STATUTEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHE ANSTALT DIENSTLEISTUNGSBETRIEB HÄGENDORF-RICKENBACH (DLBHR) 03.08.2015/Seite 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Sämtliche Formulierungen beziehen sich sowohl auf die weibliche wie auf die männliche Form. §1 Bestand 1 Unter der Firma „Dienstleistungsbetrieb Hägendorf-Rickenbach“ (DLBHR) besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmung der Einwohnergemeinde Hägendorf und der Gemeinde Rickenbach mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinn von §§ 158 und 164 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 (GG; BGS 1311). 2 Der Sitz der Anstalt befindet sich in Hägendorf. §2 Zweck 1 Die Anstalt bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen für Private, Gemeinden und andern Organisationen (Forst, Gemeindewerk, Gartengestaltungen, Gartenholzerei, Strassenunterhalt etc.). 2 Die DLBHR ist berechtigt, die Erledigung aller technischen, kommerziellen und administrativen Arbeiten in ihrem Tätigkeitsbereich umfassend auszulagern bzw. qualifizierte Dritte damit zu beauftragen. §3 Finanzierung Die notwendigen finanziellen Mittel können durch einen Kontokorrentkredit entweder bei der Einwohnergemeinde Hägendorf oder der Gemeinde Rickenbach, durch Darlehen, Anleihen und sonstiges Fremdkapital beschafft werden. §4 Kaufmännische Grundsätze 1 Die DLBHR wird nach kaufmännischen Grundsätzen eigenwirtschaftlich und gewinnbringend geführt. 2 Die DLBHR führt eine eigene Rechnung. Für die Rechnungslegung (Rechnungsmodell) gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gemeindegesetzes. §5 Verhältnis zu den Beteiligungsgemeinden/Kostenverteiler 1 Sämtliche Leistungen werden grundsätzlich in Rechnung gestellt. Für die Besorgung der Administration und die Rechnungsführung entrichtet die DLBHR der leistungserbringenden Gemeinde einen Verwaltungskostenbeitrag, solange die DLBHR diese Leistungen bei der Einwohnergemeinde Hägendorf bezieht. 2 Ein allfälliges Darlehen der Beteiligungsgemeinden an die DLBHR wird zu marktüblichen Bedingungen verzinst. 3 Sämtliche Aufwände und Erträge werden wie folgt verteilt: Einwohnergemeinde Hägendorf 82 % Gemeinde Rickenbach 18 % §6 Oberaufsicht 1 Die Gemeindeversammlungen der Einwohnergemeinde Hägendorf und der Gemeinde Rickenbach üben die Oberaufsicht über die DLBHR aus. 03.08.2015/Seite 2 2 Im Rahmen der Oberaufsicht ist den Gemeindeversammlungen der Einwohnergemeinde Hägendorf und der Gemeinde Rickenbach alljährlich der Geschäftsbericht mit Bestandesrechnung und laufender Rechnung zur Prüfung und Genehmigung zu unterbreiten. Die Jahresrechnung DLBHR ist im Anhang der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Hägendorf und der Gemeinde Rickenbach offenzulegen. 3 Die Gemeindeversammlungen der Einwohnergemeinde Hägendorf und der Gemeinde Rickenbach beschliessen die Statuten der DLBHR. 4 Die Gemeindeversammlungen der Einwohnergemeinde Hägendorf und der Gemeinde Rickenbach beschliessen die Auflösung der DLBHR. §7 Haftung Für Verbindlichkeiten der DLBHR haftet das Vermögen der Unternehmung. I. ORGANE ALLGEMEINES §8 Organe Organe der DLBHR sind: - der Verwaltungsrat (VR) - die Betriebsleitung (BL) - die Revisionsstelle §9 Abberufung und Verantwortlichkeit 1 Die Gemeinderäte der Einwohnergemeinde Hägendorf und der Gemeinde Rickenbach können als Wahlbehörde ihre Mitglieder im Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle mit einem Beschluss jederzeit abberufen. 2 Sofern nicht strengere Bestimmungen zur Anwendung gelangen, richtet sich das Disziplinarrecht, die straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach dem Verantwortlichkeitsgesetz. VERWALTUNGSRAT § 10 Zusammensetzung 1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: - Einwohnergemeinde Hägendorf 3 Mitglieder - Gemeinde Rickenbach 2 Mitglieder 2 Die Wahlvoraussetzungen für den Verwaltungsrat ist eine genügende fachliche Qualifikation. 3 Das Präsidium der Öffentlich-rechtlichen Anstalt DLBHR steht der Einwohnergemeinde Hägendorf zu. Das Vice-Präsidium steht der Gemeinde Rickenbach zu. 4 Die Gemeinderäte der Einwohnergemeinde Hägendorf und der Gemeinde Rickenbach wählen die notwendigen Verwaltungsratsmitglieder (§ 10, Abs. 1) jeweils auf die gesetzliche Amtsdauer. 5 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selber. 6 Der Betriebsleiter, der Rechnungsführer und der Sekretär gehören dem Verwaltungsrat ohne Stimmrecht an. 03.08.2015/Seite 3 § 11 Amtsdauer 1 Die Amtsdauer von Verwaltungsrat und Verwaltungsratspräsidium fallen grundsätzlich mit derjenigen der beteiligten Gemeinden zusammen. Der Verwaltungsrat legt in Absprache mit den beteiligten Gemeinden jeweils den genauen Beginn der Amtsperiode fest. 2 Eine Wiederwahl ist möglich. § 12 Sitzungen 1 Der Verwaltungsrat wird durch den Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, bzw. wenn zwei Mitglieder des Verwaltungsrates dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. In der Regel finden jährlich mindestens vier Sitzungen statt. 2 Die Einladung bezeichnet sämtliche Geschäfte, die zur Verhandlung kommen werden. Die Einladung hat frühzeitig zu erfolgen. Die Unterlagen müssen spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung beim jeweiligen Verwaltungsrat eingetroffen sein oder mit Aktenauflage bekannt gegeben werden. 3 Den Vorsitz übernimmt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. 4 Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt, welches vom Verwaltungsrat zu genehmigen und vom Präsidenten und dem Protokollführer, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss, zu unterzeichnen ist. § 13 Beschlussfassung 1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei (die Mehrheit) der Mitglieder anwesend sind und Vertreter beider Gemeinden vertreten sind.. 2 Die Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Schriftliche Stimmabgabe an der Verwaltungsratssitzung durch Abwesende ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. 3 In Fällen, die der Präsident als dringlich erachtet, kann der Verwaltungsrat auch auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen. Diese sind an der nächsten Sitzung bekanntzugeben und zu protokollieren. 4 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. § 14 Aufgaben 1 Der Verwaltungsrat übt die Aufsicht über das Unternehmen aus und entscheidet unter Vorbehalt der Befugnisse den Gemeindeversammlungen über alle Geschäfte, soweit sie nicht durch diese Statuten oder die vom Verwaltungsrat erlassenen Reglemente andern Organen übertragen sind. 2 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbaren und unentziehbaren Pflichten und Befugnisse: 1. Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Rechnungsführers und des Protokollführers 2. Genehmigung des Budgets, welches den Gemeindeversammlungen der Einwohnergemeinde Hägendorf und der Gemeinde Rickenbach zur Kenntnis zu bringen ist. 3. Behandlung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, welche von den Gemeindeversammlungen der Einwohnergemeinde Hägendorf und der Gemeinde Rickenbach zu prüfen und zu genehmigen ist. 4. Festlegung der Geschäftspolitik 5. Gebühren, Tarif- und Preisgestaltung 6. Verabschiedung von Reglementen 7. Entscheid über neue Dienstleistungen und Kooperationen im Rahmen des Zwecks gemäss §2. 8. Abschluss von Rahmenverträgen mit Lieferanten 9. Erlass eines Geschäftsreglementes, welches insbesondere die Geschäftsführung ordnet, die erforderlichen Stellen bestimmt, deren Aufgaben umschreibt und die Berichterstattung regelt. 03.08.2015/Seite 4 3 Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Pflichten und Befugnisse: 1. Er ist befugt, die operative Führung an Dritte zu delegieren, bzw. Dritte mit der operativen Führung zu beauftragen. 2. Bestimmung der Vertreter der DLBHR in Organisationen und Verbänden. 3. Genehmigung von Ausgaben der Investitionsrechnung und von Aufwendungen der laufenden Rechnung, soweit nicht gemäss Geschäftsreglement die Geschäftsführung abschliessend zuständig ist. 4. Beschluss über den An- und Verkauf von Grundstücken, den Erwerb von Rechten und die Aufnahme von Darlehen und Anleihen, soweit nicht gemäss Geschäftsreglement die Geschäftsführung abschliessend zuständig ist. § 15 Unterschriften Die Verwaltungsratsmitglieder führen die rechtsverbindliche Unterschrift kollektiv zu zweien. BETRIEBSLEITUNG § 16 Betriebsleiter 1 Dem Betriebsleiter obliegt die operative Führung der DLBHR. Der Betriebsleiter untersteht dem Verwaltungsrat. 3 Der Betriebsleiter nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil und hat das Recht, Anträge zu stellen. 4 Der Betriebsleiter vertritt die Unternehmung nach Aussen. Er führt für in seiner Kompetenz liegenden Rechten und Pflichten Einzelunterschrift. 5 Im Übrigen sind die Befugnisse des Betriebsleiters im Geschäftsreglement festgelegt. 2 REVISIONSSTELLE § 17 Verweis auf OR; Wahl; Aufgabe 1 Die Art. 727 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts finden sinngemäss Anwendung. Art. 727a Abs. 2 OR (opting out) ist davon ausgenommen. 2 Die Gemeinderäte der Einwohnergemeinde Hägendorf und der Gemeinde Rickenbach wählen für die DLBHR eine anerkannte und nach Revisionsgesetz zugelassene Revisionsgesellschaft. 3 Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. 4 Die Revisionsstelle hat jährlich nach Rechnungsabschluss die Jahresrechnungen und die Bilanz zu prüfen und über das Ergebnis der Revision dem Verwaltungsrat zuhanden der Gemeinderäte der Einwohnergemeinde Hägendorf und der Gemeinde Rickenbach Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. PERSONAL § 18 Anstellung; Rechte und Pflichten 1 Die DLBHR muss ihre Aufgaben nicht mit eigenem Personal erfüllen. Sie kann Dritte mit der Erfüllung von Aufgaben beschäftigen. 2 Allfälliges eigenes Personal ist grundsätzlich öffentlich-rechtlich anzustellen. 3 Die Rechte und Pflichten des eigenen Personals richten sich nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Einwohnergemeinde Hägendorf. 4 Aushilfsweise und befristete Arbeitsverhältnisse können privatrechtlich ausgestaltet werden. 03.08.2015/Seite 5 RECHNUNGSWESEN § 19 Rechnungsablage 1 Die Rechnungen werden auf den 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen. Die Rechnung wird nach den gesetzlichen Vorgaben und den Grundsätzen des Rechnungsmodells für Solothurnische Gemeinden geführt. 2 § 20 Abschreibungen; Selbstfinanzierung; Investitionen 1 Die Abschreibungen sind nach den branchenüblichen Normen vorzunehmen. Sie sollen die Selbstfinanzierung der Investitionen in hohem Masse ermöglichen und die zeit- und bedürfnisgerechte Instandhaltung der Anlagewerte sicherstellen. 2 Für besondere Risiken sind angemessene Rücklagen zu bilden. RECHTSMITTELVERFAHREN § 21 Beschwerde 1 Gegen Verfügungen, welche die DLBHR gestützt auf diese Statuten erlässt, kann beim Verwaltungsrat und gegen dessen Entscheid beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hägendorf Beschwerde erhoben werden. 2 Gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat, gegen Beschlüsse über Nichtwiederwahl, administrative Entlassung oder Disziplinarmassnahmen beim zuständigen Departement Beschwerde geführt werden. 3 Gegen Verfügungen und Entscheide sind innert 10 Tagen nach der Zustellung schriftlich und begründet einzureichen. § 22 Vollstreckung Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der DLBHR oder der zuständigen Behörde sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG). ÜBERGANGS- und SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 23 Übergangsbestimmungen Soweit die Einwohnergemeinde Hägendorf im Tätigkeitsgebiet der DLBH Rechte und Pflichten besitzt oder Verträge abgeschlossen hat, gehen diese auf die DLBHR über. § 24 Auflösung der Anstalt 1 Die Auflösung der Anstalt DLBH kann mit Gemeindeversammlungsbeschluss der Einwohnergemeinde Hägendorf beschlossen werden. 2 Bei Auflösung der Anstalt geht der Aktivenüberschuss an die Einwohnergemeinde Hägendorf. § 25 Eintritt und Austritt 1 Stimmen die Gemeindeversammlungen der beteiligten Gemeinden zu, können weitere Gemeinden dem Dienstleistungsbetrieb beitreten. Diesfalls ist insbesondere der Kosten- und Ertragsschlüssel gemäss § 5 Abs. 3 neu zu verhandeln. 03.08.2015/Seite 6 2 Jede beteiligte Gemeinde ist berechtigt, unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Rechnungsjahres aus dem Unternehmen auszutreten. Der Austritt muss schriftlich erfolgen. Der austretenden Gemeinde wird ihr Anteil am Rechnungsjahr gemäss dem Schlüssel von § 5 Abs. 3 ausbezahlt. Die gemeinsame Infrastruktur verbleibt im Dienstleistungsbetrieb. § 26 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Statuten werden alle damit in Widerspruch stehenden Reglemente und Bestimmungen aufgehoben. § 27 Inkrafttreten Diese Statuten treten nach der Annahme durch die Gemeindeversammlungen der Einwohnergemeinde Hägendorf und der Gemeinde Rickenbach und der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Behörden auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Beschlossen von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Hägendorf am …………………….. Der Gemeindepräsident: Die Gemeinderatssekretärin: Albert Studer Andrea Hug Beschlossen von der Gemeindeversammlung der Gemeinde Rickenbach am ……………………….. Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: Dr. Dieter Leu Ursula Oeggerli Vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn genehmigt mit Verfügung vom …………………….. 03.08.2015/Seite 7
© Copyright 2024 ExpyDoc