Document

JUNI 2015
www.bdo.ch
BVG INFO
Aktuelles aus dem Umfeld der Beruflichen
Vorsorge
Bundesgericht bestätigt Haftung des Stiftungsrates
Mit Urteil des Bundesgerichtes vom 18.12.2014 (9C_263/2014) wurde die Haftung des Stiftungsrates für einen verursachten Schaden von über CHF 30 Mio.
bestätigt und in weiteren Urteilen auch diejenige der Revisionsstelle und des
PK-Experten. Bezüglich Stiftungsrat wurde klar festgehalten, dass die gesetzlichen
Pflichten eines Mitgliedes des obersten Organs sofort bei Amtsantritt beginnen. Das heisst, dass jedes neue gewählte Mitglied vom ersten Tag an sämtliche
Pflichten kennen und nachkommen muss. Damit wird klar, dass sich ein Mitglied
grundsätzlich bereits vor dem Amtsantritt ein umfassendes Bild über die Lage
und Organisation der Vorsorgeeinrichtung machen muss. Das Urteil zeigt auch
auf, wie wichtig das Hinterfragen bestehender Abläufe und der Organisation ist.
Notwendig ist vor allem auch das Wissen bzw. Verständnis für die vorhandenen
Zuständigkeiten und Kontrollen. Mögliche Interessenkonflikte müssen kritisch
beurteilt werden können. Bei der Beurteilung der Situation darf sich der neue
Stiftungsrat nicht auf die Aussagen seiner Kolleginnen und Kollegen verlassen
sondern ist gehalten, eine eigene Einschätzung vorzunehmen (vgl. 10 Gebote für
den Stiftungsrat).
Vorsorgeausgleich bei Scheidung
Die schon seit Jahren angestrebte Änderung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung rückt langsam näher. Nach dem Ständerat hat im Juni 2015 auch der
Nationalrat zugestimmt. Neu soll die Vorsorge auch dann hälftig geteilt werden,
wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Rente bezieht. Dabei
sollen bei der Aufteilung alle bis zur Einleitung des Scheidungsurteils erworbenen Ansprüche berücksichtigt werden und nicht jene per Rechtskraft des Urteils.
Damit soll kein Anreiz geschaffen werden, das Scheidungsverfahren in die Länge
zu ziehen. Zudem würde das Warten auf die Rechtskraft die Bestimmung einer
Summe erschweren. Grundsätzlich werden die Vorsorgeleistungen hälftig geteilt.
Sofern beide Partner und das Gericht einverstanden sind, kann von diesem
Grundsatz abgewichen werden.
Juni 2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
In den letzten Monaten mussten
sich die PK-Verantwortlichen u.a.
mit den Änderungen der Anlagevorschriften und den VegüVBestimmungen auseinandersetzen.
Aktuell stehen keine umfassenden Neuerungen an. Dennoch
steht die BVG-Welt nicht still:
Gerichtsurteile oder geplante
Gesetzesanpassungen beeinflussen
die Arbeit oder werden inskünftig
Auswirkungen haben. Wir bringen
Ihnen ausgewählte Themen in
kurzer Form näher.
Viel Spass bei der Lektüre
wünschen Ihnen
Bruno Purtschert
Marcel Geisser
Verzinsung von Austrittsguthaben
Versicherte, die Ende Jahr aus einer Pensionskasse austreten, erhalten die gleiche
Verzinsung wie diejenigen, die in der Pensionskasse bleiben. Dies hat das Bundesgericht in einem Urteil entschieden. Es ist zwar erlaubt, den im Laufe des Jahres
Austretenden einen tieferen Zinssatz zu geben als denjenigen, die das ganze Jahr
dabei sind. Jedoch wäre es eine Ungleichbehandlung, wenn man dies auch bei
Austritten per Ende Jahr anwenden würde.
BDO AG
Landenbergstrasse 34
6002 Luzern
Tel. +41 41 368 12 12
www.bdo.ch
BVG INFO
BVG und internationale Rechnungslegungsnormen
Gemäss einer Mitteilung der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK), lag der durchschnittliche Deckungsgrad der
Pensionskassen Ende 2014 bei 113.5% (ohne öffentlich-rechtliche
Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie). Eine Studie des
Beratungsunternehmens Towers Watson zeigt dagegen, dass am
gleichen Stichtag von den grössten börsenkotierten Unternehmen lediglich die Credit Suisse die Pensionsverpflichtungen mit
mehr als 100% deckt. Wie kommt es zu diesem vermeintlichen
Widerspruch?
Die Studie von Towers Watson beurteilt die Pensionsverpflichtungen der Arbeitgeber gemäss den International Financial
Reporting Standards (IFRS), die mit IAS 19 einen eigenen Standard für die Abbildung der beruflichen Vorsorge in der Jahresrechnung des Arbeitgebers haben. Dabei werden die konzernweiten Verpflichtungen betrachtet und nicht nur diejenigen in
der Schweiz. Der Hauptgrund für die Abweichungen liegt jedoch
darin, dass die Verpflichtungen einerseits dynamisch betrachtet
und andererseits mit marktkonformen Zinssätzen diskontiert
werden.
Im Gegensatz zu den technischen Zinssätzen von durchschnittlich rund 3% wird dabei für Schweizer Verpflichtungen mit knapp
1% gerechnet und im internationalen Durchschnitt mit 2.2%.
Somit werden die Verpflichtungen grösser und der Deckungsgrad
sinkt, da das Anlagevermögen dasselbe bleibt.
Da Befürchtungen bestanden, dass Schweizer IFRS-Anwender
einen Anreiz haben können, ihre Vorsorgepläne so aus- oder
umzugestalten, dass sie eine optimale Auswirkung auf die Jahresrechnung des Arbeitgebers haben, wurde vom BSV und der
OAK ein entsprechendes Forschungsprojekt lanciert. Dieses hat
ergeben, dass IAS 19 für Schweizer Anwender wesentliche Auswirkungen hat. Stellenweise wirken sich die Vorschriften auch auf
die Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge eines Unternehmens
aus. Einen systematischen Risikotransfer vom Arbeitgeber zu
den Arbeitnehmern kann anhand der vorhandenen Daten jedoch
nicht beobachtet werden.
Juni 2015
2
Parlamentarische Initiative zur Stärkung der
Wohlfahrtsfonds
Die neuen Regeln für patronale Wohlfahrtsfonds sind im Grundsatz unumstritten und stossen im Parlament auf breite Akzeptanz. Es soll verhindert werden, dass die Zahl der Wohlfahrtsfonds weiter sinkt. Die Vorlage wurde im Juni 2015 von beiden
Räten behandelt. Anders als der Nationalrat hält der Ständerat
daran fest, den Kreis der Begünstigten klar zu begrenzen. Er hält
auch an den Transparenzbestimmungen fest, da die Wohlfahrtsfonds steuerbefreit sind und mit rund 16 Milliarden Franken über
ansehnliches Vermögen verfügen. Die Vorlage geht nun wieder
an den Nationalrat.
Meldung von Kapitalbezügen
Im Kindesunterhaltsrecht soll eine Regelung eingebaut werden,
die auch Auswirkungen auf Pensionskassen haben wird. Die Inkassobehörden können den Pensionskassen Personen melden, die
ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen. Soll Vorsorgekapital eines gemeldeten Versicherten ausbezahlt werden, muss die
Pensionskasse ihrerseits die Behörden informieren. Dadurch soll
durchgesetzt werden, dass Alimente bezahlt werden, wenn Geld
vorhanden ist. National- und Ständerat haben diese Anpassung
angenommen.
Bis am 9. Juli 2015 läuft noch eine Referendumsfrist.
Wahrnehmung der Stimmpflicht (VegüV)
Die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) wird wie vorgesehen
durch gesetzliche Bestimmungen abgelöst werden. Gemäss
Vorentwurf ändern die Regeln nicht wesentlich. Im Gegensatz
zu den aktuellen Bestimmungen, muss das Stimmrecht bei allen
angekündigten Anträgen des Verwaltungsrates ausgeübt werden.
Die Stimmpflicht gilt weiterhin grundsätzlich nur für direkt
gehaltene Aktien. Nur wenn der Vorsorgeeinrichtung vertraglich
ein Stimmrecht eingeräumt wird oder ein Anlagefonds von der
Vorsorgeeinrichtung kontrolliert wird, gilt die Stimmpflicht auch
für indirekt gehaltene Aktien.
Wahl der Anlagestrategie
Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem
anderthalbfachen oberen Grenzbetrag versichern (im 2015 CHF
126’900), dürfen innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche
Anlagestrategien anbieten. Der einzelne Versicherte kann dabei
seine persönliche Strategie auswählen. Da sich die Bestimmung
in Art. 1e BVV 2 findet, wird auch von «1e-Plänen» gesprochen.
In der Praxis haben die 1e-Pläne den Durchbruch noch nicht
geschafft, weil im Austrittsfall die Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) betreffend Mindestleistungen beachtet
werden müssen. Dadurch trug hauptsächlich die anbietende
Vorsorgeeinrichtung das Anlagerisiko. Mitte Februar 2015
wurde die Botschaft zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes
(FZG) an das Parlament überwiesen. Inskünftig soll im Austrittsfall das vorhandene Austrittsguthaben mitgegeben werden
können, auch wenn es aufgrund von Anlageverlusten tiefer als
nach FZG ist.
BVG INFO
Juni 2015
Aufbewahrungspflichten von Vorsorgeeinrichtungen
Weisungen der OAK
Die Aufbewahrungspflicht von unternehmensrelevanten Dokumenten wird für Vorsorgeeinrichtungen schwergewichtig in zwei
Bereichen geregelt, nämlich im Rechnungslegungsrecht (OR)
sowie im Vorsorgerecht (BVG und BVV 2).
Seit dem 1. Januar 2012 ist die OAK BV aktiv. Seither hat sie
12 Weisungen erlassen. Eine davon wurde wieder aufgehoben.
Die obligationenrechtliche Aufbewahrungspflicht der Geschäftsbücher dient der Nachvollziehbarkeit von Schuld- und Forderungsverhältnissen und der Feststellung der Vermögenslage
und der Geschäftsergebnisse. Die spezifischen Aufbewahrungspflichten in Bezug auf Vorsorgeeinrichtungen bezwecken darüber
hinaus die Sicherstellung der Auskunftserteilung zugunsten der
Versicherten, die Sicherung vergessener oder nicht zustellbarer
Leistungen und die Abwehr von Ansprüchen unberechtigter
Personen.
Affoltern am Albis
043 322 77 55
Altdorf
041 874 70 70
Baden-Dättwil
056 483 02 45
Basel
061 317 37 77
Bern
031 327 17 17
Biel
032 346 22 22
Burgdorf
034 421 88 11
Chur
081 403 48 48
Delémont
032 421 06 66
Frauenfeld
052 728 35 00
Freiburg
026 435 33 33
Genf
022 322 24 24
Glarus
055 645 29 30
Grenchen
032 654 96 96
Herisau
071 353 35 33
Lachen
055 451 52 30
Langenthal
062 919 01 70
Laufen
061 766 90 60
Lausanne
021 310 23 23
Liestal
061 927 87 00
Lugano
091 913 32 00
Luzern
041 368 12 12
Olten
062 387 95 25
Sarnen
041 666 27 77
Sion
027 324 70 70
Solothurn
032 624 62 46
St. Gallen
071 228 62 00
Stans
041 618 05 50
Bis zum Zeitpunkt, an dem die versicherte Person das 100. Lebensjahr abgeschlossen hat/hätte.
Sursee
041 925 55 55
Wetzikon
044 931 35 85
10 Jahre
Zug
041 757 50 00
Zürich
044 444 35 55
Für die Bestimmung der Aufbewahrungsfrist der massgebenden
Vorsorgeunterlagen ist auf die verschiedenen Anwendungsfälle
nach Art. 27j BVV 2 abzustellen:
Keine Geltendmachung
von Leistungen
Allgemeine Buchungsbelege/
Korrespondenz
BDO AG
062 834 91 91
Ein zentraler Unterschied zwischen der Aufbewahrungspflicht
nach OR und derjenigen nach BVG resp. BVV 2 besteht in Bezug
auf den Beginn der Aufbewahrungsfrist. Die Aufbewahrungsfrist
nach Art. 958f OR beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres,
auf welches sich das aufbewahrungspflichtige Dokument bezieht.
Der Beginn der vorsorgerechtlichen Aufbewahrungsfrist nach
Art. 27j BVV 2 lässt sich im Moment, in dem das aufbewahrungspflichtige Dokument geschaffen wird, nicht bestimmen.
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist knüpft an ein Ereignis an,
das i.d.R. erst viel später eintritt (z.B. den Tod des Versicherungsnehmers oder die Überweisung der Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall). Dies führt dazu, dass die eigentliche vorsorgerechtliche Aufbewahrungsdauer i.d.R. viel länger ist, als diejenige nach
Art. 958f OR.
Bei Auszahlung von
Vorsorgeleistungen
Eine Übersicht sämtlicher Weisungen finden Sie hier:
http://www.oak-bv.admin.ch/de/regulierung/weisungen/index.
html
Aarau
Die Zielsetzungen der beiden Regelungen sind komplementär.
Dies führt dazu, dass beide Aufbewahrungspflichten kumulativ
zur Anwendung kommen. Da die Aufbewahrungsfristen (resp. der
Beginn des Fristenlaufs) nicht identisch sind, ist folglich stets zu
prüfen, ob ein Dokument als Geschäftsbuch im Sinne von Art.
958f OR oder als Vorsorgeunterlage im Sinne von Art. 27i BVV 2
zu qualifizieren ist. Ist ein Dokument sowohl als Geschäftsbuch
als auch als Vorsorgeunterlage zu qualifizieren, so sind beide
Aufbewahrungsfristen zu beachten, was im Ergebnis bedeutet,
dass auf die längere Aufbewahrungsfrist abzustellen ist.
Nach Auszahlung
Freizügigkeitsleistung
3
10 Jahre
10 Jahre ab Beendigung
der Leistungspflicht