Powerpoint zum Inklusionsgesetz

Gesetzliche Grundlagen zur
Inklusion
in Baden-Württemberg
2015
Staatliches Schulamt Donaueschingen
Folie 2
Gesetzlicher Rahmen (Überblick)
• Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 20.07.2015:
Inklusionsgesetz
• Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die
schulische Inklusion … :
Inklusionsfinanzierungsgesetz
• Vorgesehen für 2016: untergesetzliche
Ausführungsvorschrift(en):
Inklusionsverordnung (Befristung, Wahlrecht,
Beratungsverfahren, zieldifferenter Unterricht)
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 3
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes
vom 20.07.2015
„Inklusionsgesetz“
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 4
Gesetz zur Änderung…
... des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer
Vorschriften
• Artikel 1: Änderung des Schulgesetzes
• Artikel 2: Änderung des Privatschulgesetzes
• Artikel 3: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
• Artikel 4: Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
• Artikel 5: Änderung der Verordnung der Landesregierung über die
Arbeitszeit
• Artikel 6: Inkrafttreten (01.08.2015)
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 5
Der Begriff „Inklusive Bildung“ (§3)
• in den Schulen wird allen Schülern ein barrierefreier und
gleichberechtigter Zugang zu Bildung und Erziehung
ermöglich
• Schüler mit und ohne Behinderung werden gemeinsam
erzogen und unterrichtet (Schüler der allg. Schule)
• „Die Sonderschule“ wird ersetzt durch die Wörter
„das sonderpädagogische Bildungs- und
Beratungszentrum (§4)
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 6
Zentrale Grundlagen
• Inklusion wird pädagogische Aufgabe aller Schulen (§15,1)
• Neben schulischen Erziehungs- und Bildungszielen ist bestmögliche
berufliche Integration aller Schüler explizites schulisches Ziel (§15,1)
• Die Schulpflicht (§72) gliedert sich in den Besuch
– einer Grundschule
– einer auf die Grundschule aufbauenden Schule
– einer Berufsschule
• Die Schulpflicht kann auch an einem SBBZ erfüllt werden.
• Inverse Inklusion wird möglich (wenn personelle und sächlichen
Voraussetzungen erfüllt sind) (§15)
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 7
Förderschwerpunkte …
… sonderpädagogischer Beratung, Unterstützung und Bildung
sind insbesondere:
– Lernen
– Sprache
– Emotionale und soziale Entwicklung
– Sehen,
– Hören,
– Geistige Entwicklung,
– Körperliche und motorische Entwicklung
– Schüler in längerer Krankenhausbehandlung
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 8
Kooperative Organisationsformen (§15,6)
• Vormals „Außenklassen“
• Einrichtung über das Staatliche Schulamt
• im Einvernehmen mit dem Schulträger
• an allgemeinen Schulen und
• an SBBZs („inverse Inklusion“) möglich.
• SuS bleiben Schüler des SBBZ
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 9
Formen der SBBZs
• In der Regel werden die SBBZs in Typen geführt, die den
Förderschwerpunkten entsprechen.
• Hinweis: Heimsonderschulen heißen nun SBBZs mit Internat
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 10
Zieldifferenter Unterricht (§15,4)
• Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches
Bildungsangebot
an einer allgemeinen Schule
können von der besuchten Schule abweichende
Bildungsziele verfolgen
• Ausnahme: Sekundarstufe II
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 11
Feststellungsverfahren (§82ff.)
Antrag der Erziehungsberechtigen
in Zusammenarbeit mit Schule
in besonderen Fällen auch aufgrund anderer Hinweise
sonderpädagogische Diagnostik
Elternberatung zu schulischen Angeboten
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 12
Feststellungsverfahren (§82ff.)
Schulangebotsplanung
mit berührten Stellen
Grundsätzlich gruppenbezogen
Bildungswegekonferenz
Einvernehmen mit
Erziehungsberechtigen und
berührten Stellen ist anzustreben
SSA: Feststellung des Anspruchs auf ein
sonderpädagogisches Bildungsangebot und
Festlegung des Förderschwerpunktes
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 13
Ergänzungen Feststellungsverfahren
• Mitwirkungspflicht der Eltern
• Hinweispflicht der Eltern bei nicht Folgen der Empfehlung
• Wahlrecht der Eltern
– bei Übergang von GS auf aufbauende Schule
– bei Übergang von SBBZ auf allgemeine Schule
– auf eigenen Antrag
• Berufswegekonferenz (83,7)
– beim Übergang auf eine berufliche Schule, eine
Berufsausbildung oder ein BVE
– unter Beteiligung von Eltern, Jugendlichen, Schulträger
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 14
Grenzen des Elternwahlrechts
• Kein Wahlrecht auf eine individuelle Schule oder SBBZ
(Gruppenbezogene Lösungen werden angestrebt!)
• Einzelinklusion in begründeten Ausnahmefällen
• Kein zieldifferenter Unterricht in Sekundarstufe II
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 15
Gesetz zum Ausgleich kommunaler
Aufwendungen für die schulische Inklusion
…
„Inklusionsfinanzierungsgesetz“
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 16
Grundlage (§1)
„…in den Schulen wird allen Schülern ein barrierefreier und gleichberechtigter
Zugang zu Bildung und Erziehung ermöglicht. Schüler mit und ohne Behinderung
werden gemeinsam erzogen und unterrichtet. (inklusive Bildung) [SchG §3,3]“
• Inklusive Bildung im Sinn des Schulgesetzes (§3,3)
verursacht Kosten
• Ab Schuljahr 2015/2016 gewährt das Land den Schulträgern
einen pauschalierten Finanzausgleich
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 17
Ausgleichszahlungen des Landes für:
• (§1,3) Laufende Schulkosten
– „Pro-Kopf-Betrag“ (Basis: amtliche Schulstatistik)
• (§1,4) Investive Baukosten
– Vollständiger Ersatz der Baukosten durch das Land,
wenn Kosten auf Grund einer Entscheidung des SSA im
Anschluss an BWK entstehen.
• (§2,2) Jugendhilfe, Eingliederungshilfe
– Schulbegleitung / Assistenz (SGB VIII und XII)
– Kopfsatz errechnet sich aus: Inklusiv beschulten Schülern mit festgestellten
Anspruch auf ein sonderpäd. BA und Schülern ohne Bescheid und Ass.
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 18
Ausgleichszahlungen des Landes …
… an die Kommunen.
Schuljahr
Laufende
Kosten
Investive
Baukosten
Jugendhilfe
Eingliederungshilfe
Schülerbeförderung
Summe
2015/2016
1,8
1,8
5,7
6,4
2,3
18,0
2016/2017
1,8
1,8
7,6
8,6
3,0
24,0
2017/2018
3,0
3,0
9,5
10,7
3,8
30,0
2018/2019
3,0
3,0
9,5
10,7
3,8
30,0
In Mio. Euro
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 19
Überprüfungsverfahren der Ausgleichszahlungen
• Schulträger übermittelt an Schulverwaltung
– Summe der „Pro-Kopf-Beträge“ (laufende Schulkosten
für Inklusionsschüler)
– Kosten für die Beförderung
– Aufwendungen für die Erfüllung individueller
Ansprüche (nach SGB VIII und SGB XII)
• Schulverwaltung übermittelt an Schulträger
– für eine sichere Identifizierung notwendige
personenbezogene Daten von Empfängern von
Jugendhilfe und Eingliederungshilfe
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 20
Bei Überschreitungen des Budgets
• Schulbaumaßnahmen werden voll erstattet
• „Pro-Kopf-Sätze“ und Ausgleichsleistungen Jugendhilfe /
Eingliederungshilfe:
– Bei Überschreitung der verfügbaren Mittel um mehr als
10% erfolgt eine rückwirkende Anpassung
– Anpassung wird 2020 vom Kultusministerium in
Absprache mit Finanz- und Wirtschaftsministerium
festgesetzt
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 22
Änderung des Privatschulgesetzes
• Vorgesehen für 2016/2017
• Soll inklusive Angebote von Privatschulen an allgemeinen
Schulen regeln
Donaueschingen, 17.11.2015
Folie 23
Vielen Dank
für Ihre
Aufmerksamkeit!
Donaueschingen, 17.11.2015