VGO: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 8. Grundsatz (1) 1Urkundliche Grundlage des Vollzuges einer jeden Freiheitsentziehung ist das Aufnahmeersuchen der Einweisungsbehörde.2Zum Vollzug ist jede Person aufzunehmen, über die ein Aufnahmeersuchen vorliegt. (2) 1Eine Vollzugsuntauglichkeit steht der Aufnahme nicht entgegen.2Die Entscheidung der Einweisungsbehörde ist unverzüglich herbeizuführen.3Dabei ist das Gutachten des Anstaltsarztes mitzuteilen. 9. Freiheitsstrafen. Sicherungsverwahrung (1) 1Grundlage für die Aufnahme ist das Aufnahmeersuchen der Vollstreckungsbehörde (des Vollstreckungsleiters).2Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Monat und bei Sicherungsverwahrung sollen dem Aufnahmeersuchen als Anlagen beigefügt sein (§§ 31, 53 StVollstrO): a) eine vollständige Abschrift der zu vollstreckenden Entscheidung mit Ausnahme solcher Teile, die geheimhaltungsbedürftig sind; b) ein Verzeichnis der Vorstrafen, soweit es nicht bereits vorliegt. 3Fehlende Unterlagen sind nachzufordern. (2) Ohne Aufnahmeersuchen ist aufzunehmen: a) wer sich unter Vorzeigen einer auf die Justizvollzugsanstalt lautenden Ladung selbst stellt. Die Ladung ist zu den Personalakten zu nehmen; b) wer der Justizvollzugsanstalt unter Übergabe der für den Einzelfall vorgeschriebenen Unterlagen zugeführt wird. (3) Ohne Aufnahmeersuchen darf aufgenommen werden: a) wer sich unter Vorzeigen einer auf eine andere Justizvollzugsanstalt lautenden Ladung selbst stellt. Dies gilt vor allem, wenn die zuständige Anstalt weit entfernt und der Verurteilte ohne ausreichendes Reisegeld ist. Die Ladung ist zu den Personalakten zu nehmen; b) wer sich selbst stellt, ohne eine Ladung vorweisen zu können, wenn durch sofortige fernmündliche Rückfrage bei der zuständigen Behörde festgestellt werden kann, daß der Selbststeller dem Vollzuge zuzuführen ist. (4) 1Ist die Justizvollzugsanstalt nach dem Vollstreckungsplan nicht zuständig, so ist der Gefangene – erforderlichenfalls nach Fühlungnahme mit der Einweisungsbehörde – alsbald in die zuständige Anstalt zu verlegen.2Ist die Anstatt lediglich wegen der Vollzugsdauer oder des Alters des Verurteilten nicht zuständig und weicht eine dieser beiden Voraussetzungen, nach dem Tage der Aufnahme berechnet, um nicht mehr als zwei Wochen von den entsprechenden Bestimmungen des Vollstreckungsplanes ab, so ist von einer Verlegung abzusehen. (5) 1Eine sich zum Vollzug stellende Verurteilte, deren Schwangerschaft bis zum sechsten Monat fortgeschritten ist, soll im allgemeinen nur aufgenommen werden, wenn die Einweisungsbehörde in Kenntnis des Zustandes um Aufnahme ersucht.2Entsprechendes gilt für eine sich zum Vollzug stellende Verurteilte, deren Entbindung noch nicht sechs Wochen zurückliegt oder die ein neugeborenes Kind selbst nährt.3Die Einweisungsbehörde ist im Zweifel zu bitten, über das Verbleiben der Gefangenen im Vollzuge zu entscheiden.4Ein Gutachten des Anstaltsarztes ist beizufügen.5Der Anstaltsleiter ist alsbald zu verständigen. (6) 1Läuft die im Aufnahmeersuchen angegebene Frist ab, ohne daß sich der Verurteilte zum Strafantritt stellt, so ist die Einweisungsbehörde alsbald nach Vordruck VG 1 zu verständigen.2Hat der Verurteilte die Strafe einen Monat nach Ablauf der im Aufnahmeersuchen angegebenen Frist noch nicht angetreten, so ist das Aufnahmeersuchen mit einem entsprechenden Vermerk der Einweisungsbehörde zurückzusenden. 10. Ersatzfreiheitsstrafen (1) Für die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe gilt Nr. 9 entsprechend, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist. (2) Will ein Verurteilter, der der Justizvollzugsanstalt aufgrund eines Vorführungs- oder Haftbefehls zugeführt worden ist, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrages abwenden, ist ihm hierzu außer zur Unzeit Gelegenheit zu geben. (3) 1Der Verurteilte ist nicht zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aufzunehmen, wenn er den Betrag der Geldstrafe oder Restgeldstrafe eingezahlt hat.2Ein bereits in Strafhaft genommener Verurteilter ist sofort zu entlassen.3Der Einweisungsbehörde ist die Einzahlung mitzuteilen; das Aufnahmeersuchen ist beizufügen. (4) 1Enthält das Aufnahmeersuchen keine Angaben nach § 30 Abs. 2 StVollstrO und sind ihm Anlagen der in § 31 a.a.O. bezeichneten Art nicht beigegeben, gilt es als zurückgenommen, wenn der Verurteilte die Ersatzfreiheitsstrafe einen Monat nach Ablauf der im Aufnahmeersuchen angegebenen Frist noch nicht angetreten hat (§ 51 Abs. 2 a.a.O.).2Das Aufnahmeersuchen ist in diesem Falle zu den Sammelakten zu nehmen. 11. Untersuchungshaft. Sicherungshaft. Vorläufige Festnahme (1) 1Die Aufnahme zur Untersuchungshaft oder zur Sicherungshaft nach § 453c StPO setzt ein schriftliches Aufnahmeersuchen des Richters voraus.2Dem Ersuchen soll eine Abschrift des Haftbefehls beiliegen.3Liegt dem Ersuchen eine Abschrift des Haftbefehls nicht bei, so ist sie in der Aufnahmemitteilung (Nr. 24 Abs. 1) anzumahnen. (2) 1Wer aufgrund eines Haffbefehls oder eines Steckbriefs ergriffen worden ist, darf ohne Aufnahmeersuchen aufgenommen werden, wenn die einliefernde Polizeibehörde den Grund der Festnahme schriftlich darlegt.2Der Anstaltsleiter ist unverzüglich zu verständigen; er stellt sicher, daß der Gefangene unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Richter vorgeführt wird. (3) 1Die Aufnahme eines vorläufig Festgenommenen ist nur zulässig, wenn eine schriftliche Verfügung des Richters oder des Staatsanwalts vorliegt.2In Ausnahmefällen darf der Festgenommene aufgrund einer von der Polizeibehörde ausgestellten Einlieferungsanzeige aufgenommen werden.3Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. 12. Einstweilige Unterbringung (1) Die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) in einer Justizvollzugsanstalt ist für höchstens 24 Stunden und nur dann zulässig, wenn eine sofortige Überführung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder eine öffentliche Entziehungsanstalt nicht möglich ist. (2) 1Die Aufnahme ist nur zulässig, wenn ein schriftliches Aufnahmeersuchen des Richters vorliegt.2Dem Ersuchen soll eine Abschrift des Unterbringungsbefehls beiliegen. 13. Auslieferungshaft. Durchlieferungshaft. Abschiebungshaft (1) 1Die Aufnahme zur Haft im Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahren setzt ein Ersuchen des Richters oder des Generalstaatsanwalts voraus.2 Nr. 11 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. (2) 1Auszuweisende Ausländer, gegen die Abschiebungshaft angeordnet ist, sind zum Vollzug dieser Freiheitsentziehung aufzunehmen.2Voraussetzung für die Aufnahme ist neben dem Aufnahmeersuchen der zuständigen Behörde eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung mit der Bescheinigung der Rechtskraft oder der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung durch das Gericht. 14. Zivilhaft Die Aufnahme zur Zivilhaft setzt ein Aufnahmeersuchen (Antrag) des Richters (der Vollstreckungsbehörde) oder die Vorlage einer Ausfertigung des Haftbefehls voraus. 15. Bescheinigung über die Zuführung 1Über die Zuführung eines Gefangenen ist dem zuführenden Beamten eine Bescheinigung nach Vordruck VG 2 zu erteilen.2Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn der Gefangene der Justizvollzugsanstalt im Wege des Sammeltransports zugeführt wird oder wenn der zuführende Bedienstete der Anstalt angehört.
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