Geltungsbereich: Referat für Studienangelegenheiten PRODEKANAT FÜR STUDIUM UND LEHRE CHARITÉ CAMPUS MITTE C210-D Richtlinie Zulassung §11 Version 1.0 Verwaltungsrichtlinie über das Auswahlverfahren für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Studiengänge Medizin und Zahnmedizin) I. Rechtsgrundlagen Die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin sind in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen. Dennoch vergibt die Charité – Universitätsmedizin Berlin die Studienplätze in der Quote für das Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) in eigener Zuständigkeit (§§ 4 Nr. 3, 8 Abs. 1 Nr. 3 BerlHZG1). Allerdings hat sie die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) damit beauftragt, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und in ihrem Namen und Auftrag zu versenden (§ 10 Abs. 1 S. 3 VergabeVO Stiftung)2. An diesem Auswahlverfahren beteiligt die Charité auch die in der beruflichen Bildung qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber nach § 11 BerlHG3. Diese Norm lautet wie folgt: „§ 11 Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte (1) Wer 1. eine Aufstiegsfortbildung nach den Bestimmungen der Handwerksordnung, des Berufsbildungsgesetzes oder vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Regelungen bestanden hat, 2. eine Fachschulausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule im Sinne des § 34 des Schulgesetzes oder eine vergleichbare Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen hat, 3. eine der unter Nummer 1 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation im Sinne des Seemannsgesetzes erworben hat oder 4. eine der unter Nummer 1 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation auf Grund einer landesrechtlich geregelten Fortbildungsmaßnahme für Berufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpflegerischen oder pädagogischen Bereich erworben hat, ist berechtigt, ein grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (allgemeine Hochschulzugangsberechtigung). (2) Wer 1. in einem zum angestrebten Studiengang fachlich ähnlichen Beruf eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat und 2. im erlernten Beruf mindestens drei Jahre tätig war, ist berechtigt, ein seiner bisherigen Ausbildung entsprechendes grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung). Abweichend von 1 Gesetz über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG). 2 Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung). 3 Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG). Erstellung: Dateiname: 21.5.2015/ Bednareck Prüfung: 21.05.2015/ Gütschow C210-D Richtlinie Zulassung §11_1 0.docx Änderung: -/ Zuletzt gedruckt Freigabe: 01.06.2015/ Danz Aktualisierung: Seite 1 von 5 Geltungsbereich: Referat für Studienangelegenheiten PRODEKANAT FÜR STUDIUM UND LEHRE CHARITÉ CAMPUS MITTE C210-D Richtlinie Zulassung §11 Version 1.0 Satz 1 Nummer 2 gilt für Stipendiaten und Stipendiatinnen des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes eine Mindestdauer der Berufstätigkeit im erlernten Beruf von zwei Jahren. Die Mindestdauer der Berufstätigkeit verdoppelt sich jeweils für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung von bis zur Hälfte der vollen Beschäftigungszeit. Bei der Ermittlung der Dauer der Berufstätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 werden Zeiten einer Freistellung nach den gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz, zur Elternzeit oder zur Pflegezeit sowie Zeiten, in denen unbeschadet einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 2 die Voraussetzungen für eine Freistellung nach diesen Vorschriften vorlagen, angerechnet, insgesamt höchstens jedoch ein Jahr. (3) Wer über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 2 Satz 1 verfügt, ist berechtigt, an einer Hochschule in einem gewählten grundständigen Studiengang ein Studium aufzunehmen, wenn er oder sie die Studierfähigkeit in dem Fach in einer Zugangsprüfung nachgewiesen hat. Bei der Festlegung der Prüfungsinhalte sind die Vorkenntnisse, die im Rahmen des Besuchs einer berufsbildenden Schule erworben werden, in angemessener Weise zu berücksichtigen. (4) Wer auf Grund einer beruflichen Qualifikation ein mindestens einjähriges Hochschulstudium in einem anderen Bundesland erfolgreich absolviert hat, kann unbeschadet des Absatzes 2 das Studium in einem ähnlichen Studiengang an einer Berliner Hochschule fortsetzen. (5) Eine Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhält auch, wer eine berufliche Ausbildung im Ausland nachweist, die denen der Absätze 1 oder 2 entspricht. (6) Das Nähere regeln die Hochschulen durch die Zugangssatzung.“ In Umsetzung des gesetzgeberischen Auftrages (§ 11 Abs. 6 BerlHG) hat die Charité in ihrer Auswahlsatzung4 die folgenden Regelungen erlassen: §6a Durchschnittsnote für beruflich Qualifizierte (1) Die Durchschnittsnote ergibt sich bei Bewerber(n)/innen nach § 11 Abs. 1 BerlHG aus dem Zeugnis über die Aus- oder Fortbildung § 11 Abs. 2 und 5 BerlHG aus dem Zeugnis über die Berufsausbildung § 11 Abs. 3 BerlHG aus dem arithmetischen Mittel der Ausbildungszeugnisnote und der in der Zugangsprüfung nach § 6 b) erreichten Note. (2) Weist das Zeugnis nach Absatz 1 1. einen Punktwert aus, rechnet das Referat für Studienangelegenheiten nach Maßgabe einer Verwaltungsrichtlinie diesen Punktwert in eine Durchschnittsnote mit einer Nachkommastelle im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems um, 2. eine Durchschnittsnote ohne Nachkommastelle als Wort oder Zahl aus, wird diese Note nach Maßgabe der folgenden Tabelle in eine Note mit Nachkommastelle umgewandelt Note als Wort Note als Zahl zu Grunde zu legende Durchschnittsnote sehr gut 1 1,2 gut 2 2,0 befriedigend 3 3,0 ausreichend 4 3,7 3. statt einer Durchschnittsnote mehrere Einzelnoten aus, werden diese Noten zunächst nach Maßgabe der Tabelle nach Ziffer 2. in eine Note mit Nachkommastelle umgewandelt und anschließend wird das arithmetische Mittel errechnet. 4 Satzung über das Auswahlverfahren der Charité – Universitätsmedizin Berlin für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin (Auswahlsatzung). Erstellung: Dateiname: 21.5.2015/ Bednareck Prüfung: 21.05.2015/ Gütschow C210-D Richtlinie Zulassung §11_1 0.docx Änderung: -/ Zuletzt gedruckt Freigabe: 01.06.2015/ Danz Aktualisierung: Seite 2 von 5 Geltungsbereich: Referat für Studienangelegenheiten PRODEKANAT FÜR STUDIUM UND LEHRE CHARITÉ CAMPUS MITTE C210-D Richtlinie Zulassung §11 Version 1.0 (3) Wer ein Zeugnis nach Absatz 1 vorlegt, dass weder eine Durchschnittsnote mit einer Nachkommastelle ausweist noch sich nach Maßgabe des Absatzes 2 in eine solche Note umrechnen lässt, hat zusätzlich eine dieser Anforderung genügende Bescheinigung der zeugnisausstellenden Einrichtung vorzulegen. (4) Wer eine Durchschnittsnote nicht nachweist, erhält die Durchschnittsnote 4,0. Das Gleiche gilt, wenn sich die Durchschnittsnote nicht bestimmen lässt. §6b Zugangsprüfung für beruflich Qualifizierte gemäß § 11 Abs. 3 BerlHG Die Zugangsprüfung für die beruflich Qualifizierten gemäß § 11 Abs. 3 BerlHG nehmen die Studienkollegs der Freien Universität Berlin ab. Sie findet jährlich rechtzeitig vor dem Beginn des Wintersemesters statt. II. Auswahl der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber 1. Fachlich ähnliche Berufe i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 BerlHG Zu den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin „fachlich ähnliche Berufe“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BerlHG sind: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 Erstellung: Dateiname: Altenpfleger/in Anästhesiepfleger/schwester Anästhesietechnische/r Assistent/in Arzthelfer/in Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/in Augenoptiker/in Augenoptiker/in (staatl.gepr.) Biologielaborant/in Biologisch-technische/r Assistent/in Biotechnologische/r Assistent/in Chemielaborant/in Chemikant/in Chemisch-technische/r Assistent/in Chirurgiemechaniker/in Chirurgisch-technische/r Assistent/in Dentalhygieniker/in Diätassistent/in Ergotherapeut/in Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in Gesundheits- und Krankenpfleger/in Gymnastiklehrer/in Hebamme/Entbindungspfleger Heilerziehungspfleger/in Heilpraktiker/in HNO-Audiologieassistent/in Krankenschwester/-pfleger Logopäde/Logopädin Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in Medizinisch-technische/r Aissisten/in - Funktonsdiagnostik Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in Medizinische/r Dokumentar/in Medizinische/r Dokumentationsassistent/in Medizinische/r Fachangestellte/r Medizinische/r Sektions- und Präparationsassistent/in Medizin Laborant/in Motopädagoge/-pädagogin 21.5.2015/ Bednareck Prüfung: 21.05.2015/ Gütschow C210-D Richtlinie Zulassung §11_1 0.docx Änderung: -/ Zuletzt gedruckt Freigabe: 01.06.2015/ Danz Aktualisierung: Seite 3 von 5 Geltungsbereich: Referat für Studienangelegenheiten PRODEKANAT FÜR STUDIUM UND LEHRE CHARITÉ CAMPUS MITTE C210-D Richtlinie Zulassung §11 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 Version 1.0 Motopäde/Motopädin Musiktherapeut/in Notfallsanitäter/in Operationstechnische/r Angestellte/r Operationstechnische/r Assistent/in Orthopädiemechaniker/in und Bandagist/in Orthoptist/in Pharmakant/in Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in Physikalisch-technische/r Assistent/in Physiklaborant/in Physiotherapeut/in Podologe/Podologin Psychologisch-technische/r Assistent/in Rettungsassistent/in Rettungssanitäter/in Stomatologische Schwester Techn. Assisten/in – Chemische u. biologische Laboratorien Techniker/in - Chemietechnik Tierarzthelfer/in Tiermedizinische/r Fachangestellte/r Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in Zahnarzthelfer/in Zahnärztliche Helferin Zahnmedizinische(r) Prophylaxehelfer/in Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r Zahnmedizinische/r Fachassistent/in Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in Zahntechniker/in Zytologieassistent/in 2. Errechnung des Punktwertes gemäß § 6 a Abs. 2 Nr. 1 Auswahlsatzung Weist ein Zeugnis nach § 6 a Abs. 1 Auswahlsatzung statt einer Durchschnittsnote einen Punktwert aus, rechnet das Referat für Studienangelegenheiten diesen Punktwert nach Maßgabe der folgenden Tabelle in eine Durchschnittsnote mit einer Nachkommastelle um: Erstellung: Dateiname: 21.5.2015/ Bednareck Prüfung: 21.05.2015/ Gütschow C210-D Richtlinie Zulassung §11_1 0.docx Änderung: -/ Zuletzt gedruckt Freigabe: 01.06.2015/ Danz Aktualisierung: Seite 4 von 5 Geltungsbereich: Referat für Studienangelegenheiten PRODEKANAT FÜR STUDIUM UND LEHRE CHARITÉ CAMPUS MITTE C210-D Richtlinie Zulassung §11 Version 1.0 Punkte 100 99 98 97 96 95 94 93 92 91 90 89 88 87 86 85 84 83 82 81 80 79 78 77 76 75 74 73 72 71 70 - 0 Note 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 Berlin, 19.05.2015 Danz Geschäftsbereichsleiter für Studium und Lehre Erstellung: Dateiname: 21.5.2015/ Bednareck Prüfung: 21.05.2015/ Gütschow C210-D Richtlinie Zulassung §11_1 0.docx Änderung: -/ Zuletzt gedruckt Freigabe: 01.06.2015/ Danz Aktualisierung: Seite 5 von 5
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