PDF, 183KB - HypoVereinsbank

�������������������������������
Praxisfall Garantie
Einheitliche Richtlinien für Garantien der ICC* – URDG 758** (Teil 3)
Im dritten Teil unserer Außenhandel Praxisinfo zum Thema
URDG 758 geht es um die Erledigung und den Verfall von
Garantien sowie Verlängerungsalternativen.
Eine Garantie sollte immer ein Kalenderdatum für eine klare
Befristung enthalten. Enthält sie aber statt einem Datum eine
Bedingung für den Verfall, sollte ein konkret beschriebenes
Dokument der garantierenden Bank (= Garant) als Nachweis
dienen, dass diese Bedingung eingetreten ist.
Wenn in der Garantie kein solches Dokument spezifiziert wird
und die Bank auch nicht anhand eigener Unterlagen das Eintreten der Bedingung prüfen kann, dann ist diese Bedingung
eine „nicht-dokumentäre Bedingung“ im Sinne von Artikel 7 der
URDG und ist vom Garanten nicht zu beachten (siehe auch Teil 1
unserer Außenhandel Praxisinfo 3/2014 zum Thema URDG).
Artikel 25 – Reduzierung und Erlöschen
Nach Artikel 25b erlischt eine Garantie unabhängig davon, ob
die Garantieurkunde an den Garanten zurückgegeben worden
ist,
• bei Verfall
• wenn kein Betrag mehr darunter zahlbar ist, oder
• bei Vorlage der unterzeichneten Haftungsentlassung unter
der Garantie seitens des Begünstigten beim Garanten.
Eine Garantie, die weder ein Verfalldatum noch ein Verfallereignis gemäß der Definition der URDG 758 enthält, erlischt
gemäß Artikel 25c drei Jahre nach ihrem Erstellungsdatum,
eine Gegengarantie (Rückhaftung) 30 Kalendertage nach dem
Erlöschen der Garantie. Verfallereignisse, die nicht der Definition eines Verfallereignisses gemäß Artikel 2 der URDG entsprechen, werden wie „nicht-dokumentäre Bedingungen“ gemäß
Artikel 7 behandelt und fallen deswegen auch unter diesen
Artikel 25c.
Hierzu einige Fallbeispiele:
• The Guarantee expires upon final acceptance
• The Guarantee is valid until completion of the contract
• The Guarantee is valid until released by the beneficiary
Alle drei Formulierungen sind als „nicht-dokumentäre“ Bedingung zu betrachten; insofern findet Artikel 25c Anwendung
und die Garantien erlöschen drei Jahre nach Ausstellungs­
datum.
* ICC: Internationale Handelskammer Paris (International Chamber of Commerce)
** URDG 758: ICC Einheitliche Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien
Eine weit verbreitete Praxis im internationalen Garantiegeschäft sind sogenannte „Extend-or-Pay“-Aufforderungen. Dabei ist die Erwartung des Begünstigten in der Regel, eher eine
Verlängerung der Garantie zu erlangen als eine tatsächliche
Zahlung von Geld.
Hier ein Beispiel für eine Extend-or-Pay-Aufforderung:
“We hereby confirm that the Applicant has not fulfilled his contractual obligations as he failed to deliver the goods within the contractual
agreed period of time. Therefore we hereby request you to effect
payment of the guarantee amount to our below mentioned account.
Instead of payment we would accept an extension of the bank
guarantee for a further period of at least three months. In case of a
guarantee extension you may consider our demand for payment as
null and void.”
In den URDG sind „Extend-or-Pay“-Anforderungen in Artikel 23
geregelt.
Artikel 23 – Anforderung mit Verlängerungsalternative
(Extend or Pay)
Der Garant kann bei Erhalt einer ordnungsgemäßen Extendor-Pay-Aufforderung die Zahlung um bis zu 30 Kalendertage
aussetzen. Der Gegengarant (= rückhaftende Bank) kann die
Zahlung unter der Gegengarantie für einen Zeitraum aussetzen, der den Zeitraum, für den die Zahlung der Anforderung
unter der Garantie ausgesetzt ist, abzüglich vier Kalendertage
nicht überschreitet.
Wenn innerhalb der obigen Frist keine Verlängerung in Übereinstimmung mit der Aufforderung des Begünstigten vorgenommen wird, muss die konforme Zahlungsanforderung bezahlt werden, ohne dass eine weitere Anforderung erforderlich
ist (Artikel 23d).
Da einige dieser Klauseln Probleme verursachen können,
legt die UniCredit Bank AG Garantien mit Geltung der URDG
758 nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch hinaus.
Bei Fragen rund um Ihr Garantiegeschäft steht Ihnen Ihr
regionaler Trade Finance Spezialist als Berater im inter­
nationalen Geschäft gerne zur Verfügung. Diese Außen­
handel Praxisinfo sowie interessante Praxisfälle finden Sie auf:
www.hvb.de/ahpraxisinfo
Das hier vorgestellte Thema dient nur allgemeinen Informations­zwecken
und stellt keine auf die individuellen Verhältnisse und Bedürfnisse ab­
gestimmte Beratung dar. Bei Fragen gehen Sie bitte auf Ihren Trade Finance
Spezialisten zu. Die UniCredit Gruppe unterliegt der Aufsicht der Europäischen Zentralbank. Darüber hinaus untersteht die UniCredit Bank AG der
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
© UniCredit Bank AG, München, 2015. Alle Rechte vorbehalten.