Die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin sind

Geltungsbereich: Referat
für
Studienangelegenheiten
PRODEKANAT FÜR STUDIUM UND LEHRE
CHARITÉ CAMPUS MITTE
C210-D Richtlinie Zulassung §11
Version 1.0
Verwaltungsrichtlinie über das Auswahlverfahren
für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber
(Studiengänge Medizin und Zahnmedizin)
I. Rechtsgrundlagen
Die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin sind in das zentrale Vergabeverfahren
der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen. Dennoch vergibt die Charité –
Universitätsmedizin Berlin die Studienplätze in der Quote für das Auswahlverfahren der
Hochschule (AdH) in eigener Zuständigkeit (§§ 4 Nr. 3, 8 Abs. 1 Nr. 3 BerlHZG1). Allerdings
hat sie die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) damit beauftragt, Zulassungs- sowie
Ablehnungsbescheide zu erstellen und in ihrem Namen und Auftrag zu versenden (§ 10
Abs. 1 S. 3 VergabeVO Stiftung)2.
An diesem Auswahlverfahren beteiligt die Charité auch die in der beruflichen Bildung
qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber nach § 11 BerlHG3. Diese Norm lautet wie
folgt:
㤠11
Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte
(1) Wer
1. eine Aufstiegsfortbildung nach den Bestimmungen der Handwerksordnung, des
Berufsbildungsgesetzes oder vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen
Regelungen bestanden hat,
2. eine Fachschulausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Fachschule im Sinne des § 34 des Schulgesetzes oder eine vergleichbare
Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen hat,
3. eine der unter Nummer 1 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation im
Sinne des Seemannsgesetzes erworben hat oder
4. eine der unter Nummer 1 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation auf
Grund einer landesrechtlich geregelten Fortbildungsmaßnahme für Berufe im
Gesundheitswesen sowie im sozialpflegerischen oder pädagogischen Bereich
erworben hat,
ist berechtigt, ein grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (allgemeine
Hochschulzugangsberechtigung).
(2) Wer
1. in einem zum angestrebten Studiengang fachlich ähnlichen Beruf eine durch
Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung
abgeschlossen hat und
2. im erlernten Beruf mindestens drei Jahre tätig war,
ist berechtigt, ein seiner bisherigen Ausbildung entsprechendes grundständiges Studium an einer
Hochschule aufzunehmen (fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung). Abweichend von
1 Gesetz über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner
Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG).
2 Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO
Stiftung).
3 Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG).
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Satz 1 Nummer 2 gilt für Stipendiaten und Stipendiatinnen des Aufstiegsstipendienprogramms des
Bundes eine Mindestdauer der Berufstätigkeit im erlernten Beruf von zwei Jahren. Die
Mindestdauer der Berufstätigkeit verdoppelt sich jeweils für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung von
bis zur Hälfte der vollen Beschäftigungszeit. Bei der Ermittlung der Dauer der Berufstätigkeit nach
Satz 1 Nummer 2 werden Zeiten einer Freistellung nach den gesetzlichen Regelungen zum
Mutterschutz, zur Elternzeit oder zur Pflegezeit sowie Zeiten, in denen unbeschadet einer
Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 2 die Voraussetzungen für eine Freistellung nach diesen
Vorschriften vorlagen, angerechnet, insgesamt höchstens jedoch ein Jahr.
(3) Wer über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 2 Satz 1 verfügt, ist
berechtigt, an einer Hochschule in einem gewählten grundständigen Studiengang ein Studium
aufzunehmen, wenn er oder sie die Studierfähigkeit in dem Fach in einer Zugangsprüfung
nachgewiesen hat. Bei der Festlegung der Prüfungsinhalte sind die Vorkenntnisse, die im Rahmen
des Besuchs einer berufsbildenden Schule erworben werden, in angemessener Weise zu
berücksichtigen.
(4) Wer auf Grund einer beruflichen Qualifikation ein mindestens einjähriges Hochschulstudium in
einem anderen Bundesland erfolgreich absolviert hat, kann unbeschadet des Absatzes 2 das
Studium in einem ähnlichen Studiengang an einer Berliner Hochschule fortsetzen.
(5) Eine Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhält auch, wer eine
berufliche Ausbildung im Ausland nachweist, die denen der Absätze 1 oder 2 entspricht.
(6) Das Nähere regeln die Hochschulen durch die Zugangssatzung.“
In Umsetzung des gesetzgeberischen Auftrages (§ 11 Abs. 6 BerlHG) hat die Charité in ihrer
Auswahlsatzung4 die folgenden Regelungen erlassen:
§6a
Durchschnittsnote für beruflich Qualifizierte
(1) Die Durchschnittsnote ergibt sich bei Bewerber(n)/innen nach



§ 11 Abs. 1 BerlHG aus dem Zeugnis über die Aus- oder Fortbildung
§ 11 Abs. 2 und 5 BerlHG aus dem Zeugnis über die Berufsausbildung
§ 11 Abs. 3 BerlHG aus dem arithmetischen Mittel der Ausbildungszeugnisnote und
der in der Zugangsprüfung nach § 6 b) erreichten Note.
(2) Weist das Zeugnis nach Absatz 1
1. einen Punktwert aus, rechnet das Referat für Studienangelegenheiten nach
Maßgabe einer Verwaltungsrichtlinie diesen Punktwert in eine Durchschnittsnote mit
einer Nachkommastelle im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems um,
2. eine Durchschnittsnote ohne Nachkommastelle als Wort oder Zahl aus, wird diese
Note nach Maßgabe der folgenden Tabelle in eine Note mit Nachkommastelle
umgewandelt
Note
als Wort
Note als
Zahl
zu Grunde zu legende
Durchschnittsnote
sehr gut
1
1,2
gut
2
2,0
befriedigend
3
3,0
ausreichend
4
3,7
3. statt einer Durchschnittsnote mehrere Einzelnoten aus, werden diese Noten
zunächst
nach
Maßgabe
der Tabelle nach
Ziffer 2.
in
eine
Note
mit
Nachkommastelle umgewandelt und anschließend wird das arithmetische Mittel
errechnet.
4 Satzung über das Auswahlverfahren der Charité – Universitätsmedizin Berlin für die Studiengänge Medizin und
Zahnmedizin (Auswahlsatzung).
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(3) Wer ein Zeugnis nach Absatz 1 vorlegt, dass weder eine Durchschnittsnote mit einer
Nachkommastelle ausweist noch sich nach Maßgabe des Absatzes 2 in eine solche Note umrechnen
lässt, hat zusätzlich eine dieser Anforderung genügende Bescheinigung der zeugnisausstellenden
Einrichtung vorzulegen.
(4) Wer eine Durchschnittsnote nicht nachweist, erhält die Durchschnittsnote 4,0. Das Gleiche gilt,
wenn sich die Durchschnittsnote nicht bestimmen lässt.
§6b
Zugangsprüfung für beruflich Qualifizierte gemäß § 11 Abs. 3 BerlHG
Die Zugangsprüfung für die beruflich Qualifizierten gemäß § 11 Abs. 3 BerlHG nehmen die
Studienkollegs der Freien Universität Berlin ab. Sie findet jährlich rechtzeitig vor dem Beginn des
Wintersemesters statt.
II. Auswahl der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber
1. Fachlich ähnliche Berufe i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 BerlHG
Zu den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin „fachlich ähnliche Berufe“ im Sinne des § 11
Abs. 2 Nr. 1 BerlHG sind:
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
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28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
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Dateiname:
Altenpfleger/in
Anästhesiepfleger/schwester
Anästhesietechnische/r Assistent/in
Arzthelfer/in
Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/in
Augenoptiker/in
Augenoptiker/in (staatl.gepr.)
Biologielaborant/in
Biologisch-technische/r Assistent/in
Biotechnologische/r Assistent/in
Chemielaborant/in
Chemikant/in
Chemisch-technische/r Assistent/in
Chirurgiemechaniker/in
Chirurgisch-technische/r Assistent/in
Dentalhygieniker/in
Diätassistent/in
Ergotherapeut/in
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in
Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in
Gesundheits- und Krankenpfleger/in
Gymnastiklehrer/in
Hebamme/Entbindungspfleger
Heilerziehungspfleger/in
Heilpraktiker/in
HNO-Audiologieassistent/in
Krankenschwester/-pfleger
Logopäde/Logopädin
Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in
Medizinisch-technische/r Aissisten/in - Funktonsdiagnostik
Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in
Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in
Medizinische/r Dokumentar/in
Medizinische/r Dokumentationsassistent/in
Medizinische/r Fachangestellte/r
Medizinische/r Sektions- und Präparationsassistent/in
Medizin Laborant/in
Motopädagoge/-pädagogin
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Version 1.0
Motopäde/Motopädin
Musiktherapeut/in
Notfallsanitäter/in
Operationstechnische/r Angestellte/r
Operationstechnische/r Assistent/in
Orthopädiemechaniker/in und Bandagist/in
Orthoptist/in
Pharmakant/in
Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
Physikalisch-technische/r Assistent/in
Physiklaborant/in
Physiotherapeut/in
Podologe/Podologin
Psychologisch-technische/r Assistent/in
Rettungsassistent/in
Rettungssanitäter/in
Stomatologische Schwester
Techn. Assisten/in – Chemische u. biologische Laboratorien
Techniker/in - Chemietechnik
Tierarzthelfer/in
Tiermedizinische/r Fachangestellte/r
Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in
Zahnarzthelfer/in
Zahnärztliche Helferin
Zahnmedizinische(r) Prophylaxehelfer/in
Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
Zahnmedizinische/r Fachassistent/in
Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in
Zahntechniker/in
Zytologieassistent/in
2. Errechnung des Punktwertes gemäß § 6 a Abs. 2 Nr. 1 Auswahlsatzung
Weist ein Zeugnis nach § 6 a Abs. 1 Auswahlsatzung statt einer Durchschnittsnote einen
Punktwert aus, rechnet das Referat für Studienangelegenheiten diesen Punktwert nach
Maßgabe der folgenden Tabelle in eine Durchschnittsnote mit einer Nachkommastelle um:
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Punkte
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99
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97
96
95
94
93
92
91
90
89
88
87
86
85
84
83
82
81
80
79
78
77
76
75
74
73
72
71
70 - 0
Note
1,0
1,1
1,2
1,3
1,4
1,5
1,6
1,7
1,8
1,9
2,0
2,1
2,2
2,3
2,4
2,5
2,6
2,7
2,8
2,9
3,0
3,1
3,2
3,3
3,4
3,5
3,6
3,7
3,8
3,9
4,0
Berlin, 19.05.2015
Danz
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