Baurecht Fragen • Nennen Sie bau- und raumordnungsrechtlich relevante Punkte, auf die Sie beim Kauf eines Grundstücks suchten müssen. -Denkmalschutz bei bebauten Grundstücken -Zufahrt muss gesichert sein -Altlasten -frühere Bescheide, naturschutzrechtliche Bescheide -Bodenbeschaffenheit -Kanal-, Wasser-, Stromanschlüsse • Wie lange hat die Baubehörde erster Instanz Zeit über einen Baubewilligungsantrag zu entscheiden? Was kann man tun, wenn die Baubehörde erster Instanz nicht entscheidet? Wer ist zweite Instanz in Städten mit eigenem Statut? erste Instanz: Stadtsenat zweite Instanz: Berufungskommission (dritte Instanz: Landesregierung) erste Instanz hat 6 Monate zeit zu entscheiden, ansonsten -schriftlicher Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die übergeordnete Behörde (Devolutionsantrag) -bei Säumnis der obersten Verwaltungsbehörde besteht die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof • Sie haben ein Baubewilligung für ein 3- geschoßiges Wohnhaus in Feldbach beantragt. Seit mehr als 9 Monaten haben Sie von de Behörde nichts gehört. a) Wer ist die Behörde erster Instanz? Gemeinde: erste Instanz: Bürgermeister b) Welchen rechtlichen Schritt können Sie setzten, damit in Ihrer Sache wieder etwas weiter geht? Devolutionsantrag stellen c) Wer ist die Behörde zweiter Instanz? Gemeinde: zweite Instanz: Gemeinderat d) Wie lange hat die Behörde zweiter Instanz Zeit, etwas zu tun, nachdem die Pflicht zur Entscheidung auf sie übergegangen ist? 6 Monate e) Was können Sie machen, wenn auch die Behörde zweiter Instanz nicht innerhalb der vorgegebenen Frist entscheidet? Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Enscheidungspflicht f) Welches Rechtsmittel ergreifen Sie, wenn die Behörde zweiter Instanz ihr Bauansuchen abweist? An welche Behörde richtet sich dieses Rechtsmittel? an dritte Instanz, Landesregierung wenden, Mängel der Baupläne beheben g) Wenn auch diese Behörde die Abweisung Ihres Bauansuchens bestätigt, was können Sie dann noch tun? Bescheidbeschwerde an Verwaltungsgerichtshof, Mängel der Baupläne beheben • Was ist die Bebauungsdichte? Wenn auf einem 2000m2 großen Grundstück 300m2 der Bebauungsfläche mit 4 Geschossen bebaut sind, welche Bebauungsdichte weist das Grundstück auf? - ist die Verhältniszahl aus der Bruttogeschossfläche aller Geschosse durch die Bauplazfläche (Bruttogeschossfläche ist die Fläche die von Aussenwänden umschlossen wird, einschließlich Aussenwänden) 300* 4= 1200 —> BGF 1200/2000= 0,6 • Wann besteht für die Baubehörde die Möglichkeit, den Grundeigentümer zu verpflichten den Grund lastenfrei abzutreten? Welche Maximalabtretung kann aufgetragen werden? -zur Herstellung von öffentlichen Verkehrsflächen, Kosten trägt die Gemeinde -Maximalabtretung: 10% der Grundstücksfläche, Streifen darf nicht breiter als 6m sein (Grundstücksstreifen ist rückzuübereignen, wenn er nicht mehr gebraucht wird, Gemeinde hat innerhalb von 5 Jahren den Grund in das öffentliche Gut zu übernehmen, sonst Abtretungsverpflichtung außer Kraft) • Nennen Sie eine „subjektiv-öffentlich-rechtliche Nachbareinwendung“, eine „objektiv-öffentlichrechtliche Nachbareinwendung“ und eine „privatrechtliche Nachbareinwendung“. -„s-ö-r Nachbareinwendung“: Einwendungen müssen sich auf Bauvorschriften beziehen, nicht nur im öffentlichen Interesse , sondern auch im Interesse er Nachbarn. z.B. Einwendung gegen Betriebe, die dem Wohncharakter wiedersprechende Belästigungen verursachen (Lärm, Geruch,…) -„o-ö-r Nachbareinwendung“: sind von der Behörde zurückzuweisen, wenn Behauptung der Verletzung von Rechten, die ausschließlich der Wahrung öffentl. Interessen dienen. z.B. Farbe -„privatrechtliche Nachbareinwendung“: auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. z.B. das es mit Bauwerber eine vertragliche Vereinbarung gibt, das Grundstück nicht zu bebauen. • Die Teilung von Grundstücken im Bauland bedarf der Bewilligung durch die Gemeinde. Wann hat die Gemeinde die Bewilligung zu versagen? -wenn die Teilung dem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan oder Raumordnungsgrundsätzen nicht entspricht -wenn die Teilung die Schaffung von nach Form und Größe zweckmäßig gestaltetem Baugrundstücken verhindert oder wesentlich erschwert (zB wenn die Teilung zu schmalen oder unbrauchbaren Grundstücken führt) -wenn die Teilung für bestehende Gebäude einen bauordnungswidrigen Zustand herbeiführt (zB Reduzierung oder Überschreitung der Zulässigen Dichte) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Teilung nicht binnen 3 Jahren grundbücherlich durchgeführt wird. • Nennen Sie Anforderungen, die Baugrundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, erfüllen müssen, damit sie dann auch tatsächlich bebaut weden können (Bauplatzerfordernisse) -Wasserversorgung -Abwasserentsorgung -Tragfähigkeit des Untergrunds -sonstige Gefahren (Lawinen, Rutschungen, Hochwasser, Grundwasser, Steinschlag,..) -gesicherte Zufahrt • Wann erlöschen Baubewilligungen? Was kann getan werden um das Erlöschen von Baubewilligungen zu verhindern? -erlischt wenn nicht nach 5 Jahren begonnen wird zu bauen (Ist also einmal begonnen worden zu bauen, erlischt die Baubewilligung nicht mehr, egal wie lange der Bau dauert, Baubeginn: Errichtung eines auch nur kleinen Teils des Fundaments) • Beschreiben Sie folgende Baulandausweisungen. -Reines Wohngebiet: ausschließlich für Wohnbauten, sowie Nutzungen zu Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner oder dem Gebietscharakter nicht widersprechen. Zulässig z.B. Bäcker, Tabak-Trafik etc. -EZ2: Einkaufszentrum mit Warensortiment ohne Lebensmittel -Gewerbegebiet: Betriebe und Anlagen, Verwaltungsgebäude, Einzel- und Großhandelsbetriebe und die für die Aufrechterhaltung erforderlichen Wohnungen. -Ferienwohngebiet: Flächen für Zweitwohnsitze, Wohnsitze, die überwiegend zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dienen • Erklären Sie die Begriffe „Zubau“, „Umbau“, „Neubau“. Zubau: Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zu Verdoppelung der bisherigen Geschossflächen. Umbau: Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht verändert jedoch geeignet ist, öffentliche Interessen zu berühren, dies bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz. Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Neubau auch dann, wenn Fundamente oder Kellermauerwerk ganz oder teilweise wiederverwendet wird. • Nennen Sie mindestens 6 anzeigepflichtige Vorhaben. -Neu-, Zu- oder Umbauten Kleinhäuser unter Voraussetzungen ( BBP od. BRL vorliegen oder Bebauungsgrundlagen festgelegt + Nachbarn Unterfertigung aller Baupläne – nicht nur des Ansuchens) -Abstellflächen und Garagen für mehr als 2 bis höchstens 12 KFZ -Nebengebäude -Werbe- und Ankündigungseinrichtungen -Errichtung , Änderung und Erweiterung von Schutzdächern; Fläche bis 40m² -Einfriedungen gegen öffentl. Verkehrsflächen, Stützmauern bis 1,5m , Ölfeuerungsanlagen, Antennen – und Funkanlagentragemasten, nachträgliche Errichtung bzw. Veränderung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben sowie Reiterparcours und Hundeabrichteplätze -Aufstellung von Motoren,Maschinen und Apparaten in einer nicht gewerberechtlich genehmigten Anlage • Ein Bauwerber hat um die Erteilung der Abbruchbewilligung für ein Gebäude angesucht. Über Monate passiert bei der Behörde nichts, aber überraschend taucht das Bundesdenkmalamt auf und erklärt bei einer Besichtigung, dass es beabsichtigt, das Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen. Daraufhin entschließt sich der Bauwerber, das Gebäude sofort und ohne Genehmigung abzureißen. a) Welche Möglichkeiten hat die Baubehörde, den Abbruch des Gebäudes zu stoppen? Unterschutzstellungs-bescheid erteilen, Bewilligung zum Abbruch ablehnen b) Wenn das Gebäude vom Bundesdenkmalamt unter Schutz gestellt wurde, kann der Gebäudeinhaber dann das Gebäude noch umbauen? Wenn ja, was muss er tun? Was passiert, wenn der Bauwerber das Gebäude abreißt, obwohl er einen Unterschutzstellungs-bescheid des Bundesdenkmalamtes bekommen hat? -ja er kann es umbauen -er muss sich vorab mit dem Bundesdenkmalamt in Verbindung setzen und bei einer örtlichen Besprechung mit dem zuständigen Sachbearbeiter die Wünsche bzw. Vorhaben besprechen -danach Ansuchen für die Bewilligung der Arbeiten beim Bundesdenkmalamt c) Wenn Sie ein Gebäude kaufen, aus welchen Unterlagen können Sie sehen, ob auf dem Gebäude ein Denkmalschutz besteht oder nicht? Denkmalliste beim Bundesdenkmalamt
© Copyright 2024 ExpyDoc