Landeswohlfahrtsverband Hessen Landeswohlfahrtsverband Hessen Postfach 10 24 07, 34024 Kassel Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte An alle Träger, deren Einrichtungen vom LWV Hessen mit Leistungsberechtigten im Rahmen der Sozialhilfe belegt werden im L a n d e Hessen Magistrat der kreisfreien Stadt Kreisausschuss des Landkreises - örtlicher Träger der Sozialhilfe – im L a n d e Der Verwaltungsausschuss Dezernat Leistungen SGB und KOF Fachbereich Recht und Koordination Datum Auskunft Telefon Telefax E-Mail Zimmer Zeichen 16. Nov. 2015 Herr Pfeil 0561-1004-2474 0561-1004-2776 [email protected] 408 201.0.02-250.3.4 Hessen Rundschreiben 201 Nr. 3/2015 Auszahlung von anteiliger Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - während der Beurlaubung aus der Einrichtung hier: Änderungen ab 01.01.2016 1. Allgemeines Nach § 97 Absatz 4 SGB XII ist der LWV Hessen in den Fällen, in denen er stationäre Leistungen erbringt, auch für Leistungen , die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, zuständig. Somit hat der LWV Hessen auch für die Zeit der Beurlaubungen, z. B. am Wochenende zum Besuch der Eltern oder anderer Angehöriger, die Hilfe zum Lebensunterhalt für diesen Zeitraum sicherzustellen. Seite 1 von 5 Internet www.lwv-hessen.de Telefon 0561 1004 - 0 Telefax 0561 1004 - 2650 Besucheranschrift Kurfürstenstraße 7 34117 Kassel Bankverbindung Kto-Nr. 409 100 700 7 BLZ 520 500 00 Landeskreditkasse Kassel IBAN DE04 5205 0000 4091 0070 07 BIC HELADEFF520 2. Berechnung des anteiligen Auszahlungsbetrages Gemäß der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassenen Regelbedarfs-Fortschreibungverordnung 2016 steigt die Regelbedarfsstufe 1 ab 01. Januar 2016 von zur Zeit 399,00 € auf 404,00 € monatlich an. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Berechnung der Regelbedarfe zahlreiche Bedarfe des täglichen Lebens berücksichtigt und in die Regelbedarfsstufen eingearbeitet. Die Höhe der einzelnen Bedarfe wurde im Rahmen der im Auftrag des Bundesministeriums durchgeführten Einkommens- und Verbrauchsstudie (EVS) ermittelt. Demnach sind u. a. in Abteilung EVS 01 monatliche Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, in Abteilung EVS 06 monatliche Ausgaben für Gesundheitspflege und in Abteilung EVS 07 monatliche Ausgaben für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel enthalten, welche bei der Berechnung des täglichen Auszahlungsbetrages zu berücksichtigen sind. Die Ausgaben für Verkehrsmittel können nur zu 50 % berücksichtigt werden, da der LWV Hessen für Familienheimfahrten bereits entsprechende Kosten übernimmt. Der monatliche Auszahlungsbetrag berechnet sich auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 ab 01.01.2016 demnach wie folgt: Abt. EVS 01 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) = 143,39 € mtl. Abt. EVS 06 (Gesundheitspflege) 17,35 € mtl. Abt. EVS 07 (Verkehr), zu 50 % zu berücksichtigen = = 12,70 € mtl. Somit ergibt sich ein anteiliger monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 173,44 €, welcher mit 12 Monaten zu multiplizieren und durch die Anzahl der Jahrestage (365) zu dividieren ist. Daraus ergibt sich ein täglicher Auszahlungsbetrag ab 01.01.2016 von 5,70 €. Die Koppelung des Betrages von 5,70 € an mögliche zukünftige Steigerungen der maßgeblichen Regelbedarfsstufe bleibt bestehen. Seite 2 von 5 3. Personenkreis Dieser Betrag gilt für alle Leistungsberechtigten in stationären Behinderteneinrichtungen, die im Leistungsbezug des LWV Hessen stehen, unabhängig davon , ob sie Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben oder monatliche Grundsicherungsleistungen durch den LWV Hessen erhalten. Die Tage der An- bzw. Abreise sind insgesamt als ein Tag der Abwesenheit zu werten, so dass für diese beiden Tage der Betrag von 5,70 € nur einmal ausgezahlt werden kann. Dazu folgendes Beispiel: Entlassung aus der Einrichtung am Freitagnachmittag Wiederaufnahme Montagmorgen In diesem Einzelfall erfolgt eine Auszahlung für 3 Tage á 5,70 € aufgrund der vollen Abwesenheit am Samstag und Sonntag bzw. der Addition des Abreise- und Anreisetages (Freitag und Montag) als einen Abwesenheitstag. Wir bitten Sie, uns nach Ablauf eines Kalenderjahres in jedem Einzelfall eine Liste über die Abwesenheitszeiten vorzulegen. 4. Ausnahmen Eine Auszahlung erfolgt hingegen nicht, wenn während der Zeit der Abwesenheit eine Versorgung nicht selbst sichergestellt werden muss (z.B. bei Krankenhausaufenthalten). Diese Regelung gilt nicht, sofern Minderjährige aufgrund von Abwesenheiten Ansprüche auf zu zahlende Hilfe zum Lebensunterhalt haben. In diesen Fällen ist die Leistung - wie bisher - durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe sicherzustellen. Ausgeschlossen von der Regelung sind darüber hinaus Leistungsberechtigte, die in Einrichtungen leben, in denen bereits das tägliche Verpflegungsgeld ausgezahlt wird, um sich selbst zu versorgen. Für diesen Personenkreis ist ab 01.01.2016 ebenfalls der Betrag von 5,70 € auszuzahlen. Anwendung findet dieses Rundschreiben nicht auf die Personen, die in Alten -und Pflegeheimen leben. Seite 3 von 5 Ebenfalls nicht anzuwenden ist diese Regelung auf die von Ihnen zu betreuenden Menschen, die in die Zuständigkeit anderer Sozialhilfeträger aus anderen Bundesländern fallen und in diese Bundesländer beurlaubt werden. In diesen Fällen bitten wir die Verfahrensweise mit dem im jeweiligen Einzelfall zuständigen Träger der Sozialhilfe abzustimmen. Gleiches gilt für die Einzelfälle, die in die Zuständigkeit von hessischen örtlichen Trägern der Sozialhilfe fallen. Auch mit diesen ist im Einzelfall eine Abstimmung angezeigt. 5. Inkrafttreten Dieses Rundschreiben tritt zum 01.01.2016 in Kraft. Das Rundschreiben 201 Nr. 7/2014 verliert gleichzeitig seine Gültigkeit. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage: (Daume) Seite 4 von 5 Nachrichtlich: Liga der Freien Wohlfahrtspflege - Geschäftsstelle – sowie alle Mitgliedsverbände bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. Landesgeschäftsstelle Hessen Schiersteiner Straße 86 65187 Wiesbaden VDAB - Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. Geschäftsstelle Wiesbaden Stettiner Straße 25 65203 Wiesbaden Hessischer Städtetag - Geschäftsstelle – Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden Hessischer Landkreistag - Geschäftsstelle – Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Abteilung IV – Soziales Frau Kollmann Dostojewskistraße 4 65187 Wiesbaden Seite 5 von 5
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