Matthias Schmidt-Ohlemann Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Dt. Vereinigung für Rehabilitation Landesarzt für Körperbehinderte 7. Symposium Unterstützte Kommunikation „Teilhabeförderung durch Unterstützte Kommunikation“ Frankfurt, den 6.11.2015 www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Wie gelingt die teilhabeorientierte Heilmittelversorgung – Überlegungen zum Setting - Ansatz 1 (ges. Unfallversicherung) § 30 SGB VII Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der Sprach- und Beschäftigungstherapie. www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Im SGB gibt es eine Legaldefinition der „Heilmittel“ nur im SGB VII 2 1. Im Bereich des SGB V (einschl. der HeilM-RL) gehören Heilmittel zur Krankenbehandlung (§§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 32 SGB V) und folgen dem kurativen Paradigma 2. Aber: These: Heilmittel sind nicht nur kurativ, sondern auch teilhabeorientiert zu erbringen rechtliche Begründung: - § 27 SGB IX bestimmt, dass die in § 26 Abs. 1 SGB IX genannten Ziele „auch bei Leistungen der Krankenbehandlung“ gelten. - § 26 Abs. 1 SGB IX formuliert Teilhabeziele, die unter anderem durch teilhabeorientierte Leistungen nach § 26 Abs. 3 SGB IX erreicht werden sollen (z.B. durch „Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten“) www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Heilmittel im SGB V und SGB IX 3 Die Bedeutung von Heilmitteln für die Behandlung von Krankheiten und ihren Folgen ist unbestritten. Dies gilt insbesondere auch für die Gruppe der Menschen mit komplexem Hilfebedarf. Ihre Bedeutung für die Förderung der Teilhabe wird häufig unterschätzt. HMV erfolgt überwiegend mit kurativer Zielsetzung als Krankenbehandlung m Rahmen des SGB V (Regulation durch Heil- und Hilfsmittelrichtlinien des GBA). Heilmittel sind ferner Bestandteil von Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Heilmittel können auch Bestandteil von Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Förderschulen), am Arbeitsleben (Berufsbildungswerk, Werkstatt für behinderte Menschen) oder am Leben in der Gemeinschaft sein, z. B. im interdisziplinären Team von Wohneinrichtungen, Träger: Eingliederungshilfe) oder sind zumindest in diesen Settings anzubieten. Sie wirken kurativ und dadurch mittelbar teilhabefördernd oder unmittelbar teilhabefördernd (vgl. ICF) Heilmittel wirken nachhaltiger teilhabefördernd, wenn sie im interdisziplinären Team erbracht werden. www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Heilmittelversorgung (HMV) 4 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 5 UK kann grundsätzlich im Rahmen der Heilmittelversorgung (Ärztl. Verordnung, Abrechnung mit den Krankenkassen) erbracht werden Dafür gibt es verschiedene Settings Als logopädische Leistung Als ergotherapeutische Leistung In der Praxis Durch eine Praxis als Hausbesuch Durch eine Praxis in einer Einrichtung Durch eine Einrichtung mit festangestellten Therapeuten Außerdem kann UK durch therapeutische Fachkräfte in oder durch Einrichtungen als Leistungsbestandteil erbracht werden, ohne dass eine ärztliche Verordnung notwendig ist und eine Abrechnung mit den Krankenkassen erfolgt In KiTas und Schulen In Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (BBW, BFW etc.) In WfbM oder Heimen (Eingliederungshilfe) oder in Pflegeeinrichtungen www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie UK als Heilmittel 6 In welchem Umfang und in welchen Settings sollen Heilmittel angeboten werden und dabei auch zur Förderung von Teilhabe beitragen, welche Sozialleistungsträger sind dann zuständig? Sachgerechte Finanzierung von therapeutischen Fachdiensten in Kindertagesstätten, Schulen, Einrichtungen der Teilhabe am Arbeitsleben und sowie der Eingliederungshilfe (u. a. auch bei der Komplexleistung Frühförderung). Stetiger überproportionaler Anstieg der Ausgaben für Heilmittel bei den Krankenkassen (2007 3.91Mrd., 2014 5,69 Mrd. €): (Vermutung: verordnete Therapien gehören nicht zum Leistungsspektrum der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).) Träger der Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Erziehung, am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft weisen Tätigkeiten der therapeutischen Fachkräfte teilweise ausschließlich der GKV zu. Dadurch wird eine interdisziplinäre Teamarbeit mit Schwerpunkt Förderung der Teilhabe unmöglich www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Aktuelle Diskussion 7 Innerhalb der Vertragsärzteschaft besteht angesichts von Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Heilmittelverordnungen Unsicherheit über die Indikation von Heilmitteln, wenn diese auch der Förderung der Teilhabe dienen sollen. So umfasst der Heilmittelkatalog der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) im Bereich der Physiotherapie keinerlei Teilhabeziele. Die Heilmittel-Richtlinie legt in § 6 Abs. 2 Satz 3 ausdrücklich fest, dass Heilmittel bei Kindern nicht verordnet werden dürfen, „wenn an sich störungsbildspezifische pädagogische, heilpädagogische oder sonderpädagogische Maßnahmen zur Beeinflussung von Schädigungen geboten sind.“ Behandlung ist nur in der Praxis oder zu Hause als Hausbesuch bei medizinischer Indikation (Außer bei Kindern bis zu 18 Jahren), möglich, grundsätzlich nicht in Einrichtungen.(§ 11 Heilmittelrichtlinie) Aber: Nach konsentiertem Frage-Antwortkatalog zu Heilmitteln (2005) ist ausgelagerte Praxistätigkeit in Einrichtungen möglich. (Vergütung?, Hausbesuch?) www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Aktuelle Diskussion 8 § 3 Voraussetzungen der Verordnung (1) 1Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen setzt eine Verordnung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt voraus. 2Die Therapeutin oder der Therapeut ist grundsätzlich an die Verordnung gebunden, es sei denn im Rahmen dieser Richtlinie ist etwas anderes bestimmt. (2) Heilmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um - eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, - eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, - einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, oder - Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern. www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Heilmittelrichtlinie GBA 9 20) Verordnung von Heilmitteln 1. in Altenheimen – unter welchen Bedingungen (Hausbesuch)? 2. in sonderpädagogischen Einrichtungen –unter welchen Bedingungen? 3. in Sonderschulen unter der Trägerschaft beispielsweise des LVR? 4. in integrativen Kindergärten – unter welchen Bedingungen? Die Fragen 1. – 4. unterscheiden sich vor allem durch die Tatsache, dass Menschen, die in Altenheimen leben, dort auch ihren häuslichen Lebensmittelpunkt haben. Hausbesuche sind in den jeweiligen Einrichtungen nur dann möglich, wenn medizinische Gründe für die Verordnung eines Hausbesuches vorliegen (siehe 16.2 der Heilmittel-Richtlinien). Generell ist darauf zu achten, dass eine Verordnung auf der Basis der Heilmittel-Richtlinien durch den Arzt - insbesondere in Altenheimen - nicht als Ersatz für die aktivierende Pflege zur allgemeinen Mobilisation erfolgen darf. Dieser Bereich fällt in den Aufgabenbereich des Pflegepersonals. Bei Altenpflegeheimbewohnern ist die aktivierende Pflege zur Mobilisation Aufgabe des Pflegepersonals und zählt zum Leistungsspektrum des Pflegeheimes; die Vergütung erfolgt über den Pflegesatz. www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Konsentierter Fragen-Antworten-Katalog 2005 10 Selbstbestimmte Teilhabe liegt vor, wenn eine Person sozial inkludiert ist, also individuelle und umweltbezogene Faktoren es ihr ermöglichen, die ihr wichtigen und ihrer Lebenssituation entsprechenden Positionen selbstbestimmt auszuwählen, einzunehmen und auszufüllen. www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Was bedeutet Teilhabeorientierung von Heilmitteln? 11 1. Lernen und Wissensanwendung (z.B. Bewusste sinnliche Wahrnehmungen, Elementares Lernen, Wissensanwendung) 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen (z.B. Aufgaben übernehmen, Die tägliche Routine durchführen, Mit Stress und anderen psychischen Anforderungen umgehen) 3. Kommunikation (z.B. Kommunizieren als Empfänger, Kommunizieren als Sender, Konversation und Gebrauch von Kommunikationsgeräten und -techniken) 4. Mobilität (z.B. Die Körperposition ändern und aufrecht erhalten, Gegenstände tragen, bewegen und handhaben, Gehen und sich fortbewegen, Sich mit Transportmitteln fortbewegen) 5. Selbstversorgung (z.B. sich waschen, pflegen, an- und auskleiden, die Toilette benutzen, essen, trinken, Auf seine Gesundheit achten) 6. Häusliches Leben (z.B. Beschaffung von Lebensnotwendigkeiten), Haushaltsaufgaben), Haushaltsgegenstände pflegen und anderen helfen) 7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen (z.B. Allgemeine interpersonelle Interaktionen, Besondere interpersonelle Beziehungen) 8. Bedeutende Lebensbereiche (z.B. Erziehung/Bildung, Arbeit und Beschäftigung, Wirtschaftliches Leben) 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben (z.B. Gemeinschaftsleben, Erholung und Freizeit, Religion und Spiritualität) www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Teilhabebereiche in der ICF 12 1. Man arbeitet in der Therapie teilhabeorientiert Alltagbezug (bei persönlichen Verrichtungen des täglichen Lebens) wie Essen, Anziehen, Toilet-tengang etc., 2. Lebensweltbezug wie häusliches Umfeld, Arbeitsplatz, Schule (z.B. Kochen in der eigenen Küche, wenn tatsächlich gekocht werden muss; Heben und Tragen von Lasten am konkreten Arbeitsplatz; Üben der Wege zwischen den Klassenräumen der Schule unter Nutzung des konkreten Treppenhauses), 3. Einbeziehung, Beratung, Anleitung und gemein-same Teilhabeplanung mit den Bezugspersonen im primären oder sekundären sozialen Netzwerk. Dem sind durch die Heilmittelrichtlinien und die Verträge aber Grenzen gesetzt. 1. Ferner: Zeitkorridor, Vergütung, Verordnung.. 2. Man arbeit in anderen Settings, die die Teilhabe fördern. www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Wie kann man erreichen, dass Heilmittel teilhabeorientiert eingesetzt werden? 13 Therapeut arbeitet allein = isoliertes Setting, z. B. in Praxis Therapeut kommt in Einrichtung Therapeut kommt nach Hause Sinnvoll kooperative oder integrative Settings Interdisziplinäres Team oder Kooperationsbeziehungen Notwendigkeit der Bündelung Abstimmung von Zielen (mindestens) gemeinsame Handlungsstrategien Umsetzung des Konzeptes im Alltag Rückkopplung aus dem Alltag – Anpassung des UK-Konzeptes www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Isolierte Heilmittelerbringung: UK solitär sinnvoll? 14 1. Kindertagesstätte 2. Hausfrühförderung 3. Grundschule (Förderschule, Schwerpunktschule, Inklusive Schule, Regelschule) 4. Sekundarstufe 1 (Förderschule, Schwerpunktschule, Inklusive Schule, Regelschule) 5. Sekundarstufe 2 (Werkstufe, Inklusive oder Regelschule) 6. Einrichtung der Eingliederungshilfe (Wohnheim, Betreutes Wohnen?) 7. Einrichtung der beruflichen Rehabilitation (BBW, BFW etc.) 8. WfbM, Budget für Arbeit… 9. Pflegeeinrichtung www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Teilhabefördernde Settings: Einrichtungen und Dienste 15 1. Kindertagesstätte : X, XX, XXX 2. Hausfrühförderung: XXX 3. Grundschule (Förderschule: XX, XXX; Schwerpunktschule: X, XX; Inklusive Schule: X, selten XX, Regelschule: 0): 4. Sekundarstufe 1 : (Förderschule: XX, XXX; Schwerpunktschule: X, XX; Inklusive Schule: X, selten XX, Regelschule: 0 5. Sekundarstufe 2 (Werkstufe:X,XX,XXX, Inklusive oder Regelschule:0) 6. Einrichtung der Eingliederungshilfe (Wohnheim, Betreutes Wohnen?): X,XX,XXX 7. Einrichtung der beruflichen Rehabilitation (BBW, BFW etc.): X,XX,XXX 8. WfbM, Budget für Arbeit…: X,XX,XXX 9. Pflegeeinrichtung: X,XX,XXX www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie UK in den verschiedenen Settings als isoliertes Heilmittel (x), als kooperative Heilmittelerbringung (xx) oder als integrative Heilmittelerbringung (XXX) 16 (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen nach Absatz 2 ab. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene sollen gehört werden. (5) Die Zulassung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen erteilt. Die Zulassung berechtigt zur Versorgung der Versicherten. Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie § 124 SGB V Zulassung www.kreuznacherdiakonie.de 17 …. (2) Zuzulassen ist, wer 1. die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt, 2. über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und 3. die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt. …… (3) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Donnerstag, 12. November 2015 Bsp: Schule: Schule hat festangestellte Therapeuten auch für UK. Ist anerkannter Leistungserbringer für Heilmittel und kann mit den Krankenkassen abrechnen Der Erlös wandert in neue Stellen, z. B. für UK Der Schüler erhält eine gebündelte Leistung „wie aus einer Hand“ Die Bündelung der Leistung ermöglicht den Sozialleistungsträgern, in ihrem Leistungsrecht zu verbleiben, auch wenn das Setting variiert wird. Deshalb einfacher als die sog. Komplexleistung www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Die kooperative und die integrative Form der Heilmittelerbringung kann leistungsrechtlich als Bündelung erfolgen 18 Ad hoc Ausschuss der DVfR Leitung Prof. Dr. Trenk- Hinterberger Ergebnisse: 1. Positionspapier der DVfR 10/2015. 2. Expertise der DVfR dazu ca. 12/2015 3. Geplant: Settingspezifische Modelle www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Problem Teilhabeorientierung der Heilmittelversorgung 19 1. Die kurative Heilmittelversorgung soll sich verstärkt an der Teilhabe orientieren. 2. Auch die medizinische Rehabilitation soll sich verstärkt an der Teilhabe orientieren. 3. Aspekte der Teilhabe aus der Sicht der Betroffenen sollen Bestandteil der Evidenz für Heilmittel sein. 4. Die Qualifikation der therapeutischen Fachberufe soll sowohl in Aus- als auch in Weiterbildung verstärkt die Förderung der Teilhabe umfassen. 5. Heilmittel sollen in der trägerübergreifenden und trägerspezifischen Bedarfsfeststel-lung berücksichtigt werden. 6. Multiprofessionelle und interdisziplinäre Heilmittelerbringung im ambulanten Bereich soll erprobt bzw. weiterentwickelt werden. 7. Therapeutische Fachkräfte sollen im Rahmen von multidisziplinären Teams an der Förderung der Teilhabe mitwirken können, auch ohne dass sie Leistungen zur Kran-kenbehandlung erbringen. 8. Bei Bedarf sollen kurative und teilhabeorientierte Tätigkeiten der therapeutischen Fachdienste in einem Dienst, ggf. in Personalunion, unter Beachtung der leistungs-rechtlichen Vorgaben der Sozialleistungsträger gebündelt werden können, wenn bei-de Leistungen parallel erforderlich werden. 9. Die Heilmittelversorgung soll sozialräumlich organisiert werden. 10. Die unterschiedliche Finanzierungszuständigkeit für einzelne Leistungen soll einem Leistungsangebot wie aus einer Hand nicht entgegenstehen. www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Thesen aus dem Positionspapier der DVfR 10/2015 zur teilhabeorientierten Heilmittelversorgung 20 www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Anhang: Skizzen 21 Kontakt: Dr. med. Matthias Schmidt-Ohlemann Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Waldemarstr. 24 55543 Bad Kreuznach Tel. 0671/605-3611; Fax – 3869 Rehabilitationszentrum Bethesda kreuznacher diakonie Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! [email protected] www.kreuznacherdiakonie.de Donnerstag, 12. November 2015 22 Leistungsträger (z.B. Schulträger) Entgelt (Pauschalbetrag) Leistungserbringer Interdisziplinäres Team (inkl. nichtselbständigen Therapeuten) Leistung mit rehabilitativem Schwerpunkt („Hauptleistung“, kurative Zielsetzung im Einzelfall) Ziel: v. a. Teilhabeförderung Betroffener Grafik 1: Integrative Lösung (Variante 1), integratives Setting 1 Leistungsträger (z. B. Schulträger) Krankenkasse Entgelt (ggf. mit Anteil für teilhabebezogenen Zusatzbedarf) Entgelt (kurativer Anteil, sofern Leistungserbringer als Heilmittelerbringer zugelassen) Leistungserbringer Interdisziplinäres Team (inkl. nichtselbständige Therapeuten) Leistung mit Leistung und teilhabeförderndem kurativem Anteil teilhabefördernd „gebündelt“ Ziel: Teilhabeförderung und Krankenbehandlung Betroffener Grafik 2: Integrative Lösung (Variante 2), integratives Setting 2 Leistungsträger (z. B. Schulträger oder Pflegekasse) Krankenkasse Entgelt für teilhabebezogenen Zusatzbedarf (z. B. Teilnahme an Teamsitzungen) Entgelt (kurativer Anteil) Leistungserbringer Leistungserbringer Kooperation Interdisz. Team externer Therapeut Anteil Leistung Zusatzbedarf Kurativer Anteil Leistung Ziel: Krankenbehandlung, Teilhabeförderung Betroffener Grafik 3: Additive Lösung, nicht-integratives Setting mit ext. Therapeuten 3 Leistungsträger (z. B. Schulträger) Krankenkasse Entgelt Entgelt Leistungserbringer Leistungserbringer Team Therapeut Leistung Kurative Leistung Ziel: Krankenbehandlung (Teilhabeförderung nur am Rande) Betroffener Grafik 4: Isolierte Lösung, isoliertes Setting 4
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