Sachverhalt 1

Prof. Dr. Justus Meyer
F-BGB (WS 2015/16) – Fall 1: Semmelsud
Paul Pähler (P) produziert Semmelknödel. Bei der Produktion der Knödel fällt sogenannter Semmelsud an, ein mit Enzymen durchsetztes Abfallprodukt. P ruft unter anderem bei Bauer Bertram (B) an, der mit der Aufzucht von Mastschweinen sein Geld verdient und als unverheirateter Eigenbrödler mit den Haushunden Daisy und Dora zusammenlebt, die sich wie B vegan ernähren und sogar mit ins Bett dürfen. P bietet B
seinen Sud als Futter für seine Tiere an. Als B hört, P könne recht regelmäßig drei bis
vier Hektoliter unentgeltlich anliefern, willigt er erfreut ein.
B wird gleich am nächsten Donnerstag von Ps Angestelltem Alois Achternbusch (A)
beliefert. Aus leichter Unachtsamkeit unterlaufen A allerdings gleich zwei Fehler bei
der Anlieferung: Trotz nochmaliger Erinnerung durch P vergisst er darauf hinzuweisen,
dass die Enzyme im Semmelsud noch ein bis zwei Tage aktiv sind und solange Gefahr
für die gefütterten Tiere besteht. Zudem fährt er mit seinem Tanklastzug noch aus leichter Unachtsamkeit Hündin Daisy an, das nur mit einer Not-OP (1.000 €) gerettet werden
kann. Die Übernachtung beim Tierarzt rettet ihr
Aufgrund des unterlassenen Hinweises verfüttert B den Sud gleich am Abend an seine
Mastschweine und auch an Dora. Als Dora und die Mastschweine elend aufblähen und
stöhnend verenden, bricht es dem Bauern das Herz.
B meint, P hafte wegen der letztlich minderwertigen Lieferung und müsse auch als Hersteller und Arbeitgeber seine Verantwortung tragen. Er verlangt (jeweils wertgerecht)
für die Mastschweine 18.000 €, für Dora 1.200 € und für Daisy´s Operation 1.000 €.
P meint, hier gelte die Regel vom geschenkten Gaul. Außerdem habe er A seit 12 Jahren
im Betrieb und seinerzeit als geeignetsten und zuverlässigsten unter 33 Bewerbern sorgfältigst ausgewählt.
Welche Ansprüche hat B gegen P?
Hinweis: Etwaige Versicherungen und eine etwaige Haftung des A bleiben unberücksichtigt.