Einreise, Aufenthalt, Arbeiten und Staatsbürgerschaft

Integrationsbüro
Einreise, Aufenthalt,
Arbeiten und
Staatsbürgerschaft
Information für zugewanderte
Bürger/innen
, www.stadt-salzburg.at
Sehr geehrte Salzburgerin,
sehr geehrter Salzburger,
ich heiße Sie in unserer Stadt
herzlich willkommen. Salzburg
bietet Ihnen eine hohe Lebens­
qualität, eine wunderschöne
Umgebung und viele interes­
sante Angebote für Sie und Ihre Familie. Natürlich sind
die ersten Schritte in einer neuen Stadt oder in einem
neuen Land oft herausfordernd und schwierig. Um Ihnen
diesen Weg zu erleichtern, geben wir Ihnen die Informati­
onen zum Aufenthalt und Arbeiten mit.
Ich wünsche Ihnen alles Gute für Ihren Start in Salzburg.
Mag.a Anja Hagenauer, Vizebürgermeisterin
Liebe Salzburgerin,
lieber Salzburger,
ich will Ihnen mit diesen
Informationen einen ersten
Überblick zu den Rahmen­
bedingungen des Aufenthalts
in Salzburg geben. Wenn Sie
ausführlichere rechtliche Informationen brauchen, wen­
den Sie sich bitte an die angeführten Einrichtungen. Die
Tipps zum Zusammenleben in der Stadt bekommen Sie
im Integrationsbüro der Stadt Salzburg. Ich hoffe, dass
Sie mit­helfen das respektvolle und tolerante Zusammen­
leben in der Stadt zu stärken.
Ich wünsche Ihnen einen erfolgreichen Start in Ihre
Zukunft in Salzburg.
Mag.a Daiva Döring, Integrationsbeauftragte
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Inhalt
Einreise nach Österreich
für Bürger/innen ohne österreichische Staatsbürgerschaft
Zur Einreise, Ausreise und während Ihres Aufenthalts
benötigen Sie grundsätzlich ein gültiges Reise­dokument.
Einreise nach Österreich
Aufenthalt
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Integrationsvereinbarung
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Arbeiten in Österreich
Staatsbürgerschaft
Beratungsstellen
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n Visumpflicht: Wenn Sie im EWR-Raum nicht
aufenthalts­berechtigt sind, benötigen Sie grundsätzlich
einen gültigen Einreisetitel, das kann ein Visum aufgrund
der EU-Rechtsvorschriften sein oder ein Visum D.
Visa, die von anderen Schengen-Staaten ausgestellt
wurden, gelten auch als Einreisetitel für Österreich,
sofern es sich um ein Schengen-Visum handelt.
 Schengen-Staaten sind alle EU-Mitgliedsstaaten außer
Großbritannien, Irland, Kroatien, Zypern, Bulgarien und
Rumänien, sowie die vier Nicht-EU Staaten: Norwegen, Island,
Liechtenstein und die Schweiz. Zwischen Schengen-Staaten
gibt es keine inneren Grenzkontrollen.
n Zuständigkeit: Für die Erteilung von Visa ist grund­
sätzlich die österreichische Botschaft im Wohnsitzstaat
zuständig.
 Liste aller österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland:
http://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/oracle/
oe_vertretungen_de.pdf
Kein Visum benötigen Staatsangehörige jener Staaten,
die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen oder auf­
grund der EU-Rechtsvorschriften ausgenommen sind
(z.B. Serbien, Bosnien, usw.). Die visumfreie Einreise gilt
bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs
Monaten im gesamten Gebiet der Schengen-­Staaten.
Linz
St. Pölten
Eisenstadt
Salzburg
Bregenz
Wien
Innsbruck
Graz
Klagenfurt
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Aufenthalt
Menschen aus den so genannten Drittstaaten (alle
Staaten außer EWR-Mitgliedsstaaten und der Schweiz),
die sich länger in Österreich aufhalten wollen, benötigen
einen Aufenthaltstitel. Der Erstantrag auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels ist kostenpflichtig und grundsätzlich bei
der österreichischen Botschaft im Wohnsitzstaat persön­
lich einzubringen. Diese leitet den Antrag an die zu­
ständige Behörde in Österreich weiter, welche end­gültig
entscheidet.
Für einen vorübergehenden Aufenthalt zu bestimmten
Zwecken, insbesondere für Studierende, SchülerInnen,
KünstlerInnen oder Selbständige kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Personen, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen
wollen kann, abhängig vom Niederlassungszweck und
wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. ausreichend
finanzielle Mittel, Wohnung, Krankenversicherung) einer
der folgenden Aufenthaltstitel erteilt werden:
n z ur Ausübung einer Beschäftigung bei bestimmten
ArbeitgeberInnen eine Rot-Weiß-Rot-Karte (Hoch­
qualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige
Schlüsselkräfte oder StudienabsolventInnen) oder eine
Blaue Karte EU (für hochqualifizierte Arbeitskräfte aus
Drittstaaten, erleichtert die berufliche Mobilität inner­
halb der EU). Die Feststellung, ob die Voraussetzung
als Schlüsselkraft vorliegt, erfolgt durch das Arbeits­
marktservice (AMS) Salzburg (siehe Adresse unten).
n z ur Niederlassung mit unbeschränktem Zugang zum
Arbeitsmarkt eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus (z.B. für
Familienangehörige von bereits niedergelassenen
Drittstaatsangehörigen).
nB
eachte: Der Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen
beschränkt sich auf die/den Ehegattin/en und die minder­
jährigen unverheirateten Kinder. Für die Beurteilung der
Minderjährigkeit ist österreichisches Recht maßgeblich
(18 Jahre), der/die Ehegatte/in muss bei der Antrags­stellung
älter als 21 Jahre sein.
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n Niederlassungsbewilligung – berechtigt zur Nieder­
lassung, die Ausübung einer unselbständigen Beschäf­
tigung ist nur mit einer Arbeitsberechtigung möglich
nN
iederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbs­
tätigkeit – berechtigt zur Niederlassung, die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit ist nicht möglich
nF
ür Ehegatt/inn/en und minderjährige unver­heiratete
Kinder von Österreicher/inne/n ist der Aufenthaltstitel
„Familienangehörige“ vorgesehen, für deren erwach­
sene Kinder oder weitere Verwandte „Niederlassungsbewilligung – Angehörige“ (ohne Zugang zum Arbeits­
markt)
Nach einer Niederlassungsdauer von grundsätzlich 5 Jah­
ren und wenn allgemeine Voraussetzungen vorliegen, ist
der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen.
Das gilt, wenn die Integrationsvereinbarung erfüllt ist,
also der Nachweis einer Deutschprüfung auf B1 Niveau
vorliegt.
Beachte: Das Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltstitels
„Daueraufenthalt – EU“ ist unbefristet, die Aufenthalts­karte
wird auf 5 Jahre ausgestellt.
Der Verlängerungsantrag ist frühestens drei Monate vor
Ablauf des gültigen Aufenthaltstitels bei der zuständigen
Behörde zu stellen.
Beachte: Jede Änderung relevanter Lebenssituationen (z.B.
Scheidung) ist der zuständigen Fremdenbehörde zu melden.
Insbesondere bei Scheidung, Gewalt in der Familie oder Tod
des/der Partner/s/in ist die Meldung dieser Umstände für betroffene Familienangehörige wichtig, vor allem dann, wenn sie
die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels
selbst nicht erfüllen können.
Beachte: Auch wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung
des Aufenthaltstitels nicht erfüllt sind, der/die Antragsteller/in
aber bereits in Österreich ist, kann unter bestimmten Voraus­
setzungen der Aufenthaltstitel erteilt werden, zum Beispiel
wenn das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen ist.
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Aufenthalt
Integrationsvereinbarung
EWR-Bürger/innen und Schweizer/innen, sowie deren
Familienangehörige haben aufgrund des Europarechts
unter bestimmten Voraussetzungen das Niederlassungs­
recht. Sie müssen innerhalb von vier M
­ onaten ab ihrer
Niederlassung diese der Behörde anzeigen, welche auf
Antrag eine Anmelde­bescheinigung auszustellen hat.
Für deren Familienangehörige, die Drittstaatsangehörige
sind, ist eine Aufenthaltskarte und nach fünf Jahren eine
Daueraufenthaltskarte auszustellen.
1.
Beachte: Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach Ihrem Wohnsitz. Für die Stadt Salzburg ist die zuständige Behörde
unten angeführt. Für die Gemeinden im Land Salzburg ist eine
der fünf Bezirkshauptmannschaften (BH) zuständig:
BH Salzburg-Umgebung/Flachgau, BH Zell am See, BH Hallein,
BH St. Johann im Pongau oder BH Tamsweg.
Zuständige Behörde in der Stadt Salzburg:
Amt für öffentliche Ordnung
Adresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg
Tel.: 0662/ 8072-3173
E-Mail: [email protected]
Internet: www.stadt-salzburg.at
Bestimmte Personengruppen müssen noch vor der
Erstantragsstellung Grundkenntnisse in Deutsch auf
Niveau A1 vorweisen: insbesondere Familien­angehörige
von Österreicher/inne/n aus Drittstaaten oder von nieder­
gelassenen Drittstaatsangehörigen.
Beachte: Der Nachweis der Grundkenntnisse in Deutsch auf
­Niveau A1 soll von einem in Österreich anerkannten Sprach­
institut ausgestellt sein. Erkundigen Sie sich in der österreichischen Botschaft in Ihrem Wohnsitzstaat, welche Sprach­institute
dafür in Frage kommen. Bei der Erstantragsstellung muss der
Nachweis eingereicht werden. Dieser darf zum Zeitpunkt der
Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
2.
Abgesehen von wenigen Ausnahmen muss jede/r
Zuwanderer/in, der/die den Erstantrag auf Erteilung
eines Aufenthaltstitels stellt, die Integrationsverein­
barung eingehen. Das heißt, dass grundsätzlich
innerhalb von 2 Jahren ein positiver Prüfungsnachweis
der Deutschkenntnisse auf Niveau A2 vorzulegen ist
(Modul 1). Wird die Integrationsvereinbarung nicht in
der vorgesehenen Frist erfüllt, kann der Aufenthalts­
titel nicht verlängert werden und es werden von der
Fremden­polizei Maß­nahmen eingeleitet, die zur Be­endi­
gung des Aufenthalts führen können. Für die Er­teilung
des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist der
Abschluss des Moduls 2 (Niveau B1) eine zwingende
Voraussetzung.
Beachte: Es besteht die Möglichkeiten von der Erfüllungspflicht ausgenommen zu werden, z.B. aufgrund des ­schlechten
­psychischen oder physischen Gesundheitszustandes.
Für türkische Staatsbürgern/innen kann aufgrund des EU-­
Assoziationsabkommens abweichende Regelung gelten.
Amt für öffentliche Ordnung, Schwarzstraße 44
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Arbeiten in Österreich
Personen mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft
dürfen eine unselbstständige Beschäftigung (auch im
Lehrverhältnis) in Österreich nur unter bestimmten Vor­
aussetzungen aufnehmen. Unbeschränkten Zugang zum
Arbeitsmarkt in Österreich haben:
n EWR-Bürger/innen (ausgenommen Kroatien) und
Schweizer/innen, sowie deren Familienangehörige, wie
auch Familienangehörige von Österreicher/innen unter
bestimmten Voraussetzungen aufgrund der EU-Rechts­
vorschriften
n Ehegatt/inn/en und minderjährige unverheiratete
Kinder von österreichischen Staatsbürger/innen,
wenn sie zur Niederlassung berechtigt sind
n Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
n Inhaber/innen von den Aufenthaltstiteln Dauer­auf­
enthalt – EU, Rot-Weiß-Rot Karte plus und Auf­ent­
haltsberechtigung – plus
Beachte: Unbefristete Aufenthaltstitel aufgrund alter Gesetzes­­­
lagen (z.B. Niederlassungsnachweis, unbefristete Nieder­
lassungsbewilligung, ...) gelten als Daueraufenthalt – EU, daher
haben Inhaber/innen dieser Aufenthaltstitel un­beschränkten
Zugang zum Arbeitsmarkt.
Beachte: Für kroatische Staatsbürger/innen gilt bis spätestens
sieben Jahre nach dem EU-Beitritt (Jahr 2020) die Übergangsbestimmung, wonach sie nur unter bestimmten Voraussetzungen
und nach vorheriger Genehmigung eine u
­ nselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen.
Personen, die keinen unbeschränkten Z
­ ugang zum
Arbeitsmarkt haben (wie z.B. Inhaber/innen einer Auf­
enthaltsbewilligung), in Österreich aber eine un­selb­
ständige Beschäftigung aufnehmen wollen, brauchen
eine A
­ rbeitsberechtigung, z.B. eine Beschäftigungs­­
bewilligung. Diese Arbeitsberechtigungen werden ins­­be­
sondere an Personen erteilt, die sich bereits rechtmäßig
in Österreich aufhalten.
Neuzuwanderung zu Erwerbstätigkeitszwecken be­
schränkt sich grundsätzlich auf Hochqualifizierte, Fach­
kräfte in Mangelberufen oder sonstige Schlüsselkräfte
und Studienabsolvent/inn/en. Für diese Personengruppen
sind besondere Zulassungsverfahren vorgesehen, in
welchen Kriterien wie Ausbildung, Berufserfahrung oder
Sprachkenntnisse bewertet werden.
Beachte: Die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung
ohne erforderlicher Arbeitsberechtigung kann zur Ausweisung
oder sogar zum Aufenthaltsverbot führen.
Zuständige Behörde:
Arbeitsmarktservice (AMS) Salzburg
Adresse: Auerspergstraße 67, 5020 Salzburg
Tel.: 0662/8883-0
E-Mail: [email protected]
Internet: www.ams.at
Weitere Personengruppen können bestimmte Tätigkei­
ten auch ohne besondere Arbeitsberechtigung ausüben
wenn sie über einen dafür vorgesehenen Aufenthaltstitel
verfügen (Seelsorger/innen, Künstler/innen, Forscher/
innen, usw.).
Arbeitsmarktservice Salzburg, Auerspergstraße 67
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Staats­bürgerschaft
Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch
Abstammung, Verleihung und Anzeige erworben. Kinder
erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft auto­
matisch mit der Geburt, wenn die Eltern verheiratet sind
und die Mutter oder der Vater die österreichische Staats­
bürgerschaft hat. Uneheliche Kinder nur dann, wenn zum
Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Mutter Österreiche­
rin ist. Wenn lediglich der Kindesvater Österreicher ist,
erwirbt das uneheliche Kind die öster­reichische Staats­
bürgerschaft nur dann, wenn die Vaterschaft innerhalb
von acht Wochen nach der Geburt des Kindes anerkannt
bzw. gerichtlich festgestellt wurde.
Beachte: Wenn nur der Kindesvater österreichische Staats­
bürgerschaft besitzt und die
Vaterschaftsanerkenntnis bzw.
die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erst später erfolgen,
kann dem Kind unter bestimmten Voraussetzungen die
Staats­­­bürgerschaft verliehen
werden. Durch eine nachträgliche Eheschließung der Eltern
(Legitimation) erwirbt das Kind
die österreichische Staats­
bürgerschaft.
Personen, die bereits länger in Österreich niedergelassen
sind (grundsätzlich 10 Jahre), kann unter bestimmten
Voraussetzungen (gesicherter Lebensunterhalt, Deutsch­
kenntnisse auf Niveau B1, rechtskonformes Verhalten,
usw.) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen
werden. Auch nach einem rechtmäßigen Aufenthalt
von mindestens sechs Jahren ist in manchen Fällen die
Staatsbürgerschaft zu verleihen, z.B. an Asylberechtigte,
EWR-Bürger/innen oder an Personen, die Deutschkennt­
nisse auf Niveau B2 oder eine nachhaltige persön­liche
Integration nachweisen können.
Beachte: Die österreichische Staatsbürgerschaft kann man
auch verlieren, insbesondere durch den Erwerb einer fremden
Staatsbürgerschaft aufgrund eines Antrags, einer Erklärung
oder ausdrücklichen Zustimmung. Auch die Beibehaltung der
bis­herigen Staatsbürgerschaft oder die aktive Teilnahme an
Kampfhandlungen im Ausland für eine organisierte bewaff­nete
Gruppe kann unter Umständen zur Entziehung der österreichischen Staatsbürger­schaft führen.
Für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist die
­Landesregierung zuständig.
Zuständige Behörde:
Amt der Salzburger Landesregierung,
­Landesamtsdirektion
Referat Wahlen und Sicherheit
Adresse: Sebastian-Stief-Gasse 2, 5010 Salzburg
Tel.: 0662/ 8042-2338
Internet: http://www.salzburg.gv.at/themen/se/salzburg/
wahlen_sicherheit/staatsbuergerschaft.htm
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Beratungsstellen
n AST – Anlaufstelle für Personen mit im Ausland
erworbenen Qualifikationen
Beratung über Anerkennung der Bildungsabschlüsse
Adresse: Auerspergstraße 67, 1. Stock, Zimmer 1.133,
5020 Salzburg
Tel.: 0676/ 84 69 05 310 oder 0676/ 84 69 05 313
E-Mail: [email protected]
n Caritas Rechtsberatung
Beratung für AsylwerberInnen
Adresse: Plainstraße 83, 5020 Salzburg
Tel.: 0662/ 84 93 73-214 oder -234
E-Mail: [email protected]
Internet: www.caritas-salzburg.at
n FRAUENTREFFPUNKT
Frauenberatung Salzburg
Adresse: Strubergasse 26, 5. Stock, 5020 Salzburg
Tel.: 0662/ 87 54 98
E-Mail: [email protected]
Internet: www.frauentreffpunkt.at
n Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF)
Beratungsstelle Service Integration
Adresse: Ernest-Thun-Straße 6, 5020 Salzburg
Tel.: 0676/ 55 66 069
E-Mail: [email protected]
Internet: www.integrationsfonds.at
n Verein VEBBAS
Beratung zur Arbeitsmarktintegration
Adresse: Linzer Bundesstraße 12, 5020 Salzburg
Tel.: 0662/ 87 32 48-11
E-Mail: [email protected]
Internet: www.vebbas.at
n Verein VIELE
Beratung für Frauen und Familien
Adresse: Rainerstrasse 27, 1. Stock, 5020 Salzburg
Tel.: 0662/ 87 02 11
E-Mail: [email protected]
Internet: www.verein-viele.at
n helping hands Salzburg
Fremdenrechtliche Beratung
Adresse: Kaigasse 28, 5020 Salzburg
Tel.: 0662/ 8044-6003
E-Mail: [email protected]
Internet: www.8ung.at/helping-hands-salzburg
n INTO Salzburg – Diakonie Flüchtlingsdienst
Rechtsberatung für AsylwerberInnen
Beratung für Asylberechtigte und subsidiär
Schutzberechtigte
Adresse: Lehenerstraße 26, 5020 Salzburg
Tel.: 0662/ 87 03 29
E-Mail: [email protected]
Internet: www.fluechtlingsdienst.diakonie.at
Wir haben die Informationen nach bestem Wissen zusam­
mengestellt. Danken möchten wir für die Unterstützung und
die Anregungen insbesondere Frau Mag.a Ljiljana Zlatojević
von Verein Frauentreffpunkt, den Integrationslotsinnen
von Projekt MidA des Vereins „Frau und Arbeit“ und Herrn
­Thomas Schiller vom Amt für öffentliche Ordnung.
Wir freuen uns über Ihre Rückmeldungen und Anregungen
an [email protected]
Herausgeberin, Eigentümerin, Verlegerin:
Stadtgemeinde Salzburg, Integrationsbüro
Mirabellplatz 4, 5024 Salzburg, Tel. 0662 8072-2296
Stand: 09/2015
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Einreise, Aufenthalt, Arbeiten und
Staatsbürgerschaft
Information für zugewanderte Bürger/innen