[Bereitgestellt: 03.07.2015 15:34] REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT FÜR STRAFSACHEN WIEN 052 Hv 87/14i (Bitte in allen Eingaben anführen) Landesgerichtsstr. 11 1082 Wien Tel.: 01/40127 IM NAMEN DER REPUBLIK 1 von 15 052 Hv 87/14i Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Claudia GEILER über den von der Staatsanwaltschaft Wien gegen Dr. Johann RZESZUT, geboren am 05.03.1941 in Wien, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in 1130 Wien, Kugygasse 14/4, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB erhobenen Strafantrag nach der am 18.12.2014 und 27.02.2015 in Anwesenheit der öffentlichen Ankläger StA Mag. Barbara SCHMID (18.12.2014), StA Mag. Katharina BOGNER, des Angeklagten Dr. Johann RZESZUT, seines Verteidigers Dr. Norbert WESS und der Schriftführer Rp Mag. Celine BRAUMANN (18.12.2014), Rp Mag. Sarah BAUMGARTNER durchgeführten Hauptverhandlung am 27.02.2015 zu Recht e r k a n n t: Dr. Johann RZESZUT wird von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 06.03.2012 in Wien in dem damals von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen AI Josef WINKLER wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB geleiteten Ermittlungsverfahren als Zeuge vor der Kriminalpolizei, nämlich gegenüber den ihn vernehmenden Beamten des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK), Mag. Dr. Hansjörg RANGGER und CI Robert RENOLTNER, bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er behauptete: 2 von 15 052 Hv 87/14i … „Auf Befragen gebe ich an, dass ich seit den beiden Treffen keinen Kontakt mehr mit Herrn WINKLER gehabt habe. Er hat vorige Woche versucht, mich zu erreichen, ich hatte eine SMS von ihm auf meinem Handy. Ich habe dieses SMS gelöscht. Inhaltlich war es etwa so, dass er mich um Rückruf ersucht hat. Ich habe jedoch nicht darauf reagiert.“....(AS 15 in ON 10) und hiedurch das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB begangen gemäß § 259 Z 3 StPO f r e i g e s p r o c h e n. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, nämlich der Aussagen der Zeugen Chefinspektor (CI) Robert RENOLTNER, Mag. Dr. Hansjörg RANGGER und Abteilungsinspektor (AI) Josef WINKLER sowie des gemäß § 252 Abs 2a StPO einverständlichen Vortrages des wesentlichen Akteninhaltes steht im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Angeklagten Dr. Johann RZESZUT folgender Sachverhalt fest: Der Angeklagte bezieht als Pensionist (ehemaliger Präsident des Obersten Gerichtshofes) eine Pension von € 5400,-- und ist für seine Gattin sorgepflichtig. Seine Strafregisterauskunft weist keine Verurteilung auf. Im Jahre 1998 wurde das Mädchen Natascha KAMPUSCH auf dem Weg zur Volksschule von Wolfgang PRIKLOPIL entführt und im Keller seines Hauses gefangengehalten. Im Sommer 2006 gelang KAMPUSCH die Flucht, PRIKLOPIL nahm sich das Leben. Das Strafverfahren gegen den Genannten wurde eingestellt. Aufgrund von polizeilichen Ermittlungspannen nach dem Verschwinden des Kindes und der öffentlichen Meinungsbildung, wonach es neben dem verstorbenen Entführer noch Mittäter geben könnte, wurde die Evaluierungskommission „KAMPUSCH“ gebildet, um die polizeilichen Ermittlungen einer Prüfung zu unterziehen und allfällige Ansätze für weitere Ermittlungen zu finden. Der Angeklagte war in dieser Kommission als „Schnittstellenfachmann“ zwischen Justiz und Bundesministerium für Inneres vertreten. Im Dezember 2009 beendete die Kommission ihre Arbeit. Die 3 von 15 052 Hv 87/14i Anklagebehörde sah im Ergebnis der Kommission keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen, sodass das Verfahren endgültig eingestellt wurde. Dieser Vorgang widersprach nach Ansicht des Angeklagten dem damaligen Ermittlungsstand. Er richtete im September 2010 ein Schreiben an alle im Parlament vertretenen Fraktionen, in dem er darlegte, dass Ungereimtheiten und Widersprüche bestehen würden, die weitere Ermittlungsansätze zuließen. Dieses Schreiben bewirkte in der Öffentlichkeit beträchtliches Aufsehen, insbesondere auch in Polizeikreisen. Der Polizeibeamte AI Josef WINKLER zeigte reges Interesse an der Causa KAMPUSCH. Auch er war der Meinung, dass das Verfahren weitere Ermittlungsansätze bieten würde. So kam es, dass sich im Spätherbst 2011 der Angeklagte auf Initiative von AI WINKLER mit diesem traf. Die Männer tauschten ihre Meinungen in der Causa aus. Während AI WINKLER beispielsweise die Ansicht vertrat, dass PRIKLOPIL und die Schwester von Ernst HOLZAPFEL (bei HOLZAPFEL handelt es sich um einen Freund des verstorbenen PRIKLOPIL), ein gemeinsames Kind haben, das bei der Schwester von HOLZAPFEL (in Laxenburg) lebt, vermeinte der Angeklagte, dass PRIKLOPIL dieses Kind (ein Mädchen) mit Natascha KAMPUSCH in deren Gefangenschaft gezeugt habe. Etwa eine Woche nach diesem Treffen überreichte der Angeklagte AI WINKLER im Zuge einer erneuten Zusammenkunft das von ihm verfasste und an das Parlament gerichtete Schreiben und weitere Unterlagen. Am 21.02.2012 um 15:01:41 Uhr rief der Angeklagte AI WINKLER an und erkundigte sich, ob er eine „ladungsfähige Adresse“ der Mutter von PRIKLOPIL wisse, damit diese vom Unterausschuss im Parlament geladen werde könne. Obwohl das Verfahren in der Causa KAMPUSCH – wie oben ausgeführt – eingestellt worden war, wollte AI WINKLER zwecks weiterer Aufklärung ohne Vorliegen einer richterlichen Anordnung die genetische Abstammung des erwähnten Mädchens herausfinden. Zu diesem Zweck suchte er am späten Vormittag des 22.02.2012 jene Schule in Laxenburg auf, die das Kind besuchte und ersuchte die Direktorin um einen DNA-tauglichen Spurenträger des Mädchens, wie beispielsweise ein benutztes Taschentuch. Er besprach dieses Vorgehen weder mit dem Angeklagten noch setzte er diesen bei dem Gespräch am 21.02.2012 von seinem Vorhaben in Kenntnis. Es konnte nicht geklärt werden, ob AI WINKLER zum Zeitpunkt des Gespräches mit dem Angeklagten den Entschluss zu diesem Vorhaben überhaupt schon gefasst hatte. Die Direktorin kam dem Ersuchen von AI WINKLER nicht nach und verständigte die 4 von 15 052 Hv 87/14i Polizei. Noch am Nachmittag des 22.02.2012 wurde AI WINKLER auf die Dienstbehörde beordert, um zu seinem Vorgehen in Form einer niederschrifltichen Einvernahme Stellung zu beziehen. AI WINKLER ahnte, dass er etwas „nicht dienstkonformes“ gemacht hatte und versuchte vor seiner Einvernahme bzw. in einer Pause vom Festnetz im Vernehmungszimmer (im Büro seines Vorgesetzten) vergeblich den Angeklagten zu erreichen, um diesen zu fragen, ob sein Verhalten strafrechtliche Konsequenzen haben könnte. Der Angeklagte registrierte die Kontaktversuche und rief AI WINKLER um 14:22:02, 16:58:18, 16:59:12 und 17:00:10 Uhr zurück. AI WINKLER konnte die Anrufe wegen der Befragung, die bereits einige Zeit vor Beginn der Niederschrift (um 16:10 Uhr) begonnen hatte, nicht entgegennehmen. Der Angeklagte schickte AI WINKLER um 20:08:37 Uhr eine SMS, in der er auf seine Kontaktversuche hinwies. Der genaue Inhalt der SMS steht nicht fest. Um 20:09:36 Uhr rief AI WINKLER den Angeklagten an, es kam jedoch erneut kein Kontakt zustande. Kurz darauf, um 20:30:10 Uhr schickte AI WINKER dem Angeklagten eine SMS und ersuchte um Rufruf bzw. Rechtsauskunft. Der genaue Inhalt der SMS ist nicht bekannt. Am nächsten Tag, den 23.02.2012, um 09:44:37 Uhr rief der Angeklagte AI WINKLER an, es kam wieder kein Kontakt zustande. Daraufhin versuchte AI WINKLER den Angeklagten mehrmals (09:44:57, 09:45:43, 09:48:49 und 09:51:59 Uhr) telefonisch zu erreichen. In zwei Fällen (120 bzw. 166 Sekunden) kam ein Kontakt zustande, jedoch konnten die Männer wegen der schlechten Verbindung einander nicht verstehen. Das Protokoll der dienstrechtlichen Einvernahme von AI WINKLER wurde an das BAK weitergeleitet, welches am 01.03.2012 einen Anfalls-Bericht an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt sandte (ON 2). Am gleichen Tag ordnete die Anklagebehörde an, AI WINKLER „umgehend zum Tatverdacht des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt zu vernehmen, er möge insbesondere befragt werden, …. ob und gegebenenfalls von wem er dazu beauftragt wurde (auf diesbezügliche Medienberichte wird verwiesen)“, Seite 1/ON 3. Auf welche Medienberichte sich die Anklagebehörde konkret bezog, lässt sich dem Akt nicht eindeutig entnehmen. Es finden sich jedoch Ablichtungen von Zeitungsberichten und oneline-Ausdrucke von Printmedien im Akt. Diesen Berichten zufolge soll der Angeklagte AI WINKLER zur Beschaffung eines DNA-tauglichen Spurenträgers angestiftet habe (ON 5). Noch am 01.03.2012 wurde AI WINKLER vom BAK als Beschuldigter wegen des angeführten Verdachts einvernommen. AI WINKLER sandte dem Angeklagten am 02.03.2012, um 5 von 15 052 Hv 87/14i 08.09 Uhr eine (nicht in Schriftform vorliegende) SMS mit dem Ersuchen um Rückruf bzw. Rechtsauskunft. Der Angeklagte reagierte darauf nicht. Um 09.45 Uhr desselben Tages leitete Mag. Dr. RANGGER das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung von AI WINKLER per Mail an die zuständige Sachbearbeiterin bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt weiter (S 1 /ON 4). Die Anklagebehörde beauftragte noch am 02.03.2012 die „Zeugenschaftliche Einvernahme des Dr. Johann Rzeszut, OGHPräsident iR, zum angezeigten Sachverhalt“ (ON 8). Mag. Dr. RANGGER kontaktierte fernmündlich den Angeklagten und vereinbarte mit diesem einen Einvernahmetermin für den 06.03.2012. Als Gegenstand der Vernehmung nannte er sinngemäß das Verhalten von AI WINKLER in Laxenburg. In den Medien wurde ab Ende Februar 2012 berichtet, dass AI WINKLER im Auftrag des Angeklagten gehandelt habe bzw. von diesem angestiftet worden sei, einen DNAtauglichen Spurenträger zu beschaffen. Da AI WINKLER weder in seiner dienstrechtlichen Einvernahme noch in seiner Beschuldigtenvernehmung eine konkrete den Angeklagten diesbezüglich eindeutig belastende Aussage traf, aufgrund der Medienberichte aber dieser Eindruck entstand, wollte er dies dem Angeklagten gegenüber klarstellen. Deshalb sandte er diesem am 04.03.2012, um 18.52 Uhr eine SMS mit folgendem Inhalt: „Sg. Hr. Dr. Ich habe zu keinem Zeitpunkt angegeben Sie hätten mich zu Ermittlungen aufgefordert oder ermuntert. Unser erster persönlicher Kontakt erfolgte im Oktober 2011. Ich habe Sie angesprochen. Wir haben uns zwei Mal auf einen Kaffee – Ritter getroffen. 4 od. 5 Telefonate. Die Initiative ging immer, mit einer Ausnahme – Rückruf – von mir aus. MfG Winkler“. Am 06.03.2012, 09.58 Uhr richtete Mag. Dr. RANGGER folgende Mail an die zuständige Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt: „ … die bisherigen relevanten Inhalte der TÜ; …. Da Dr. R. ab morgen in der Schweiz ist, konnte nur für heute 16.30 Uhr ein Einvernahmetermin vereinbart werden, dzt. gehen wir davon aus, dass Dr. R. als Zeuge zu befragen sein wird …..“ (Seite 1/ON 9). Mag. Dr. RANGGER legte der Mail u.a. die verschriftete oben zitierte SMS vom 04.03.2012 (Druckdatum: 05.03.2012) als attachment bei (S. 9/ON 9). Am 06.03.2012, ab 16:35 Uhr wurde der Angeklagte vom BAK als Zeuge (im Ermittlungsverfahren gegen AI WINKLER wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt) einvernommen. Der Angeklagte war sich seiner Stellung als Zeuge und den Umstand, dass es sich um eine förmliche Vernehmung zur Sache im erwähnten 6 von 15 052 Hv 87/14i Ermittlungsverfahren handelte, bewusst. Die vernehmenden Beamten begannen die Vernehmung mit folgender Aussage bzw. Frage: „ ..... WINKLER wird beschuldigt, auf eigene Faust Ermittlungen in der Causa KAMPUSCH vorgenommen zu haben. In seiner Verantwortung werden auch Sie genannt. Was könnten Sie zu dieser Person angeben?“ Daraufhin erklärte der Angeklagte seine Funktion als Mitglied der Evaluierungskommission und legte detailliert die Umstände der persönlichen Treffen mit AI WINKLER dar. Im Ergebnis brachte er zum Ausdruck, dass von seiner Seite gegenüber AI WINKLER keinerlei Motivationen zu irgendwelchen Maßnahmen oder Nachforschungen ausgegangen seien. Die anschließend von den vernehmenden Beamten gestellte Frage, ob er seit den beiden Treffen noch Kontakte mit AI WINKLER gehabt habe, verneinte der Angeklagte, indem er die im Strafantrag angeführte inkriminierte Äußerung tätigte. Der Angeklagte bezog die Frage auf Gesprächskontakte mit AI WINKLER, in denen das Vorhaben der Beschaffung eines DNA-tauglichen Spurenträgers thematisiert worden sei. Da es solche Kontakte nicht gegeben hatte, verneinte er die Frage. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die Kontakte bzw. Kontaktversuche mit AI WINKLER, nämlich das Telefongespräch am 21.02.2012, die gegenseitigen telefonischen Kontaktversuche am 22.02. und 23.02.2012 sowie die SMS am 04.03.2012 mit zumindest bedingten Vorsatz verschwieg. Zur Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Umständen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben und der Strafregisterauskunft. Jene zum Ablauf der Geschehnisse in der Causa KAMPUSCH sind gerichtsbekannt bzw. ergeben sich aus dem Akt. Die Feststellungen zu den zwischen dem Angeklagten und AI WINKLER nach den persönlichen Treffen stattgefundenen Kontakten bzw. Kontaktversuchen und deren Inhalte basieren auf dem Ergebnis einer Überwachung von Nachrichten im Zusammenhalt mit den Aussagen des Zeugen AI WINKLER und der Verantwortung des Angeklagten. Der Zeuge bestätigte seine im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 01.03.2012 gemachte Aussage betreffend Anzahl und Art der Kontakte mit dem Angeklagten (zwei persönliche Treffen und fünf bis sechs Telefongespräche). Wenngleich er zum Inhalt des Gespräches am 21.02.2012 keine konkreten Angaben machen konnte, hielt er es für möglich, dass sich der Angeklagte – wie von diesem behauptet - nach einer „ladungsfähigen“ Adresse erkundigte. Der 7 von 15 052 Hv 87/14i Zeuge sagte aus, am 22.02.2012 vor seiner dienstrechtlichen Befragung bzw. in einer Pause vom Festnetz im Büro seines Vorgesetzten vergeblich versucht zu haben, den Angeklagten fernmündlich zu erreichen, um diesen zu fragen, ob sein Verhalten in Laxenburg strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Die Kontakte am 23.02.2012 seien ergebnislos geblieben, weil aufgrund der schlechten Verbindung – er habe sich in einem Weinberg am Bisamberg aufgehalten - kein Gespräch zustande gekommen sei. Er habe dem Angeklagten am 02.03.2012 eine SMS geschickt und um Rückruf gebeten. Das SMS vom 04.03.2012 (mit dem oben zitierten Inhalt) habe er versandt, um den Angeklagten darüber aufzuklären, dass die Medienberichte falsch seien und nicht seinen Aussagen entsprechen würden. Ein Grund sei auch gewesen, dass ihm im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmungen durch CI RENOLTNER suggeriert worden sei, der Angeklagte habe eingestanden, ihn (AI WINKLER) zur Beschaffung eines DNA-tauglichen Spurenträgers angestiftet zu haben. Er möge dies deshalb zugeben. Der Angeklagte stellte den Vorwurf der falschen Beweisaussage in Abrede und behauptete, die Frage der vernehmenden Beamten Mag. Dr. RANGGER und CI RENOLTNER auf Kontakte bezogen zu haben, in denen die „Aktion des Herrn WINKLER in Laxenburg“ besprochen worden sei. Da es nach den beiden Treffen keine Kontakte, seien es persönliche Zusammenkünfte oder über Telefon, in denen das Vorgehen von AI WINKLER in Laxenburg thematisiert worden sei, gegeben habe, habe er die Frage (nach weiteren Kontakten) verneint. Er sei aufgrund der Medienberichte, wonach er AI WINKLER zu diesem Verhalten angestiftet habe und des ihm fernmündlich zur Kenntnis gebrachten Gegenstandes der Vernehmung, nämlich „die Aktion des Herrn WINKLER in Laxenburg“, mental auf dieses Thema fixiert und der Meinung gewesen, die Beamten würden ihm Absprachen mit AI WINKLER bezüglich dessen Vorgehen in Laxenburg unterstellen. Er sei in dieser Ansicht durch deren Verhalten auch noch bestärkt worden, indem sie die Unrichtigkeit der Medienberichte nicht aufgeklärt und ihn in diesem irrigen Glauben belassen hätten. Dass er „nichts (habe) verheimlichen“ wollen und tatsächlich nur an „persönliche Absprachen“ gedacht habe, ergäbe sich schon aus seiner im Anschluss an die inkriminierte Aussage gemachte Äußerung („... Er hat vorige Woche versucht, mich zu erreichen, ich hatte eine SMS von ihm auf meinem Handy. Ich habe dieses SMS gelöscht. Inhaltlich war es etwa so, dass er mich um Rückruf ersucht hat. Ich habe jedoch nicht darauf reagiert“), die sonst widersprüchlich sei, wenn er Kontakte 8 von 15 052 Hv 87/14i verneine. Die Verantwortung des Angeklagten ist plausibel und nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit zu widerlegen. So konnte er vor dem Hintergrund der unrichtigen Medienberichte und des fernmündlich von Mag. Dr. RANGGER bekanntgegebenen Gegenstandes der Vernehmung sowie aufgrund der noch darzulegenden Umstände nachvollziehbar davon ausgehen, dass sich die Frage nach weiteren Kontakten mit AI WINKLER auf diese Thematik bezog. Die verdeckte Fragestellung am Beginn der Vernehmung, nämlich in der Form, dass der Angeklagte allgemein zur Person des AI WINKLER befragt und nicht mit dessen Aussagen konfrontiert wurde, war geeignet, diesen zu verunsichern und in seiner irrigen Meinung, er werde von AI WINKLER – den Medienberichten folgend - belastet, zu bestärken. Der Angeklagte durfte bei vernünftiger Betrachtungsweise davon ausgehen, dass ihm die Aussagen von AI WINKLER aus kriminaltaktischen Gründen (vorweg) bewusst nicht zur Kenntnis gebracht wurden, um seine Aussagen allfälligen belastenden Momenten nicht anpassen zu können. Wohl durch diese Art der Fragestellung sah sich der Angeklagte veranlasst, die Hintergründe der beiden Treffen mit AI WINKER detailliert darzulegen und zu beteuern, dass von konkreten Intentionen des AI WINKLER, irgendwelche Maßnahmen oder Nachforschungen anzustellen, nie die Rede gewesen sei (Seite 13/ON 10). Diese Aussagen bezog der Angeklagte offensichtlich auf das Vorgehen von AI WINKLER in Laxenburg, sodass es glaubwürdig erscheint, dass er die anschließend an seine Ausführungen gestellte Frage nach weiteren Kontakten mit solchen in Verbindung brachte, die das erwähnte Vorhaben zum Gegenstand hatten. Dass der Angeklagte dieses von sich aus nicht ansprach, obwohl er gedanklich in dieser Thematik verfangen war, ist verständlich, weil er in diesem Fall den ermittelnden Beamten gegenüber den Anschein hätte erwecken können, davon (zumindest) in Kenntnis gewesen zu sein, was den in den Medien kolportierten Verdacht gegen seine Person bestärkt hätte. Eine Erörterung der Medienberichte durch die Ermittlungsbehörde wäre wünschenswert gewesen, um dem Angeklagten gegenüber nicht den Anschein einer Voreingenommenheit zu vermitteln, weil die Berichte scheinbar auf „Polizeinterpretationen“ der Aussagen von AI WINKLER beruhten und aus dem Umfeld der Polizei den Medien zugespielt worden waren („W. scheint nicht auf eigene Faust gehandelt zu haben. Vermutlich hat ihn ein Mitglied der Evaluierungskommission beauftragt“, so ein Polizeiinsider, S 1/ON 5, oder: „Wie der Falter aus Ermittlerkreisen erfuhr, soll jener Polizist, der illegal DNA9 von 15 052 Hv 87/14i Proben eines Schulkindes besorgt haben soll, vor dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung ausgesagt haben, dass er im Auftrag des ehemaligen OGHPräsidenten Johann Rzeszut gehandelt habe“, Seite 5/ON 5). Der Ansicht des Zeugen CI RENOLTNER, der eine Konfrontation des Angeklagten mit den Medienberichten nicht für notwendig erachtete („Wenn der Herr Winkler das gesagt hat, dann werden Sie [gemeint: der Angeklagte] ja sowieso mit diesem Vorwurf konfrontiert. Wir können doch nicht alles ausschließen, was jemand nicht gesagt hat“), konnte das Gericht nicht folgen. Der Zeuge CI RENOLTNER sagte weiter aus, dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass der Angeklagte „mit Herrn WINKLER in Verbindung stehen könnte“ und meinte, dass die Frage (nach Kontakten mit AI WINKLER) unmissverständlich formuliert worden sei. Außerdem sei der Vorfall in Laxenburg zum Zeitpunkt der Vernehmung des Angeklagten gar nicht relevant gewesen. Diese Aussagen sind irritierend. Der Ermittlungsbehörde standen zu diesem Zeitpunkt nur die Protokolle der dienstrechtlichen Befragung und der Beschuldigtenvernehmung von AI WINKLER vom 22.02.2012 und vom 01.03.2012 zur Verfügung. Grund für die dienstrechtliche Befragung war das Verhalten von AI WINKLER in Laxenburg, das zu Ermittlungen gegen seine Person wegen des Verdachts des Missbrauches der Amtsgewalt führte, wozu AI WINKLER als Beschuldigter vernommen wurde. Wieso der Zeuge daher die Meinung vertreten konnte, dass dieser Vorfall unerheblich („nicht relevant“) gewesen Berücksichtigung sei, des war dem Gericht unerklärlich, staatsanwaltschaftlichen Auftrages insbesondere unter („Zeugenschaftliche Einvernahme des Dr. Johann Rzeszut ... zum angezeigten Sachverhalt“. Die weitere Aussage des Zeugen, dass für ihn eine Verbindung des Angeklagten mit AI WINKLER nicht erkennbar gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Dass zwischen den beiden Männern Kontakt bzw. eine Verbindung bestand, war aufgrund der vorliegenden Protokolle offensichtlich (außer man ging davon aus, dass die Aussagen von AI WINKLER erfunden sind, wofür es keine Anhaltspunkte gab), sonst hätte sich eine Zeugenvernehmung des Angeklagten wegen Sinnlosigkeit wohl erübrigt. Es galt eben abzuklären, ob es diese von AI WINKLER erwähnten Kontakte (zwei persönliche Treffen und fünf bis sechs Telefongespräche) tatsächlich gab und ob diese inhaltlich allenfalls strafrechtlich von Bedeutung sein konnten (siehe Urteil Seite 5 letzter Absatz: …. ob und gegebenenfalls von wem er dazu beauftragt wurde ...“). Nachdem der Zeuge unmittelbar nach dieser Aussage erklärte, im Auftrag der Anklagebehörde die zeugenschaftliche Vernehmung des Angeklagten durchgeführt zu haben, „weil 10 von 15 052 Hv 87/14i Herr Winkler ihn [gemeint: den Angeklagten] als Kontakt angegeben hatte“, gab er doch zu verstehen, vom Inhalt der Protokolle in Kenntnis gewesen zu sein, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen nicht verständlich sind. Der weiteren Aussage des Zeugen, er könne die Verantwortung des Angeklagten nicht nachvollziehen, weil die Frage nach Kontakten unmissverständlich formuliert worden sei („Die Frage lautete: Kennen Sie den Herrn WINKLER, und wenn ja, in welcher Weise hatten Sie Kontakt? Wenn es Kontakt gab, dann welchen?“), ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Text der Frage nicht protokolliert wurde. Darüber hinaus wäre es Aufgabe des zuständigen Sachbearbeiters gewesen wäre, (spätestens) nach Ausspruch der vom Angeklagten getätigten inkriminierten Äußerung diesem unter Vorhalt der Bestimmung des § 157 Abs 1 Z 1 StPO den Kontakt per SMS vom 04.03.2012 vorzuhalten, um allfällige Missverständnisse aufzuklären. Im Gegensatz zum Zeugen CI RENOLTNER war für den Zeugen Mag. Dr. RANGGER das Vorgehen von AI WINKLER in Laxenburg schon Gegenstand der Vernehmung. Der Zeuge bestätigte, diese Thematik dem Angeklagten im Zuge der fernmündlichen Ladung bekanntgegebenen zu haben. Mag. Dr. RANGGER legte dar, dass es für ihn schlichtweg unvorstellbar gewesen sei, dass der Angeklagte „bei so einer Aktion irgendwie in Täterschaft beteiligt“ gewesen sein könnte. Er habe der Leiterin der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt im Zuge eines Telefongespräches, in dem thematisiert worden sei, ob es „denkmöglich wäre“, dass der Angeklagte als Beschuldigter zu vernehmen sei, mitgeteilt, dass die ermittelnde Behörde keinerlei Anhaltspunkte habe, dass der Angeklagte „in diese Aktion als Beschuldigter“ involviert sein könnte. Dies habe er im Mail vom 06.03.2012, 09.58 Uhr an die zuständige Sachbearbeiterin bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt auch schriftlich festgehalten (“dzt. gehen wir davon aus, dass Dr. R. als Zeuge zu befragen sein wird“). Der Zeuge erklärte, dass die Anklagebehörde Ermittlungshandlungen (gegen den Angeklagten) ohne deren ausdrückliche Anordnung untersagt habe, auch deshalb sei eine Einvernahme des Angeklagten als Zeuge erfolgt. Auf die Frage des Gerichtes, welche zeugenschaftlichen Aussagen sich die Ermittlungsbehörde vom Angeklagten erwartet hatte, die unter Berücksichtigung der Aussagen von AI WINKLER zur Aufklärung einer allenfalls strafbaren Handlung hätten beitragen können, konnte der Zeuge Mag. Dr. RANGGER keine schlüssige Erklärung geben und meinte, „ob diese Behauptung stimmt, dass eine Mittäterschaft stattgefunden hat“. Diese Antwort impliziert, dass dem Zeugen bewusst war, dass eine Involvierung des Angeklagten in die Sache zum 11 von 15 052 Hv 87/14i damaligen Zeitpunkt lebensnah erschien oder zumindest nicht denkunmöglich war. Sollte der Zeuge seine Aussage auf die unrichtigen Medienberichte bezogen haben, so würden die Ermittlungen wohl ad absurdum geführt: Das BAK versucht zu klären, ob der (unrichtige) Verdacht der Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt, der von der Polizei den Medien zugespielt wurde, den Tatsachen entspricht, indem der Verdächtige zeugenschaftlich dazu befragt wird. Auch wenn AI WINKLER weder in seiner dienstrechtlichen Befragung noch in seiner Beschuldigtenvernehmung eindeutige den Angeklagten belastende Aussagen traf, ließen dessen Angaben zumindest unterschwellig eine Involvierung des Angeklagten mitklingen. So gab AI WINKLER am 22.02.2012 zu Protokoll, am 21.02.2012 im Zuge eines Gespräches mit dem Angeklagten von diesem erfahren zu haben, dass das Mädchen in Laxenburg lebe und die dortige Volksschule besuche. Da ihm „das Ganze nicht aus den Kopf gegangen“ sei, habe er am 22.02.2012 die Direktorin der Schule um einen DNA-tauglichen Spurenträger gebeten (Seite 25 f/ON 2). Am 01.03.2012 sagte AI WINKLER zusammengefasst aus, die Causa KAMPUSCH seit Monaten zu verfolgen und sich im Internet „schlau gemacht“ zu haben. Er habe sich mit dem Angeklagten zweimal getroffen und mit diesem über die Causa geredet. Er habe seitdem „fünf, sechs Mal telefonisch mit dem Angeklagten gesprochen“. Am 22.02.2012 habe ihn „dann der Teufel geritten“, er habe die Direktorin der Volksschule in Laxenburg um einen DNA-tauglichen Spurenträger ersucht. Der Umstand, dass beide Männer in der gegenständlichen Causa weitere Ermittlungsansätze sahen und sich gegenseitig austauschten, der Inhalt der SMS vom 04.03.2012 sowie die dargelegten Aussagen von AI WINKLER in den erwähnten Protokollen ließen zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung des Angeklagten den Verdacht einer Involvierung seiner Person in die Laxenburg-Aktion nicht denkunmöglich erscheinen, auch wenn AI WINKLER behauptete, weder im Auftrag noch über Ersuchen des Angeklagten gehandelt zu haben, zumal dieser den Angeklagten ja decken konnte. Ob eine Belehrung nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO, nämlich darüber, dass der Angeklagte ein Recht auf Verweigerung der gesamten oder eine Teils der Aussage habe, soweit er durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, erfolgte, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Es enthält zwar alle vom System vorgegebenen Belehrungen, aber keinen Hinweis, ob und welche Belehrung im konkreten Fall getätigt wurde. Der Zeuge Mag. Dr. RANGGER führte aus, eine entsprechende Belehrung vorgenommen zu haben, 12 von 15 052 Hv 87/14i schwächte diese Aussage über Vorhalt, dass dies aufgrund seiner eigenen Aussage, wonach er den Angeklagten über jeden Verdacht einer strafbaren Handlung erhaben sah, wenig überzeugend sei, ab und meinte, dass eine solche auch konkludent erfolgt sein könnte. Der Zeuge vermeinte auf Nachfrage des Gerichtes, dass es keinen Grund gegeben habe, den Angeklagten mit den Aussagen von AI WINKLER zu konfrontieren oder diesem das SMS vom 04.03.2012 vorzuhalten, weil dieser alles erklärt habe: er habe eine SMS erhalten, die er gelöscht habe. Er habe den Aussagen des Angeklagten Glauben geschenkt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Aussage des Angeklagten zum Inhalt der SMS nicht mit dem Inhalt der SMS vom 04.03.2012 in Einklang zu bringen ist. Offenbar meinte der Angeklagte die SMS vom 02.03.2012. Die SMS vom 04.03.2012 ließ jedoch Spekulationen in verschiedene Richtungen zu. So war – wie oben dargelegt - denkbar, dass AI WINKLER eine Involvierung des Angeklagten in die Laxenburg-Aktion zu decken beabsichtigte und seine Haltung diesem – im Hinblick auf die unrichtigen Medienberichte – per SMS zur Kenntnis bringen wollte. Eine Konfrontation des Angeklagten mit den Aussagen von AI WINKLER, eine Thematisierung der Medienberichte und eine Erörterung der SMS vom 04.03.2012 hätten Aufklärung gebracht, sodass es nicht zu dieser missverständlichen inkriminierten Aussage des Angeklagten gekommen wäre. Der Zeuge AI WINKLER machte auf das Gericht einen guten Eindruck. Er konnte sich zwar teilweise an Details wie Art der Kontakte (SMS/Sprachnachrichten) und Inhalte nicht mehr erinnern, was aber aufgrund der bereits mehr als zwei Jahre zurück liegenden Ereignisse nachvollziehbar erscheint. Der Zeuge ging bei der Anzahl der Telefongespräche von insgesamt fünf bis sechs Kontakten (die fehlgeschlagenen am 22.02. und 23.02.2012 offenbar nicht berücksichtigt) aus. Diese Aussage deckt sich im wesentlichen mit den Ergebnissen der Überwachung von Nachrichten: Neben dem Gespräch am 21.02.2012 gab es Kontakte am 22.12.2011, 09.01.2012 und 30.012012, die aufgrund der Länge (92, 295 und 98 Sekunden) zu (kurzen) Gesprächen geführt haben können. Auch die Aussage, dass am 23.02.2012 zwar ein Kontakt hergestellt werden konnte, das Gespräch aber aufgrund der schlechten Verbindung abbrach, deckt sich mit dem Ergebnis der Überwachung von Nachrichten. AI WINKLER erklärte, ihm sei von CI RENOLTNER zu verstehen gegeben worden, dass es sei sinnlos sei, den Angeklagten zu decken, weil dieser seine Involvierung in die Laxenburg-Aktion bereits zugegeben habe. Dieser falsche Vorhalt sei neben der unrichtigen Medienberichterstattung auch ein Grund für das Versenden der SMS am 13 von 15 052 Hv 87/14i 04.03.2012 gewesen. Das Gericht vermeinte, dass der Zeuge in dieser Hinsicht einem Irrtum unterliegen muss, weil bei der ersten Beschuldigtenvernehmung von AI WINKLER am 01.03.2012 CI RENOTNER nicht anwesend war. Trotz Aufklärung durch das Gericht blieb der Zeuge AI WINKLER bei dieser Behauptung und erklärte, dass dieser Druck in allen Beschuldigtenvernehmungen (01.03., 15.03., 13.04. und 26.07.2012) gemacht worden sei, insbesondere jedoch von CI RENOLTNER. Da diese Vorhalte in den Protokollen aber nicht festgehalten worden seien, sei er sich sicher gewesen, dass sie nicht den Tatsachen entsprechen. Die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen AI WINKLER waren nachvollziehbar. Während der Zeuge AI WINKLER sachlich auftrat und bemüht war, an der Aufklärung mitzuwirken, gab sich der Zeuge CI RENOLTER unwissend, beantwortete Fragen ausweichend oder verwies auf seinen Kollegen Mag. Dr. RANGGER. Im Ergebnis war aufgrund der dargelegten Umstände die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht zu widerlegen. In rechtlichen Hinsicht folgt: Das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB begeht, wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet. Nach Abs 4 leg.cit. ist auch zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft begeht. Es genügt Eventualvorsatz (§ 5 Abs 1); dieser muss sich auf die Stellung als Zeuge bzw. als Auskunftsperson, die objektive Unrichtigkeit des Aussageinhaltes und den Umstand beziehen, dass es sich um eine förmliche Vernehmung zur Sache handelt (Plöchl/Seidl in WK-StGB 2, § 288 Rz 40). Anhand der getroffenen Feststellungen war ein Eventualvorsatz in Bezug auf die objektive Unrichtigkeit des Aussageinhaltes nicht erweislich, weshalb mit einem Freispruch vorzugehen war Im Übrigen kommt dem Angeklagten der besondere Entschuldigungsgrund des Aussagenotstands nach § 290 Abs 1 Z 2 StPO zugute, will man der Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenken. Wer nämlich eine falsche Beweisaussage 14 von 15 052 Hv 87/14i (§§ 288, 289) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden. Hätte der Angeklagte wahrheitsgemäß ausgesagt bzw. das Telefongespräch am 21.02.2012 sowie die Kontaktversuche am 22. und 23.2.2012 sowie das SMS am 04.03.2012 erwähnt, so wären mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen den Angeklagten Ermittlungen zwecks Aufklärung des Verdachts der Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 12, 2. Fall, 302 Abs 1 StGB veranlasst worden. Dass diese Gefahr konkret bestand, war aufgrund der zeitlichen Nähe der Kontakte zum Tatzeitpunkt (21.02.2012) evident. Die Einleitung von Ermittlungen hätte durch gleichzeitige Beteuerungen, dass die Kontakte inhaltlich nicht von strafrechtlicher Relevanz waren, wohl nicht verhindert werden können. Dies zeigt sich schon daran, dass unmittelbar nach Vorliegen sämtlicher Ergebnisse der Überwachung von Nachrichten gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen § 288 Abs 1 und 4 StGB und §§ 12, 2. Fall, 302 Abs 1 StGB eingeleitet wurde. Dass der Angeklagte den Befreiungsgrund aufgrund der Vorverurteilung in den Medien und der oben dargelegten Verhalten der vernehmenden Beamten nicht dargelegt bzw. offenbart hat, um die beschriebenen schädlichen Folgen abzuwenden, liegt auf der Hand. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Landesgericht für Strafsachen Wien, Abteilung 052 Wien, 27. Februar 2015 Mag. Claudia GEILER, Richterin Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG 15 von 15
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