Eckpunkte zum Kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien a) Finanzielle Regelungen Keine IST-Lohn-Erhöhungen der Grundgehälter, sondern nur Erhöhungen der KV-Löhne zum 1. Jänner 2016 und 1. Jänner 2017 (Laufzeit bis 31. Dezember 2017). Das bedeutet, dass nur jene Kolleginnen und Kollegen, die ihre Mitarbeiter genau am oder unter dem Mindestkollektivlohn bezahlen, die Gehälter erhöhen müssen. Neue KV-Mindestlöhne für Personen ohne Ausbildung in einem Gesundheitsberuf (Gruppe A) zum 1. Jänner 2016 für 40 Stunden 1.400 Euro (= 1370 Grundlohn plus 30 Euro allgemeine Zulage gemäß XVIII Pkt. 6) und zum 1. Jänner 2017 für 40 Stunden 1.500 Euro (= 1.440 Euro plus 60 Euro allgemeine Zulage). NEU: Punkt XVIII, Abs. 6: Angestellte mit Kontakt zu Patienten bzw. Tätigkeit in Ordinationen, Praxen, Labors erhalten ab 1. Jänner 2016 zusätzlich eine Zulage in Höhe von 30 Euro pro Monat. Diese Zulage wird per 1. Jänner 2017 auf 60 Euro erhöht. Die Zulage dient zur Erhöhung des Mindestgrundgehalts und kann durch allfällige überkollektivvertragliche Gehaltsbestandteile sowie freiwillig geleistete Zulagen gegengerechnet werden. Das heißt, auch diese Zulage stellt keine IST-Lohnerhöhung dar, sondern betrifft ausschließlich jene Angestellten, welche den Mindestkollektivlohn beziehen. Ob ein Gehalt über dem KV-Mindestlohn ist, ist durch folgenden Vergleich zu ermitteln: Gehalt alt = Grundgehalt + freiwillige Zulagen verglichen mit KV Mindestlohn neu = Mindestlohn bei den jeweiligen Berufsgruppen im jeweiligen Jahr + allgemeine Zulage gemäß XVIII Pkt.6 (für Teilzeitbeschäftige ist zu aliquotieren). Die Gefahrenzulage für Angestellte bei Fachärzten für Radiologie (Angestellte, die beruflich strahlenexponierte Personen sind) wird per 1. Jänner 2016 von 108 Euro auf 111 Euro pro Monat angehoben, ab 1. Jänner 2017 auf 115 Euro. Die Infektionszulage wird per 1. Jänner 2016 von 90 auf 93 Euro pro Monat angehoben, ab 1. Jänner 2017 auf 93 Euro. Einführung einer neuen Gehaltsgruppe E für Masseure. Abflachung der Gehaltskurven: Im alten KV gab es nach dem Einstieg in ein Schema 20 Gehaltsstufen mit Steigerungen jedes Jahr; im neuen Schema gibt es nur mehr drei Steigerungen im Berufsleben (nach dem vierten, dem siebenten und dem zehnten Berufsjahr, ausgenommen Gruppe E) und die Differenz zwischen dem Einstiegsgehalt und der letzten Steigerungsstufe wurde verringert. 1 b) Sonstige Regelungen Punkt III: der Zuschlag für eine Arbeitsstunde zwischen 20.00 und 21.00 Uhr mit 25 Prozent Zuschlag ist entfallen Punkt V: Ermöglichung von mehr als neun Stunden Arbeit pro Tag: Ab sofort ist es zulässig, eine zehnte Arbeitsstunde zu leisten. Für die zehnte Stunde am Tag ist jedoch ein Zuschlag in Höhe von mindestens 75 Prozent zu bezahlen. Wurde die zehnte Stunde nicht voll absolviert, ist der Zuschlag anteilig zu bezahlen. Punkt VI: Der Eintritt diverser Familienangelegenheiten (laut Aufzählung) muss nun angezeigt und nachgewiesen werden. Eingetragenen Partnerschaften werden analog berücksichtigt. Punkt XIII: Kündigungen müssen in Zukunft nur mehr schriftlich erfolgen. Es wird empfohlen, diese entweder eingeschrieben per Post zu versenden oder in der Ordination, oder einem anderen Ort, nachweislich bestätigt zu übergeben. Punkt XIX. Physikalische Medizin: Die Trinkgeldpauschale wird pro Jahr um 1 Euro angehoben. Anhang 4 Labormedizin: Für die Labormedizin wurde ein eigener Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen, der Sonntagsarbeit in medizinischchemischen Labors ermöglicht. 2
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