können die gemeinsam erziehenden Eltern unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Erziehung durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll. Eine solche übereinstimmende
Erklärung gilt für alle betroffenen Versorgungsträger der Eltern gleichermaßen verbindlich. Wird bei einer
gemeinsamen Erziehung die Kindererziehungszeit einer anderen Person als der Mutter in der Beamtenversorgung zugeordnet, setzt ggf. der KVBW als Versorgungsträger dieser Person den jeweils zuständigen
Rentenversicherungsträger oder – wenn die Mutter gleichfalls Beamtin ist – die Dienststelle der Mutter
über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten durch eine Vergleichsmitteilung in Kenntnis.
Grundsätzlich kann die übereinstimmende Erklärung nur mit Wirkung für die Zukunft abgegeben
werden. Einmal abgegeben ist sie unwiderruflich. Sie kann jedoch während der eigentlichen Kindererziehungszeit mit einer maximalen Rückwirkung von zwei Kalendermonaten vor Abgabe der
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Erklärung (ggf. auch neu) abgegeben werden, es sei denn, für einen Elternteil wurde unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung (z.B. Ruhegehalt oder Rente) bereits bindend festgestellt oder eine
rechts-kräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich durchgeführt. Sie kann auf einen Teil der
Kindererziehungszeit - auch mehrmals - beschränkt werden (z.B. Zuordnung der halben Erziehungszeit
zum Vater). Die Zuordnung kann dabei nur für volle Kalendermonate erfolgen.
Für die übereinstimmende Erklärung ist diesem Merkblatt für Angehörige des KVBW ein Erklärungsvordruck beigefügt. Bitte geben Sie den ausgefüllten Erklärungsvordruck - mit der Bitte um Weiterleitung an
den KVBW - bei der Personalstelle Ihres Dienstherrn ab.
Bitte beachten Sie beim Ausfüllen der gemeinsamen Erklärung unbedingt folgende
Hinweise:
Auf die oben gemachten Ausführungen zur eingeschränkten Rückwirkung (max. 2 Kalendermonate vor Abgabe) wird ausdrücklich hingewiesen. Im Übrigen ist eine übereinstimmende
Erklärung für weiter in der Vergangenheit zurückliegende Kindererziehungszeiten nicht
möglich.
Die gemeinsame Erklärung muss von beiden Elternteilen unterschrieben sein!
Ist bereits eine Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten (z.B. gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung oder gegenüber einem anderen Versorgungsträger) abgegeben worden, ist dem
KVBW eine Kopie dieser Erklärung zu übersenden.
3. Kinderzuschlag
Für ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kinderzuschlag. Der
Kinderzuschlag wird für die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt gewährt. Der maximale Kinderzuschlag beträgt pro Kind 90,78 € (seit 01.03.2015) und 92,69 € (ab 01.03.2016).
Der maximale Kinderzuschlag steht zu, wenn die Kindererziehung auch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes dem Beamten zuzuordnen ist. Endet die dem Beamten zuzuordnende Kindererziehung
vorher, vermindert sich der Kinderzuschlag für jeden vollen Monat vor Vollendung des 3. Lebensjahres des
Kindes um 1/36.
Haben Beamte bereits vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 01.01.1992 geborenes
Kind erzogen, erhalten sie einen Kindererziehungszuschlag, der sich in Anlehnung an die Vorschriften der
gesetzlichen Rentenversicherung berechnet. Er wird für höchstens 12 Kalendermonate nach der Geburt
gewährt. Der volle Zuschlag beträgt monatlich 29,20 € (Stand 01.07.2015); er wird entsprechend den
Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert.
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Hinweis:
Für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder, die nach der Berufung in das Beamtenverhältnis erzogen
wurden, steht kein Kinderzuschlag zu, da das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Versorgungsrecht
grundsätzlich auch weiterhin Anwendung findet. In diesen Fällen ist die Zeit des Erziehungsurlaubs bzw.
die Zeit einer Kindererziehung, die in eine Freistellung vom Dienst nach bundes- oder landesrechtlichen
Regelungen (z.B. Bundesbeamtengesetz, Landesbeamtengesetz etc.) fällt, bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind 6 Monate alt wurde. Diese Regelung gilt nicht in den neuen Bundesländern.
4. Kindererziehungsergänzungszuschlag
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird für nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten gewährt,
in denen

gleichzeitig zwei oder mehr Kinder erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt werden
oder

ein Kind erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt und gleichzeitig eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis zurückgelegt oder eine andere pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt wird.
Zu berücksichtigen sind dabei die Zeiten der Kindererziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres
oder nicht erwerbsmäßigen Pflege bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Auch für vor
dem 1. Januar 1992 geborene Kinder wird der Kindererziehungsergänzungszuschlag gewährt, soweit die
Erziehungs- oder Pflegezeiten nach dem 31. Dezember 1991 liegen. Die berücksichtigungsfähigen
Kindererziehungs- und Pflegezeiten beginnen – anders als beim Kindererziehungszuschlag – bereits mit
dem Tag der Geburt. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird jedoch nicht für Zeiten gewährt, für
die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.
Die nicht erwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Kindes oder einer anderen pflegebedürftigen
Person ist dabei nur berücksichtigungsfähig, wenn für den Beamten auf Grund dieser Pflegetätigkeit nach
§ 3 S. 1 Nr. 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (frühestens ab 01.04.1995) bestand.
5. Kinderzuschlag zum Witwengeld
Einen Kinderzuschlag zum Witwengeld erhalten Witwen, die von der Reduzierung des Witwengeldes von
60 Prozent auf 55 Prozent betroffen sind; d.h. Witwen, deren Ehe

vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, wenn beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962
geboren sind,

nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde.
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Anspruchsbegründend sind jedoch nur Kinder, die entweder vom Versorgungsurheber abstammen oder
während der ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt noch zu Lebzeiten des Versorgungsurhebers in
dessen Haushalt aufgenommen waren oder von ihm adoptiert wurden.
Ein Kinderzuschlag zum Witwengeld wird nur gezahlt, wenn der Kinderzuschlag für das Kind nicht bereits
dem verstorbenen Beamten zuzuordnen war. Ist der Beamte, dem der Kinderzuschlag zuzuordnen war,
vor dem Zeitpunkt der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes verstorben, erhält die Witwe den Kinderzuschlag anteilmäßig für den Zeitraum nach dem Tode des Beamten. Stirbt ein Beamter vor der Geburt
des Kindes, wird der Kinderzuschlag zum Witwengeld nur gewährt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tode geboren wird.
Der Kinderzuschlag zum Witwengeld wird nicht gezahlt, falls auch weiterhin der Satz von 60 % zum Tragen kommt, d. h. bei der Anwendung der Mindestversorgung und in Fällen der Gewährung von (Unfall-)
Witwengeld (§ 55 Abs. 1 LBeamtVG).
Der Kinderzuschlag zum Witwengeld steht nur zu, solange die Witwe keine beamtenrechtliche Versorgung
oder Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Anwartschaft erhält, in der, für die in
Frage kommenden Kinder, entsprechende Zuschläge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung enthalten sind. Ab dem Beginn
des Ruhestandes bzw. ab dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fällt der Kinderzuschlag zum Witwengeld weg. Die Witwe ist daher im Rahmen der Ihr obliegenden Anzeige- und Mitwirkungspflichten verpflichtet, uns von der Gewährung eines beamtenrechtlichen Ruhegehaltes oder einer
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Kenntnis zu setzen.
Der Kinderzuschlag zum Witwengeld beträgt 55 % des Wertes für den Kinderzuschlag den ein Beamter
erhalten würde.
6. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
Ein Beamter erhält zu seinem Ruhegehalt einen Pflegezuschlag für nach dem 31. März 1995 liegende
Zeiten, für die er wegen der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person nach § 3 Satz 1
Nr. 1a SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflegeperson versicherungspflichtig
war.
Ob nach dieser Vorschrift Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt, muss von
der für die zu pflegende Person zuständigen Pflegekasse entschieden werden. Die Pflegekasse übermittelt die entsprechenden Zeitraum- und Entgeltdaten an die Deutsche Rentenversicherung, der auch die
Prüfung der Versicherungspflicht unterliegt.
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Lag nach der o.g. Vorschrift keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, ist die
Gewährung eines Pflegezuschlags nach den Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
(LBeamtVG) ausgeschlossen.
Erforderliche Nachweise:
Für eine Festsetzung des Pflegezuschlages werden folgende Unterlagen benötigt:
1) Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung
2) Für die Höhe des Pflegezuschlags nach den Bestimmungen des LBeamtVG sind die jeweilige
Einordnung in die Pflegestufen durch die zuständige Pflegekasse und der zeitliche wöchentliche
Pflegeaufwand, den die Pflegeperson hatte, maßgebend.
Diese für die Berechnung notwendigen Daten teilt die zuständige Pflegekasse der Pflegeperson
bei Beginn der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei jeder Änderung der Berechnungsgrundlagen unter der Bezeichnung „Rentenversicherung für Ihre Pflegetätigkeit“ schriftlich mit. Bitte bewahren Sie diese Unterlagen unbedingt auf.
Die berücksichtigungsfähige Zeit für ein pflegebedürftiges Kind beginnt mit dem Tag der Geburt und endet
spätestens mit dem Ablauf des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Zeiten, für die der Beamte Anspruch auf einen Kinderzuschlag oder einen Kindererziehungsergänzungszuschlag hat, besteht
kein Anspruch auf einen Kinderpflegeergänzungszuschlag.
Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird neben dem Pflegezuschlag gewährt und beträgt grundsätzlich
die Hälfte des Wertes des normalen Pflegezuschlags, wird jedoch durch einen Höchstwert begrenzt.
7. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Auf Antrag können vorübergehend Zuschläge bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte die für ihn
maßgebende gesetzliche Altersgrenze erreicht, gewährt werden.
Diese Zuschläge berechnen sich in Anlehnung an die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
und werden entsprechend den Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert.
Vorübergehende Leistungen erhalten Versorgungsempfänger, wenn sie

bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten für die Rente
in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben, jedoch vor Erreichen der maßgebenden
Altersgrenze entsprechende Leistungen nach den Regelungen des SGB VI nicht beanspruchen
können,
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
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden, sobald sie die besondere Altersgrenze erreicht haben,

einen Ruhegehaltssatz von 66,97 % noch nicht erreicht haben und

keine Einkünfte i.S. des § 68 Abs.5 LBeamtVG von mehr als durchschnittlich 325 € im Monat
beziehen.
8. Sonstige Auswirkungen von Kindererziehungszeiten und
Pflegezeiten
Der Versorgungsabschlag entfällt für Beamte, die das 65. Lebensjahr (bzw. das 60. Lebensjahr bei Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr) vollendet und eine berücksichtigungsfähige Dienstzeit von mindestens 45 Jahren erreicht haben.
Zu diesen besonderen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zählen unter anderem auch

Pflegezeiten und

Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem
zehnten Lebensjahr (Kindererziehungszeiten)
Diese Zeiten wirken sich auf die berücksichtigungsfähige Dienstzeit von 45 Jahren jedoch nur aus, wenn
und soweit sie nicht bereits mit anderen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zusammentreffen (z.B. im Falle
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge).
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I.
Übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung
von Kindererziehungszeiten während der gemeinsamen Erziehung von Kindern
Bitte geben Sie den ausgefüllten Erklärungsvordruck - mit der Bitte um Weiterleitung an den KVBW - bei der Personalstelle Ihres
Dienstherrn ab.
Mit der nachstehenden Erklärung bestimmen Sie unwiderruflich, bei welchem Elternteil Kindererziehungszeiten bei der späteren Versorgung (oder Rente) berücksichtigt werden sollen. Sie können die Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich mit Wirkung für künftige Kalendermonate abgeben. Die Zuordnung kann jedoch rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil wurde unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung (z.B. Ruhegehalt oder Rente) bereits bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich
durchgeführt.
1.
Angaben zu den Eltern
1.1
Mutter
Name, Vorname(n), ggf. Geburtsname
Geburtsort, Kreis, Land
Geburtsdatum
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
Sind Sie Beamtin oder stehen Sie in einem sonstigen öffentlichen-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Vorschriften bzw. Grundsätzen?
1.2
ja
Anschrift des Dienstherrn/Arbeitgebers u. der Versorgungskasse
nein
Anschrift des/der Rentenversicherungsträges bzw. berufsständischen Versorgungseinrichtung, Versicherungsnummer
Vater
Name, Vorname(n), ggf. Geburtsname
Geburtsort, Kreis, Land
Geburtsdatum
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
Sind Sie Beamter oder stehen Sie in einem sonstigen öffentlichen-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Vorschriften bzw. Grundsätzen?
2.
ja
Anschrift des Dienstherrn/Arbeitgebers u. der Versorgungskasse
nein
Anschrift des/der Rentenversicherungsträges bzw. berufsständischen Versorgungseinrichtung, Versicherungsnummer
Angaben zu den Kindern
Kindschaftsverhältnis
zur Mutter
1)
Name zur Zeit der Geburt ,
Vorname
Geburts- leibliches
datum
Kind
Pflegekind
2.1
2
2.2
2
2.3
1)
Bei Adoptivkindern ist der Name nach der Adoption anzugeben
zum Vater
zum Haushalt leibliches
gehörendes
Kind
Stiefkind
Pflegekind
zum Haushalt
gehörendes
Stiefkind
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3.
Erklärung:
Die Kindererziehungszeiten werden wie folgt zugeordnet
- nur für volle Kalendermonate möglich -:
Kind 2.1
Kind 2.2
Kind 2.3
dem
die gesamte Zeit
die Zeit
Vater
ab
vom
der Mut-
die gesamte Zeit
die Zeit
ter
ab
vom
dem
die gesamte Zeit
die Zeit
Vater
ab
vom
der Mut-
die gesamte Zeit
die Zeit
ter
ab
vom
dem
die gesamte Zeit
die Zeit
Vater
ab
vom
der Mut-
die gesamte Zeit
die Zeit
ter
ab
vom
bis
bis
bis
bis
bis
bis
Hinweis: Die Zuordnung kann rückwirkend nur für Kindererziehungszeiten erfolgen, die bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung liegen. Für weiter in der Vergangenheit liegende Kindererziehungszeiten ist die Zuordnung nicht mehr möglich, mit der Folge, dass die Erklärung insoweit unwirksam ist.
4.
Hinweis
Wird bei einer gemeinsamen Erziehung die Kindererziehungszeit einer anderen Person als der Mutter in der Beamtenversorgung zugeordnet, setzt ggf. der KVBW als Versorgungsträger dieser Person den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger oder – wenn die Mutter gleichfalls Beamtin ist – die Dienststelle der Mutter über die Zuordnung der
Kindererziehungszeiten durch eine Vergleichsmitteilung in Kenntnis.
-----------------------------------Ort/Datum
II.
------------------------------------
--------------------------------------
Unterschrift der Mutter
Unterschrift des Vaters
Über die Personalstelle des Angehörigen urschriftlich an den KVBW – Beamtenversorgungsabteilung
zum Weiteren.
Ort/Datum
Dienststempel und Mitgliedsnummer
Unterschrift