250 Jahre Fürstentum Liechtenstein Otto Seger A m 23. Januar 1719, also vor zweihundertfünfzig Jahren, wurden die Grafschaft Vaduz und die Herrschaft Schellenberg durch Diplom Kaiser Karls VI. zum Fürstentum Liechtenstein erhoben. Dieses Ereignis ist in gleicher Weise f ü r unser Land wie f ü r das Fürstenhaus von grösster geschichtlicher Bedeutung. Die Vereinigung der beiden Gebiete und die Erhebung zu einem Reichsfürstentum sind die erste Voraussetzung f ü r die später erreichte staatliche Selbständigkeit, deren Wert gerade unserer Generation am stärksten zum Bewusstsein gekommen ist. Unsere Vorfahren als Zeitgenossen der Gründung des Fürstentums empfanden das Ereignis sicher nicht in demselben Masse, denn sie waren in der Herrschaft Schellenberg bereits seit 1699, i n der Grafschaft Vaduz seit 1712 Untertanen der neuen Landesherren. Für das Fürstenhaus war die Erhebung zum Range von Reichsfürsten mit einem reichsunmittelbaren Besitz eine grosse Ehre, die das Ansehen der Familie i m Stande der Reichsfürsten entscheidend stärkte. W i r können die geschichtlichen Vorgänge, die zu dieser Erhöhung führten, nur dann verstehen, wenn wir den Zweck begreifen, den das Haus Liechtenstein durch Generationen beharrlich verfolgte: Im Jahre 1608 war Karl von Liechtenstein durch König Matthias zum Fürsten ernannt worden, aber es war noch nicht die W ü r d e eines Reichsfürsten, die er erhielt. Nur Kaiser Rudolf IL, der Bruder des Königs Matthias, hätte eine solche verleihen können. Zum Reichsfürsten wurde Karl durch Kaiser Ferdinand II. i m Jahre 1620 erhoben, und seine Brüder Maximilian und Gundacker erhielten 1623 den Fürstenbrief. Die «höchste Würdigkeit und Ehr» der «höchste Glanz und Ansehen», wie es in Briefen der Fürsten heisst, war erst dann gegeben, wenn ein Fürstenhaus sessionem et votum, Sitz und Stimme i m Reichstage erhielt. Seit dem Ende des Mittelalters bestand der Reichstag aus drei Kollegien, dem Kurfürstenkollegium, dem Reichsfürstenrat und dem Städtekollegium. In seiner Kompetenz lagen Beschlüsse über die Kriegführung des Reiches, über wichtige Akte der Gesetzgebung und der Festlegung von Steuern. Seit dem 17. Jahrhundert war Regensburg sein Sitz; er wurde nach Bedarf einberufen, tagte aber i n dieser Stadt von 1666 bis, zur Auflösung des Deutschen Reiches i m Jahre 1806 dauernd. Zur Zeit unserer Ereignisse war er nur mehr ein Gesandtenkongress, die Fürsten waren also selbst nicht anwesend, sondern liessen sich vertreten. 7 Die Aufnahme i n den Reichsfürstenstand geschah normalerweise in der Form, dass ein Antrag an den Kaiser gestellt wurde, der i m Falle der Zustimmung dem Reichstage die Aufnahme empfahl, worauf in seinen Kollegien darüber beraten und beschlossen wurde. Erfolgte die Zustimmung durch einen Reichstagsbeschluss, Conclusum genannt, war die letzte Entscheidung dem Kaiser überlassen, der ein Dekret ausstellte. Normalerweise war die wichtigste Voraussetzung der Besitz reichsunmittelbarer (immediater) Güter, also solcher Besitzungen, welche nicht einem Landesherren, sondern nur dem Reiche und dem Kaiser unterstanden. Bekanntlich wurde die Grafschaft Vaduz 1396 durch König Wenzel, der in Prag residierte, zum reichsunmittelbaren Gebiete erklärt. Die Fürsten von Liechtenstein waren in Besitz grosser, ertragreicher Güter, viel wertvoller i n den Einnahmen als unser heutiges Land, aber alle waren in Niederösterreich, Böhmen, Mähren und Schlesien gelegen, also i m Bereiche der habsburgischen Hausmacht, und dort waren die Habsburger als Könige von Böhmen und Erzherzöge von Österreich Landesherren. E i n immediates Gut in ihren Landen zu erhalten, war also nicht möglich. Die Erwerbung unseres Landes ist i n unserer Geschichte bekannt: Misswirtschaft und Schuldenmachen der Grafen von Hohenems hatten die Einsetzung einer kaiserlichen Kommission zur Folge, und Fürstabt Rupert von Kempten sah keinen anderen Ausweg als den Verkauf der Herrschaft Schellenberg und der Grafschaft Vaduz. Er erwirkte als kaiserlicher Kommissar die Bewilligung des Reichshofrates, der als oberste Lehensbehörde dem Verkaufe reichsunmittelbarer Güter zuzustimmen hatte. Weniger bekannt ist der lange, umständliche und von Hoffnungen und immer neuen Enttäuschungen gezeichnete Weg der Fürsten von Liechtenstein. Dieser Weg soll hier zum ersten Male anlässlich des Jubiläums unseres Fürstentumes ausführlich dargelegt werden. Die Angehörigen des Fürstenhauses, die i m Zusammenhang mit den Bemühungen u m Aufnahme in den Reichsfürstenrat und die Erwerbung unseres Landes stehen Zur besseren Übersicht w i l l ich zuerst die einzelnen Mitglieder des Fürstenhauses, die i m Zusammenhang der Probleme öfter aufscheinen, in ihrer verwandtschaftlichen Beziehung darstellen und dann in kurzen Lebensbildern die Bedeutung der Persönlichkeiten in ihren vielfachen Ämtern und Leistungen im Staate und am Kaiserhofe schildern und zeigen, wie sie sich f ü r ihr Haus eingesetzt haben. Karl Maximilian Gundacker 1569-1627 1578-1643 1580 - 1658 Carl Eusebius Hartniann Ferdinand Johann 1611-1684 1613 - 1686 1622 - 1666 Johann Adam Andreas Anton Florian 1662 - 1712 1656- 1721 Josef Johann Adam 1690-1732 Die fast hundert Jahre dauernden Anstregungen der Fürsten geschahen in vier Generationen und unter fünf deutschen Kaisern, und zwar: Ferdinand II. (1619 — 37), Ferdinand III. (1637 — 57), Leopold I. (1657 — 1705), Josef I. (1705 — 11) und Karl VI. (1711 — 40). 9 Fürst Karl Fürst Karl führte das Haus Liechtenstein zu hohem Ansehen und erreichte die Auszeichnung der Erhebung in den Fürstenstand. In unbedingter Treue stellte er seine ganze Energie und staatsmännische Begabung i n den Dienst des Hauses Habsburg, das damals die schwersten und gefahrvollsten Zeiten zu bestehen hatte. Schon mit 30 Jahren wurde er Oberstlandrichter in Mähren und i m Jahre 1606 Geheimer Rat, Obersthofmeister und Landeshauptmann von Mähren. 1605 wählten ihn die Mährer zu ihrem Feldherrn gegen die Ungarn, die schon in ihr Land eingedrungen waren, und der Friedensvertrag des folgenden Jahres ist von ihm mitunterzeichnet. Für die Kosten des 15-jährigen Türkenkrieges stellte er dem Kaiser Darlehen von mehr als 400000 Gulden zu Verfügung. Im Bruderzwist Kaiser Rudolfs II. mit Matthias stellte er sich auf die Seite des Erzherzogs, der König von Ungarn wurde und Karl von Liechtenstein 1608 i n den Fürstenstand erhob. «Zu desto ansehnlicherer Führung seines fürstlichen Standes» verlieh ihm Matthias, als er Kaiser geworden, im Jahre 1614 das Herzogtum Troppau in Schlesien, aber der Fürst blieb i n der Lehenspflicht des Hauses Österreich, denn das Herzogtum war nicht reichsunmittelbar. Nach der Schlacht am Weissen Berge bei Prag erhielt Fürst Karl im Jahre 1620 das undankbare und gefahrvolle Amt des Statthalters von Böhmen. Er hatte die Autorität des Kaisers in dem Lande wiederherzustellen, das von Aufständen und religiösen Parteiungen erschüttert war. Die Aufträge des Kaisers waren streng: Haftbefehle, Güterkonfiskationen, Bestrafung der H a u p t a n f ü h r e r der Gegner, und sie zogen dem Statthalter Neid und Feindschaften zu. Im Jahre 1620 erhob Kaiser Ferdinand II. den Fürsten in den Stand der Reichsfürsten, und drei Jahre später verlieh er ihm das Herzogtum Jägerndorf in Schlesien. In der Geschichte des Fürstenhauses ist Karl auch dadurch von Bedeutung, dass er 1606 die Erbeinigung zustandebrachte, einen Vertrag, der die Unveräusserlichkeit der Familiengüter und die Regelung bestimmte, dass der Älteste in der Primogeniturlinie «Regierer des Hauses» wurde; 10 Fürst Maximilian 11 Fürst Maximilian War Fürst Karl in erster Linie Staatsmann, so erfüllt Maximilian von Liechtenstein sein Leben vorwiegend i m Militärdienste. Er wird zwar bereits i m Alter von 23 Jahren Mitglied des Reichshofrates, der obersten beratenden Behörde am Kaiserhof, nimmt aber schon i m gleichen Jahre an den Feldzügen des 15-jährigen Türkenkrieges teil. Wie sein Bruder Karl schliesst er sich dem König Matthias an, ist 1608 sein Oberstfeldzeugmeister und Kommandant der Artillerie und wird 1613, als Matthias Kaiser geworden war, sein Oberststallmeister und kaiserlicher Rat. Seine grösste Kriegstat geschah am 7. November 1620 in der Schlacht am Weissen Berge. Der kaiserliche Oberbefehlshaber, General Bucquoi, litt an diesem entscheidenden Tage noch an einer Verwundung, und so hatte Maximilian den Oberbefehl in dieser f ü r das Haus Habsburg so entscheidenden Auseinandersetzung. Er war auch Kommandant seines eigenen Regimentes von Kürrasieren, die sich besonders auszeichneten. In der 1623 erfolgten Erhebung in den Fürstenstand wird r ü h m e n d auf seine Leistung in der Schlacht Bezug genommen. Zwei Jahre war er i m Ungarnkrieg, dann auf dem schlesischen Kriegsschauplatz, erhielt 1624 das Kommando in Mähren und eroberte 1628 dem Kaiser die Grafschaft Glatz, dann zieht er sich vom Militärdienste zurück, übernimmt aber 1638 das Kommando der wichtigen Grenzfestung Raab in Ungarn. Dort starb Maximilian 1643 als österreichischer Feldmarschall. Er war von 1627, nach dem Tode seines Bruders Karl, bis 1632 so lange Regierer des Hauses, bis sein Mündel, Fürst Carl Eusebius, volljährig wurde, und gab den ersten Anstoss zu den Bemühungen des Fürstenhauses um die Erwerbung reichsfreien Besitzes. 12 13 Fürst Gundacker Wie sein Bruder Maximilian trat Gundacker sehr früh in den Hofdienst und nahm schon i m Alter von 20 Jahren an Feldzügen in Ungarn teil. Auch er war f ü r Erzherzog Matthias, den späteren Kaiser, tätig und begleitete ihn als Offizier 1608 auf seinem Zuge nach Böhmen. 1613 wurde er Präsident der Hofkammer, der Zentralbehörde f ü r das gesamte Finanzwesen des Reiches und der österreichischen Erblande, dann Landeshauptmann von Oberösterreich, und 1621 wurde er von Kaiser Ferdinand II. zum Geheimen Rate befördert. Das Vertrauen der Kaiser Matthias und Ferdinand berief ihn zu wichtigen Gesandtschaften, so zu den schlesischen Ständen, um sie von der Teilnahme an der böhmischen Rebellion abzuhalten, zu den Kurfürsten und zu Friedrich von der Pfalz, dem späteren Gegenkönig und Besiegten in der Schlacht am Weissen Berge. 1623 erhielt er mit seinem Bruder Maximilian den Fürstenbrief und zwei Jahre später als Obersthofmeister das höchste Amt am Kaiserhofe. 1633 wurden seine Herrschaften Krumau und Ostra in Mähren zu einem Fürstentum mit dem Namen Liechtenstein erhoben, aber wie bei den schlesischen Herzogtümern seines Bruders Karl war damit die Reichsunmittelbarkeit nicht erlangt. Seine Tätigkeit erstreckte sich auf alle Hof-, Staats- und Verwaltungsangelegenheiten. Vorübergehend war er bei Kaiser Ferdinand in U n gnade gefallen, aber im Jahre 1633 ist er wieder als Berater des Kaisers am Hofe in Wien. Dort verfasst er unter anderem ein entscheidendes Gutachten in der Frage, ob der Feldherr Wallenstein des Hochverrates angeklagt werden solle. Er schlägt vor, ihn zur Rechenschaft zu ziehen, und wenn er sich nicht zur Untersuchung stelle, einen Prozess zu machen. 1641 und 1647 übergab er bereits seine Güter den Söhnen Hartmann und Ferdinand Johann, die sich eifrig um die Aufnahme des Hauses Liechtenstein in den Reichsfürstenrat bemühten. Immer wieder hielt Gundacker seinen Neffen Carl Eusebius an, als Regierer des Hauses sich besser f ü r diese Rangerhöhung einzusetzen. In den letzten Jahren seines Lebens zog sich Fürst Gundacker ganz von den öffentlichen Ämtern zurück. 14 Fürst Carl Eusebius Beim Tode seines Vaters, des Fürsten Carl, war er erst 16 Jahre alt. Mit 21 Jahren wurde er auf Grund der Erbeinigung des Jahres 1606 Haupt und Regierer des Hauses Liechtenstein. Er mied die öffentlichen Dienste und verbrachte sein Leben fast zur Gänze auf seinen Gütern. Die Schäden des Dreissigjährigen Krieges und die Unsicherheit des Besitzes machten es notwendig, die Kraft f ü r die Wiederaufrichtung der Herrschaften zu verwenden. Er reorganisierte die Verwaltung, baute neu auf, wo es notwendig war, und brauchte zu allem grosse Geldbeträge. Seine Biographen rühmen die Frömmigkeit des Fürsten und seine Freigebigkeit, die er in kirchlichen Stiftungen bewies. Fürst Carl Eusebius führte aber kein zurückgezogenes Leben, sondern war ein Freund grosser Hofhaltung, ein Mann vielseitiger Interessen. Als erstes Mitglied des Fürstenhauses sammelte er zielbewusst Gemälde und andere Kunstwerke und kann so als Gründer der fürstlichen Galerie angesehen werden. Leidenschaftlich betrieb er die Pferdezucht und die Jagd; sein Gestüt galt als das schönste überhaupt; eine ganze Schar von Jägermeistern, Jägern und Falknern war auf seinen Gütern angestellt, und diese Liebhabereien verschlangen Unsummen. Dazu kam, dass er an seinem Hofe in Feldsberg eine ganze Truppe von Komödianten und eine Musikkapelle hielt, und zudem beschäftigte er Alchimisten, die entsprechend dem Aberglauben der Zeit ihm versprachen, die Goldmacherei zum Erfolg zu führen. Carl Eusebius war ein Fürst von barock-höfischer Lebenshaltung, aber der grosse Aufwand auf den verschiedensten Gebieten brachte es mit sich, dass er seinem Sohne Hans Adam schliesslich Schulden in der Höhe von 800 000 Gulden hinterliess. Mehr als fünfzig Jahre war er in den Zeiten der Bemühungen um den Ankauf freier immediater Herrschaften Regierer des Hauses, aber bei allem Suchen fehlten letzten Endes die entscheidenden Mittel. 16 Fürst Carl Eusebius Fürst Johann Adam Andreas Fürst Johann Adam, von seinen Zeitgenossen Hans Adam der Reiche genannt, war ein Finanzgenie. Sofort nach Übernahme der Besitztümer rationalisierte er den Betrieb, modernisierte er ihre Wirtschaft und zog bald aus ihnen sehr grosse Einkünfte. Vorübergehend war er f ü r den Kaiser zur Reorganisation des Verwaltungswesens und als Präsident der neu errichteten Girobank, der Staatsbank, tätig, nahm aber den Abschied, um sich seinen eigenen A n gelegenheiten widmen zu können. Es war ihm nicht nur möglich, eine Reihe von Gütern f ü r das Fürstenhaus zu erwerben, sondern auch dem Staate Darlehen i m Gesamtbetrage von etwa einer halben Million Gulden zu gewähren. Fürst Hans Adam baute i n Wien die beiden prächtigen Barockpaläste, die zu den schönsten Bauten der Kaiserstadt zählen. Sowohl das als Sommersitz gedachte Rossauer Palais als auch das Stadtpalais in der Bankgasse wurde von dem berühmten Barockbaumeister Domenico Martineiii errichtet, und besonders das Stadtpalais wurde mit Gemälden aus Neuerwerbungen ausgestattet. Bekanntlich erwarb der Fürst 1699 die Herrschaft Schellenberg und 1712 die Grafschaft Vaduz, beides reichsunmittelbare Gebiete, und es gelang ihm damit der entscheidende Schritt, f ü r die Familie die Aufnahme i n den Reichsfürstenrat vorzubereiten. Ein plötzlicher Tod brachte es mit sich, dass er den Erfolg dieses Strebens nicht mehr erleben durfte. Eine Woche nach der Huldigung des Volkes der Grafschaft Vaduz, der rechtlichen Voraussetzung f ü r die Ü b e r n a h m e des Landes, und in den letzen Auseinandersetzungen um Anerkennung seiner Bewerbung um die Aufnahme i n den Reichstag starb er, erst fünfzig Jahre alt, und ohne einen Nachkommen zu hinterlassen. 18 19 Fürst Anton Florian Fürst Anton Florian, Enkel Gundackers und Sohn des Fürsten Hartmann, war sorgfältig auf den Staatsdienst vorbereitet worden. 1689 wurde er Gesandter beim Vatikan, wo er sechs Jahre blieb, bis er zum Erzieher des Erzherzogs Karl, des späteren Kaisers Karl V I . , berufen wurde, der zum spanischen Thronanwärter bestimmt war. Gleichzeitig war er Mitglied des Geheimen Rates des Kaisers. Im Jahre 1700 starb König Karl von Spanien, und um das Erbe des Kinderlosen entbrannte der Spanische Erbfolgekrieg. Fürst Anton Florian begleitete seinen ehemaligen Zögling, der als Karl III. zum König von Spanien proklamiert worden war, sich aber schliesslich gegen seinen Gegner Philipp von Anjou nicht durchsetzen konnte. Als Premierminister leitete Anton Florian die Politik seines Herrn, ein höchst undankbares Amt, denn die Bundesgenossen, Engländer und Portugiesen, führten den Krieg nur lässig, Geldmittel fehlten sozusagen ständig, und die spanischen Anhänger Karls waren unter sich uneinig. Nach wechselndem Kriegsglück standen entscheidende Kämpfe bevor. Da starb 1711 Kaiser Josef I., und König Karl musste als sein Nachfolger nach Wien zurückkehren, begleitet vom Fürsten Anton Florian, der in den neuen Staatsrat berufen wurde — sein Name stand an der Spitze der Liste — und seinen Herrn auch zur Krönung nach Frankfurt begleitete. Dort ernannte ihn Kaiser Karl V I . zum Obersthofmeister, und er blieb im Staatsdienste bis zu seinem Tode. Seine vielfachen Verdienste und das hohe persönliche Ansehen beim Kaiser waren der Grund, weshalb er f ü r seine Person i m Jahre 1712 in den Reichsfürstenrat aufgenommen wurde, ein grosses und altes Ziel somit erreicht hatte. Der Tausch von Vaduz und Schellenberg gegen Rumburg in Böhmen, den er mit dem Fürsten Josef Wenzel i m Jahre 1718 vollzog, war mit der klaren Absicht geschehen, die beiden Gebiete zu einem Fürstentum erheben zu lassen. Der Kaiser erfüllte sogleich seine Bitte. Fürst Anton Florian wurde als Regierer des Hauses am 23. Januar 1719 Inhaber eines reichsunmittelbaren Fürstentums, das den Namen des Hauses Liechtenstein erhielt. 20 Fürst Anton Florian 21 Die Nachricht, dass Kaiser Ferdinand III. die Aufnahme des Fürsten von Eggenbeig den Ständen empfehle, der keine immediate Besitzungen sein Eigen nennen konnte, führt die drei Fürsten, die das Problem bisher nur einzeln behandelt hatten, zu einem gemeinsamen Schritte zusammen. Gesuch an den Kaiser und die Antwort A m 30. August 1641 richten die Fürsten Carl Eusebius, Maximilian und Gundacker ein Gesuch an den Kaiser, das i m Haus-, Hof- und Staatsarchive in Wien erhalten ist und in dem sie einleitend auf die Erhebung der Familie in den Fürstenstand hinweisen und ausführen: «Ob wir uns nun wohl seithero sorgfältiglichen bemüht, auch hin und wieder fleissige Nachfrag haben halten lassen, dem Herkommen im Heiligen Römischen Reich gemäss uns begütert zu machen und hierdurch insoweit zu qualifizieren, dass wir von Euer Kaiserlichen Majestät anderen Fürsten des Reiches gleich zu den allgemeinen Reichsdeputation- und Kreistagen allergnädigst beschrieben und erfordert und nachfolglich uns die Session und Stimm i m löblichen Fürstenrat wirklich verstattet werden möge, so haben gleichwohl über allen angelegten Fleiss zu einigen fürstlichen Gütern oder dergleichen Stücken i m Reich wider unseren Willen nicht gelangen können, welche von Euerer Kaiserlichen Majestät aus kaiserlicher Macht und Vollkommenheit auf unser alleruntertänigstes Ansuchen und Bitten zu einem Fürstentum erhoben werden mögen. Wann aber uns nit unbekannt, dass gleich wie Euere Kaiserliche Majestät in Signum Eminentiae et Imperatoriae Majestatis einen und andren meritierten und zwar von uraltem Herrenstand Entsprossenen zu der Dignität des Heiligen Reichs Fürstenstands zu eheben in dero allergnädigster W a h l und Belieben stehet und dieses eine solche hohe Nota Majestatis, welche billig unter Euer Kais. Majestät regalia zu rechnen, derentwegen dann in dero Kaiserliche Wahl-Kapitulation Ihro die freie Hand gelassen ist, also auch die Session und votum i m Fürstenrat mit Vorwissen übriger Chur-Fürsten und Stände des Reichs allergnädigst zuzulassen und zu verstatten wohl vermögen, und wir dann der 23 ungezweifelten Zuversicht leben, höchst-, hoch- und wohlvermelte des Heiligen Römischen Reichs Churfürsten und Stände ihren Consens umsoviel willfähriger nit ungeneigt sein werden, alldieweil wir erbietig sind, uns ehistmöglich nit allein i m Reich dem Fürstenstand gemäss einzukaufen und begütert zu machen, sondern auch ad interim und sobald wir zu Session und Stimm werden zugelassen sein, zu den allgemeinen Reichsanlagen proportionaliter zu concurrieren und zu solchem uns einem oder anderen Reichskreis Euer Kais. M a j . allergnädigster Verordnung nach einverleiben zu lassen, auch alles dasjenige, was einem getreuen Reichsfürsten eignet und gebühret, anderen gleich mit Rat und Tat beizutragen und uns des Reichs Herkommen gemäss in allem zu bezeigen. Als gelangt an Euere Kaiserliche Majestät unsere alleruntertänigste und gehorsamste Bitt, Sie geruhen noch ferneres uns diese hohe Kaiserliche Gnad zu erweisen und noch unter währender dieser allgemeinen Reichsversammlung i n den Fürstenrat zu Session und Voto allergnädigst admittieren und zu solchem End den jetzt anwesenden Chur-Fürsten und Ständen des Reichs auch der abwesenden Räte, Botschaften und Gesandten diesen ihren Kaiserlichen Willen auf unsere treu-wohlgemeinte Offerta freundlichst insinuiren und zu obiger Session und Voto gegen unser beschehenes Erbitten admittieren zu lassen». Die drei Fürsten verweisen also in ihrem Schreiben darauf, dass es in der Macht des Kaisers steht, die Aufnahme in den Reichsfürstenrat auch ohne reichsfreie Güter zu empfehlen, dass sie sich b e m ü h e n werden, so bald als möglich solche zu erwerben und bis dahin an allen Reichssteuern entsprechend beizutragen, wie wenn sie solchen Besitz hätten. Da die Sitzungsperiode des Reichstages dem Ende zu ging, bitten sie, die Zulassung zu Sitz und Stimme i n den Fürstenrat noch während der Tagung auszusprechen. Von einem Agenten des Reichtages werden die Fürsten darauf aufmerksam gemacht, dass die Gefahr besteht, der Reichsvizekanzler und der Vizekanzler des Erzbischofs von Mainz werden das Gesuch den Fürsten und Ständen nicht vortragen, wenn ihnen nicht ein «Präsent» verehrt wird (er schlägt 1000 und 500 Dukaten f ü r die beiden vor), aber es kam wohl nicht so weit, denn der Kaiser empfahl die Fürsten bei der Sitzung nicht mehr, sondern er Hess ihnen durch seine Kanzlei am 3. Oktober 1641 folgendes Dekret zustellen: 24 «Wann dass Ihre Kaiserliche Majestät sich erst neulich unterm Dato des 26. Septembris jüngsthin allergnädigst resolviert, auch beiden böhmischen und österreichischen Hofkanzleien per decretum andeuten lassen, dass bei dergleichen Begnadungen und Erhöhungen jetzt und inskünftig gewisse und unter anderem auch folgende Reversales aufgericht und vollzogen werden sollen: Erstlich, dass alle diejenigen, so dergleichen Admission i n den Reichsfürstenrat begehren und in Ihrer Kaiserlicher Majestät Erblanden begütert sein . . . . gegen Ihrer Kaiserlicher Majestät als Erzherzogen zu Österreich sich allen gebührenden Respekts gebrauchen. Zweitens den Statutis, so allbereits aufgerichtet oder mit Ihrer Majestät Verwilligung aufgerichtet werden möchten und den Landtagsschlüssen i n dero Erbkönigreichen und Landen gemäss verhalten und unter dem Titel des Reichsfürstenstands und desselben Privilegia darvon nicht entschlagen. Drittens, wann sie einen Statum i m Heiligen Reich an sich bringen und davon contribuiren würden, dass solche Contribution ohne Abgang und Schmälerung der in dero Erbkönigreich und Landen gehörigen Contribution geschehen solle und was etwa hierzu weiter erfordert werden möchte. Also haben allerhöchst gedachte Kaiserliche Majestät denen hochgedachten Fürsten zu dem End per decretum zu erinnern allergnädigst anbefohlen, wann dieselben zu Vollziehung dieses alles gleich anderen Fürsten und Ständen sich verbinden und solche Reversalia zu vorbesagten böhmischen und österreichischen Hofkanzleien einliefern werden, dass sie alsdann, auf Ihrer Fürsten weiteres Ersuchen sich ferners in kaiserlichen Gnaden resolvieren wollen». Zwischen dem Gesuche der Fürsten und der Antwort des Kaisers wurde also eine Erschwerung der Zulassung vorgenommen, vielleicht sogar gerade auf dieses Ansuchen hin, denn die Fürsten waren nur i n den Erblanden des Hauses Habsburg begütert. Der Kaiser spricht auch bei dem Eingehen auf die Verpflichtungen keinerlei Zusage aus, sondern schreibt nur, er werde sich die Sache dann überlegen. Fürst Carl Eusebius reiste nach Regensburg, um nach Möglichkeit das Werk zu fördern, aber er fand dort nur mehr das kaiserliche Dekret vor und schreibt den beiden Fürsten enttäuscht, dass er «bei solcher Beschaffenheit keine Vermehrung unserer fürstlichen Dignität noch 25 Erhöhung unseres Hauses verspüre», und Fürst Maximilian antwortet ihm am 26. Oktober: «Wieweilen so schwere Conditiones einzugehen begehrt werden, welche unserer fürstlichen Autorität fast zu sagen mehr zur Verkleinerung als zur Erhöhung gereichen würden, also sind wir mit Euer Liebden der Meinung, solches Werk ganz zu unterlassen und alle Unkosten zu ersparen». Wir können die Enttäuschung der Fürsten verstehen, hinweisen konnten, dass sie selbst wie ihre Vorfahren sich dienste um das Reich und das Haus Habsburg erworben vom Kaiser verlangte Erklärung haben sie jedenfalls nicht die darauf grosse Verhatten. Die abgegeben. Fast zehn Jahre hindurch ruhen nun die Bemühungen des Fürstenhauses in diesen Angelegenheiten. Der Dreissigjährige Krieg war in sein letztes, grausames Stadium getreten, und die Besitzungen des Fürstenhauses waren durch Kriegsvölker beider Parteien immer wieder verwüstet worden und dadurch schwer geschädigt. Das Reich selbst war durch den Krieg, der.ja in erster Linie ein Ringen zwischen den beiden Konfessionen des Reiches gewesen ist, zerfallen, so dass ein gemeinsamer Reichstag nicht mehr zustandekam. Erst als 1648 der Friede von Münster und Osnabrück geschlossen war, traten wieder normale Verhältnisse ein. Bemühungen u m den Kauf reichsunmittelbarer Herrschaften Da die Einberufung eines Reichstages zu erwarten war und die Fürsten von Liechtenstein erkannt hatten, dass nur dann ein Erfolg sicher sei, wenn sie in Besitz, reichsunmittelbarer Güter kommen, setzen nun intensive Bemühungen nach den verschiedensten Richtungen ein. Die Schwierigkeiten waren gross. Carl-Eusebius schreibt an den Fürsten Gundacker, dass «bei diesen geldmangelnden Zeiten und Ruin unserer Güter» ein Verkauf nur mit grossem. Schaden geschehen könnte, und er macht den Vorschlag, die Kleinodien zu verkaufen, um zu Geld zu kommen, und bittet die Verwandten, zusammenzustehen und Geld f ü r den Erwerb zu leihen. Schliesslich - zweifelt er, «dass das f ü n f u n d zwanzigjährige Werk zu einem guten Ende komme». 26 Einmal macht der Herzog von Kurland das Angebot, die Besitzungen von Jägerndorf und Troppau in Schlesien zu kaufen, dann denkt man daran, diese beiden Gebiete gegen ein immediates Gut in Tausch zu geben. Die vielfältigen Verhandlungen gerade der Jahre 1652 bis 1654 zeigen uns, welchen Wert das Fürstenhaus auch unter schwersten Bedingungen auf die Erlangung von Sitz und Stimme im Reichsfürstenhause legte. Immer wieder tauchen neue Gebiete auf, deren Erwerbung überlegt wurde, und sie waren in den verschiedensten Teilen des Reiches gelegen. A m längsten wird über den Erwerb der Markgrafschaft Burgau im bayerischen Schwaben verhandelt, das zu den oberösterreichischen Landen des Hauses Habsburg gehörte. Erzherzog Ferdinand Carl in Innsbruck war in Geldnot, aber die Schwierigkeiten waren dreifacher Art: Der Besitz wurde auf eine halbe Million Gulden geschätzt, und Carl Eusebius gibt zu bedenken, man dürfe «nicht zu übermässig anspannen und uns einen grossen oder Totalruin machen». Dann kam dazu, dass die Markgrafschaft selbst nicht Sitz und Stimme im Reichstage hatte, und schliesslich trug der Kaiser immer auch den Titel eines Markgrafen zu Burgau; ein Kauf hätte also seiner Zustimmung bedurft, die er kaum gegeben hätte. Der gleiche Grund galt auch f ü r die Erwerbung der Grafschaft Görz im Südosten der habsburgischen Besitzungen, denn unter den vielen Titeln trug der Kaiser auch den eines Grafen von Görz. Bei der Grafschaft O l l i in der Südsteiermark bestanden Zweifel, ob sie jemals Sitz und Stimme gehabt habe, und zudem waren fast alle Einkünfte verpfändet, so dass sie keinen Ertrag geboten hätte. Die Grafschaft Glatz lag in Schlesien, also in den österreichischen Erblanden, und mit Recht befürchteten die Fürsten, dass die Erwerbung vom Kaiser abgelehnt würde, weil das Haus Liechtenstein dadurch den Habsburgern zu mächtig würde. Nun tauchen die Namen kleinerer Besitzungen auf, immer mit der Hoffnung verbunden, sie könnten nach ihrer Erwerbung vom Kaiser zu einem Fürstentum erhoben werden: Thannhausen, Ortenburg und Neuburg in Bayern, die Grafschaft Baar i n Baden, das Rittergut Hohenzimmern der Stadt Rottweil, die Grafschaft Firnenburg, die churtrierisches Lehen war, sowie Granegg mit Schloss Friedegg, eine Be27 Sitzung, die aber von schwedischen Kriegsvölkern schwer verwüstet worden war. Von verschiedenen kaiserlichen und anderen Räten waren die N a men der Güter genannt worden (wohl niemals ohne die Absicht, beim Zustandekommen des Kaufes werde ein schönes Präsent herausschauen), aber über das Stadium von Erkundigungen und der Korrespondenz der Fürsten untereinander geben die Akten keine weitere Auskunft, und in jedem der vielen Einzelfälle sind die Schwierigkeiten zur Erreichung des Zieles deutlich sichtbar. Der neue Reichstag nahte, ohne dass es dem Fürstenhause gelungen war, die Hauptbedingung zu erfüllen, die i m Besitz fürstenmässiger und reichsunmittelbarer Güter bestand. Die grosse Enttäuschung: Der Reichstag des Jahres 1654 Gleich zu Beginn der Reichstagssession wurden am 3. Januar 1654 die Fürsten Maximilian von Dietrichstein, Johann Weikhart von Auersperg und Generalleutnant Octavio Piccolomini «aus absonderlich wichtigen Ursachen» in den Reichsfürstenrat aufgenommen. Die beiden Erstgenannten waren durch i h r e H o f ä m t e r von grösstem Einfluss, und der Fürst Piccolomini hatte sich als machtgieriger und ehrgeiziger Mann bei der Ermordung Wallensteins, dem er bis zuletzt Freundschaft vortäuschte, bei Kaiser Ferdinand unentbehrlich gemacht. Obwohl erst 1652 in den Fürstenräng erhoben, empfahl ihn der Kaiser schon ein Jahr später zur Aufnahme i n den Fürstenrat. Eigenartigerweise stellte ein Reichsgutachten vom 19. Februar, also kurze Zeit nach der Aufnahme der drei Fürsten, ausdrücklich fest, dass diese Bewilligung niemandem, «wer er auch sei, über kurz oder lang», eine Berechtigung gebe. Das Fürstenhaus Liechtenstein war mit Recht der Überzeugung, dass seine Verdienste im Laufe vieler Jahrhunderte nicht geringer als die der Aufgenommenen seien. Haus Liechtenstein war ausserdem schon früher in den Stand der Reichsfürsten erhoben worden als die drei Neuaufgenommenen. 28 A m 5. Februar sendet Fürst Carl Eusebius seinem Neffen Fürst Hartmann eine Vollmacht, damit er beim Reichstag in Regensburg die Interessen des Hauses vertreten könne, und er ist noch der Überzeugung, «dass wir erlangen könnten, was anderen bewilligt ist». In einem neuen Memoriale weisen die Fürsten den Kaiser darauf hin, dass sie sich um den Kauf von reichsunmittelbaren Besitzungen dauernd bemüht haben und noch weiter suchen, dass aber der Kaiser die Möglichkeit habe, seine Zustimmung zur Aufnahme in den Reichsfürstenrat schon jetzt zu erteilen, und sie stellen die «untertänigstgehorsamste Bitte», der Kaiser wolle die Zulassung noch w ä h r e n d der Dauer des Reichstages aussprechen. Im Namen der gesamten Familie wendet sich Fürst Hartmann in Regensburg an alle Reichsfürsten geistlichen und weltlichen Standes und die Vertreter der Reichsstädte. Jeder der «Hoch- und Wohlehrwürdigen, wohl- und hochedelgeborenen, wohledlen des Heiligen Reichs Fürsten und Stände, der hochansehnlichen Herren Botschafter und Gesandten, der gnädig hochgeehrten Herren» erhält das Schreiben, in dem darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Haus Liechtenstein dieselben Bedingungen annehmen würde, wie es bei den neu aufgenommenen Mitgliedern der Fall war, und dass die Gelegenheit zu immediaten Gütern bevorstehe. Aus der Erkenntnis heraus, dass eine kaiserliche Empfehlung Voraussetzung der Behandlung des Gesuches i m Reichstag ist, trachtet Fürst Hartmann seit seiner Ankunft i n Regensburg, beim Kaiser vorgelassen zu werden. Noch am 20. März schreibt er, dass er ganz eifrig darum gebeten habe, dass er aber «des Kaisers nicht habhaft werden möge». A m folgenden Tage findet die Audienz doch statt, aber der Fürst kann nur die Anträge und Memoriale dem Kaiser übergeben. A m 26. März muss er (wie die Reichstagsakten ausweisen) hören, wie das Reichshofratsgutachten i n Anwesenheit des Kaisers vorgelesen und gebilligt wird, das auf einer EntSchliessung des Kaisers begründet war und drei Tage vorher schon zum Beschluss erhoben worden war. Es ist eine «Resolution, dass inskünftig keiner mehr ohne Erfüllung der praestandorum, er seie denn zuvor mit immediat fürstenmässigen Reichsgütern versehen, introduziert werden soll. Also wüsste gehorsamster Reichshof rat über diese Ihre Kaiserliche Majestät bereits von 29 sich gegebene Resolution zu weiterer Recommendation nicht einzuraten, sondern werde Ihre Kaiserliche Majestät die Supplicanten nach Inhalt dero gnädigsten Resolution gnädigst zu bescheiden haben». Das bedeutet, mag der Stil noch so gewunden sein, einen Grundsatzbeschluss und eine glatte Absage: Wer nicht schon Reichsgüter besitzt, kann nicht aufgenommen werden, und selbst der Kaiser ist daran gebunden ! Sicher war es ein schwerer Schlag f ü r das Fürstenhaus Liechtenstein, und das Gefühl ungerechter Behandlung war nur zu begreiflich. Schon vor der Entscheidung vermutete Fürst Hartmann, wie er sich in einem Brief an den Fürsten Carl Eusebius ausdrückt, dass Hofkreise ein kaiserliches Dekret hintertrieben oder zurückgehalten haben, bis die drei anderen Fürsten mit grösserem Einflüsse in ihren Kreisen aufgenommen waren. «Leidenschaften regieren und Missgunst wider unser Haus», steht i m Antwortschreiben. Fürst Gundacker bringt am 17. April noch den Vorschlag, dem Kaiser eine Summe, etwa 30000 oder 50000 Gulden zu bieten, wenn er ein Dekret ausstelle, denn «Majestät ist geldbegierig und bedürftig», aber natürlich könne man das Angebot nur heimlich machen. Inzwischen ging der Reichstag dem Ende zu. Was nützte es, dass der Reichsvizekanzler Graf Kurz über Auftrag des Kaisers am 13. April folgendes Dekret ausstellte: «Der Römisch Kaiserlichen Majestät ist i n Untertänigkeit referiert worden, was Deroselben Herr Hartmann Fürst von und zu Liechtenstein wegen Admission derselben zur Session und Stimm in den Reichsfürstenrat gebeten hat. Wie nun allerhöchst gedachte Ihre Kaiserliche Majestät des ganzen fürstlichen Geschlechtes dem Heiligen Römischen Reich sowohl als Ihro Erzhaus Österreich geleisteter hocherspriesslicher Dienste sich allergnädigst wohl erinnere. Als seien dieselben hinwiederum geneigt und erbietig, sie die gesamten Fürsten von Liechtenstein, auf . den nächstkünftigen Reichstag den löblichen Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs zu Admission in den Reichsfürstenrat bestergestalt zu recommendieren. Welches Allerhöchst Ihre Kaiserliche Majestät Seiner Durchlaucht zum Bescheid also anzufügen allergnädigst anbefohlen, die deroselben mit beharrlichen kaiseilichen Gnaden wohlbeigetan verbleiben». 30 Ein kaiserliches Versprechen auf Empfehlung beim nächsten Reichs; lag, auf das sich die Fürsten von Liechtenstein noch Jahrzehnte später berufen, aber ein Versprechen mit gebundenen Händen, ohne Wert, wenn kein entsprechender Besitz nachgewiesen ist! Wir können heute nicht mehr feststellen, wer gegen das Fürstenhaus gearbeitet hat. Gelegentlich wird von allgemeiner Abneigung der altfürstlichen Häuser gegen die neuen Fürsten gesprochen, und die Ansicht über Intrigen des Hofes sind nicht von der Hand zu weisen. Möglich ist auch, dass die Vorbereitungen zur Aufnahme zu spät eingesetzt haben. Jedenfalls erhielten, wie die Reichstagsakten ausweisen, die Fürsten von Dietrichstein, Auersperg und Piccolomini schon Ende 1653 die Einladung zum Reichstage, weil eine kaiserliche Empfehlung schon vorlag, und Fürst Gundacker. wirft seinem Neffen Carl Eusebius in einem Briefe vor, dass, wenn er «das Negotium mit rechtem Ernst angegriffen und, wie andere getan, urgiert hätte», das Ziel ereicht worden wäre. Verwirrung brachte wohl auch ein Protest der Fürsten mit dem Ansprüche, dass das Fürstenhaus, weil es früher zur W ü r d e der Reichsfürsten gelangt war, den neuernannten Mitgliedern des Reichstages vorgehen müsse. Diese «Protestation und Reservation» wird später noch wiederholt, zuletzt vom Fürsten Johann Adam i m Jahre 1709 bei seinem Aufnahmegesuch an die Reichsversammlung. Bis zur Erwerbung der Herrschaft Schellenberg Es war nun klar geworden, dass die Bemühungen entweder eingestellt oder aufs neue auf Besitzerwerbung gerichtet werden mussten. Fürst Ferdinand Johann sendet noch i m M a i 1654 ein «Gutachten wegen Reichssachen, das Haus Liechtenstein betreffend» an seinen Bruder Hartmann. Er gibt darin verschiedene Anregungen und greift auch die Frage der Erwerbung der Markgrafschaft Burgau wieder auf, «absonderlich, weil sie dem Erzherzog Carl zugehöre, der ohnedies zu Zeiten das Seinige nicht sehr achtet», schlägt Verhandlungen mit dem Kaiser vor, ob Görz oder die Windische Mark zu haben sei, oder Erkundigungen um Herrschaften in Schwaben oder in der Eifel. Es wird auch die A n regung vorgebracht, Güter in Österreich und Mähren zu einem Fürstentum erheben zu lassen. 31 Die Vorschläge sind sehr allgemein gehalten, aber der junge Fürst legt der Familie ernste Gedanken vor: Der Direktor des Hauses (also Carl Eusebius als Regierer) möge alle Verwandten zusammenrufen, eine Konferenz soll gehalten werden, die genaue Beschlüsse über das weitere Vorgehen fasst, um das Werk mit Ernst zu betreiben. Nur in gemeinsamer finanzieller Anstregung sei es möglich; aber dann so gut wie sicher zu erreichen. Es sei unbillig, dem Regierer alles zuzumuten. «Ich meinerseits offeriere alles, was ich effektive besitze. Wenn jeder dies tut, geht das Werk leicht, denn besser ist's, frei mit einem Stück Brot und Wasser sich zu ernähren, als i n dauernder Abhängigkeit mit Papageienzungen gespeist zu werden» ist der eigenartige Schluss der Schrift. Die Pläne werden nicht ausgeführt; Fürst Carl Eusebius schreibt vielmehr drei Jahre später an den Fürsten Gundacker: «Da wir jetzt uns zu begütern keine Mittel haben, so wird die Begüterung anitzo nicht geschehen können». Erst 1665 tauchen in den Akten neue Namen auf: Die Stadt Strassburg sei bereit, Herrschaften i m Elsass zu verkaufen, die Reichsvogtei Ortenau vielleicht vom Markgrafen von Baden zu erwerben, das brabantische Lehen Wittheim und das Innsbrucker Lehen Geroldseck zu verkaufen, und zum ersten Male ist 1680 von einem Gebiete in unserer Nähe, Bludenz und Sonnenberg, die Rede. Drei Jahrzehnte sind wieder verstrichen. Im Jahre 1686 starb Fürst Carl Eusebius, der mehr als fünfzig Jahre Regierer des Hauses Liechtenstein gewesen war, und hinterliess seinem Sohne Johann Adam Andreas Schulden i n der Höhe von 800000 Gulden, aber auch eine geordnete Verwaltung der Güter. Als Mann von unerhörter Tatkraft setzte Fürst Hans Adam das Werk seiner Vorgänger fort. Im Jahre 1689 gewinnt er den Reichssekretarius von Consbruch dazu, sich f ü r ihn um freiwerdende Reichsgüter umzusehen, und dieser berichtet gleich von drei Möglichkeiten des Kaufes: Die Grafschaft Megen in Holland, das-Rittergut Angelberg bei Kempten und die Herrschaft Hohenzimmern der Stadt Rottweil i n Schwaben kommen i n Betracht. Im gleichen Jahre bietet Graf Jakob Hannibal von Hohenems die Herrschaft Schellenberg zum Kaufe an, aber er ist zur Veräusserung 32 nicht berechtigt, da, wie wir wissen, Fürstabt Rupert von Kempten als kaiserlicher Kommissar zu bestimmen hatte und der Reichshofrat als oberste Landesbehörde die Zustimmung geben musste, aber der Sekretarius macht doch in einem Briefe, vom 25. Februar 1690 den Fürsten darauf aufmerksam, dass die Herrschaft «mit anderen herumliegenden und freiwerdenden Gütern» vergrössert werden könnte. Fürst Hans Adam bemerkt, dass er nur in der Lage sei, den Kaufschilling in zwei Terminen zu entrichten, ein Zeichen, dass er an freiem Gelde noch knapp war. Zunächst richteten sich aber die Bemühungen auf die Herrschaft Zimmern, die aus vier Dörfern und einem Schlosse bestand und der Stadt Rottweil gehörte. A m 2. August 1690 war der Kaufvertrag aufgesetzt und zur Unterschrift des Fürsten bereit. «Amtsbürgermeister, Rat, ganzer Magistrat, auch die gesamte Bürgerschaft und Gemeinde» hatten die Zustimmung gegeben und den Kaufvertrag bereits gesiegelt! Fürst Johann Adam meldet dem Kaiser den Erwerb und schreibt: «Ich möchte mich daran wagen, dass Euere Kaiserliche und Königliche Majestät mir mit der hohen Gnad unter die Arme greifen und sothanes Herren-Zimmern zu einer gefürsteten Grafschaft erklären». Diese Erhebung w ä r e notwendig gewesen, weil die Frage von Sitz und Stimme der Herrschaft in früheren Zeiten nicht geklärt war, aber der Kaiser vollzog sie nicht. Genau ein halbes Jahr nach dem Abschluss der Verhandlungen meldete sich die Stadt Rottweil und drängte auf Unterschrift, weil auch andere Bewerber sich gemeldet hatten, aber der Fürst vollzog den Vertrag nicht und die Erwerbung zerschlug sich. Wahrscheinlich hätte Fürst Hans Adam das Interesse am Kaufe von Vaduz verloren, wenn diese Verhandlungen zum Ziele geführt hätten, und es gäbe heute kein Fürstentum Liechtenstein. Für die Frage der Erwerbung von Schellenberg kann ich auf meine Arbeit «Von Hohenems zu Liechtenstein» (Band 58 des Jahrbuches) verweisen. Drei Interessenten geistlichen Standes, und zwar der Abt von Weingarten, der Fürstabt von St. Gallen und der Bischof von Chur und drei aus dem weltlichen Stande, die Fürsten von Liechtenstein und Schwarzenberg und Graf Waldstein hatten sich beim Reichshofrate i n Wien als Bewerber gemeldet, und es kam eine regelrechte Versteigerung zustande, bei der schliesslich der Bischof von Chur 110000 Gulden, 33 Erste Bemühungen um Aufnahme in den Reichsfürstenrat und erstes Fürstentum Liechtenstein Aus der Korrespondenz der Fürsten Maximilian, Gundacker und Carl Eusebius, der als Nachfolger des Fürsten Karl Regierer und Haupt des Hauses Liechtenstein war, erfahren wir, dass die Bemühungen um Aufnahme in den Reichsfürstenrat bis in das Jahr 1630 zurückreichen. Gutachten werden eingeholt, aus denen hervorgeht, dass der Besitz reichsunmittelbarer Güter die notwendigste Voraussetzung ist, zu dieser Ehre und W ü r d e zu gelangen. In diesem Sinne schreibt auch Fürst Max seinem Bruder Gundacker am 19. Juni 1630, dass «niemand der Reichsmatrikel einverleibt werden könne, der nicht i m Reich begütert und eingesessen ist». Aber Fürst Carl Eusebius zweifelt immer wieder am Erfolge der Bemühungen, nicht zuletzt deshalb, weil die Mittel des Hauses knapp sind. Der Grund d a f ü r ist wohl in erster Linie die Verwüstung vieler Besitzungen des Hauses durch die Ereignisse des Dreissigjährigen Krieges. «Gott möge unserem Hause die Mittel geben», schreibt er noch am 31. Januar 1641 in einem Briefe an seinen Onkel Fürst Gundacker, und er bittet ihn auch, sich der Sache anzunehmen. Es soll hier auf die in unserem Lande wenig bekannte Tatsache hingewiesen werden, dass schon früher ein Fürstentum Liechtenstein bestanden hat: Im Jahre 1633 erliess Kaiser Ferdinand II. ein Dekret, mit dem er verfügte, dass die Herrschaften Krumau und Ostra des Fürsten Gundacker von Liechtenstein zu einem Fürstentum erhoben werden, das den Namen «Fürstentum Liechtenstein» erhielt. Die Stadt Krumau erhielt gleichfalls den Namen Liechtenstein. Die Erhebung der Güter zu einem Fürstentum bedeutete zwar eine Ehrung durch den Kaiser, war aber zur Erreichung von Sitz und Stimme nicht von Bedeutung, lag das neue Fürstentum doch in Mähren, das den Habsburgern gehörte, die sich auch als Markgrafen von Mähren bezeichneten und naturgemäss kein Interesse hatten, dass ein reichsfreies Gebiet i m Bereiche ihrer Hausmacht entstehe. Bei der Erhebung unseres Landes zum Fürstentum Liechtenstein wurde ausdrücklich verfügt, dass der Name des mährischen Fürstentums und die Bezeichnung seines Hauptortes auf das neue Fürstentum und auf Vaduz zu übertragen sei. 22 Fürst Johann Adam aber 115 000 Gulden bot. A m 18. Januar 1699 wurde der Vertrag unterzeichnet, der auch das Vorkaufsrecht auf Vaduz enthielt. Bald aber zeigte sich, dass damit das Ziel noch lange nicht erreicht war: Ein Gutachten stellt fest, dass «diese freie Reichsherrschaft zwar jederzeit immediat, jedoch aber niemalen ein separater Reichsstand, sondern ab immemoriale tempore her ein Membrum der Brandisischen Herrschaften und in specie der Reichsgrafschaft Vaduz gewesen, mithin darauf ein fürstlich votum nicht wohl fundiert werden könne». Die Herrschaft Schellenberg, so wird mit Recht festgestellt, war seit urdenklichen Zeiten nur ein Glied der Grafschaft Vaduz. Dem Ziele entgegen Neue Lösungen musstem angestrebt werden, weitere Güter waren zu suchen, zumal sich die Verhandlungen wegen des Kaufes von Vaduz in die Länge zogen: 1707 erteilt Fürst Hans Adam dem Baron Rudolf Ott eine Vollmacht, ihn in seinen Bestrebungen um Sitz und Stimme i m Fürstenrate zu vertreten, und dieser geht mit Eifer und realistisch an die Arbeit. Er erwirkt vom Fürsten die Erlaubnis, massgeblichen Persönlichkeiten Geschenke zu überreichen, so dem Bischof und Kurfürsten ,von Mainz, dem Bischof von Konstanz und dem Herzog von Württemberg schöne Pferde aus dem fürstlichen Gestüt und verschiedenen massgeblichen Beamten, Kanzlern und Sekretären, ansehnliche Geldgeschenke; A m 1. Oktober rät er dem Fürsten, neben Vaduz auch Hohenschwangau mit Schwabeck oder die Landgrafschaft Leuchtenberg zu kaufen, und später berichtet er vom Fürstentum Mindelheim, das allerdings österreichisches Lehen war. Die genannten Herrschaften waren grösser, ertragreicher und daher auch teurer als Schellenberg, und darum gibt der Unterhändler die Möglichkeit zu bedenken, diese Herrschaft zu verkaufen, um eine der Neuerwerbungen vornehmen zu können. Auch i n diesem Falle können wir feststellen: Wäre der Vorschlag verwirklicht worden, wäre unser Land jetzt kein Fürstentum und nicht selbständig. 34 A m 22. Oktober berichtet er, der Bischof von Konstanz interessiere sich f ü r den Kauf von Vaduz und Schellenberg f ü r den Fall, dass Fürst Johann Adam durch sie nicht zu Sitz und Stimme gelange, und er biete 400000 Gulden dafür. Parallel mit diesen Plänen lief ein anderes Vorhaben. Bereits i m Jahre 1699 bot Fürst Hans Adam dem Kaiser an, er sei zu einem Aequivalent i n Bargeld bereit, wenn er nicht zu fürstenmässigen Gütern gelangen könne, die den Anforderungen entsprechen. Als vollberechtigte fürstenmässige Güter galten solche, die pro Jahr einen «Anschlag» von 15 200 Gulden an Steuern ergeben. Nachdem Schellenberg nur auf 1200 Gulden, Vaduz auf 2400 Gulden eingeschätzt war, entsprachen sie auch zusammen nicht den Anforderungen. A m 1. November 1704 legt der württembergische Geheimrat und Kreisminister von Backmeister den Plan vor, Fürst Hans Adam von Liechtenstein könne «gegen ein ansehnliches Stuck Bargeld rezipiert werden», und er berechnet die Summe auf 304000 Gulden. A m 1. März 1707 berichtet der Baron von Ott dem Fürsten, er habe in Stuttgart die Versicherung erhalten, «die Rezeption dero Hohen fürstlichen Hauses auf die Reichsfürstenbank gegen einen baren Schuss von 250000 Gulden durchzudringen». A m 25. November 1707 kommt ein Beschluss des schwäbischen Reichskreises zustande, den Fürsten Johann Adam von Liechtenstein i n Anbetracht des Umstandes, dass er eine Herrschaft i m Kreise bereits besitze, sich um weitere Immediatgüter bewerbe und die 250000 Gulden bis zur Begüterung mit entsprechenden Besitzungen anbiete, als Mitglied in den Kreistag aufzunehmen und die Aufnahme in den Reichsfürstenrat zu befürworten. Es war die Zeit eines schweren Krieges gegen Frankreich, der gerade von den westlichen Gebieten des Reiches grösste Opfer forderte. Der Kreisbeschluss stellt auch ausdrücklich fest, dass man das Geld «bei dermaligen sehr erschöpften Zustand des Kreises zur Fortführung der schweren Kriegslast höchst benötige». Nach der Erwerbung von Vaduz setzen Bemühungen ein, das Geld wieder zu rrhalten, aber der schwäbische Kreis beruft sich darauf, dass auch Vaduz und Schellenberg zusammen nicht den nötigen «Anschlag» ergeben, und erst i m Jahre 1737 kommt ein Vergleich zustande, wonach 35 £od)fürjUtci)en ®itafren/ Gerrit/ m l gieret ^eöÄugeöpe^fenftdn 2(u ©ite £ocfr - 2bttiä)t allgemeine leicf^getfamlting 5U fcenfpura. Anno 1654, refolvirtc Surftltd) £te$tenftemif#e INTRODUCTION 3» <Den Steicf^ = Surften * 9tat^ fcctreffent». Titelseite der Eingabe von Fürst Johann Adam um Aufnahme in den Reichsfürstenrat 75000 Gulden zurückgegeben werden. Der Hauptteil der Summe blieb für immer verloren. Nun war Fürst Johann Adam Mitglied des schwäbischen Kreises auf der sogenannten Fürstenbank, aber noch immer nicht Mitglied des Reichstages. Kaiser Josef bestätigte die Aufnahme und richtet am 27. Januar 1708 ein Schreiben an Cardinal von Lambrecht, Fürst und Bischof von Passau und Mitglied des Reichsdirektoriums, in dem er die Aufnahme i n das Reichsfürstenkollegium befürwortet. A m 2. M a i wendet sich der schwäbische Kreis an alle Stände des Reiches und empfiehlt gleichfalls die Rezeption des Fürsten, die sozusagen ausser allem Zweifel sei. Daraufhin langen viele Schreiben bei Fürst Johann Adam ein, in denen geistliche und weltliche Fürsten zusichern, sich f ü r ihn einzusetzen, und es kann mit Genugtuung festgestellt werden, «dass alle Churfürsten und die meisten Fürsten des Reiches favorabel geantwortet haben». Aber wieder sollte es anders kommen: Eine Eingabe des Fürsten wird in Regensburg am 9. Juli 1709 behandelt — sie enthält allerdings den alten Protest wegen des Vorranges vor den Fürsten Dietrichstein, Piccolomini und Auersperg — und findet die Gegnerschaft der altfürstlichen Häuser. A m gleichen Tage berichtet der österreichische Gesandte beim Reichtag dem Fürsten, es seien noch andere Bewerber vorhanden gewesen und dass «die alten fürstlichen Häuser unter sich beschlossen haben sollen, die Multiplikation der neuen fürstlichen Voten, so viel als möglich zu behindern, sogar dass einige dafürhalten wollen, man solle anjetzo gar kein neues Votum mehr annehmen». W i r können uns vorstellen, wie gross die Enttäuschung des Fürsten Johann Adam gewesen ist! Die Empfehlung des schwäbischen Kreises und selbst die des Kaisers hatten gegen die Ränke der Fürsten nichts genützt, und es ist sogar anzunehmen, dass an der internen Ablehnung durch die Altfürsten solche mitgewirkt haben, die dem Fürsten ihre Unterstützung versprochen hatten. Im Jahre der Erwerbung von Vaduz und bevor er auch nur einen Kreistag erlebt hatte, starb der Fürst am 16. Juni 1712 plötzlich. 37 Bemühungen und Erfolg des Fürsten Anton Florian Im Jahre 1711 war Kaiser Karl VI. zur Regierung gekommen, und die? dürfte f ü r den Fürsten Anton Florian der Anlass gewesen sein, sich um die Aufnahme in den Reichstag zu bewerben, war er doch der Erzieher des jungen Thronfolgers gewesen und, seit seiner Proklamation zum König von Spanien i m Jahre 1701 sein engster Berater. Überraschend schnell kam er zum Erfolge. A m 6. A p r i l 1712 empfiehlt Kaiser Karl seine Aufnahme und verweist darauf, dass das uralte Geschlecht Liechtenstein schon vor fast hundert Jahren in den Reichsfürstenstand erhoben worden ist. Er verweist auf des Fürsten ungewöhnliche Verdienste «von Jugend an als unser Obrist-Hofmeister i n allen Reisen, Feldzügen und auch zum gemeinen Besten angediehenen Bemühungen, erwiesenen unermüdeten Eifers und angewandter ungemeiner Vernunft und Treu». Commiffions-Decret, ©t'e admiffion f$)Ktt £0C&flitfit ©ItatW/ $ e r t n Anton Florian Don glC&tenfteitl/ falvis Tic. PlenifT jeftt ©lorwur&igfh %t$imribtt£tyftvl 90tojejldt »ütdfe li^@eo«mcn SRot()öunD Obnft £offmctfter$ / uno £>ero £o#fur(Htdjen J^aufeö &u ©<§ uno ©ttmm m oem SRric&ö gttrjhn 4Kan)/ betreffend. Publice diäirt $Ke<jen$&urg Den 20« Aprilis 1712. per Moguntinum. A m 3. Dezember erfolgt ein Conclusum commune, ein gemeinsamer Beschluss der beiden höheren Reichscollegien, also des Churfürstenund Fürstenrates: «So ist nach der Sachen reifer Erwägung darfür gehalten und geschlossen worden, dass in Ansehung des Fürsten Anton 38 Florian von Liechtenstein Fürstlicher Gnaden bei Ihro Kaiserlichen und Königlichen Katholischen Majestät dem Heiligen Römischen Reich und dem gemeinen Wesen erworbenen statt- und vortrefflichen Verdiensten deselbe f ü r sich und seine männlichen Erben i n den Fürstenrat zu Sitz und Stimme zu admittieren, der Sitz auf der weltlichen Fürstenbank anzuweisen und der Observanz gemäss zu introduzieren seie, jedoch mit der ausdrücklichen Verwahrung, dass was in praesenti casu aus ganz besonderen Ursachen geschehen, niemals zu einer Consequenz gezogen, viel weniger zu Einführung einigen Rechts von jemandem, wer der auch seie, allegiert noch sonsten zur Praejudiz der Reichskonstitution gereichen». Es handelt sich also um eine ausgesprochene Ausnahme, war doch Fürst Anton Florian überhaupt nicht i m Besitze reichsunmittelbarer Güter. Er musste einen Revers unterschreiben, dass er bis zu Erwerbung solcher Besitzungen dem Reiche drei Soldaten zu Fuss und zehn zu Pferd oder die entsprechenden Geldablöse zahle, vor allem aber, dass die Zulassung nur f ü r seine Person, f ü r die männlichen Erben aber erst dann gelten solle, wenn sie fürstenmässige Güter erworben haben; Die Aufnahme war einstimmig geschehen, und nach altem Brauche wurde die Einführung in den Reichstag mit einem.grossen Feste gefeiert, das in Regensburg am 15. Februar 1713 stattfand. 50 Personen waren geladen, «ohne die Frauenzimmer, die beim Ball erschienen und mit Konfekt und liqueurs zu bedienen seien». Sie scheinen einen guten Appetit entwickelt zu haben, denn allein 40 Kilogramm Konfitüren und 15 Kilogramm kandierte Früchte wurden aufgetragen, und beim Festessen gab es englische Braten, Wildschwein, Gemse, Hirsch und Reh, Auerhahn, Wildenten und Fasanenpasteten. Musikaufführungen, eine Oper und ein Lustspiel standen auf dem Programm, die Musikanten erhielten ebenso wie die «Operisten» 800 Gulden, f ü r die «Burlesken» gab es 400 Gulden, dem «compositori der Serenaden und opera» wurden 50 Dukaten, also Goldstücke, überreicht, den «zwei Meidlen, so auf der Opera tanzent» 20 Dukaten. Serenaden und die Oper scheinen eigens zum Anlasse komponiert worden zu sein. Es war sicher ein Fest von echt barocker Pracht. Was in achtzigjährigen Bemühungen dem Fürstenhause nicht gelungen war, hatte Fürst Anton Florian i n einem einzigen Jahre erreicht, aber doch eigentlich nur f ü r seine Person. 39 Das war nicht sein endgültiges Ziel. Schon vor der Erwerbung von Schellenberg hatte er den Fürsten Johann Adam darauf hingewiesen, dass es sich um eine Angelegenheit handle, die zum Ansehen der gesamten Familie von grösstem Werte sei. Zielbewusst arbeitete er in diesem Sinne weiter. Der junge Fürst Josef Wenzel, Urenkel des Fürsten Gundacker, war im Testamente des Fürsten Johann Adam zum Erben bestimmt, und damit zum Herren der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg geworden. Er stand damals erst i m Alter von 16 Jahren. Anton Florian aber war Regierer des Hauses Liechtenstein. U m für die ganze Familie und f ü r alle Zeiten die Aufnahme in den Reichstag zu erwirken, kam am 12. März 1718 ein Permutationskontrakt, also ein Tauschvertrag, zustande: Fürst Anton Florian ü b e r n a h m Schellenberg und Vaduz und gab dem Fürsten Josef. Wenzel die um vieles ertragreichere Herrschaft Rumburg in Böhmen, und zwar mit der Zustimmung aller Familienmitglieder. Es geschah «zur Aufnahme der Familie, dann zur Perpetuierung des vom Fürsten Antonio in das Reichsfürstencollegium requierierten Voto et sessionis und zu desto besserer Versorgung der fürstlich philippinischen Linie», und zum grösseren Ansehen des Hauses. Der Vertrag ist nicht nur von den Angehörigen des Hauses, dem Fürsten Walter von Dietrichstein und Reichsgrafen Maximilian Ulrich von Kaunitz als Vormünder des Fürsten Josef Wenzel, sondern auch von einer ganzen Reihe von befreundeten Zeugen aus dem Hochadel unterzeichnet und gesiegelt, darunter auch von Graf Franz Ferdinand Kinsky von Chinitz und Tettau. Kaiser Karl V I . wird um Bestätigung und Approbation gebeten, die er am 8. Juni erteilt. Weil sie «zu fernerer Aufnahm und Zierde und gutem Vernehmen, Nutzen und Wohlstand ihres Fürstenhauses gereiche», erfolgt die Bestätigung «mit wohlbedachtem Mut, gutem zeitigem Rat und rechtem Wissen». Schon bei den Plänen der Erwerbung von reichsfreien Herrschaften war immer der Gedanke mitbestimmend, die Bitte an den Kaiser zu stellen, sie zum Range eines Fürstentums zu erheben. Diesen Weg beschreitet nun Fürst Anton Florian: Als Besitzer der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg stellt er an den Kaiser den Antrag auf Erhebung zu einem Fürstentum. Ein schriftliches Ansuchen ist nicht 40 zu finden. Fürst Anton Florian war als Obersthofmeister am Kaiserhofe Inhaber des höchsten Hofamtes und hatte dadurch direkten Zugang zum Kaiser, dem er seine Bitte wohl mündlich vorgetragen haben wird. Das kaiserliche Diplom: Erhebung zum Fürstentum Liechtenstein A m 23. Januar 1719 stellt Kaiser Karl V I . in Wien die Urkunde, mit der goldenen Bulle versehen, aus, mit der die Graf- und Herrschaften Vaduz und Schellenberg zum Fürstentum Liechtenstein erhoben werden. Der Text des Diplomes ist sehr umfangreich. Im Anhang zu dieser Arbeit wird er zum ersten Male veröffentlicht. Hier seien nur die wesentlichen Teile hervorgehoben und erläutert. Der Kaiser versichert in der Einleitung, dass er allzeit geneigt sei, Verdienste an Kaiser, Reich und Erzhaus Österreich zu belohnen. Der «Hochgeborene, unser Oheim» (was ein Ehrentitel ist und keinen Verwandtschaftsgrad bedeutet), «Fürst und lieber getreuer Anton Florian, Regierer des Hauses Liechtenstein, von Nikolsburg, Herzog von Schlesien zu Troppau und Jägerndorf, unser kaiserlicher geheimer Rat und obrister Hofmeister, Ritter des Goldenen Vliesses» habe ihn darauf hingewiesen, wie seine Vorfahren, zuletzt Fürst Johann Adam sich vielfältig und sorgsam bemüht haben, die Aufnahme des Fürstenhauses in den Fürstenrat zu erhalten und unmittelbare Reichsgüter zu kaufen. Kaiser Ferdinand II. habe die mährischen Güter des Fürsten Gundacker 1633 zu einem Fürstentum erhoben, aber das Haus Liechtenstein habe daraus keinen Nutzen ziehen können, weil sie nicht reichsunmittelbar waren. Das Fürstenhaus habe es geschehen lassen müssen, dass viele neue Fürsten in der Zwischenzeit in den Fürstenrat eingeführt wurden. Dann würdigt der Kaiser das Opfer, das Fürst Johann Adam dem Reiche durch die Zahlung der 250000 Gulden in den schwäbischen Kreis gebracht hat: Da «der Schwäbische Kreis durch die damaligen französischen Kriegsdrangsalen in die äusserste Not und Gefahr, seine zu des allgemeinen deutschen Vaterlandes Diensten ausgestellte Kriegsrüstung gleichsam zu verfallen zu sehen gebracht; diesem Übel ist von Fürsten Hans Adam von Liechtenstein aus grossem f ü r das allgemeine Beste 41 Titelseite des kaiserlichen Diploms vom 23. Januar 1719 42 I i i - ^ H a t f o - Ö r p f Schlußseite des Diploms mit Unterschrift Kaiser Karl VI. 43 gehegtem Eifer dergestalten patriotisch abgeholfen worden, dass er demselben zweimal hundert und fünfzig tausend Gulden baren Geldes ohne Zins gutmütig vorgeschossen». Zwar habe der schwäbische Kreis die Aufnahme in den Reichsfürstenrat befürwortet, aber da «die hergeschossenen Gelder allein nicht zulänglich erachten wollen, die Reichsfürstenstandschaft darauf zu gründen», habe er die Grafschaft Vaduz dazugekauft, sei aber dann plötzlich gestorben und habe sein Vorhaben nicht ausführen können. Aus diesem Textteil können wir erkennen, was aus den Akten nicht hervorgeht: Der Reichstag hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Herrschaft Schellenberg nicht selbständig gewesen und nur als ein Teil der Grafschaft Vaduz anzusehen ist. Die Erben des Fürsten Hans Adam (die Söhne des Fürsten Philipp Erasmus: Josef Wenzel, Emanuel und Johann Anton) seien «nicht bei solchem Vermögen, dass sie die Würde und Ansehen eines regierenden unmittelbaren Reichsfürsten mit Nachdruck f ü h r e n und aus ihren Gütern die fürstenmässigen Reichsbeschwerden und -anlagen würden bestreiten können, herengegen aber die erstgeborene Linie von Gott mit weit erträglicheren ansehnlichen Herzogtümern und Herrschaften dermassen gesegnet, dass sie nicht allein die unmittelbare Reichsstandschaft mit Ehren behaupten, sondern auch zu denen bereits zugegen seienden noch mehrere Herrschaften an sich zu bringen können». Der Kaiser verweist dann auf den Tauschvertrag zwischen Fürst Anton Florian und Fürst Wenzel, auf Grund dessen Fürst Anton Florian Vaduz und Schellenberg übernommen hat. Die Bitte des Fürsten wird wie folgt wiedergegeben: «Und uns demnach Seiner Liebden gehorsamst angelangt und gebeten, wir ihro zu ihrem gesamten Fürstenhauses wahren Aufnehmens und ewigen Angedenken f ü r ihre segnende kaiserliche sonderbare Gnade, ihnen auch diese besondere kaiserliche Milde zu erteilen und obbedachte beide freie Reichs- Graf- und Herrschaften Vadutz und Schellenberg zusammen in ein Fürstentum unter dem Namen des Fürstentums Liechtenstein allergnädigst zu erheben, auch das Schloss und Markt Vadutz mit eben diesem Namen zu begnadigen». Fürst Anton Florian beantragt auch die Übertragung des Namens des mährischen Fürstentums Liechtenstein auf das neue Fürstentum. Es ist interessant, dass er auch bittet, etwa noch i m schwäbischen Kreis, in der Schweiz oder Graubünden freiwerdende Herrschaften, 44 wenn sie gekauft würden, dem Fürstentum einzuverleiben. Fürst Anton Florian denkt offenbar an solche Zukaufe, damit das Darlehen an den schwäbischen Kreis frei werde, wie es ausbedungen war. Der Kaiser würdigt dann die Verdienste des Hauses Liechtenstein und insbesondere des Bittstellers Anton Florian: «Wir dahero gnädiglich angesehen und betrachtet, nicht nur des nunmehro das schon über hundert Jahren hero in den Reichsfürstenstand erhobenen uralten Hauses von Liechtenstein und desselben bei unseren Vorfahren am Reich Römischen Kaisern und Königen glorreichsten Andenkens und unserem Erzhaus erworbene mannigfältige, stattliche und vortreffliche Verdienste, sondern auch in kaiserlicher Milde beherziget, ihre des Fürsten Anton Florians Liebden eigene unseres hochgeehrtesten Herrn Vaters' und freundlichst geliebtesten Herrn Bruders Kaiserlicher Majestäten hochseligsten Gedächtnis, nicht weniger dem Heiligen Römischen Reich in dero obgehabten und ruhmwürdigst vertretenen fürnehmsten Botschaften, Kommissionen und anderen grossen Verrichtungen geleistete vielfältige, hochansehnliche, getreu und wohlerspriessliche Dienste, insonderheit aber gnädigst zu Gemüt genommen, den uns Selbsten von unserer Jugend an als unser damaliger Ober- und nunmehriger Obersthofmeister in unserer Erziehung und anderen Bedienungen, schweren zu Wasser und Land verrichteten Reisen, Feldzügen, Schlachten mit uns ausgestandenen harten Belagerung und anderen zum gemeinen Besten angediehenen Bemühungen erwiesenen schon i n das vierzehnte Jahr r u h m w ü r d i g unermüdetem Fleiss, ununterbrochene Wachsamkeit, grosse Sorgfalt, auch dabei bezeigte ungemeine Vernunft und Treu, in welcher gegen uns, unser löbliches Erzhaus und das Heilige Römische Reich Seine Liebden auch bis an ihr Ende unaussetzlich zu-verharren des gehorsamsten Erbietens seind». Die ausführlich und barock-umständliche Würdigung nimmt also Bezug auf die Verdienste des Fürsten an der Erziehung des Kaisers, der sein Zögling gewesen ist, auf Gesandtschaften und ganz insbesonders auf die schwere Zeit i n Spanien. Die hohe persönliche Achtung des Kaisers ist wie bei der Aufnahme i n den Reichsfürstenrat bestimmend für die Bewilligung seiner neuen Bitte. Vom Kaiser wird « m i t w o h l b e d a c h t e m Mut, gutem Rat und rechtem Wissen diese besondere kaiserliche Gnad erteilet und dero Graf- und Herrschaften Vaduz und Schellenberg . . . in ein unmittelbares Reichs45 fürstentum gnädigst aufgerichtet und erhoben, auch dasselbe sowohl als das Schloss und Markt Vaduz durch Veränderung des vorigen mit dem Namen und Prädikat Liechtenstein gnädigst begäbet». Zu allen Zeiten soll es ein reichsunmittelbares Fürstentum sein und bleiben, und Fürst Anton Florian und seine ehelichen männlichen Erben sollen nach dem Recht der Erstgeburt als Fürstenstand des Reiches angesehen und geehrt und zu den Reichs- und Kreistagen geladen werden. Alle alten Privilegien, Freiheiten und Rechte sollen dem Lande bewahrt bleiben. Das neue Fürstentum trug also fortan den Namen des Hauses Liechtenstein, was eine besondere Eigenheit darstellt, nennen sich doch sonst die Herrschergeschlechter nach dem Lande, und nur unser Land ist nach dem Fürstenhause benannt. Auch das Schloss und der Hauptort sollen den Namen Liechtenstein tragen. Zwar finden wir gelegentlich die Bezeichnung «Hohenliechtenstein» f ü r Schloss Vaduz, aber nur ganz kurze Zeit, und der Ort, von Carl Ludwig von Sulz zum Markt erhoben, bezeichnet sich immer als.Vaduz und nie als «Markt Liechtenstein». Fürst Anton Florian hat sein Ziel erreicht: Die Errichtung des Reichsfürstentums Liechtenstein ist verbunden mit dem vom Kaiser versprochenen Rechte auf Sitz und Stimme i m Reichsfürstenrat f ü r seine Person, seine Nachkommen und die Inhaber des Fürstentums. Letzte Schwierigkeiten und endgültige Lösung Nun schien das Ziel endgültig erreicht zu sein, hatte sich doch auch der Kaiser verbürgt, dass das Fürstenhaus für alle Zeit Sitz und Stimme im Reichstag haben solle. Im Jahre 1721 schickte Fürst Anton Florian seinen Rat und Landvogt von Vaduz Johann Christoph von Bentz an den Kreistag des schwäbischen Kreises nach U l m , aber dieser musste ihm berichten, dass dort die Grafen von Hohenems niemals Sitz und Stimme f ü r Vaduz angesprochen hätten. Es sei ihm erklärt worden, dass zwar Vaduz jederzeit von viel hundert Jahren her ein Stand des Reiches (also reichsunmittelbar) gewesen sei, dass sich aber die Besitzer nie um den Sitz i m Reichstage gekümmert hätten. Fürst Anton Florian gibt seinem Landvogte den Auftrag, mit dem 46 Grafen von Hohenems zu verhandeln, dass er entweder Sitz und Stimme der Grafschaft Hohenems. dem Fürsten überlasse oder einen Teil der Kaufsumme zurückgebe, er werde sich sonst an den Reichshofrat wenden. Der Fürst sieht (er wurde bereits 1712 in den Reichsfürstenrat aufgenommen und der Kaiser hatte die Fortsetzung des Rechtes f ü r die Nachfolger zugesagt) solche Einwände als reine «iuristische Grillen» an, und zwar sicher mit Recht. Ein Beschluss des schwäbischen Kreistages vom 5. M a i 1721 aber lautet, die Versammlung habe die «besondere Condideration und respektiven Hochachtung, welche dieselbe vor hochbesagt Seiner fürstlichen Gnaden tragen, zu erkennen gegeben, bei reifer Überlegung aber aller i n dieser Sache vorgekommener Umstände nicht finden können, dass solche Reichsherrschaft in diesem Kreis ein besonderes Votum von Rechts wegen möge prätendiert werden, wohlerwogen sich in den Kreisactis kein Vestigium findet, dass die Prossessoren von Vaduz wegen solcher Grafschaft jemals wären zu Kreistagen convociert worden oder da Sitz und Stimme gehabt hätten». Es wird angegeben, dass man bis 1314 zurück nach einer Spur der Mitgliedschaft gesucht und nichts gefunden habe ! Das alles geschieht trotz der bereits erfolgten Aufnahme des Fürsten Johann Adam und Anton Florian ! Derselbe schwäbische Kreistag der den Fürsten Hans Adam wärmstens zur Aufnahme in den Reichsfürstenrat empfohlen hatte und f ü r den das Darlehen von 250000 Gulden eine Hilfe in grösster Not gewesen war, macht nun dem Fürstenhause Schwierigkeiten und nimmt eine Haltung ein, die weder von Konsequenz noch von Dankbarkeit zeugt. A m 11. Oktober 1721 starb Fürst Anton Florian in Wien. Sein Sohn und Nachfolger Fürst Josef Adam nimmt sich sofort der neuen Aufgabe an, obwohl er in den Angelegenheiten wenig bewandert ist. Der österreichische Kanzler schlägt ihm am 31. Dezember .1721 folgendes Vorgehen vor: Allen Churfürsten und Fürsten soll die Lage als Antrag um Entscheidung vorgelegt werden, ein neues kaiserliches Kommissionsdekret sei anzustreben und durch Zirkularschreiben bekanntzumachen, dann werde es leicht fallen, die Fortführung des Rechtes zu erreichen, das schon 1712 zugestanden worden war. Fürst Josef Adam trägt sich sogar mit dem Gedanken, Vaduz und Schellenberg wieder abzutreten, und zwar gegen einen gleichwertigen 47 Besitz in Österreich, aber ein zweiter Ratgeber, der churmainzische ' Kanzler, rät dringend davo'n ab, auch davon, sich um andere Güter im Reiche zu bemühen, da solche nicht zu haben seien. Der Fürst war auf diesen Gedanken verfallen, «weil die zu erhaltende Stabilität mein einziger Endzweck ist». A m 19. Juni 1722 wendet er sich an den Kaiser mit der Bitte um Beförderung der Angelegenheit und um Kundmachung an die Reichsversammlung. A m 7. April 1723 erlässt der Kaiser ein klares Kommissionsdekret, das in seinem Schlüsse lautet: «Allerhöchst Ihro Kaiserliche und Königliche Majestät lassen bei Churfürsten und Fürsten des Reiches ein solches dahero bestens empfohlen sein, damit diese von denenselben den Reichssatzungen nach verwilligte Fortführung des fürstlich liechtensteinischen Sitzes und voti zum gehörigen Stand gebracht und festgestellt werde». So beschliesst auch der Fürstenrat am 6. August, das Kurfürstenkollegium am 13. August und eine gemeinsame Sitzung der beiden Collegien am gleichen Tage, «das vorhin schon erhaltene fürstlich liechtensteinische Sitz- und Stimmrecht i m löblichen Reichsfürstenrat durch weiland hochgedachten Fürsten Anton Florian von Liechtenstein hinterlassenen Herrn Sohn Josef Johann Adam, des Heiligen Römischen Reiches Fürsten und Regierern des Hauses von und zu Liechtenstein, auch Rittern des Goldenen Vliesses, Grand d'Espagne von der ersten Class, kaiserlicher Majestät geheimer Rat und Kämmerer, fürstlicher Gnaden, dero Erben und Nachkommen nunmehro künftig beständig und wirklich fortzuführen». Wieder ist die feierliche Einführung eine teure Angelegenheit. Zwar ist das Fest bescheidener als vor zehn Jahren, aber die «Presenten» an die verschiedenen Reichsgesandten sind umso ausgiebiger und kosten fast 14000 Gulden ! Die Lösung war nunmehr endgültig — nach fast hundert Jahren unglaublicher Mühen und Schwierigkeiten. Bis zur Auflösung des Reichstages i m Jahre 1806 waren die Fürsten von Liechtenstein Mitglieder mit- Sitz und Stimme i m Reichsfürstenrat. Sie gehörten, auch besonders durch die Leistungen der Fürsten und Feldmarschälle Fürst Josef Wenzel und Fürst Johann I. zu den angesehensten Familien des Reiches und Österreichs. 48 Zusammenfassung W i r haben allen Anlass, das Jubiläum der Erhebung unseres Landes zum Fürstentum Liechtenstein dankbar zu begehen. Der geschichtliche Akt bedeutet die erste und entscheidende Stufe der Erlangung unserer Souveränität. Als Napoleon im Jahre 1806 durch Aufnahme unseres Landes in die Reihe der sechzehn Mitgliedsstaaten des Rheinbundes die offizielle, wenn auch praktisch sehr eingeschränkte Selbständigkeit verlieh, konnte er es nur tun, weil das Fürstentum Liechtenstein ein eigenes Glied i m Körper des Deutschen Reiches gewesen ist. Auch der Beitritt unseres Landes zum Deutschen Bunde, einer Vereinigung von 38 souveränen Einzelstaaten, der am Wiener Kongress im Jahre 1815 erfolgte, hatte die Existenz einer reichsunmittelbaren Monarchie zur Voraussetzung. Die dritte und letzte Stufe, die absolute und bündnisfreie Selbständigkeit, erreichten wir durch die Auflösung des Deutschen Bundes im Jahre 1866. Die Leistungen des Fürstenhauses im Dienste des Reiches und des. Hauses Habsburg bewirkten die Erhebung eines an sich recht unbedeutenden Gebildes zweier kleinen Herrschaften zu einem Reichsfürstentum. W i r haben gesehen, welche Bedeutung die Fürsten Karl, Gundacker, Maximilian und Johann Adam in der Geschichte ihrer Zeit hatten, und wir erkennen klar, dass Kaiser Karl V I . das Diplom als Anerkennung der grossen Verdienste des Fürsten Anton Florian ausgestellt hat als Zeichen des Vertrauens und des Dankes f ü r seinen opfervollen Einsatz. Wir haben erfahren, wie vielfach und mühevoll die Bemühungen des Hauses Liechtenstein gewesen sind, in den Besitz eines reichsunmittelbaren Gebietes zu gelangen. Gerade in unserem Lande haben sie zum Erfolge geführt. Was uns als Zufall erscheint, ist das grosse Glück unserer Geschichte geworden. 49 Das Diplom über die Erhebung zum Reichsfürstentum Liechtenstein VORWORT Kaiser Karl VI. hat am 23. Januar 1719 dem Fürsten Anton Florian von Liechtenstein auf dessen Bitte drei Urkunden ausgestellt, und zwar: 1. ) Diplom über die Vereinigung der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg und ihre Erhebung zum Reichsfürstentum Liechtenstein. 2. ) Eine Urkunde mit Bestätigung der alten, sogenannten Brandisischen Freiheiten. 3. ) Eine Urkunde, in der unter Hinweis auf die Erhebung zum Reichsfürstentum Liechtenstein das Palatinatsdiplom bestätigt wird, das Kaiser Ferdinand II. dem Fürsten Gundacker, Grossvater des Fürsten Anton Florian, verliehen hat. Landesverweser Carl von In der Mauer hat i m Jahrbuch 1 des H i storischen Vereines als Anhang zu seiner Arbeit «Die Gründung des Fürstentums Liechtenstein» irrtümlich die dritte Urkunde statt der ersten unter dem Titel «Palatinatsdiplom über Erhebung der Herrschaften Vaduz und Schellenberg zum Reichsfürstentum Liechtenstein» wiedergegeben. Schon die Bezeichnung ist für die Erhebungsurkunde unrichtig, weil ein Palatinatsdiplom immer nur die Verleihung bestimmter Privilegien und Rechte zum Inhalt hat. Selbst Jakob von Falke, der fürstlicher Bibliothekar war, hat anscheinend das Erhebungsdiplom nicht gekannt und in seiner «Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein» auf diese dritte Urkunde verwiesen. In der Literatur wurde diese Publikation mehrfach als die Erhebungsurkunde zitiert. Zum ersten Male wird nun das Erhebungsdiplom (in der buchstabengetreuen Schreibweise des Originals) publiziert. Es ist sinnvoll, dass die Wiedergabe des f ü r unsere Geschichte so wichtigen Dokumentes gerade im Jubiläumsjahre erfolgt. Für den Hinweis auf die Ausstellung der drei kaiserlichen Urkunden danke ich Herrn Kabinettsdirektor Dr. Gustav Wilhelm bestens. 50 W i r Karl der Sechste, von Gottes Gnaden Erwehlter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, zu Castilien, Arragon, Legion, beeder Sicilien, zu Hierusalem, Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien, Sclavonien, Navarra, Granaten, Toledo, Valentz, Gallicien, Majorica, Sevilien, Sardinien, Corduba, Corsica, Murcien. Giennis, Algarbien, Algeriern, Gibraltar, der Canarische'n und Indianischen Insulen und Terrae Firmae des Oceanischen Meers, Ertzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, zu Brabant, zu Meyland, zu Steyr, zu Kärnten, zu Crain, zu Limburg, zu Lützenburg, zu Geldern, zu Wirttemberg, Ober- und Nider Schlesien, zu Calabrien, zu Athen und zu Neovatrien, Fürst zu Schwaben, zu Catalonien und Asturien, Marggraff des Heyligen Römischen Reichs zu Burgau, zu Mähren, Oberund Nider Laußnitz, gefürster Graff zu Habsburg, zu Flandern, zu Tyrol, zu Pfird, zu Kyburg, zu Görtz und zu Arthois, Landgraff in Elsas, Marggraff zu Oristani, Graf zu Goziani, zu Namur, zu Russillion und Leritania, Herr auf der Windischen Marek, zu Portenau, zu Biscaja, zu Molins, zu Salins, zu Tripoli und zu Mecheln Bekennen für Uns und Unßere Nachkommen öffentlich mit dießem Brieff und thuen kundt allermänniglich: Wiewohl W i r aus kayßerlicher Höhe und Würdigkeit, darein uns der Allmächtige Gott nach seinem Vätterlichen willen gesetzt und verordnet hat, auch angebohrener güte und mildigkeit allezeit geneigt seind, aller und jeder Unßerer und des Heyligen Römischen Reichs anverwandten Hohen und Nideren Ständten und gliederen Ehren und Würden, auffnehmen und Wohlfahrt zu beobachten und zu befördern: So ist doch Unßer Kayßerliches Gemüth billig mehr gewogen und begierlicher, denen jenigen Unßere Kayßerliche gnad und sanfftmüthigkeit mitzuteilen und Sie mit sondern Kayßerlichen gnaden und Freyheiten zu begaben, deren Voreltern und Sie selbst Unßeren Vorfahren am Reich Römischen Kayßern und Königen, auch Uns, dem Heyligen Römischen Reich und Unßerem Ertzhauss vor anderen getreue, aufrichtig und nutzliche dienste bewießen und erzeigt und sich andurch besonders verdient gemacht. 51 Wan Uns nun der hochgebohrene, Unßer Oheimb, Fürst und lieber getreuer Anthon Florian Regirer deß Haußes Liechtenstein von Niclaspurg, Herzog in Schleßien, zu Troppau und Jägerndorff Unßer Kayßerlicher Geheimbe Rath und Obrister Hoffmeister, Ritter deß güldenen flüßes in unterthänigkeit zu vernehmen gegeben, w a ß gestalten seine abgelebte Vorforderen und noch letzthin sein Vetter Weyland Johann Adam Fürst von Lichtenstein sich vielfältig und sorgsamst bemühet, bey dem Heyligen Römischen Reich die auffnahm seines fürstlichen Haußes in den fürsten Rath zu erhalten und dahero die hierzu und zu einem fürstlichen anschlag gehörige ohnmittelbare Reichsgütter zu erkauffen und sich damit fähig zu machen, eyfferigst getrachtet habe, zu solchem Ende auch Weyland Fürst Gundacker von Lichtenstein nicht ermanglet, von Unßerem in gott ruhenden Urahnherrn Kaißer Ferdinando -Secundo die allerhöchste gnad auszuwürcken, dass dessen in dem Marggrafentumb Mähren gelegene Schloss, Stadt und Herrschaft Cromau mit anderen seinem Hauß dazumahl zugestandenen Mährischen Städten, Schlössern und Herrschaften in ein Fürstenthumbe Erhoben und lauth deß in Anno sechzehn hundert drey und dreyßig ertheilten Fürstenbrieffs der nahmen Lichtenstein beygeleget, nicht minder auch die damahlige Stadt Mährisch Cromau mit eben solchem nahmen begnadiget worden, alldieweil aber Ihre Kayßerliche Majestät als Marggraff in Mähren sich darüber die Landsfürstliche Obrigkeit vorbehalten, mithin seine Vorfahrere aus solchem neu errichteten fürstenthumb den gewünschten nutzen nicht ziehen können, so habe sein fürstliches Hauß geschehen lassen müssen, dass ohngeachtet viele neuere Fürsten umb willen dießelbe sich mit einigen auch geringen aus allerhöchster Kayßerlicher milde in Fürstenthumber oder gefürstete graffschaften erhobenen immediat güttern versehen, unter der Zeit in den fürsten Rath eingeführet worden, Sie dannoch aus abmangel solcher Reichsherrschaften dazu nicht ehender gelangen können, als biß Anno Siebzehenhundert und sieben der Schwabische Crayss durch die damahlige Französische kriegstrangsaalen in die äußerste noth und gefahr, seine zu deß allgemeinen teutschen Vatterlandts diensten ausgestellte kriegsrüstung gleichsamb zerfallen zu sehen gebracht, dießem übel aber von sein Supplicantens Primogenitur Vorfahrer fürsten Hanns Adam von Lichtenstein aus großem für das gemeine beste gehegtem eyffer dergestalt patriotisch . abgeholffen worden, daß Er demselben zweymahlhundert und funfzigtaussend gülden baaren gelds ohne Zinß 52 unter der alleinigen bedingung ihme dessentwegen als einen ohnmittelbahren Reichs- und Crayß-Standt auffzunehmen und im fall erhaltendohnmittelbarer fürstlicher Reichsgütter die angeliehene Haubt-Summ wider zurück zu geben gutmüthig vorgeschossen, dardurch auch nicht allein die würckliche auffnahm in den Schwabischen fürsten Rath und gegen den Genuß der aus obigen zweymahl hundert und funffzig taußend gülden fallenden Zinßen die Vertretung eines fürsten-Anschlags nicht allein, sondern noch ferner dießes erhalten, daß besagter Crayß ihme noch darzu, damit ein gleiches beiy dem Reich geschehen möge, durch seine gehorsambste Intercessioa zu Weege zu bringen getrachtet habe: Alldieweilen aber besagter fürst Hanns Adam die hergeschoßene gelder allein nicht zulänglich erachten wollen, die Reichsfürstliche Standtschafft darauff zu gründen, habe Er sich sogleich bemühet, die zu einem Fürsten-Anschlag gehörige gütter in selbigem Crayß zu erhalten, zu solchem Ende auch von denen graffen von Hohen Embs, gleichwie allbereit vorhero die Reichsfreye Herrschaft Schellenberg, also auch noch ferner anno siebzehnhundert und zwölff die uhralte Reichsgraffschaft Vadutz gegen einer grossen Summa gelds sehr kostbar an sich erkaufft. Weilen Er aber von den todt übereylet sein rühmbliches vorhaben nicht auszuführen vermögt und in seinem Anno siebzehenhundert und eilff den siebenzenden Julij auffgerichten letzten willen obgedachte beede graff- und Herrschaften sambt denen obigen bey dem Schwabischen Crayß wegen der Reichs- und Crayß Standtschaft zu bestreittung eines Fürsten-Anschlags hinterlegte zweymahlhundert und funffzig taußend gülden deß Fürsten Anton Florians Liebden bruders Söhnen Fürsten Joseph Wentzel, Emanuel und Johann Anthön nach dem vorzug deß Alters und erstgeburth also und dergestalt hinterlassen, dass nach deren allerseithigen Mannlichen abgang ihme Fürsten Anthon Florian und seiner Mannlichen Nachkommenschhafft obbesagte graff- und herrschafften Vadutz und Schellenberg sambt dem darzu gehörigen obangeregten Capital zufallen sollen: Da nun entzwischen durch besagten Fürsten Hanns Adams erfolgten todtfall das Lichtensteinische Erstgeburths-Recht auf Seine deß Fürsten Anthon Florians Liebden gediehen, dieselbe auch auff Unßern f ü r Sie bey der Reichs Versamblung zu Regenspurg den neunzehenden A p r i l Siebzehenhundert und zwölff eingelegten gnädigsten Vorspruch krafft deß von deroselben den Zwölfften Septembris siebzehenhundert und zwölff abgefasten und von Uns den siebenzehenden Januarij siebzehenhundert 53 und dreyzehen allermildest genehm gehaltenen Reichsgutachtens Sitz und Stimm in dem Fürsten Rath zwar, jedoch mit dießer bedingnus erhalten, daß solche auffnahm, falß ihre Mannliche Nachkommenschaft nach dero abieben mit fürstmässigem ohnmittelbaren Reichsgüttern nicht versehen seyn wurde, auff ihre persohn allein verstanden seyn sollte. Nachdeme aber unter dießer Zeit bey dero gesambten fürstlichen Hauß wahrgenohmen, daß die von dem Fürsten Johann Adam seeligen mit denen mehrgemelten Reichsgraff- und Herrschaften Vadutz und Schellenberg ersten Ohrts bedachte fürstliche Philippinische Söhne nicht bey solchem vermögen, daß Sie die würde und Ansehen eines Regirenden ohnmittelbaren Reichsfürstens mit nachdruck f ü h r e n und aus ihren güttern die fürstmässige Reichsbeschwehrden und Anlagen würden bestreitten können, herentgegen aber die erstgebohrne Linie von Gott mit weit erträglicheren ansehentlichen Herzogtumbern und Herrschaften dermaßen geseegnet, daß sie nicht alleine die ohnmittelbare Reichs Standschafft mit ehren behaubten, sondern auch zu denen bereits zugegen seynden noch mehrere Reichsherrschaften an sich zu bringen, zugleich auch dem Fürst-Philippinischen jedesmahligen erstgebohrnen anstatt der zu solchem Reichsfürstenstand und anschlag noch nicht genugsamb fähigen Reichsherrschaften mit mehrers erträglichem Einkommen versorgen könne: So seye dan zu veststellung deß von dero gesambten fürstlichen Haußes Vorfahrern biß dahero so nachdrucklich gesuchten ohnmittelbaren Reichsfürstenstands, von allerseithig dermahlen i m Leben seyenden Fürsten von Lichtenstein, und so viel ihrer noch minderjährig, dero Vormünderen genehmhaltung mehr offt gedachte Schwabische Reichsgraff- und Herrschaften sambt denen darzu gehörigen zweymahlhundert und funffzigtaussend gülden und Schwabische Crayß Standtschaft von der fürstlich-philippinische Linie ihme Anthon Florian Fürsten von Lichtenstein gegen einem nahmhafften aequivalent krafft eines derowegen den zwölfften Martij siebenzehen hundert und achtzehen getroffenen und von Uns den 8. Junij ejusdem A n n i bestettigten Contracts zu der fürstlich- lichtensteinischen Primogenitur also überlassen worden, daß darzu nach und nach mehrere Land und Leuthe erworben und andurch ein neues Reichsfürstenthumb zu beständig ewig wehrender beybehaltung deß von Ihro und dero mehrgemelten Vetters Liebden seeligen auf obgedachte arth und weiß respective gesucht- und erhaltenen ohnmittelbaren Reichs-Fürstenstands bey dero gesambten Hauß der Fürsten von 54 Lichtenstein errichtet werden möge: Und Unß demnach Seine Liebden gehorsamst angelangt und gebetten, W i r Ihro zu ihres gesambten fürstlichen Haußes wahrem auffnehmen und ewigen angedencken Unßerer für ihme hegenden Kayßerlicher sonderbaren gnade, ihme dieße auch besondere Kayßerliche milde zu ertheilen und obgedachte beede freye Reichs-Graff- und Herrschafften Vadutz und Schellenberg zusammen in ein Fürstenthumb, unter dem nahmen deß Fürstenthumbs Lichtenstein allergnädigst zu erheben, auch das Schloß und Marek Vadutz mit eben dießem nahmen zu begnadigen und zu solchem ende die auff die Herrschaft Cromau von unßerm Vorfahrern am Reich, Kayßer Ferdinando Secundo glorwürdigster gedächtnus gegebene fürstliche Erhebung und nahmen Lichtenstein auch andere derselben anhängige von ersthochgedachtem Ferdinando Secundo den vierzehenden Novembris erstbesagten jahrs und Ferdinando Tertio den drey und zwantzigsten Octobris sechzehenhundert vierundfunffzig als Römischen Kayßern verliehene Kayßerliche Freyheiten auff obgemeltes Fürstenthum zu übertragen und demselben einzuverleiben auch dessen als graff- und Herrschaften ehemals gehabte und genossene Kayßerliche Vadutz- und Schellenbergische Privilegien zu bestettigen und Ihro zu erlauben, allermildest geruheten, auch noch andere sowohl in dem Schwabischen Crayß, als in der Schweitz und Graupünden etwa noch befindliche, entweder widerkäuflich vereussert und verkauffte oder auch nur pfandsweiße versetzte immediate Reichsgütter auf thuenliche weiße an sich zu bringen nahmens Unßer und des Heyligen Römischen Reichs einzulößen oder zu erkauffen und dießelbe seinem neuen Fürstenthumb in das Z u k ü n f t i g e zu allen Zeiten und Tägen als ein Theil und zugehörde einzuverleiben. Dass wir dahero gnädiglich angesehen, und betrachtet nicht nur das nunmehro schon über hundert Jahren her in dem Reichs Fürstenstandt erhobenen uhralten Haußes von Lichtenstein und desselben bei unßeren Vorfahrern am Reich Römischen Kayßern und Königen glorreichesten andenckens und Unßerm Ertzhaus erworbene mannigfaltige stattliche und vortreffliche Verdienste, sondern auch in Kayßerlicher Milde behertziget ihre deß Fürstens Anthon Florians Liebden aigene Unßers Hochgeehrten Herrn Vatters und freundlich geliebten Herrn Bruders Kayßerlicher Majestäten und Liebden höchstseeligster gedächtnus, nicht weniger dem Heyligen Römischen Reich in dero obgehabten 55 und ruhmwürdigst vertrettenen fürnehmsten Pottschafften, Commissionen und anderen grossen Verrichtungen geleistete vielfältige hochansehntliche getreu- und wohlerspriesliche Dienste, insonderheit aber gnädigst zu gemüth genommen den Uns Selbsten von Unßerer Jugend an als Unßer damahlig Ober- und nunmehriger Obrister Hoffmeister in Unßerer Erziehung und anderen bedienungen, schwehren zu Wasser und Land verrichteten Reyßen, Feldzügen, Schlachten mit Uns ausgestandenen harten Belagerung und anderen zum gemeinen besten angediehenen bemühungen erwießenen schon in das vierzigste jähr ruhmwürdig ohnermüdeten Fleiß, ohnunterbrochene Wachtsambkeit, große Sorgfalt und eyffer auch dabey bezeigte ungemeine Vernunfft und Treu, in welcher gegen Uns, Unßerm löblichen Ertzhauß und das Heylige Römische Reich Seine Liebden auch biß in ihr End unaussetzlich zu verharren deß gehorsambsten erbiethens seind: Massen dan Unßer gnädigstes Vertrauen in Seine Liebden vestiglich gestellet ist, dieselbe auch solches wohl thuen können, mögen und sollen. Und haben wir demnach in reifflicher betrachtung dießes alles und aus sothanen und mehr anderen Unßer Kayßerliches Gemüth hierzu gnädiglich bewegenden Ursachen mehrgemeltem Anthon Florian Fürsten von Lichtenstein zu einem wahren Kayßerlichen Merckmahl, dass wir Seiner Liebden und dero gesambten fürstlichen Haußes auffnehmen und wohlfahrt zu bedencken und zu beförderen gnädigst geneigt und mit Kayßerlichen gnaden und allem guten beständig wohlbeygethan seyen, mit wohlbedachtem muth, gutem rath und rechtem wissen dieße besondere Kayßerliche Gnad ertheilet und dero graff- und Herrschaften Vadutz und Schellenberg sambt allen ihren jetzo besitzend — und künfftig von Jhro oder ihren Erben und Nachkommen obgedachtermassen erkauffenden in Unßerem und deß Heyligen Römischen Reichs nahmen einlößenden oder durch anderen rechtmässigen titel überkommenden und dießem neu aufrichtenden Fürstenthumb, jedoch mit Unßerem oder Unßerer Nachkommen am Reich jedesmahligen Vorwissen und bewilligung einverleibenden ohnmittelbahren Herrschaften, güttern, Rechten und gerechtigkeiten in ein unmittelbares Reichsfürstenthumb gnädigst auffgericht und erhoben, auch dasselbe sowohl als das Schloß und den Marek Vadutz durch Veränderung der vorigen mit dem nahmen und praedicat Lichtenstein gnädigst begäbet. Thuen das auch aus Kayßerlicher Machtvollkommenheit als Römischer Kayßer: Errichten, 56 erheben und halten vielernandte graff- und Herrschaft Vadutz und Schellenberg, auch alle andere denenselben, wie obgedacht, über kurtz oder lang einverleibende ohnmittelbare freye gütter, Recht und gerechtigkeiten, zusammen mit allen Regalien, Herrlichkeiten, gerecht- und Obrigkeiten auch anderen an- und zugehörungen f ü r ein sonderbares Fürstenthumb deß Reichs: begaben es auch, wie obgemelt, mit dem Nahmen und praedicat Lichtenstein hiemit wissentlich i n krafft dießes brieffs also und dergestalt, dass solches nun h i n f ü h r a n zu allen Zeiten ein Reichsohnmittelbares Fürstenthum seyn und bleiben und sambt dem Schloß und Marek Vadutz den nahmen Lichtenstein haben, führen, darfür von Uns und Unßeren Nachkommen, auch sonst allenthalben im Heyligen Römischen Reich von männiglich und sonderlich i n dem Schwabischen Crayß darfür gehalten, gewürdiget, geachtet, erkennet und genennet wie auch deß Fürsten von Lichtenstein Liebden und deroselben Eheliche Mannliche Erben und besitzere dießes Fürstenthumbs Lichtenstein nach dem Recht der erstgeburth für einen fürstlichen Standt dess Reichs gehalten, geehret und zu denen Reichs-Deputationund Crayßtägen beschrieben werden sollen, auff denenselben i n der persohn oder durch ihre gevollmächtigte Räthe als andere Unßere und des Reichs Fürsten erscheinen, auff erstberührten und anderen Zusamm e n k ü n f t e n ihren Sitz und Stimm in ihrem orth und rang, auch alle und jede vortheil, Freyheiten, Recht und gerechtigkeiten wie obgemelt, alß Fürsten des Heyligen Römischen Reichs haben, sich derselben freuen, gebrauchen und genießen sollen und mögen, alles getreulich und ohne gefährde: Doch Uns, dem Heyligen Römischen Reich und sonsten männiglich an seinen habenden Rechten, gerechtigkeiten, immuniteten und freyheiten unnachtheilig und unschädlich. Über dießes thuen und geben W i r auch Seiner deß Fürsten von Lichtenstein Liebden, dero ehelichen Mannlichen Erben und Erbens Erben als besitzern dießes Fürstenthumbs Lichtenstein dieße besondere Kayßerliche Gnad auch vollkommene Macht und gewalt also und dergestalt, daß dießelbe nicht allein die in der Schweitz und graupünden noch etwa befindliche entweder widerkäufflich alienirte oder auch versetzte Reichsgütter in Unßerem Allerhöchsten Nahmen, jedoch dass Uns oder Unßeren Nachkommen am Reich Römischen Kayßern und Königen jedesmahl davon zeitliche Nachricht gegeben und alles mit Unßerm und dero Vorwissen, genehmhaltung und würcklicher bestettigung ge57 schehe, einzulößen, sondern auch über kurtz oder lang in dem Schwabischen Crayß allerhand ohnmittelbahre Schlösser, Sitz und Landgütter mit Märckten, Dörffern, oder einschichtigen Unterthanen viel oder wenig Wäldern, Schäffereyen, Fischwässern und Weydneyen, Zollen, Zehenden auch allen ein- und zugehörungen, rechten und gerechtigkeiten, nichts davon ausgenommen, zu erkauften oder in andere rechtliche weege an sich zu bringen und solche alle, wie die nahmen haben, mit ihren Rechten und Freyheiten obgemeltem von Uns gnädigst erhobenen Fürstenthumb Lichtenstein mit obgedachter massen vorhergehenden eines zeitlichen Römischen Kayßers Wissenschaft und schriftlicher Bewilligung, jedoch Uns, Unßeren Nachkommen und jedermänniglich an seinen habenden Rechten und gerechtigkeiten, Privilegien und Freyheiten unnachtheilig einzuverleiben und mit demselben solchergestalt zu vereinigen, daß Sie in das k ü n f t i g e und zu allen Zeiten und Tägen als ein theil und zugehörde deß Fürstenthumbs Lichtenstein gehalten, darvon nicht mehr getrennet, sondern demselben jederzeit unter dessen nahmen als darzu gehörige Ämbter unzertheilig einverleibt bleiben sollen und mögen ungehindert männiglichs. Ferner und zu mehrerm auffnehmen, ansehen und würde obgedachtes dero von uns erhobenen Fürstenthums Lichtenstein haben W i r Seiner Liebden diese Kayßerliche Gnad gethan und die von obhöchstbesagten Unßeren Vorfahreren am Reich glorwürdigsten andenckens Ferdinando Secundo und tertio einem jeden zeitlichen Lichtensteinischen Primogenito ertheilte Freyheiten und Rechten, so wie sie nach gestalt der dermahligen zeiten zu üben seind, auff obgedachtes neue fürstenthumb Lichtenstein und dessen von dießem fürstlichen Hauße künftige besitzere aus Kayßerlicher Machtvollkommenheit nicht allein allergnädigst übertragen, sondern dießelbe auch nebst denen dießem Fürstenthumb als ehemaligen Graff- und Herrschafften zugekommen- und zustehenden von Weyland Unßerm Vorfahrern am -Reich Römischen Kayßer Friderico tertio höchstlöblicher gedächtnus ihnen gnädigst ertheilten Freyheiten, Recht und gerechtigkeiten in allen und jeden ihren worthen, Clausulen, puncten, Articulen, Innhalt, mein- und begreiffungen als Römischer Kayßer allermildest bestettiget und b e k r ä f t i g e t , waß W i r daran gegenwertigen Reichs Satzungen und Zeiten nach zu bestettigen und zu b e k r ä f t i g e n haben. Wie Wir dan Unßere Kaißerliche ertheilung und bekräfftigung unter heutigem dato insbesonder darüber ausfertigen 58 lassen also und dergestalt, daß Seine Liebden dero Erben und jedesm a l i g e r in der erstgeburth folgende Fürst von Lichtenstein sich dißer Kayßerlichen gnaden, Privilegien, Freyheiten, Recht und gerechtigkeiten freuen, gebrauchen und genießen könne, solle und möge, von Unß, Unßeren Nachkommen und sonst männiglich unverhindert. Gebieten darauff allen und jeden Churfürsten, Fürsten, geist- und weltlichen, Praelaten, graffen, freyen Herrn, Rittern, Knechten, Landmarschallen, Landshaubtleuthen, Landvögten, Haubtleuthen, Vitzdomben, Vögten, Pflegern, Verweeßern, Ambtleuthen, Landrichtern, Schultheissen, Burgermeistern, Richtern, Räthen, Kundigem der Wappen, Ehrenholden, Persevanten, burgern, gemeinden, und sonst allen anderen Unßeren und deß Reichs, auch Unßeren Erbkönigreich-, Fürstenthumbund Landen Unterthanen und gethreuen, waß würden, Stands oder weeßens die seind ernst- und vestiglich mit dießem brieff und wollen, daß Sie die vielgedachte ehemalige graff- und Herrschafften Vadutz und Schellenberg und die von dem hochgebohrnen Anton Florian Unßerm Kayßerlichen geheimben Rath und Obristen Hoffmeistern lieben Oheimb und deß Heyligen Römischen Reichs Fürsten von Lichtenstein oder deren Erben und Nachkommen inskünfftig darzu erkauffende oder auff andere rechtmäßige weiße überkommende und denen selben einverleibende Lande und gütter, nun und h i n f ü h r o zusammen f ü r ein unzertheiliges ohnmittelbares Reichsfürstenthumb mit dem namen Lichtenstein halten, schreiben, annehmen nennen und erkennen, Seine Liebden und dero nach der erstgeburth folgende Erben und Nachkommen Männlichen geschlechts besitzere dießes Fürstenthumbs Lichtenstein zu denen Reichs- und Crayß-Versamblungen beschreiben, in denen selben und allen andern Zusammenkünfften, Ritterspiehlen, hohen und nideren Ämbtern, geist- und weltlichen auch sonst allen orthen und Enden f ü r einen fürstlichen Standt deß Reichs ehren, achten zulassen und erkennen, Sie also bey aller und jeder ehr, würde, sitz, stimm, vortheil, freyheit, Recht und gerechtigkeit, deren sich andere gebohrne und würckliche deß Heyligen Römischen Reichs Fürsten von Rechts oder gewohnheit wegen freuen, gebrauchen und genießen gäntzlich und geruhiglich verbleiben lassen und Sie an allem deme, w a ß hieoben umbständlich geschrieben stehet, nicht hinderen, noch irren, auch hierwider nicht thuen noch das jemand anderen zu thuen gestatten, in keine weiß noch weeg, alß lieb einem jeden seye Unßere und des 59 Reichs schwehre ungnad und straff und darzu ein poen nemblichen zweyhundert Marek löthigen golds zu vermeiden, die ein jeder, so offt Er freventlich hierwider thete, Uns halb in Unßer und des Reichs Cammer und den anderen halben theil Seiner deß Fürsten von Liechtenstein Liebden oder denen, so hierwider beleidiget wurden, unnachlässig zu bezahlen verfallen seyn und nichts destoweniger Seine Liebden wie auch dero obgedachte Erben und Nachkommen bey dießer fürstlichen erhebung dero Fürstenthums Lichtenstein und obbesagten Privilegien und freyheiten würcklich geschützt und gehandhabt werden sollen. Dessen zu wahrer urkundt haben wir unßere Kayßerliche güldene Bullam an dießen brieff hangen lassen, der geben ist in Unßer Stadt Wien den dreyundzwanzigsten Tag Monaths Januarij nach Christi Unßers lieben Herrn und Seeligmachers gnadenreichen geburth i m Siebenzehenhundert und neunzehenden, Unßerer Reiche deß Römischen im achten, deß Hispanischen i m Sechzehenden, deß Hungarischen und Böheimischen aber auch i m achten jähre. Carl A d mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium E. F. V. Glandorff mppria 60 QU ELLEN NACHWEIS Die Arbeit ist auschliesslich aus dem Studium der Originalakten entstanden. Im fürstlichen Hausarchive sind sie in den Kartons 38 bis 45 chronologisch geordnet. Ergänzungen dazu, und zwar besonders f ü r die Eingabe der Fürsten aus dem Jahre 1641 und für die Vorgänge i m Zusammenhange mit dem Reichstage des Jahres 1654 fand ich beim Studium der Reichstagsakten und des Protokollum Resolutionum 1654 i m Haus-, Hof- und Staatsarchive in Wien. Ich danke Seiner Durchlaucht Fürst Franz Josef II. für die Überlassung der über 2000 Akten zum Studium, Herrn Direktor Dr. Richard Blaas des Haus-, Hof- und Staatsarchives in Wien f ü r sein Entgegenkommen und seine Hilfe und dem Bildarchive der österreichischen Nationalbibliothek f ü r die Bewilligung, die Fürstenporträts zu reproduzieren. 61
© Copyright 2025 ExpyDoc