Rundschreiben 201 32015

Landeswohlfahrtsverband Hessen
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Postfach 10 24 07, 34024 Kassel
Der Kommunalverband der hessischen
Kreise und kreisfreien Städte
An
alle Träger, deren Einrichtungen vom
LWV Hessen mit Leistungsberechtigten im
Rahmen der Sozialhilfe belegt werden
im L a n d e
Hessen
Magistrat der kreisfreien Stadt
Kreisausschuss des Landkreises
- örtlicher Träger der Sozialhilfe –
im L a n d e
Der Verwaltungsausschuss
Dezernat Leistungen SGB und KOF
Fachbereich Recht und Koordination
Datum
Auskunft
Telefon
Telefax
E-Mail
Zimmer
Zeichen
16. Nov. 2015
Herr Pfeil
0561-1004-2474
0561-1004-2776
[email protected]
408
201.0.02-250.3.4
Hessen
Rundschreiben 201 Nr. 3/2015
Auszahlung von anteiliger Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Zwölftes Buch
(XII) - Sozialhilfe - während der Beurlaubung aus der Einrichtung
hier: Änderungen ab 01.01.2016
1.
Allgemeines
Nach § 97 Absatz 4 SGB XII ist der LWV Hessen in den Fällen, in denen er stationäre Leistungen erbringt, auch für Leistungen , die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, zuständig.
Somit hat der LWV Hessen auch für die Zeit der Beurlaubungen, z. B. am Wochenende zum
Besuch der Eltern oder anderer Angehöriger, die Hilfe zum Lebensunterhalt für diesen Zeitraum
sicherzustellen.
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Internet
www.lwv-hessen.de
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Telefax
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2.
Berechnung des anteiligen Auszahlungsbetrages
Gemäß der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassenen Regelbedarfs-Fortschreibungverordnung 2016 steigt
die Regelbedarfsstufe 1 ab 01. Januar 2016 von zur Zeit 399,00 € auf 404,00 € monatlich an.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Berechnung der Regelbedarfe
zahlreiche Bedarfe des täglichen Lebens berücksichtigt und in die Regelbedarfsstufen eingearbeitet. Die Höhe der einzelnen Bedarfe wurde im Rahmen der im Auftrag des Bundesministeriums durchgeführten Einkommens- und Verbrauchsstudie (EVS) ermittelt.
Demnach sind u. a. in Abteilung EVS 01 monatliche Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, in Abteilung EVS 06 monatliche Ausgaben für Gesundheitspflege und in Abteilung EVS 07 monatliche Ausgaben für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel enthalten, welche bei der Berechnung des täglichen Auszahlungsbetrages zu berücksichtigen sind.
Die Ausgaben für Verkehrsmittel können nur zu 50 % berücksichtigt werden, da der LWV Hessen für Familienheimfahrten bereits entsprechende Kosten übernimmt.
Der monatliche Auszahlungsbetrag berechnet sich auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1
ab 01.01.2016 demnach wie folgt:
Abt. EVS 01 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) =
143,39 € mtl.
Abt. EVS 06 (Gesundheitspflege)
17,35 € mtl.
Abt. EVS 07 (Verkehr), zu 50 % zu berücksichtigen
=
=
12,70 € mtl.
Somit ergibt sich ein anteiliger monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 173,44 €, welcher mit 12
Monaten zu multiplizieren und durch die Anzahl der Jahrestage (365) zu dividieren ist.
Daraus ergibt sich ein täglicher Auszahlungsbetrag ab 01.01.2016 von 5,70 €.
Die Koppelung des Betrages von 5,70 € an mögliche zukünftige Steigerungen der maßgeblichen Regelbedarfsstufe bleibt bestehen.
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3.
Personenkreis
Dieser Betrag gilt für alle Leistungsberechtigten in stationären Behinderteneinrichtungen, die im
Leistungsbezug des LWV Hessen stehen, unabhängig davon , ob sie Ansprüche auf Hilfe zum
Lebensunterhalt haben oder monatliche Grundsicherungsleistungen durch den LWV Hessen
erhalten.
Die Tage der An- bzw. Abreise sind insgesamt als ein Tag der Abwesenheit zu werten, so dass
für diese beiden Tage der Betrag von 5,70 € nur einmal ausgezahlt werden kann.
Dazu folgendes Beispiel:
Entlassung aus der Einrichtung am Freitagnachmittag
Wiederaufnahme Montagmorgen
In diesem Einzelfall erfolgt eine Auszahlung für 3 Tage á 5,70 € aufgrund der vollen Abwesenheit am
Samstag und Sonntag bzw. der Addition des Abreise- und Anreisetages (Freitag und Montag) als einen
Abwesenheitstag.
Wir bitten Sie, uns nach Ablauf eines Kalenderjahres in jedem Einzelfall eine Liste über die Abwesenheitszeiten vorzulegen.
4.
Ausnahmen
Eine Auszahlung erfolgt hingegen nicht, wenn während der Zeit der Abwesenheit eine Versorgung nicht selbst sichergestellt werden muss (z.B. bei Krankenhausaufenthalten).
Diese Regelung gilt nicht, sofern Minderjährige aufgrund von Abwesenheiten Ansprüche auf zu
zahlende Hilfe zum Lebensunterhalt haben. In diesen Fällen ist die Leistung - wie bisher - durch
die örtlichen Träger der Sozialhilfe sicherzustellen.
Ausgeschlossen von der Regelung sind darüber hinaus Leistungsberechtigte, die in Einrichtungen leben, in denen bereits das tägliche Verpflegungsgeld ausgezahlt wird, um sich selbst zu
versorgen. Für diesen Personenkreis ist ab 01.01.2016 ebenfalls der Betrag von 5,70 € auszuzahlen.
Anwendung findet dieses Rundschreiben nicht auf die Personen, die in Alten -und Pflegeheimen leben.
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Ebenfalls nicht anzuwenden ist diese Regelung auf die von Ihnen zu betreuenden Menschen,
die in die Zuständigkeit anderer Sozialhilfeträger aus anderen Bundesländern fallen und in diese Bundesländer beurlaubt werden. In diesen Fällen bitten wir die Verfahrensweise mit dem im
jeweiligen Einzelfall zuständigen Träger der Sozialhilfe abzustimmen.
Gleiches gilt für die Einzelfälle, die in die Zuständigkeit von hessischen örtlichen Trägern der
Sozialhilfe fallen. Auch mit diesen ist im Einzelfall eine Abstimmung angezeigt.
5. Inkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt zum 01.01.2016 in Kraft. Das Rundschreiben 201 Nr. 7/2014 verliert
gleichzeitig seine Gültigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage:
(Daume)
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Nachrichtlich:
Liga der Freien Wohlfahrtspflege
- Geschäftsstelle –
sowie alle Mitgliedsverbände
bpa - Bundesverband privater
Anbieter sozialer Dienste e. V.
Landesgeschäftsstelle Hessen
Schiersteiner Straße 86
65187 Wiesbaden
VDAB - Verband Deutscher
Alten- und Behindertenhilfe e. V.
Geschäftsstelle Wiesbaden
Stettiner Straße 25
65203 Wiesbaden
Hessischer Städtetag
- Geschäftsstelle –
Frankfurter Straße 2
65189 Wiesbaden
Hessischer Landkreistag
- Geschäftsstelle –
Frankfurter Straße 2
65189 Wiesbaden
Hessisches Ministerium
für Soziales und Integration
Abteilung IV – Soziales Frau Kollmann
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden
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