Errichtung und Betrieb von insgesamt fünf Windkraftanlagen in 19339 Gemeinde Plattenburg, OT Kleinow Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Vom 26. Januar 2016 Berichtigung der Bekanntmachung vom 22.Dezember 2015 Die Firma UKA Cottbus Projektentwicklung GmbH & Co. KG, Heinrich-Hertz-Straße 6, 03044 Cottbus, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf Grundstücken in 19339 Gemeinde Plattenburg, OT Kleinow, in der Gemarkung Kleinow, Flur 3 Flurstücke 10, 21 sowie 20, 22 und 27 insgesamt fünf Windkraftanlagen (WKA) zu errichten und zu betreiben. Das Gesamtvorhaben wurde auf zwei eigenständige Genehmigungsverfahren aufgeteilt (Az. 066.00.00/15 und 067.00.00/15). Es handelt sich dabei um Anlagen nach Nummer 1.6.2 V des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Errichtung einer Windfarm als Vorhaben der Nummer 1.6.3 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 3 c UVPG war für das beantragte Gesamtvorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens nach § 19 Abs. 3 BImSchG werden die Genehmigungsverfahren nicht als vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt. Das Gesamtvorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von fünf baugleichen WKA des Typs Vestas V126 jeweils mit einer elektrischen Leistung von 3,3 MW und einer Nabenhöhe von 137 m. Die Inbetriebnahme der Anlage ist für das II. Quartal des Jahres 2017 vorgesehen. Das Vorhaben wurde bereits am 22.12.2015 öffentlich bekannt gemacht und nachfolgend ausgelegt. Wegen des formellen Fehlers bei der Angabe eines Auslegungsortes wird die Öffentlichkeitsbeteiligung wiederholt. Durch die erneute Auslegung gelten eine neue Einwendungsfrist sowie ein neuer Erörterungstermin. Die Bekanntmachung vom 22.12.2015 wird aus diesem Grund wie folgt berichtigt. Auslegung Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen Unterlagen werden einen Monat vom 5. Februar 2016 bis einschließlich 4. März 2016 im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Technischer Umweltschutz 1, Genehmigungsverfahrensstelle West, Fehrbelliner Str. 4a, 16816 Neuruppin, Raum 04.03 und in der Gemeinde Plattenburg, Dorfstr. 52 a, 19339 Plattenburg, OT Kletzke, Raum 07 ausgelegt und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Einwendungen Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 5. Februar 2016 bis einschließlich 18. März 2016 schriftlich beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Technischer Umweltschutz 1, Genehmigungsverfahrensstelle West, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam und in der Gemeinde Plattenburg, Dorfstr. 52 a, 19339 Plattenburg, OT Kletzke erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Bisher fristgemäß eingegangene Einwendungen werden berücksichtigt und müssen nicht wiederholt werden. Erörterungstermin Der laut Bekanntmachung vom 22.12.2015 angesetzte Erörterungstermin am 18.03.2016 wird aufgehoben. Die form- und fristgerechten Einwendungen werden in einem neuen Erörterungstermin am 20. April 2016 um 10.00 Uhr in der Gaststätte und Pension Utspann, Uenzer Dorfstraße 43, 19339 Plattenburg, OT Uenze erörtert. Kann die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erörterungstermin am folgenden Tag fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Wurden Einwendungen form- und fristgerecht nicht erhoben, findet kein Erörterungstermin statt. Hinweise Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Abteilung Technischer Umweltschutz 1 Genehmigungsverfahrensstelle West
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