Application Note Deutsch

HUBER+SUHNER AG
FO PU Cables & Cable Syst.
Product Manager
Telefon +41 71 353 4814
12. Januar 2016
www.hubersuhner.com
Bauprodukteverordnung
Inhaltsverzeichnis
1
Umsetzung der Bauprodukteverordnung bei HUBER+SUHNER ........................................................................................2
2
Zeitplan ....................................................................................................................................................................................2
3
Bauprodukteverordnung der EU und Gesetzgebung in der Schweiz .................................................................................3
3.1
Allgemeine Information ......................................................................................................................................................3
3.2
Bauprodukte ......................................................................................................................................................................3
4
Anforderungen an Kabel ........................................................................................................................................................3
4.1
Anforderungen an das Bauprodukt Kabel .........................................................................................................................3
4.2
Klassifizierung ...................................................................................................................................................................4
4.3
Zuordnung Konformitätssystem.........................................................................................................................................5
4.4
Benannte Stellen ...............................................................................................................................................................5
4.5
Leistungserklärung ............................................................................................................................................................5
4.6
CE-Kennzeichnung ...........................................................................................................................................................5
4.7
Weitere Klassifizierungen (Resistance to fire) ...................................................................................................................6
5
Verweise...................................................................................................................................................................................7
6
Autor.........................................................................................................................................................................................7
HUBER+SUHNER lehnt jegliche Haftung für fehlerhafte Montage und Nutzung ab, einschliesslich für Schäden,
die durch die Benutzung von anderen als die hierin empfohlenen Werkzeuge verursacht werden.
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Bauprodukteverordnung
1
Umsetzung der Bauprodukteverordnung bei HUBER+SUHNER
Da HUBER+SUHNER Kabel herstellt, die in Bauwerken installiert werden und daher unter die
Bauprodukteverordnung fallen, werden die entsprechenden Fiberoptikkabel gemäss der Verordnung 305/2011/EN
zertifiziert. Zurzeit ist eine Zertifizierung noch nicht möglich da die benannten Stellen, die Kabel zertifizieren, noch
nicht zugelassen sind. Die Akkreditierung der benannten Stellen wurde erneut aufgeschoben und beginnt nun ab
dem 01.07.2016. HUBER+SUHNER wird seine Fiberoptik-Kabelproduktion nach Konformitätssystem 1+ zulassen
und das definierte Produktportfolio nach Priorität prüfen. Ziel ist es alle Zertifizierungen von identifizierten Produkten
bis zum 30.06.2017 abgeschlossen zu haben.
2
Zeitplan
Die Bauprodukteverordnung ist seit dem 01.07.2013 gültig. Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde für Kabel
eine Übergangsphase definiert während der einerseits die benannten Stellen zugelassen werden und andererseits
die Produkte zertifiziert werden können (siehe Grafik 1). Bis zum 01.07.2016 soll die Zertifizierung der benannten
Stellen abgeschlossen sein. Anschliessend können Produkte zertifiziert werden. Im Amtsblatt C378/6 der
Europäischen Union vom 13.11.2015 wurde der Stichtag der obligatorischen Leistungserklärung vom 01.12.2016
auf den 01.07.2017 verschoben. Der Einsatz von zertifizierten Produkten ist somit bis zum 30.06.2017 freiwillig und
wird anschliessend, d.h. ab 1.7.2017 obligatorisch.
Grafik 1: Zeitplan Einführungsphase
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die durch die Benutzung von anderen als die hierin empfohlenen Werkzeuge verursacht werden.
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Bauprodukteverordnung
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3.1
Bauprodukteverordnung der EU und Gesetzgebung in der Schweiz
Allgemeine Information
Die EU-Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG wurde durch die EU-Bauprodukteverordnung 305/2011 ersetzt. Seit dem
01. Juli 2013 dürfen nur noch Bauprodukte in Verkehr gebracht werden die dieser Verordnung entsprechen.
Dadurch wird es möglich, Produkte in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit vergleichbar zu machen. Es sollen folgende
Ziele erreicht werden:
 Sicherheit in Gebäuden erhöhen
 Gesundheitsschutz von Personen gewährleisten
 Umweltschutz fördern
 Materialverschleiss verringern
 Energieverbrauch reduzieren
 Handelshemmnisse abbauen
Aufgrund des gegenseitigen Abkommens MRA (Mutual Recognition Agreement) mit der Europäischen Union, hat
die Schweiz die Bauprodukteverordnung in ihr Gesetz und in ihre Verordnung übernommen. Diese Vorschriften sind
im Bauproduktegesetz (BauPG, SR 933.0) und in der Bauprodukteverordnung (BauPV, SR 933.01) definiert.
3.2
Bauprodukte
Bauprodukte sind nach Definition Produkte oder Bausätze, die hergestellt und in Verkehr gebracht werden, um
dauerhaft in Bauwerken oder Teilen davon eingebaut zu werden und zur Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die
1
Grundanforderungen beitragen. Bauwerke selbst werden in die Kategorien Hochbau (Ein- und Mehrfamilienhäuser,
Gewerbliche genutzte Gebäude, Krankenhäuser, Parkhäuser, Schulhäuser, usw.) und Tiefbau (Tunnel, Brücken,
Unterirdische Gas- und Wasserversorgungen, usw.) unterteilt. Ausnahmen sind z.B. in sich abgeschlossene
Anlagen innerhalb eines Gebäudes. So zählen Produkte, die in einer und für eine Aufzugsanlage verbaut werden,
als Anlagenteile des Aufzuges und nicht als Bauprodukt.
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4.1
Anforderungen an Kabel
Anforderungen an das Bauprodukt Kabel
2
Unter anderen Bauprodukten werden Kabel und Leitungen in der Bauprodukteverordnung aufgeführt . Die
Anforderungen an Kabel sind in der harmonisierten Norm EN 50575 definiert. Diese regelt die Leistungsdefinition,
sowie die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, der Produkte. Grafik 2 gibt einen Überblick über
die Testnormen aufgrund der Norm EN 50575.
1
Vgl.: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011
Vgl.: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die
Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/ EWG des Rates
2
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die durch die Benutzung von anderen als die hierin empfohlenen Werkzeuge verursacht werden.
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Bauprodukteverordnung
Grafik 2: Normengerüst der Bauprodukteverordnung für Kabel3
4.2
Klassifizierung
Im täglichen Leben begegnen uns bereits verschiedenste Klassifizierungen von Produkten. So wird z.B. die
Energieeffizienz von Haushaltsgeräten oder die CO 2-Effizienz von Autos klassifiziert. Wie auch bei diesen Produkten
wird neu in der EN 13501-6 die Klassifizierung von Kabeln bezüglich deren Brandverhalten beschrieben.
Grundlegend werden Kabel in eine Hauptklasse Aca bis Fca unterteilt. Um eine bestimmte Hauptklasse zu erreichen,
muss das Produkt allen spezifizierten Grenzwerten der Klasse entsprechen. Neben den Hauptklassen wurden
Zusatzklassen definiert, welche die Produkte noch ausführlicher auf ihre Leistung beschreiben. Zusatzklassen sind
in die folgenden Kategorien unterteilt:
 Rauchentwicklung: s1 – s3
 Flammende Tröpfchen: d0 – d2
 Azidität von Gasen: a1 – a3
Grafik 2 zeigt die erfassten Brandcharakteristiken und die Prüfnormen, nach denen ein Kabel je nach angestrebter
Klassifizierung geprüft werden muss. So muss für eine Hauptklasse Cca ein Kabel nach den Normen EN 50399
sowie IEC 60332-1-2 geprüft und nach EN 13501-6 der Klasse Cca eingeteilt werden können. So könnte eine
vollständige Klassifizierung z.B. C ca-s1,d2,a1 sein. Für die Klasse Fca muss keine Anforderung bezüglich
Brandverhalten erfüllen.
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Vgl.: Präsentation Bauprodukteverordnung EU 305/2011 Construction Product Regulation (CPR), J. Rellstab
(Electrosuisse), 12.10.2015, S.14
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Grafik 3: Klassifizierungsübersicht
4.3
Zuordnung Konformitätssystem
Je nach Hauptklasse für ein Produkt muss ein bestimmtes Konformitätsverfahren (engl. AVCP) vom Hersteller
angewendet werden. Für Kabelprodukte sind die Systeme 1+, 3 und 4 zugeordnet worden (siehe Grafik 2). Je nach
System sind verschiedene Aufgaben für Hersteller und einer offiziell benannten Stelle (engl. Notified body)
vorgeschrieben. So werden unter anderem Produktionskontrollen und Stichprobenprüfungen vom Hersteller, sowie
die Bewertung der Produktleistung, laufende Überwachungen und Produktaudits von der benannten Stelle
vorgeschrieben.
4.4
Benannte Stellen
Je nach Konformitätsverfahren muss eine offiziell benannte Stelle definierte Arbeiten für die Zulassung durchführen.
Die von den Mitgliedsstaaten zugelassenen und von der EU bestätigten benannten Stellen (engl. notified bodies)
überprüfen die Zulassungstests in akkreditierten Labors und die Konformität bei den Herstellern und erstellen bei
positiven Prüfung Konformitätsbestätigungen. Solche benannte Stellen müssen vor allem unabhängig sein und
werden nur in der EU und EWR-Ländern zugelassen. Erst nach Erhalt der Bestätigungen von den Amtsstellen und
der Eintragung in die EU- Datenbank dürfen sie Arbeiten zur Zertifizierung von Kabeln durchführen.
4.5
Leistungserklärung
In der obligatorischen Leistungserklärung (engl. Declaration of Performance: DoP), werden die wesentlichen
Leistungsmerkmale deklariert. Der Hersteller übernimmt die Verantwortung für die Konformität der Erklärung. Die
folgenden Punkte müssen in der Leistungserklärung enthalten sein:
 Eindeutige Kennnummer des Produkttyps
 Vorgesehener Verwendungszweck
 Name des Herstellers
 System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
 Identifizierungsnummer der benannten Stelle
 Angegebene Leistung (Leistung und harmonisierte technische Spezifikation)
4.6
CE-Kennzeichnung
Soll das Produkt in der EU in Verkehr gebracht werden so muss dies eine CE-Kennzeichnung besitzen. Je nach
Konformitätssystem gelten entsprechende Anforderungen für den Inhalt der Kennzeichnung. Allgemein gilt für
Kabel, dass die Kennzeichnung auf dem Produkt, der Verpackung, der Etikettierung oder auf einer Kombination der
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genannten angebracht sein muss. Zudem muss diese gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf Spulen der Kabel
befestigt sein.
4.7
Weitere Klassifizierungen (Resistance to fire)
Ziel ist es eine weitere Klassifizierung für Kabel einzuführen. Hierbei soll der Funktionserhalt eines Kabels über eine
gewisse Dauer eines Brandes geprüft werden. Die harmonisierte Norm und die dazu gehörigen Testnormen sind
noch in Arbeit und werden voraussichtlich in 2017 zur Verfügung stehen.
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Bauprodukteverordnung
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Verweise
[1] Vgl.: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011
[2] Vgl.: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die
Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/ EWG des Rates
[3] Vgl.: Präsentation Bauprodukteverordnung EU 305/2011 Construction Product Regulation (CPR), J. Rellstab
(Electrosuisse), 12.10.2015, S.14
6
Autor
Robert Sporn
HUBER+SUHNER AG
Degersheimerstr. 14
9100 Herisau, Switzerland
[email protected]
Robert Sporn erhielt 2006 seinen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker in Maschinenbau
an der Karl-Heine-Schule (in Leipzig, Deutschland) und im Jahr 2011 einen weiteren Abschluss
als Master of Advanced Studies FHO in Business Administration and Engineering (MAS) von der Fachhochschule
Ostschweiz (in St. Gallen, Schweiz). Er begann 2007 als Projektleiter in der Forschung und Entwicklung von
Fiberoptik-Kabeln. Seit 2015 ist er verantwortlich für das Produktmanagement für Fiberoptik-Kabel.
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