Anzeige Kein Bußgeld für Führen von Pferden außerhalb von Reitwegen Oranienburg (FSR). Es gibt immer wieder Urteile, die einen schmunzeln lassen, da sie gesprochen wurden, um einfachste Wahrheiten amtlich festzustellen. Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden vom 10. September 2015 (Az. 26 Ss 505/15(Z)) stellt eine solche Kuriosität dar. Das OLG Dresden entschied, dass „das Führen“ eines Pferdes nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeldbewährten „Reitens“ vereinbar ist. Was war geschehen? Die Betroffene hatte bei einem Ausritt den ausgewiesenen Reitweg verlassen, um ihr Pferd per Zügel auf eine Wiese zu führen, die ca. 50 Meter vom Reitweg entfernt lag. Dort wollte sie Rast machen. Das Amtsgericht Pirna hatte sie wegen „unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen“ zu einer Geldbuße von 50 € verurteilt, da es das Führen eines Pferdes mit dem Reiten gleichsetzte. Nach § 12 Abs. 1 des Sächsischen Waldgesetzes ist das Reiten tatsächlich nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Dieser Argumentation stellte sich das OLG Dresden entgegen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes ist „das Führen“ eines Pferdes nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeldbewährten „Reitens“ vereinbar. Das spezielle Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit gelte auch für Bußgeldtatbestände. Die Auslegung des Begriffes „Reiten“ allein am Gesetzeszweck, der den Schutz des Waldes und der Nutzer des Waldes beinhaltet, ist daher unzulässig. Bereits nach dem Wortsinn besteht ein Unterschied zwischen „dem Führen“ und „dem Reiten“. Unter dem Begriff „Reiten“ wird nach allgemeiner Auffassung die Fortbewegung eines Menschen auf einem Tier verstanden. Demgegenüber werde beim „Führen“ das Tier gerade nicht zur Fortbewegung genutzt. Der Tatbestand des § 12 des Sächsischen Waldgesetztes sei mithin – nach Auffassung des OLG Dresden – daher nicht erfüllt. Werden auch Sie mit unberechtigten Bußgeldern überzogen, dann sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, der Sie beim weiteren Vorgehen beraten kann. Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Freudenberg | Steinseifer | Rohde freuen uns, Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zu unterstützen und Sie in unserer Kanzlei zu begrüßen. Arbeitsrecht Bußgeldrecht Strafrecht RA Freudenberg RA Steinseifer Verkehrsrecht Zivilrecht Familienrecht RAin Oberwelland RAin Rohde Erbrecht Bernauer Straße 43 | 16515 Oranienburg Tel.: 03301.5018590 | Fax: 03301.5018591 www.fsr-rechtsanwaelte.de | [email protected]
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