Das Pflichtpraktikum

Das Pflichtpraktikum
Die verordneten Lehrpläne sowohl für die Höhere Lehranstalt, die
Fachschule als auch für das Kolleg für Mode sehen ein Pflichtpraktikum
vor.
Zeitraum für das PP:
Höhere: zwischen 2. und 3. Jahrgang oder zwischen 3. und 4. Jahrgang
Fachschule: zwischen 2. und 3. Klasse
Kolleg: zwischen 2. und 3. Semester
Freiwillig können zusätzliche Praktika abgeleistet werden.
Praktika Modeschule 1
Ziele des Pflichtpraktikums
• Die Praktikumsstelle muss dem Bildungsziel der Schule entsprechen.
• Das Bildungsziel der Schule ist der Erwerb höherer allgemeiner und
fachlicher Bildung zur Ausübung gehobener Berufe mit besonderer
Ausrichtung auf Mode und Textilwirtschaft
• Deshalb ist das Praktikum bevorzugt in einem der Schulart
entsprechenden facheinschlägigen Betrieb abzuleisten.
• Praktika können im In-und im Ausland abgeleistet werden.
Praktika Modeschule 2
Stellensuche
• Grundsätzlich obliegt die Stellensuche den SchülerInnen.
• Die Schule leistet allerdings Hilfestellung bei der Suche nach
geeigneten Praxisstellen, ist aber nicht dafür verantwortlich, dass
genügend Praxisstellen zur Verfügung stehen.
Praktika Modeschule 3
Inlandspraktika
• Um den SchülerInnen bei der Suche nach geeigneten Stellen behilflich
sein zu können, wurden an der Modeschule entsprechende
LehrerInnen-Teams gebildet.
• Für die Inlandspraktika sind dabei für die Stellensuche Kollegin Mag.
Elisabeth Sommerbauer und Frau Dipl. Des. Mareike Lührmann
Ansprechpartnerinnen.
• Für Fragen zur Erstellung von Bewerbungen und das Führen von
Bewerbungsgesprächen haben sich die Kolleginnen DP Claudia Roth,
sowie Frau Mag. Susanne Knauseder zur Verfügung gestellt.
Praktika Modeschule 4
Auslandspraktika
• Für die Fortführung des Auslandspraktikaprojektes MOSCHUPRAXX
wurde am Beginn des laufenden Schuljahres ein neues Team gebildet.
• Es setzt sich zusammen aus den KollegInnen:
Leiter der Gruppe Mag. Wolfgang Pollhammer
Frau FV DP Christine Reichl
Mag. Martina Preisegger
Frau DP Mag. Susanne Knauseder
Frau DP Karin Wurm
Frau DP Ursula Pichler
Praktika Modeschule 5
Auslandspraktika 2
• Zur qualifizierten Planung und Vorbereitung eines
Auslandspraktikums wird der Besuch der unverbindlichen Übung
Auslandspraktikum dringend empfohlen.
• Das Team ist dabei beim Finden einer passenden Stelle, der
Abwicklung der Förderanträge, zur Auszahlung der Beiträge
behilflich.
Praktika Modeschule 6
Praktikumsmappe
• Jede PraktikantIn hat eine Praktikumsmappe anzulegen und zu führen.
• Diese Mappe dient der Sammlung aller erforderlichen Unterlagen und der
Dokumentation des Praktikums.
• Die Mappe beinhaltet:
• das vereinheitlichte Deckblatt
• eine Kompetenzbeschreibung, die beschreibt, welche Kompetenzen die
PraktikantInnen in das Praktikum mitbringen (sollten)
• die Bewerbung
• den Praktikumsvertrag und die Ansprechperson für die Schule im Betrieb
• das Firmenprofil des Betriebes, in dem das Praktikum abgelegt wird
• das Praktikumstagebuch
• die Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten
• den Praktikumsnachweis
• das Dienstzeugnis
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Rechtliche Rahmenbedingungen
• Man unterscheidet :
Pflichtpraktika
Volontariate
Ferialarbeitsverhältnisse („Ferienjobs“)
• Allgemein kann ein Praktikum als Arbeitsverhältnis, freies
Dienstverhältnis oder als Ausbildungsverhältnis ausgestaltet sein.
Welches Vertragsverhältnis vorliegt ist im Einzelfall zu beurteilen.
• Ausschlaggebend ist nicht die Bezeichnung oder schriftliche
Gestaltung von Vereinbarungen mit Praktikanten/Praktikantinnen,
sondern die spezielle Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses.
Praktika Modeschule 8
Arbeitsverhältnis
Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt
und werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet.
Merkmale eines Arbeitsvertrages sind:
• „persönliche Abhängigkeit“ der ArbeitnehmerIn
• Einordnung der ArbeitnehmerIn in die betriebliche Organisation
• vorgegebene Arbeitszeit
• zugewiesener Arbeitsort
• festgelegte Arbeitsabfolge
• Weisungsgebundenheit
• laufende Kontrolle durch den/die Arbeitgeber/in.
Bei der Beurteilung eines Praktikums als Arbeitsverhältnis kommt es auf das Überwiegen
der genannten Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten wie z.B. die Vermittlung von
Kenntnissen und Fertigkeiten an.
Überwiegen diese Kriterien nicht, sondern ist wesentlicher Vertragsinhalt die Vermittlung
von Kenntnissen und Fertigkeiten, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor.
Praktika Modeschule 9
Volontariat
Bei Ausbildungsverhältnissen stehen Lern- und Ausbildungszwecke und nicht die
Verpflichtung zur Arbeitsleistung im Vordergrund.
Kriterien für das Vorliegen:
Die vom/von der Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten müssen dem Zweck
der Ausbildung entsprechen.
Bei der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb besteht größere Freiheit
der Auszubildenden.
Die Mitarbeit der Auszubildenden ist für den Arbeitsprozess im Betrieb nicht
notwendig.
Ausbildungsverhältnisse unterliegen nicht dem Arbeitsrecht.
Es besteht daher z.B. kein gesetzlicher Urlaubsanspruch, kein gesetzlicher Anspruch
auf Entgelt oder Sonderzahlungen nach dem Kollektivvertrag, sowie kein Anspruch
auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall.
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Freies Dienstverhältnis
Freie Dienstnehmer/innen erbringen ebenfalls Arbeitsleistungen,
stehen allerdings in keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis.
Die Weisungsbefugnis des Dienstgebers bzw. der Dienstgeberin erstreckt sich
lediglich auf die konkreten von freien DienstnehmerInnen zu verrichtenden
Tätigkeiten,
nicht jedoch auf die Art und Weise, wie die Leistungen zu erbringen sind.
Freie Dienstverhältnisse unterliegen grundsätzlich nicht dem Schutz des
Arbeitsrechts.
Pflichtpraktika sind deshalb üblicherweise keine freien Dienstverhältnisse.
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Pflichtpraktikum rechtlich gesehen
Pflichtpraktika sind in schulischen Lehrplänen vorgeschrieben und
sollen die theoretische schulische Ausbildung ergänzen
sowie dazu beitragen, dass SchülerInnen schon im Rahmen ihrer
theoretischen Ausbildung die Berufswirklichkeit kennen lernen.
Pflichtpraktika können nicht nur in den Ferien, sondern während des
ganzen Jahres absolviert werden.
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Fortsetzung PP 2
Vertragsrechtliche Situation
Dauer des Praktikums 4 Wochen
Die PraktikantIn werden dabei hauptsächlich zu Arbeiten verpflichtet, die
dem Ziel der Ausbildung entsprechen.
Ein Pflichtpraktikum kann in Form eines Ausbildungsverhältnisses oder eines
Arbeitsverhältnisses absolviert werden.
Bei Ausbildungsverhältnissen stehen der Lern- und Ausbildungszweck der
Tätigkeit im Vordergrund .
Beinhaltet der Vertrag/die Vereinbarung über den Ausbildungszweck
hinausgehende Weisungs- und Kontrollrechte und die Einordnung der
PraktikantIn in den betrieblichen Organisationsablauf,
liegt in Wirklichkeit kein Ausbildungsverhältnis sondern ein Arbeitsverhältnis
vor.
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Fortsetzung PP3
• Bei Ausbildungsverhältnissen stehen der Lern- und Ausbildungszweck
der Tätigkeit im Vordergrund . Beinhaltet der Vertrag/die
Vereinbarung über den Ausbildungszweck hinausgehende Weisungsund
• Kontrollrechte und/oder die Einordnung des Praktikanten bzw. der
Praktikantin in den betrieblichen Organisationsablauf, liegt in
Wirklichkeit kein Ausbildungsverhältnis sondern ein Arbeitsverhältnis
vor.
• Das heißt, es kommen alle arbeitsrechtlichen Vorschriften zur
Anwendung.
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Sozialversicherungsrecht
• Bezahlte Pflichtpraktika unterliegen als Arbeitsverhältnisse der
Pflichtversicherung nach dem ASVG.
• Werden PflichtpraktikantInnen als ArbeitnehmerInnen beschäftigt, müssen
sie vom der Arbeitgeber wie jede andere ArbeitnehmerIn beim
zuständigen Krankenversicherungsträger zur Sozialversicherung
angemeldet werden.
• Übersteigen die Bezüge von PraktikantInnen die Geringfügigkeitsgrenze
(Stand 2015: 405,98 Euro im Monat), sind sie nach dem ASVG
vollversichert. (dh. pflichtversichert in der Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung)
• Verdienen sie weniger als die Geringfügigkeitsgrenze beträgt, sind sie nur
unfallversichert.
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