Prof. Dr. Frank Weiler Wintersemester 2015/2016 Hausarbeit Grundkurs Allgemeines Schuldrecht und vertragliche Schuldverhältnisse A will sich seinen Herzenswunsch erfüllen. Er plant, im Garten seines Grundstücks einen Außenpool anzulegen. Im Internet stößt er auf Bauunternehmer U, der sich in diesem Bereich spezialisiert hat. Nachdem U sich von den Begebenheiten des Grundstücks überzeugt hat, lässt er dem A am 15.4.2015 per EMail ein Angebot über 22.000 € für die gewünschte Errichtung des Pools zukommen. Das von U übersandte Angebot enthält folgenden Hinweis: „Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Sie auf unserer Internetseite www.U-BauGmbH.de abrufen können“. A, der sich ohnehin nie für „Kleingedrucktes“ interessiert hat und das Angebot für günstig hält, antwortet dem U, dass er einverstanden sei und U Anfang Mai mit den Arbeiten beginnen solle. A und U vereinbaren, dass die Abnahme am 1.6.2015 erfolgen soll. Die 22.000 € überweist A noch vor Baubeginn. Die auf der Webseite des U abrufbaren AGB enthalten u.a. folgende Regelungen: §5 (1) Dem Besteller steht ein Recht auf Nacherfüllung zu. Das Recht und die Pflicht zur Beseitigung des Mangels steht jedoch ausschließlich dem Unternehmer zu. (2) Im Falle der Nacherfüllung muss die hierfür vom Besteller zu setzende Frist mindestens fünf Wochen betragen. § 6 Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Unternehmer für den bereits erbrachten Teil der Werklohn anteilig zu. Bzgl. des noch ausstehenden Teils der Werkleistung steht dem Unternehmer ein Anspruch auf 30 % der Vergütung zu, die auf die noch ausstehende Werkleistung entfällt. Dem Besteller steht es frei nachzuweisen, dass dem Unternehmer für den noch ausstehenden Teil der Werkleistung eine wesentliche geringere Vergütung zusteht. Als A und U sich bei Baubeginn am 2.5.2015 auf dem Grundstück des A treffen, schlägt U dem A vor, doch gleich eine passende Außensauna zu einem Preis von 10.000 € bei ihm in Auftrag zu geben. A ist von der Idee begeistert und sagt sogleich zu. U entgegnet noch, dass er die Sauna bis Ende Juli fertig stelle und selbstverständlich auch hier seine Geschäftsbedingungen gelten würden. A, der sich die AGB kurz zuvor zwar ausgedruckt, sie aber nicht gelesen hatte, ist einverstanden. Als sich A am 15.5.2015 ein Bild von den Arbeiten des U machen will, ist er empört. Nachdem er mit der Wasserwaage den von U bereits mit Beton gegossenen Rahmen des Beckens kontrolliert, stellt er eine Schieflage von drei Grad fest. Er meldet sich umgehend bei U und teilt mit, dass dies seiner Ansicht nach untragbar sei, was würden denn die Nachbarn denken. U entgegnet, dass eine Neigung von bis zu zwei Grad noch im Rahmen der üblichen Abweichung sei (was zutreffend ist). Das über das gewöhnliche Maß hinausgehende Absacken des Betons lässt sich auf die Beschaffenheit des Erdreichs zurückführen. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte U dies erkennen können und durch entsprechende Maßnahmen den Boden vorbereiten können. Der Wert des Pools würde mit ordnungsgemäßer Neigung 20.000 € betragen. Wegen der höheren Schieflage beträgt der Wert jedoch nur 18.000 €. U teilt dem A mit, dass man den Rasen auf der anderen Seite mit etwas Erde erhöhen könne, dann sei die geringe Schieflage auch für den pingeligen A nicht mehr sichtbar. Für A kommt dies nicht in Frage, er beendet das Gespräch empört und fordert den U am 20.5.2015 schriftlich auf, die Schieflage des Beckens bis zum 10.6.2015 zu beheben. U beendet die übrigen Arbeiten bis zum vereinbarten Zeitpunkt. Auf das Schreiben des A entgegnet er nur, dass er nicht einsehe, dem Wunsch des A nachzukommen, da ihm eine Begradigung des Poolbeckens Kosten in Höhe von 5.000 € verursachen würde. A, der sich mit der von U vorgeschlagenen „Notlösung“ nicht abfinden will, teilt U mit, dass er die Arbeiten so nicht akzeptiere. U ist der Ansicht, dass A „mehrfach gegen seine Geschäftsbedingungen verstoßen“ habe, aus diesem Grund stehe ihm ohnehin nichts zu. Im Übrigen habe er seine Einstandspflicht zu Recht verweigert. A sucht am 11.6.2015 Rechtsanwalt R auf und schildert den Sachverhalt. Er könne die Begradigung des Pools durch den Unternehmer X zu einem Preis von 5.000 € inkl. MwSt. vornehmen lassen, sei sich aber nicht sicher, ob er nicht doch lieber mit dem schiefen Pool leben und sich „die Sache in Geld versüßen lassen solle“; den Pool wolle er auf jeden Fall behalten. Er bittet R daher, alle möglichen Zahlungsansprüche gegen U zu prüfen. Für den Fall einer Beauftragung des X ist A nicht bereit, den dazu notwendigen Betrag vorzustrecken. Im Juli 2015 erhält U zudem ein Schreiben des A, in dem dieser mitteilt, dass er zwar mit den bisherigen Arbeiten an der Sauna zufrieden sei, den Vertrag über die Errichtung der Sauna nunmehr jedoch kündige, da ihm die Lust auf das Bauen vergangen sei. Bei der Sauna hat U bis zum Eingang des Schreibens bereits die Außenwände und den Sockel errichtet, was 50 % der erforderlichen Arbeiten ausmacht. Die weiteren Arbeiten führt U nicht mehr aus. Für die frei gewordene Arbeitszeit kann er keinen Ersatzauftrag beschaffen. Durch die Nichtfertigstellung der Sauna hat U 4.000 € erspart. 1. Welche Zahlungsansprüche stehen A am 11.6.2015 wegen des Pools gegen U zu? Sofern mehrere Ansprüche bestehen, bereiten Sie eine kurze Empfehlung des R vor, die auf die möglichen Handlungsalternativen nebst Vor- und Nachteilen eingeht (Zweckmäßigkeit). 2. In welcher Höhe steht U ein Zahlungsanspruch wegen der Sauna zu? 3. Nur soweit nicht bereits in Frage 2 beantwortet: Kann U zukünftig gegenüber Verbrauchern die Klausel in § 6 des Vertrages bedenkenlos verwenden? Bearbeitungsvermerk Fertigen Sie ein Gutachten, das zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen, ggf. im Rahmen eines Hilfsgutachtens, Stellung nimmt. Die Durchsetzbarkeit der Ansprüche ist nicht zu prüfen. Die VOB/B hat keine Geltung und ist nicht zu prüfen. Der Umfang des Gutachtens ohne Deckblatt, Sachverhalt, Inhalts- und Literaturverzeichnis darf 25 Seiten nicht überschreiten. Seitenränder: links mind. 6 cm, oben, unten und rechts mind. 1 cm, Schriftart: Times New Roman (normale Skalierung, normale Laufweite, keine Unterschneidung); Schriftgrad: 12 Pkt. (Fußnoten: mind. 10 Pkt.); Zeilenabstand: 1,5 (Fußnoten: 1). Abgabe bis spätestens Freitag, 8.4.2016, 16 Uhr am Lehrstuhl (H0-27 o. H0-29, H-Gebäude) o. postalisch an Prof. Dr. Frank Weiler, Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Bielefeld, Postfach 100131, 33501 Bielefeld. Bei postalischer Zusendung ist das Datum des Poststempels entscheidend; Freistempler dürfen nicht verwendet werden. Zusätzlich ist die Hausarbeit in elektronischer Form (Textverarbeitungsdokument o. pdf-Datei) über Jurmoodle (https://moodle.jura.uni-bielefeld.de/course/view.php?id=747) einzureichen. Wenn der Verdacht besteht, dass die Hausarbeit nicht eigenständig angefertigt wurde, kann diese Fassung zur Überprüfung mittels entsprechender Software verwendet werden. Ein Skript zur Anfertigung zivilrechtlicher Hausarbeiten steht unter http://www.jura.uni-bielefeld.de/ lehrstuehle/weiler/Hinweise_zur_Anfertigung_zivilrechtlicher_Hausarbeiten.pdf zur Verfügung.
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