Status der Anfrage

Anlage zum Schreiben an Landrat Bernhard und ELB Wuttke
Status der beantworteten Fragen an Landrat Bernhard vom 07.06.2015
1. Ist es richtig, dass alle Flurstücke, in denen Bohrungen im Heinrich-Heine-Weg 1 bis
7 abgeteuft wurden, im staatlich anerkannten Heilquellenschutzgebiet der Heilquellen
Bad-Cannstatt und Stuttgart Berg liegen?
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Antwort des Landratsamtes: Ja „Die Grundstücke im Heinrich-Heine-Weg liegen im
Heilquellenschutzgebiet Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Berg“
2. Wann wurden die einzelnen Bohrungen im Heinrich-Heine-Weg angezeigt, wann
genehmigt und wann abgeteuft?
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Antwort des Landratsamtes: nicht beantwortet!
3. Wann wurde das Abteufdatum der einzelnen Bohrungen im Heinrich-Heine-Weg dem
Landratsamt angezeigt?
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Antwort des Landratsamtes: nicht beantwortet!
4. In welcher Form wurden die vier Bohranzeigen im Heinrich-Heine-Weg genehmigt?
(vereinfachtes Verfahren oder förmliche Entscheidung/Erlaubnis)?
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Antwort des Landratsamtes: „Auf zwei Anzeigen der Bohrfirma ergingen
wasserrechtliche Erlaubnisse, wobei eine Erlaubnis im Nachgang der Bohrung erteilt
worden ist. Auf zwei weitere Anzeigen wurde statt der formal erforderlichen
wasserrechtlichen Erlaubnis im vereinfachten Verfahren reagiert.“
5. Ist es richtig, dass nach § 3 (6) der Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart
zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart – Bad Cannstatt und
Stuttgart Berg vom 11. Juni 2002 die Nutzung der Boden- und/oder
Grundwassertemperatur (Erdwärmesonden) nach Maßgabe des §3 Abs. 2 Nr. 2
WHG (alt) auch 2008 formal, per Entscheid erlaubnispflichtig gewesen war und nicht
einfach durch Kenntnisnahme im vereinfachten Verfahren genehmigt werden durfte?
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Antwort des Landratsamtes: nicht beantwortet!
6. Ist es richtig, dass ein Bohrvorhaben im Heinrich-Heine-Weg erst ca. 4 Monate nach
Anzeige und ca. 2 Monate nach Abteufung der Bohrungen formal, per Entscheid
erlaubt wurde?
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Antwort des Landratsamtes: nicht beantwortet!
7. Ist es richtig, dass aufgrund der Situation unter Frage 6., die mit der Genehmigung
verbundenen Auflagen seitens der Bohrfirma nicht mehr berücksichtigt werden
konnten, weil die Bohrfirma aufgrund von Fristverstreichung annehmen durfte, dass
die Genehmigung bereits nach vereinfachtem Verfahren (Kenntnisnahme), nach §
108 Abs. 4 Satz 2 WG (alt) vorgelegen hätte?
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Antwort des Landratsamtes: nicht beantwortet!
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8. Ist es richtig, dass im Heinrich-Heine-Weg 1 bis 7 von vier Bohranzeigen möglicherweise nur eine Bohranzeige schriftlich, per formaler und wirksamer Entscheidung
sowie unter Auflagen genehmigt wurde, sofern der Entscheid die Bohrfirma noch
rechtzeitig vor Fristablauf und Abteufung erreicht hätte?
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Antwort des Landratsamtes: ausweichend bzw. eingeschränkt mit JA
beantwortet! Siehe Pkt. 4.
9. Ist es richtig, dass zumindest drei Bohranzeigen aufgrund von Fristverstreichung
ohne jegliche Auflagen, durch Kenntnisnahme im vereinfachten Verfahren nach § 108
Abs. 4 Satz 2 WG (alt) genehmigt wurden, obwohl die angezeigten Bohrungen im
Heilquellenschutzgebiet liegen?
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Antwort des Landratsamtes: nicht beantwortet!
10. Ist es richtig, dass es Ende 2008 aufgrund der Vorfälle in Staufen nicht erlaubt war
stockwerksübergreifend zu bohren und, dass das LGRB Anfang 2009 sogar
empfohlen hatte, in den von Gipskeuper betroffenen Landesteilen die Bohrung dann
zu stoppen, wenn Gips erbohrt wurde?
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Antwort des Landratsamtes: ausweichend beantwortet! „Ein Verbot der
(Grundwasser-)stockwerksübergreifenden Bohrungen, wie dies zum Beispiel in Bayern
der Fall ist, gab es zum Zeitpunkt der Bohrungen im Heinrich-Heine-Weg in BadenWürrtemberg nicht …“ Anmerkung: Die Frage bezieht sich auf ein Verbot des
stockwerksübergreifenden Ausbau im Heinrich-Heine-Weg seitens des
Landratsamtes und auf ein Verbot eventuell übereinander liegende
Grundwasserstocke miteinander zu verbinden. Angeblich soll diese Auflage
vom LRA ausgesprochen worden sein.
11. Ist es richtig, dass das Verbot der stockwerksübergreifenden Bohrung bei keiner der
Ende 2008 im Heinrich-Heine-Weg durchgeführten Bohrungen berücksichtigt wurde
und die Bohrungen auch nicht gestoppt wurden, nachdem der Gipsspiegel erreicht
wurde, obwohl bekannt war, dass hier besondere Risiken für Erdhebungen im
Gipskeuper vorhanden sind?
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Antwort des Landratsamtes: nicht beantwortet!
12. Ist es richtig, dass im Heinrich-Heine-Weg im Herbst 2014, bei der flachen
Erkundungsbohrung durch das Landratsamt, ein weiteres Grundwasserstockwerk
zwischen 12 m und 15 m gefunden wurde, für das ein zusätzlicher
Beobachtungsbrunnen gebohrt wurde?
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Antwort des Landratsamtes: Ja „Im Rahmen der Sanierungsvorbereitungen haben wir
zur Erkundung des Untergrunds und der Grundwasserverhältnisse flache
Erkundungsbohrungen niedergebracht und zu Grundwassermessstellen ausgebaut. In
einer Tiefe von etwa 16 m unter Geländeoberkante wurde dabei ein geringer
Grundwasserzufluss festgestellt. Daraufhin wurde eine Grundwassermessstelle zur
Erschließung des Grundwassers zwischen 15 und 20 m GOK eingerichtet.“
13. Ist es richtig, dass das zusätzlich, zwischen 12 m und 15 m gefundene
Grundwasserstockwerk, nicht in den Bohrprotokollen verzeichnet ist?
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Antwort des Landratsamtes: Ja „Dieses Grundwasserstockwerk ist jedoch sehr
schwach grundwasserführend und war mit dem seinerzeit im Zusammenhang mit den
Erdwärmebohrungen angewandten Bohrverfahren praktisch nicht zu lokalisieren.“
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14. Ist es richtig, dass Auflagen des Landratsamtes durch die Bohrfirma bei keiner der
durchgeführten Bohrungen im Heinrich-Heine-Weg berücksichtigt werden konnten
oder berücksichtigt wurden, wie beispielsweise die Konzentration von Glykosol N
oder verbotene, stockwerksübergreifende Bohrungen und was hat das Landratsamt
dagegen unternommen, nachdem ihm die Bohrprotokolle vorgelegt wurden?
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Antwort des Landratsamtes: nicht beantwortet!
15. Ist es richtig, dass das Landratsamt keine Feststellungsklage einreichen will, um
wenigstens einen Teil, der für die Sanierung vom Landratsamt vorgestreckten
Millionen Euro, zurück zu erhalten? Anmerkung: Im Interview auf Radio Stuttgart
geben Sie am 18.05.2015 öffentlich bekannt, dass es im Zusammenhang mit den
Erdhebungen und den defekten Erdwärmesonden keine Restzweifel mehr gibt und
der Zusammenhang eindeutig und gutachterlich geklärt ist.
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Antwort des Landratsamtes: Ja „Im Rahmen der unmittelbaren Ausführung werden die
Kosten zunächst durch das Landratsamt als Untere (staatliche) Verwaltungsbehörde
getragen. Nach Abschluss der Sanierung und Vorliegen des Sachstandsberichts des
LGRB werden wir diese Kosten bei dem nach den Grundregeln des Polizeirechts zu
ermittelnden Störer durch einen Leistungsbescheid geltend machen. Die Notwendigkeit
einer Feststellungsklage erschließt sich daher nicht. Falls hierdurch nicht alle Kosten
abgedeckt werden können, hat das Landratsamt einen Anspruch auf Kostenerstattung
gegen das Land Baden-Württemberg nach § 52 Abs. 2 LKrO.“
16. Welche Antwort haben Sie nach Ihrem neuerlichen Zahlungsaufruf an die
Versicherungen von diesen erhalten?
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Antwort des Landratsamtes: Ja, wenn auch nicht zufriedenstellend, da seit
über einem Jahr kein Ergebnis: „Für die Regulierung der Gebäudeschäden stehen
die Versicherer in der Pflicht. Hier zu habhaften Ergebnissen zu kommen ist mir ein
großes Anliegen. Wie Sie wissen, habe ich die 3 Versicherer mit eben dieser Zielsetzung
angeschrieben. Durch diesen Schriftwechsel haben sich die Versicherer zu einem
gemeinsamen Gespräch im Landratsamt bereit erklärt. Dieser Termin wird derzeit von
meinem Vorzimmer koordiniert. Anders als im Schadensfall Leonberg, stehen die
Geschädigten hier nicht nur einem Versicherer gegenüber. Es kommen aufgrund eines
zweifachen Versicherungswechsels vielmehr gleich drei Versicherer als potentiell
eintrittspflichtig in Betracht. Dies macht die Festlegung von Verantwortlichkeiten
kompliziert, da Sachverhalte geklärt werden müssen, die fachlich und juristisch komplex
und zwischen den Versicherungen umstritten sind. Die Frage der Kausalität der
Erdwärmesondenbohrungen für die Erdhebungen ist aus unserer Sicht eindeutig, dies
habe ich auch gegenüber den Versicherern mehrfach klar gemacht. Zwischen den
Versicherern ist nach unserer Kenntnis noch die Frage offen, in welchem Umstand
konkret der so genannte "Versicherungsfall" zu sehen ist. In Betracht kommen hier wohl
u.a.: Das Setzen der Ursache, die Erkennbarkeit des Schadens und der Zeitpunkt der
Hebungen. Von dieser Frage hängt dann insbesondere ab, welche Versicherung
letztendlich eintrittspflichtig ist. Diese Frage muss beantwortet werden und damit endlich
Klarheit geschaffen werden kann.“
17. Ist es richtig, dass das LGRB im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die
Siemensstraße, in einer hydrologischen Beurteilung der Erdwärmesonden, mit
Aktenzeichen 4721.1/2008007987 vom 05.09.2008 bereits darauf hingewiesen hat,
dass es zu Geländehebungen durch Volumenzunahme bei Umwandlung von
Anhydrit in Gips in der Böblinger Siemensstraße kommen kann?
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Antwort des Landratsamtes: Ja „Ich kann Ihnen mitteilen, dass das Landesamt für
Geologie und Rohstoffe beim Regierungspräsidium Freiburg regelmäßig bei
wasserrechtlichen Vorhaben in sulfathaltige Gesteine eine Formulierung aufnimmt, die auf
die Volumenzunahme bei der Umwandlung von Anhydrit in Gips hinweist.“
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18. Welche geeigneten bohrtechnischen Maßnahmen sind vorgeschrieben worden, um
Gefahren von der Bevölkerung abzuwenden?
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Antwort des Landratsamtes: Ja „Die Forderung, durch geeignete bohrtechnische
Maßnahmen sicherzustellen, dass es als Folge der Bohrung zu keiner zusätzlichen
Lösung von Gips und keiner zusätzlichen Umwandlung von Anhydrit in Gips kommt, war
der Bohrfirma bekannt und wird bei einer Bohrung nach dem Stand der damaligen
Technik grundsätzlich erfüllt. … Konkrete bohrtechnische Maßnahmen werden und
wurden behördlicherseits nicht vorgeschrieben.“
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