Kein Bußgeld für Führen von Pferden außerhalb von Reitwegen

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Kein Bußgeld für Führen von Pferden außerhalb von Reitwegen
Oranienburg (FSR). Es gibt immer wieder Urteile, die einen
schmunzeln lassen, da sie gesprochen wurden, um einfachste
Wahrheiten amtlich festzustellen.
Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden vom
10. September 2015 (Az. 26 Ss
505/15(Z)) stellt eine solche Kuriosität dar. Das OLG Dresden entschied, dass „das Führen“ eines
Pferdes nicht mit dem möglichen
Wortsinn des bußgeldbewährten
„Reitens“ vereinbar ist. Was war
geschehen?
Die Betroffene hatte bei einem
Ausritt den ausgewiesenen Reitweg verlassen, um ihr Pferd per
Zügel auf eine Wiese zu führen,
die ca. 50 Meter vom Reitweg
entfernt lag. Dort wollte sie Rast
machen. Das Amtsgericht Pirna
hatte sie wegen „unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen“ zu einer Geldbuße von 50 € verurteilt, da es
das Führen eines Pferdes mit dem
Reiten gleichsetzte. Nach § 12
Abs. 1 des Sächsischen Waldgesetzes ist das Reiten tatsächlich nur
auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet.
Dieser Argumentation stellte sich
das OLG Dresden entgegen. Nach
Auffassung des Oberlandesgerichtes ist „das Führen“ eines Pferdes
nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeldbewährten „Reitens“ vereinbar. Das spezielle
Willkürverbot des Grundgesetzes
für die Strafgerichtsbarkeit gelte auch für Bußgeldtatbestände.
Die Auslegung des Begriffes „Reiten“ allein am Gesetzeszweck,
der den Schutz des Waldes und
der Nutzer des Waldes beinhaltet,
ist daher unzulässig. Bereits nach
dem Wortsinn besteht ein Unterschied zwischen „dem Führen“
und „dem Reiten“. Unter dem Begriff „Reiten“ wird nach allgemeiner Auffassung die Fortbewegung
eines Menschen auf einem Tier
verstanden. Demgegenüber werde beim „Führen“ das Tier gerade
nicht zur Fortbewegung genutzt.
Der Tatbestand des § 12 des Sächsischen Waldgesetztes sei mithin
– nach Auffassung des OLG Dresden – daher nicht erfüllt.
Werden auch Sie mit unberechtigten Bußgeldern überzogen, dann
sollten Sie einen Rechtsanwalt
aufsuchen, der Sie beim weiteren
Vorgehen beraten kann.
Wir, die Rechtsanwälte der
Kanzlei Freudenberg | Steinseifer | Rohde freuen uns, Sie bei
der Durchsetzung Ihrer Rechte
zu unterstützen und Sie in unserer Kanzlei zu begrüßen.
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