Gesetzliche Grundlagen zur Inklusion in Baden-Württemberg 2015 Staatliches Schulamt Donaueschingen Folie 2 Gesetzlicher Rahmen (Überblick) • Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 20.07.2015: Inklusionsgesetz • Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion … : Inklusionsfinanzierungsgesetz • Vorgesehen für 2016: untergesetzliche Ausführungsvorschrift(en): Inklusionsverordnung (Befristung, Wahlrecht, Beratungsverfahren, zieldifferenter Unterricht) Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 3 Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 20.07.2015 „Inklusionsgesetz“ Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 4 Gesetz zur Änderung… ... des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Vorschriften • Artikel 1: Änderung des Schulgesetzes • Artikel 2: Änderung des Privatschulgesetzes • Artikel 3: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes • Artikel 4: Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes • Artikel 5: Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit • Artikel 6: Inkrafttreten (01.08.2015) Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 5 Der Begriff „Inklusive Bildung“ (§3) • in den Schulen wird allen Schülern ein barrierefreier und gleichberechtigter Zugang zu Bildung und Erziehung ermöglich • Schüler mit und ohne Behinderung werden gemeinsam erzogen und unterrichtet (Schüler der allg. Schule) • „Die Sonderschule“ wird ersetzt durch die Wörter „das sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum (§4) Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 6 Zentrale Grundlagen • Inklusion wird pädagogische Aufgabe aller Schulen (§15,1) • Neben schulischen Erziehungs- und Bildungszielen ist bestmögliche berufliche Integration aller Schüler explizites schulisches Ziel (§15,1) • Die Schulpflicht (§72) gliedert sich in den Besuch – einer Grundschule – einer auf die Grundschule aufbauenden Schule – einer Berufsschule • Die Schulpflicht kann auch an einem SBBZ erfüllt werden. • Inverse Inklusion wird möglich (wenn personelle und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind) (§15) Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 7 Förderschwerpunkte … … sonderpädagogischer Beratung, Unterstützung und Bildung sind insbesondere: – Lernen – Sprache – Emotionale und soziale Entwicklung – Sehen, – Hören, – Geistige Entwicklung, – Körperliche und motorische Entwicklung – Schüler in längerer Krankenhausbehandlung Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 8 Kooperative Organisationsformen (§15,6) • Vormals „Außenklassen“ • Einrichtung über das Staatliche Schulamt • im Einvernehmen mit dem Schulträger • an allgemeinen Schulen und • an SBBZs („inverse Inklusion“) möglich. • SuS bleiben Schüler des SBBZ Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 9 Formen der SBBZs • In der Regel werden die SBBZs in Typen geführt, die den Förderschwerpunkten entsprechen. • Hinweis: Heimsonderschulen heißen nun SBBZs mit Internat Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 10 Zieldifferenter Unterricht (§15,4) • Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule können von der besuchten Schule abweichende Bildungsziele verfolgen • Ausnahme: Sekundarstufe II Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 11 Feststellungsverfahren (§82ff.) Antrag der Erziehungsberechtigen in Zusammenarbeit mit Schule in besonderen Fällen auch aufgrund anderer Hinweise sonderpädagogische Diagnostik Elternberatung zu schulischen Angeboten Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 12 Feststellungsverfahren (§82ff.) Schulangebotsplanung mit berührten Stellen Grundsätzlich gruppenbezogen Bildungswegekonferenz Einvernehmen mit Erziehungsberechtigen und berührten Stellen ist anzustreben SSA: Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und Festlegung des Förderschwerpunktes Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 13 Ergänzungen Feststellungsverfahren • Mitwirkungspflicht der Eltern • Hinweispflicht der Eltern bei nicht Folgen der Empfehlung • Wahlrecht der Eltern – bei Übergang von GS auf aufbauende Schule – bei Übergang von SBBZ auf allgemeine Schule – auf eigenen Antrag • Berufswegekonferenz (83,7) – beim Übergang auf eine berufliche Schule, eine Berufsausbildung oder ein BVE – unter Beteiligung von Eltern, Jugendlichen, Schulträger Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 14 Grenzen des Elternwahlrechts • Kein Wahlrecht auf eine individuelle Schule oder SBBZ (Gruppenbezogene Lösungen werden angestrebt!) • Einzelinklusion in begründeten Ausnahmefällen • Kein zieldifferenter Unterricht in Sekundarstufe II Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 15 Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion … „Inklusionsfinanzierungsgesetz“ Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 16 Grundlage (§1) „…in den Schulen wird allen Schülern ein barrierefreier und gleichberechtigter Zugang zu Bildung und Erziehung ermöglicht. Schüler mit und ohne Behinderung werden gemeinsam erzogen und unterrichtet. (inklusive Bildung) [SchG §3,3]“ • Inklusive Bildung im Sinn des Schulgesetzes (§3,3) verursacht Kosten • Ab Schuljahr 2015/2016 gewährt das Land den Schulträgern einen pauschalierten Finanzausgleich Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 17 Ausgleichszahlungen des Landes für: • (§1,3) Laufende Schulkosten – „Pro-Kopf-Betrag“ (Basis: amtliche Schulstatistik) • (§1,4) Investive Baukosten – Vollständiger Ersatz der Baukosten durch das Land, wenn Kosten auf Grund einer Entscheidung des SSA im Anschluss an BWK entstehen. • (§2,2) Jugendhilfe, Eingliederungshilfe – Schulbegleitung / Assistenz (SGB VIII und XII) – Kopfsatz errechnet sich aus: Inklusiv beschulten Schülern mit festgestellten Anspruch auf ein sonderpäd. BA und Schülern ohne Bescheid und Ass. Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 18 Ausgleichszahlungen des Landes … … an die Kommunen. Schuljahr Laufende Kosten Investive Baukosten Jugendhilfe Eingliederungshilfe Schülerbeförderung Summe 2015/2016 1,8 1,8 5,7 6,4 2,3 18,0 2016/2017 1,8 1,8 7,6 8,6 3,0 24,0 2017/2018 3,0 3,0 9,5 10,7 3,8 30,0 2018/2019 3,0 3,0 9,5 10,7 3,8 30,0 In Mio. Euro Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 19 Überprüfungsverfahren der Ausgleichszahlungen • Schulträger übermittelt an Schulverwaltung – Summe der „Pro-Kopf-Beträge“ (laufende Schulkosten für Inklusionsschüler) – Kosten für die Beförderung – Aufwendungen für die Erfüllung individueller Ansprüche (nach SGB VIII und SGB XII) • Schulverwaltung übermittelt an Schulträger – für eine sichere Identifizierung notwendige personenbezogene Daten von Empfängern von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 20 Bei Überschreitungen des Budgets • Schulbaumaßnahmen werden voll erstattet • „Pro-Kopf-Sätze“ und Ausgleichsleistungen Jugendhilfe / Eingliederungshilfe: – Bei Überschreitung der verfügbaren Mittel um mehr als 10% erfolgt eine rückwirkende Anpassung – Anpassung wird 2020 vom Kultusministerium in Absprache mit Finanz- und Wirtschaftsministerium festgesetzt Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 22 Änderung des Privatschulgesetzes • Vorgesehen für 2016/2017 • Soll inklusive Angebote von Privatschulen an allgemeinen Schulen regeln Donaueschingen, 17.11.2015 Folie 23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Donaueschingen, 17.11.2015
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