Anlage zum Schreiben an Landrat Bernhard und ELB Wuttke Status der beantworteten Fragen an Landrat Bernhard vom 07.06.2015 1. Ist es richtig, dass alle Flurstücke, in denen Bohrungen im Heinrich-Heine-Weg 1 bis 7 abgeteuft wurden, im staatlich anerkannten Heilquellenschutzgebiet der Heilquellen Bad-Cannstatt und Stuttgart Berg liegen? - Antwort des Landratsamtes: Ja „Die Grundstücke im Heinrich-Heine-Weg liegen im Heilquellenschutzgebiet Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Berg“ 2. Wann wurden die einzelnen Bohrungen im Heinrich-Heine-Weg angezeigt, wann genehmigt und wann abgeteuft? - Antwort des Landratsamtes: nicht beantwortet! 3. Wann wurde das Abteufdatum der einzelnen Bohrungen im Heinrich-Heine-Weg dem Landratsamt angezeigt? - Antwort des Landratsamtes: nicht beantwortet! 4. In welcher Form wurden die vier Bohranzeigen im Heinrich-Heine-Weg genehmigt? (vereinfachtes Verfahren oder förmliche Entscheidung/Erlaubnis)? - Antwort des Landratsamtes: „Auf zwei Anzeigen der Bohrfirma ergingen wasserrechtliche Erlaubnisse, wobei eine Erlaubnis im Nachgang der Bohrung erteilt worden ist. Auf zwei weitere Anzeigen wurde statt der formal erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis im vereinfachten Verfahren reagiert.“ 5. Ist es richtig, dass nach § 3 (6) der Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart – Bad Cannstatt und Stuttgart Berg vom 11. Juni 2002 die Nutzung der Boden- und/oder Grundwassertemperatur (Erdwärmesonden) nach Maßgabe des §3 Abs. 2 Nr. 2 WHG (alt) auch 2008 formal, per Entscheid erlaubnispflichtig gewesen war und nicht einfach durch Kenntnisnahme im vereinfachten Verfahren genehmigt werden durfte? - Antwort des Landratsamtes: nicht beantwortet! 6. Ist es richtig, dass ein Bohrvorhaben im Heinrich-Heine-Weg erst ca. 4 Monate nach Anzeige und ca. 2 Monate nach Abteufung der Bohrungen formal, per Entscheid erlaubt wurde? - Antwort des Landratsamtes: nicht beantwortet! 7. Ist es richtig, dass aufgrund der Situation unter Frage 6., die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen seitens der Bohrfirma nicht mehr berücksichtigt werden konnten, weil die Bohrfirma aufgrund von Fristverstreichung annehmen durfte, dass die Genehmigung bereits nach vereinfachtem Verfahren (Kenntnisnahme), nach § 108 Abs. 4 Satz 2 WG (alt) vorgelegen hätte? - Antwort des Landratsamtes: nicht beantwortet! Seite 1 von 4 Seiten Anlage zum Schreiben an Landrat Bernhard und ELB Wuttke 8. Ist es richtig, dass im Heinrich-Heine-Weg 1 bis 7 von vier Bohranzeigen möglicherweise nur eine Bohranzeige schriftlich, per formaler und wirksamer Entscheidung sowie unter Auflagen genehmigt wurde, sofern der Entscheid die Bohrfirma noch rechtzeitig vor Fristablauf und Abteufung erreicht hätte? - Antwort des Landratsamtes: ausweichend bzw. eingeschränkt mit JA beantwortet! Siehe Pkt. 4. 9. Ist es richtig, dass zumindest drei Bohranzeigen aufgrund von Fristverstreichung ohne jegliche Auflagen, durch Kenntnisnahme im vereinfachten Verfahren nach § 108 Abs. 4 Satz 2 WG (alt) genehmigt wurden, obwohl die angezeigten Bohrungen im Heilquellenschutzgebiet liegen? - Antwort des Landratsamtes: nicht beantwortet! 10. Ist es richtig, dass es Ende 2008 aufgrund der Vorfälle in Staufen nicht erlaubt war stockwerksübergreifend zu bohren und, dass das LGRB Anfang 2009 sogar empfohlen hatte, in den von Gipskeuper betroffenen Landesteilen die Bohrung dann zu stoppen, wenn Gips erbohrt wurde? - Antwort des Landratsamtes: ausweichend beantwortet! „Ein Verbot der (Grundwasser-)stockwerksübergreifenden Bohrungen, wie dies zum Beispiel in Bayern der Fall ist, gab es zum Zeitpunkt der Bohrungen im Heinrich-Heine-Weg in BadenWürrtemberg nicht …“ Anmerkung: Die Frage bezieht sich auf ein Verbot des stockwerksübergreifenden Ausbau im Heinrich-Heine-Weg seitens des Landratsamtes und auf ein Verbot eventuell übereinander liegende Grundwasserstocke miteinander zu verbinden. Angeblich soll diese Auflage vom LRA ausgesprochen worden sein. 11. Ist es richtig, dass das Verbot der stockwerksübergreifenden Bohrung bei keiner der Ende 2008 im Heinrich-Heine-Weg durchgeführten Bohrungen berücksichtigt wurde und die Bohrungen auch nicht gestoppt wurden, nachdem der Gipsspiegel erreicht wurde, obwohl bekannt war, dass hier besondere Risiken für Erdhebungen im Gipskeuper vorhanden sind? - Antwort des Landratsamtes: nicht beantwortet! 12. Ist es richtig, dass im Heinrich-Heine-Weg im Herbst 2014, bei der flachen Erkundungsbohrung durch das Landratsamt, ein weiteres Grundwasserstockwerk zwischen 12 m und 15 m gefunden wurde, für das ein zusätzlicher Beobachtungsbrunnen gebohrt wurde? - Antwort des Landratsamtes: Ja „Im Rahmen der Sanierungsvorbereitungen haben wir zur Erkundung des Untergrunds und der Grundwasserverhältnisse flache Erkundungsbohrungen niedergebracht und zu Grundwassermessstellen ausgebaut. In einer Tiefe von etwa 16 m unter Geländeoberkante wurde dabei ein geringer Grundwasserzufluss festgestellt. Daraufhin wurde eine Grundwassermessstelle zur Erschließung des Grundwassers zwischen 15 und 20 m GOK eingerichtet.“ 13. Ist es richtig, dass das zusätzlich, zwischen 12 m und 15 m gefundene Grundwasserstockwerk, nicht in den Bohrprotokollen verzeichnet ist? - Antwort des Landratsamtes: Ja „Dieses Grundwasserstockwerk ist jedoch sehr schwach grundwasserführend und war mit dem seinerzeit im Zusammenhang mit den Erdwärmebohrungen angewandten Bohrverfahren praktisch nicht zu lokalisieren.“ Seite 2 von 4 Seiten Anlage zum Schreiben an Landrat Bernhard und ELB Wuttke 14. Ist es richtig, dass Auflagen des Landratsamtes durch die Bohrfirma bei keiner der durchgeführten Bohrungen im Heinrich-Heine-Weg berücksichtigt werden konnten oder berücksichtigt wurden, wie beispielsweise die Konzentration von Glykosol N oder verbotene, stockwerksübergreifende Bohrungen und was hat das Landratsamt dagegen unternommen, nachdem ihm die Bohrprotokolle vorgelegt wurden? - Antwort des Landratsamtes: nicht beantwortet! 15. Ist es richtig, dass das Landratsamt keine Feststellungsklage einreichen will, um wenigstens einen Teil, der für die Sanierung vom Landratsamt vorgestreckten Millionen Euro, zurück zu erhalten? Anmerkung: Im Interview auf Radio Stuttgart geben Sie am 18.05.2015 öffentlich bekannt, dass es im Zusammenhang mit den Erdhebungen und den defekten Erdwärmesonden keine Restzweifel mehr gibt und der Zusammenhang eindeutig und gutachterlich geklärt ist. - Antwort des Landratsamtes: Ja „Im Rahmen der unmittelbaren Ausführung werden die Kosten zunächst durch das Landratsamt als Untere (staatliche) Verwaltungsbehörde getragen. Nach Abschluss der Sanierung und Vorliegen des Sachstandsberichts des LGRB werden wir diese Kosten bei dem nach den Grundregeln des Polizeirechts zu ermittelnden Störer durch einen Leistungsbescheid geltend machen. Die Notwendigkeit einer Feststellungsklage erschließt sich daher nicht. Falls hierdurch nicht alle Kosten abgedeckt werden können, hat das Landratsamt einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen das Land Baden-Württemberg nach § 52 Abs. 2 LKrO.“ 16. Welche Antwort haben Sie nach Ihrem neuerlichen Zahlungsaufruf an die Versicherungen von diesen erhalten? - Antwort des Landratsamtes: Ja, wenn auch nicht zufriedenstellend, da seit über einem Jahr kein Ergebnis: „Für die Regulierung der Gebäudeschäden stehen die Versicherer in der Pflicht. Hier zu habhaften Ergebnissen zu kommen ist mir ein großes Anliegen. Wie Sie wissen, habe ich die 3 Versicherer mit eben dieser Zielsetzung angeschrieben. Durch diesen Schriftwechsel haben sich die Versicherer zu einem gemeinsamen Gespräch im Landratsamt bereit erklärt. Dieser Termin wird derzeit von meinem Vorzimmer koordiniert. Anders als im Schadensfall Leonberg, stehen die Geschädigten hier nicht nur einem Versicherer gegenüber. Es kommen aufgrund eines zweifachen Versicherungswechsels vielmehr gleich drei Versicherer als potentiell eintrittspflichtig in Betracht. Dies macht die Festlegung von Verantwortlichkeiten kompliziert, da Sachverhalte geklärt werden müssen, die fachlich und juristisch komplex und zwischen den Versicherungen umstritten sind. Die Frage der Kausalität der Erdwärmesondenbohrungen für die Erdhebungen ist aus unserer Sicht eindeutig, dies habe ich auch gegenüber den Versicherern mehrfach klar gemacht. Zwischen den Versicherern ist nach unserer Kenntnis noch die Frage offen, in welchem Umstand konkret der so genannte "Versicherungsfall" zu sehen ist. In Betracht kommen hier wohl u.a.: Das Setzen der Ursache, die Erkennbarkeit des Schadens und der Zeitpunkt der Hebungen. Von dieser Frage hängt dann insbesondere ab, welche Versicherung letztendlich eintrittspflichtig ist. Diese Frage muss beantwortet werden und damit endlich Klarheit geschaffen werden kann.“ 17. Ist es richtig, dass das LGRB im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Siemensstraße, in einer hydrologischen Beurteilung der Erdwärmesonden, mit Aktenzeichen 4721.1/2008007987 vom 05.09.2008 bereits darauf hingewiesen hat, dass es zu Geländehebungen durch Volumenzunahme bei Umwandlung von Anhydrit in Gips in der Böblinger Siemensstraße kommen kann? - Antwort des Landratsamtes: Ja „Ich kann Ihnen mitteilen, dass das Landesamt für Geologie und Rohstoffe beim Regierungspräsidium Freiburg regelmäßig bei wasserrechtlichen Vorhaben in sulfathaltige Gesteine eine Formulierung aufnimmt, die auf die Volumenzunahme bei der Umwandlung von Anhydrit in Gips hinweist.“ Seite 3 von 4 Seiten Anlage zum Schreiben an Landrat Bernhard und ELB Wuttke 18. Welche geeigneten bohrtechnischen Maßnahmen sind vorgeschrieben worden, um Gefahren von der Bevölkerung abzuwenden? - Antwort des Landratsamtes: Ja „Die Forderung, durch geeignete bohrtechnische Maßnahmen sicherzustellen, dass es als Folge der Bohrung zu keiner zusätzlichen Lösung von Gips und keiner zusätzlichen Umwandlung von Anhydrit in Gips kommt, war der Bohrfirma bekannt und wird bei einer Bohrung nach dem Stand der damaligen Technik grundsätzlich erfüllt. … Konkrete bohrtechnische Maßnahmen werden und wurden behördlicherseits nicht vorgeschrieben.“ Seite 4 von 4 Seiten
© Copyright 2025 ExpyDoc