BayVV v. 04.04.1990: Sachverständigentätigkeit von Fachbehörden der Wasserwirtschaft und ihrer Beamten und Angestellten in gerichtlichen Verfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Sachverständigentätigkeit von Fachbehörden der Wasserwirtschaft und ihrer Beamten und Angestellten in gerichtlichen Verfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren AllMBl 1990 394 JMBl 1990 59 Datenbank BAYERN-RECHT 7531-U 7531-U Sachverständigentätigkeit von Fachbehörden der Wasserwirtschaft und ihrer Beamten und Angestellten in gerichtlichen Verfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 4. April 1990 Az.: II B 3-4513.3-0.15 Für die Ausübung von Sachverständigentätigkeiten in gerichtlichen Verfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren durch die Wasserwirtschaftsämter, das Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen, die Regierungen und das Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft (Fachbehörden der Wasserwirtschaft) sowie deren Beamte und Angestellte wird im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Justiz und der Finanzen auf Folgendes hingewiesen und angeordnet: 1. Sachverständigentätigkeit der Fachbehörden der Wasserwirtschaft 1.1 Die Fachbehörden der Wasserwirtschaft sind innerhalb ihres gesetzlich festgelegten Aufgabenbereichs (z.B. technische Beaufsichtigung der Gewässer nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayWG, Aufgaben nach der Verordnung über das Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft vom 3. Oktober 1975, BayRS 200-21-1-I) allgemein verpflichtet, im Ordnungswidrigkeitenverfahren, in Strafverfahren einschließlich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein von der Bußgeldbehörde, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht angefordertes Gutachten abzugeben. Wenn dem Ersuchen wegen der Erledigung zwingender Dienstaufgaben voraussichtlich nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen werden kann, ist dies der ersuchenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese entscheidet dann, ob sie das Gutachten anderweitig (bei einer anderen Behörde oder einem privaten Sachverständigen, siehe unten Nr. 6) einholt. Das Ersuchen wird regelmäßig an die Wasserwirtschaftsämter zu richten sein, an die Regierungen nur, soweit sie noch Aufgaben der technischen Gewässeraufsicht wahrnehmen, und an das Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft nur, soweit die Angelegenheit in dessen Aufgabenbereich fällt. 1.2 Die Aufgabe nach Nr. 1.1 tritt neben die Sachverständigentätigkeit in Verwaltungsverfahren, z.B. nach der Bayerischen Bauordnung, dem Baugesetzbuch, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bayerischen Wassergesetz. 1.3 Die Fachbehörden der Wasserwirtschaft sollen auch in anderen als den in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Fällen aufgrund der ihnen generell obliegenden Aufgaben als amtlicher Sachverständiger gegenüber anderen Behörden und Gerichten Gutachten erstellen, wenn die zur Begutachtung vorgelegte Frage durch andere (private Sachverständige) nicht oder nicht ausreichend beantwortet werden kann. Allerdings hat die um eine gutachtliche Stellungnahme ersuchte Behörde zu prüfen, ob sie dem Ersuchen neben ihren Hauptaufgaben nachkommen kann. Ist dies nicht der Fall, ist die Ablehnung der Gutachtertätigkeit der ersuchenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. 1.4 Die Nrn. 1.1 bis 1.3 betreffen nur die von einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer Verwaltungsbehörde beanspruchte Gutachtertätigkeit einer Fachbehörde der Wasserwirtschaft, nicht jedoch die von einer Verfahrenspartei geforderte Gutachtertätigkeit. Die Erstattung von Gutachten gegenüber privaten Verfahrensbeteiligten wie überhaupt gegenüber Privatpersonen ist den Ämtern ausnahmslos untersagt. 1.5 In den in Nrn. 1.1 bis 1.3 genannten Fällen ist die Bearbeitung für die Bediensteten der um eine gutachtliche Stellungnahme gebetenen Behörde eine Dienstaufgabe und keine Nebentätigkeit. Da es sich um eine „eigene" Aufgabe handelt, liegt auch keine Amtshilfe vor. Auch wenn ein Bediensteter persönlich um ein Gutachten gebeten wird, ist dessen Erstattung in aller Regel als Dienstaufgabe anzusehen und der Vorgang unverzüglich in den Diensteinlauf zu bringen. Ergibt sich ausnahmsweise aus dem Gutachtensauftrag eindeutig, dass der Bedienstete nicht in dienstlicher Eigenschaft mit der Gutachtenserstattung beauftragt sein soll, so liegt eine Nebentätigkeit vor, die nach den Hinweisen unter Nr. 2.2 zu behandeln ist. 2. Sachverständigentätigkeit der Beamten und Angestellten der Fachbehörden der Wasserwirtschaft 2.1 Für die Beamten und Angestellten der Fachbehörden der Wasserwirtschaft besteht keine allgemeine Pflicht, Sachverständigengutachten in gerichtlichen Verfahren oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als persönliche Leistung und in persönlicher Verantwortung abzugeben. Insbesondere ergibt sich aus der bloßen Amtstätigkeit keine Pflicht zur Übernahme einer Sachverständigentätigkeit. Eine Verpflichtung besteht jedoch im Rahmen der Verfahrensgesetze, insbesondere nach § 75 StPO, § 407 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 407 ZPO. Der von einem Gericht ernannte Sachverständige hat vorbehaltlich der beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. § 76 Abs. 2 StPO, § 408 ZPO, § 98 VwGO in Verbindung mit § 408 ZPO und nachfolgend Nr. 2.2) der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er zur Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder des Gewerbes, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Im strafprozessualen Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass bereits in der Anstellung als Beamter eine öffentliche Bestellung im Sinn der zuletzt genannten Alternative liegt. Unabhängig von der – hier nicht möglichen – Lösung dieser Frage ist aber in jedem Fall letztentscheidend für die Gutachtensübernahme, ob die Gutachtenserstattung beamtenrechtlich zulässig ist (siehe Nr. 2.2). Neben der öffentlichen Bestellung sind Bedienstete der Fachbehörden der Wasserwirtschaft zur Erstattung von Gutachten auch dann verpflichtet, wenn sie sich hierzu vor Gericht bereit erklärt haben und bereit erklären durften, weil der Gegenstand des Gutachtens nicht zu ihren Dienstaufgaben im Hauptamt gehört. Unberührt bleibt die gesetzliche Pflicht, als Zeuge oder sachverständiger Zeuge auszusagen, wenn der Bedienstete wegen persönlicher Wahrnehmungen zu Beweiszwecken benötigt wird. 2.2 Mit der Übernahme der Sachverständigentätigkeit wird eine Nebentätigkeit im Sinn des Art. 73 Abs. 2 BayWG, § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 14. Juni 1988 (GVBI S. 160; siehe auch VV zum Nebentätigkeitsrecht, AllMBl 1989, 1098, 1111 ff.) aufgenommen. Die Nebentätigkeit bedarf grundsätzlich der vorherigen Genehmigung der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern (BayRS 2030-3-2-1-I, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1986, GVBI S. 403), zuständigen Behörde. Das gilt nicht nur für die Beamten, sondern auch für die Angestellten (§ 11 Satz 1 BAT). 3. Entschädigung für Sachverständigentätigkeit in Ermittlungs‑, Ordnungswidrigkeiten‑ und gerichtlichen Verfahren Die Entschädigung für die Sachverständigentätigkeit eines von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogenen Sachverständigen richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt im Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von § 59 OWiG. Bediensteten einer Behörde steht jedoch keine Entschädigung zu, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern; die Entschädigung steht dann der Behörde zu (§ 1 Abs. 2 und 3 ZSEG). Die Entschädigung ist nach den Sätzen des ZSEG zu berechnen und dem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Stelle, die das Ordnungswidrigkeitenverfahren durchführt, mitzuteilen, damit sie ggf. von einem Kostenschuldner eingezogen werden kann. In Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt gegenüber Verwaltungsbehörden jedoch Art. 25 Abs. 2 des Kostengesetzes (KG). Bayerische Gerichte und Staatsanwaltschaften, die Landesanwaltschaften sowie in Ordnungswidrigkeitenverfahren staatliche Verwaltungsbehörden (ausgenommen Landratsämter) haben die Entschädigung der Behörde jedoch nicht zu erstatten (Art. 61 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und VV Nr. 2.2 hierzu). Für Landratsämter gilt Art. 25 Abs. 2 KG. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Höhe der Entschädigung an das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeldbehörde wird hiervon jedoch nicht berührt (VV Nr. 2.3 zu Art. 61 BayHO). 4. Verzeichnis privater Sachverständiger Die privaten Sachverständigen, die für die Abgabe von Gutachten in wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten vor Gerichten infrage kommen, können dem Gesamtverzeichnis der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Bayern, herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Industrie- und Handelskammern, Max‑Joseph‑Straße 2, 8000 München 21entnommen werden. 1 [Amtl. Anm.:] Nunmehr: 80333 München 5. Schlussbestimmung Die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 22. Januar 1982 (MABI S. 30) wird aufgehoben. I. A. Dr. Waltner Ministerialdirektor EAPl 640 GAPl 4513 AllMBl 1990 S. 394
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