Wird die Qualitätssicherung Konsequenzen haben?

Gesetzesnovellierung:
Wird die Qualitätssicherung
Konsequenzen haben?
Qualitätsorientierte Versorgungssteuerung
Berlin,
1. Oktober 2015
Dr. Mechtild Schmedders
Agenda
 Qualitätsinhalte des KHSG
 Mindestmengen
 Strukturvorgaben und MDK-Kontrollen
 Qualitätszu- und –abschläge
 Planungsrelevante Qualitätsindikatoren
 Mehrkosten durch G-BA-Beschlüsse
Dr. Mechtild Schmedders
01.10.2015  Seite 2
Koalitionsvertrag 18. Legislaturperiode
 Qualität, Qualität,
Qualität, …
Dr. Mechtild Schmedders
01.10.2015  Seite 3
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/publikationen/Positionspapier_QualitaetsorientierteVersorgungssteuerung.pdf
Dr. Mechtild Schmedders
01.10.2015  Seite 4
Qualität konsequent sichern
Qualitätssicherung in Deutschland beginnt nicht bei Stunde Null
ABER:
 Mindestanforderungen dürfen nicht unterschritten werden
 Weiße Flecken sind zu schließen
 Gute Qualität soll sich lohnen
 Schlechte Qualität darf nicht ohne Konsequenzen bleiben
 Zusammenspiel zwischen Qualitätssicherung und
Landeskrankenhausplanung ist auszubalancieren
 Richtlinien und Regelungen sind rechtssicher zu gestalten,
um eine unmittelbare Umsetzung zu gewährleisten
Dr. Mechtild Schmedders
01.10.2015  Seite 5
KHSG
 Qualitätssicherungsthemen (Änd. in KHG, KHEntgG, BPflV, SGB V)
– § 135c SGB V
Empfehlungen DKG/BÄK zu Zielvereinbarungen
– § 136b SGB V
Mindestmengenregelung
Qualitätsberichte der Krankenhäuser
Qualitätsverträge
Qualitätszu- und –abschläge
– § 136c SGB V
Qualitätsindikatoren für die Landeskrankenhausplanung
– § 137 SGB V
Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen
(Sanktionsmechanismus des G-BA)
– §§ 137/275a SGB V Kontrollen des MDK
– KHG/KHEntgG
Dr. Mechtild Schmedders
Mehrkosten durch G-BA-Beschlüsse
Klinische Sektionen
Datennutzung zur Qualitätssicherung durch das IQTiG
01.10.2015  Seite 6
Mindestmengen rechtssicher
ausgestalten
Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Ergebnis ist ein
Universalgesetz
 Bürokratiearmes Instrument der Qualitätssicherung
 Verhindern Gelegenheitsversorgung
 Dienen der Patientensicherheit
Eckpunkte:
 Schaffung von mehr Rechtssicherheit durch Streichung des
„besonderen“ Mengen-Ergebnis-Zusammenhangs im
§ 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V (alt) bzw. § 136b SGB V (neu)
 Überprüfung der Einhaltung bereits bestehender
Mindestmengen und Leistungsausschluss bei Unterschreitung
Dr. Mechtild Schmedders
01.10.2015  Seite 7
Problematisch
 Unterschreitung der Mindestmenge soll bei nachgewiesener,
hoher Qualität akzeptiert werden
 Statistisches Problem:
bei kleinen Mengen kein statistisch signifikanter Nachweis
 Konflikte sind vorprogrammiert
 Keine rechtssichere Regelung
Dr. Mechtild Schmedders
01.10.2015  Seite 8
Qualität als Leistungsvoraussetzung
durchsetzen
Patientensicherheit durch fachlich begründete, rechtssicher
formulierte und regelmäßig überprüfte Strukturvorgaben erhöhen
Eckpunkte:
▶ Verbindliche Mindestanforderungen an Strukturund Prozessqualität
▶ Unabhängige Überprüfung bei Anhaltspunkten –
MDK-Kontrollen im Rahmen einer G-BA-Richtlinie
▶ Keine Abrechnung von Leistungen unterhalb der
Mindestanforderungen
▶ Aufnahme bzw. Verbleib in Krankenhausplan nur bei Erfüllung
der Leistungsvoraussetzung
Dr. Mechtild Schmedders
01.10.2015  Seite 9
Qualität als Leistungsvoraussetzung
durchsetzen
Strukturqualität
Beispiele:
• G-BA-RL:
o Aortenklappenersatz über Katheter
o Pflegepersonalausstattung beim BAA oder bei NICU
• OPS 8-981 Neurologische Komplexbehandlung des
akuten Schlaganfalls – 24-stündige ärztliche
Anwesenheit
Mindestanforderungen
Keine Leistungserbringung zu Lasten der GKV
Dr. Mechtild Schmedders
01.10.2015  Seite 10
Problematisch
 Kein Überprüfungsrecht von OPS-Komplexkodes für den MDK
 Wesentliche Abrechnungsvoraussetzungen bleiben ungeprüft
 Übergangsregeln zur Rekrutierung und Ausbildung von
Personal / Umstrukturierung von Krankenhäusern in G-BA-RL:
 Tendenz, Übergangsregeln zu prolongieren zu wollen
Dr. Mechtild Schmedders
01.10.2015  Seite 11
Qualitätsorientierte Vergütung
Gute Qualität muss sich künftig lohnen
 Krankenkassen wollen nicht an schlechter Qualität verdienen
 Voraussetzungen sind valide und wenig manipulationsanfällige
Indikatoren
Eckpunkte:
 Qualitätszuschläge für außerordentlich gute Qualität,
Qualitätsabschläge für unzureichende Leistungen
 Gezielte Neu- und Weiterentwicklung unter Verwendung von
Routinedaten und Definition von Aggregationsebenen
 Entwicklung eines Umverteilungsmechanismus, der
Leistungserbringer zur Leistungssteigerung motiviert
Dr. Mechtild Schmedders
01.10.2015  Seite 12
Problematisch
 Medienwirksamste Qualitätsregelung des KHSG:
hohe Erwartungshaltung
 Anspruchsvolle Entwicklungsarbeit im G-BA / IQTiG
 Umverteilungsmechanismus ist zwischen DKG und GKV-SV
abzustimmen
 Keine schnellen Ergebnisse!
Dr. Mechtild Schmedders
01.10.2015  Seite 13
Krankenhausplanungsindikatoren
Qualität als Kriterium für die Landeskrankenhausplanung stärken
Eckpunkte:
 G-BA beschließt Qualitätsindikatoren zur Struktur-,
Prozess-, und Ergebnisqualität
 Indikatoren dienen qualitätsorientierter Entscheidungen der
Krankenhausplanung
 G-BA / IQTiG übermitteln die QS-Ergebnisse sowie Maßstäbe
und Kriterien zur Bewertung regelmäßig und
einrichtungsbezogen an die Länderbehörden
Dr. Mechtild Schmedders
01.10.2015  Seite 14
Problematisch
 Empfehlungen des G-BA zu den planungsrelevanten
Qualitätsindikatoren sind nach § 6 KHG Bestandteil des
Krankenhausplanes
 „Durch Landesrecht kann die Geltung der planungs-
relevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise
ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (…)“
[§ 6 Abs. 1a Satz 2 KHG]
Dr. Mechtild Schmedders
01.10.2015  Seite 15
Mehrkosten G-BA
Zuschläge einfordern versus Doppelvergütung vermeiden
Eckpunkte:
 Befristete Zuschläge für Mehrkosten aufgrund von Richtlinien
und Beschlüssen des G-BA (auch NICU)
 Zuschlagslösung bis zu einer Berücksichtigung bei der
Kalkulation
 DKG und GKV-SV vereinbaren Vorgaben, insbesondere zur
Dauer, für befristete Zuschläge für die Finanzierung von
Mehrkosten
Dr. Mechtild Schmedders
01.10.2015  Seite 16
Problematisch
 G-BA reagiert auf qualitative Probleme und legt
medizinischen Standard rechtsverbindlich fest
 Orientierung an Studien / Leitlinien
 Nach SGB V hat die Versorgung dem medizinischen Standard
zu entsprechen; dieser ist vergütet!
 Zuschlagserfordernis setzt möglicherweise Fehlanreiz
 Eine Ausnahme:
G-BA-RL zur Kinderonkologie, da Anforderungen über med.
Standard hinausgehen; bereits heute zuschlagsfähig
Dr. Mechtild Schmedders
01.10.2015  Seite 17
Fazit
 Qualitätsschub des KHSG begrüßenswert
ABER:
 KHSG enthält auch Anti-QS-Regelungen
Dr. Mechtild Schmedders
01.10.2015  Seite 18
Dr. Mechtild Schmedders
01.10.2015  Seite 19