89_Fragen und Antworten zu Eigentum und Miete_August_2015

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IMMOBILIEN-JOURNAL
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BERICHT
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Nr. 128 | August 2015
Soweit nachfolgend nur männliche Formen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für beide Geschlechter.
Ich bin Mieterin einer kleinen Wohnung im
Erdgeschoss. Aufgrund eines Sturms und Unwetters wurde die Wohnung teilweise überschwemmt, sodass ich seit Tagen damit beschäftigt bin, die Überschwemmungsfolgen zu
beseitigen und die Wohnung zu reinigen.
Werden mir die von mir erbrachten Reinigungsarbeiten vom Vermieter ersetzt?
Nein! Bei einem Sturm handelt es sich um ein Elementarereignis, sodass die zur Beseitigung der
Sturmschäden erforderlichen Reinigungsarbeiten im
Inneren Ihrer Wohnung unabhängig davon, ob das
Mietrechtsgesetz zur Anwendung kommt oder nicht,
immer von Ihnen als Mieterin zu bezahlen sind.
In meinem Mietvertrag wurden mir Mietvertragserrichtungskosten verrechnet.
Ist das zulässig?
Es kommt immer wieder vor, dass von Vermietern für
die Errichtung eines Mietvertrages und den dadurch
entstandenen Aufwand Gebühren verlangt werden.
Eine gesetzliche Grundlage gibt es dafür nicht.
Der Oberste Gerichtshof vertritt dazu die Ansicht,
dass die Verrechnung von Mietvertragserrichtungsgebühren nicht zulässig ist, wenn das Mietverhältnis
dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes
unterliegt. In diesem Fall können die verrechneten
Gebühren, wie die verbotene Ablöse, vom Vermieter
zurückgefordert werden.
Da diese Regelung nur für Mietverträge gilt, die dem
Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegen, wäre unbedingt eine Einsichtnahme in Ihren Mietvertrag notwendig.
Ihre Frage kann daher dahingehend beantwortet
werden, dass die Mietvertragserrichtungsgebühren
zurückgefordert werden können, sofern der Mietvertrag dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt. Sollte das Mietverhältnis nicht
dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes
unterliegen, wäre die Verrechnung von Mietvertragserrichtungsgebühren zulässig.
Ich wohne in einer größeren Wohnanlage und
der Nachbarshund bellt oft minutenlang.
Kann ich gegen diese Lärmbelästigung etwas
tun?
Grundsätzlich gilt, dass besonders lautes oder allzu
langes, dauerndes Hundegebell von Ihnen nicht hingenommen werden muss.
Lärmbelästigung durch Hundegebell ist unter Nachbarn oft ein Streitpunkt. Für die Beantwortung der
Frage, ob Ihr Nachbar die Pflicht hat, den Hund ruhig
zu stellen, ist oft entscheidend, ob das Hundegebell
als Lärm das ortsübliche Maß überschreitet. Das bedeutet, dass in einer ruhigen Wohnanlage bereits ein
einzelner Hund durch sein Bellen den Alltag schon
empfindlich stören kann. In einer Wohnsiedlung, in
der mehrere Hunde leben und öfters lautes Hundegebell zu hören ist, könnte das Gebell Ihres Nachbarhundes als ortsüblich eingestuft werden, sodass
Sie als beeinträchtigter Nachbar keine Möglichkeit
haben, das Hundegebell zu unterbinden.
Ich kann Ihnen vorerst leider keine zufriedenstellende
Antwort geben, da letztlich im Einzelfall zu überprüfen
wäre, ob ein Nachweis über die Dauer des Hundegebells erbracht werden kann und ob das Hundegebell das ortsübliche Maß überschreitet und damit als
Lärmbelästigung zu qualifizieren ist. Eine pauschale
Aussage zu diesem Thema kann bedauerlicherweise
nicht getroffen werden.
Ich bin Mieter in einer größeren Wohnanlage,
die von einem Hausbesorger betreut wird. Der
Hausbesorger geht nun in Pension. Die Hausverwaltung hat angekündigt, dass die Kosten
der Abfertigung des Hausbesorgers auf alle
Mieter aufgeteilt werden sollen.
Ist das rechtens?
Ja! Sowohl das Entgelt des Hausbesorgers, als auch
die Abfertigung des Hausbesorgers sind Teil der Betriebskosten.
Der Gesetzgeber hat im Jahr 2000 eine gesetzliche
Grundlage geschaffen, welche die Möglichkeit einer
Rücklagenbildung für die künftige Abfertigung eröffnet, um die Mieter im Falle des Pensionsantrittes des
Hausbesorgers nicht übermäßig zu belasten. Dabei
handelt es sich jedoch um eine Kann-Bestimmung.
Eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, die
Betriebskostenvorauszahlungen zu erhöhen, um den
Abfertigungsbetrag des Hausbesorgers anzusparen,
gibt es nicht.
Eine Abfertigungszahlung an den Hausbesorger kann
daher eine Nachzahlungsverpflichtung für Sie als
Mieter bedeuten.
Ich lebe seit 20 Jahren in einer kleinen Mietwohnung und seitdem wurden die Holzfenster
nie erneuert. Die Außenfenster meiner Wohnung schauen schon ziemlich mitgenommen
aus, weil der Lack absplittert und der Fensterkitt in meinen Händen zerbröselt. Laut Mietvertrag muss ich als Mieter für Schönheitsreparaturen aufkommen und die Holzfenster
regelmäßig streichen. Mein Vermieter als Hauseigentümer lehnt eine Reparatur der Fenster ab
und verweist auf meine Verpflichtungen laut
Mietvertrag.
Bin ich verpflichtet, die Außenfenster zu reparieren?
Nein! Die Erhaltungs- und Instandhaltungspflicht
des Gebäudes trifft Ihren Vermieter, der den Mietgegenstand und die der gemeinsamen Benützung der
Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils
ortsüblichen Zustand zu erhalten hat. Nach ständiger Rechtsprechung fallen Außenfenster, gleich wie
außerhalb der Außenfenster befindliche Rollos, in die
Erhaltungspflicht des Vermieters.
Das Streichen von Holzfenstern stellt ebenfalls eine
Erhaltungsarbeit, aber keine Schönheitsreparatur dar.
Die Reparatur der Außenfenster fällt daher in den
Aufgabenbereich des Vermieters.
Sollte Ihr Vermieter eine Reparatur der Fenster
verweigern, können Sie Ihren Anspruch auf Durchführung der Erhaltungsarbeiten (Reparatur der Außenfenster) auch beim zuständigen Bezirksgericht
durchsetzen.