Strategie für den Kataster der öffentlich- rechtlichen

Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS
Strategie für den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen
(ÖREB-Kataster)
für die Jahre 2012 – 2015
Version 07, 17.01.2011
Herausgeber:
Bundesamt für Landestopografie
Eidgenössische Vermessungsdirektion
Seftigenstrasse 264,Postfach
CH-3084 Wabern
Tel. 031 963 23 03
Fax: 031 963 24 59
[email protected]
www.swisstopo.ch / www.cadastre.ch
ENTWURF
1 Einleitung
Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) ist ein neues
Instrument zur Publikation von zuverlässigen Informationen über Grund und Boden. Dessen Aufbau
wurde durch das Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) 1 vom
5. Oktober 2007 beschlossen und durch die Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) 2 vom 2. September 2009 konkretisiert. Der ÖREB-Kataster
entspricht den Zielsetzungen des Geoinformationsgesetzes, das eine bessere Verfügbarkeit von
Geoinformationen vorsieht und des Projekts eGovernment, das die Verwaltungsabläufe effizienter
gestalten und der Bevölkerung näher bringen will.
Mit dem ÖREB-Kataster wird das aus dem Grundbuch und der amtlichen Vermessung bestehende
privatrechtliche Katastersystem um den Bereich der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung
erweitert.
2 Zweck
Die vorliegende ÖREB-Kataster-Strategie bildet die Basis für den Massnahmenplan des Bundes, die
kantonalen Umsetzungspläne und die Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen für die
Jahre 2012 – 2015. Sie deckt sich zeitlich mit der Legislaturplanung des Bundesrates, die ebenfalls für
die Jahre 2012 – 2015 festgelegt wird.
3 Vision
Die Vision bildet die Basis für die vorliegende Strategie und legt dar, wie die Einführung des ÖREBKatasters realisiert werden soll. Sie dient als klare Orientierung für gegenwärtige und zukünftige
Handlungsoptionen.
Der ÖREB-Kataster ist am 1. Januar 2020 ...
…
in einer kundenfreundlichen Form,
…
mit einem einheitlichen Erscheinungsbild,
…
mit allen durch den Bund vorgegeben öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
sowie allenfalls kantonalen Erweiterungen,
…
mit zweckmässigen und praxistauglichen Rechtsgrundlagen und Datenmodellen,
schweizweit und flächendeckend betriebsbereit und bei den Bürgerinnen und Bürgern allgemein
bekannt.
4 Einführung des ÖREB-Katasters
Der ÖREB-Kataster wird in zwei Etappen eingeführt.
Erste Etappe:
Zweite Etappe:
1
SR 510.62
2
SR 510.622.4
-
Einführung in 8 ausgewählten Kantonen mit 7 Projekte im Rahmen eines
Pilotprojekts
-
Aufnahme des Betriebs am 1. Januar 2014
-
Auswertung des ersten vollständigen Betriebsjahres in der zweiten Hälfte des
Jahres 2015
-
Vorbereitungsarbeiten für die Einführung des ÖREB-Katasters in sämtlichen
Kantonen ab 2014
-
Aufnahme des Betriebs schweizweit ab 2016 bis spätestens am 1. Januar 2020
Strategie für den ÖREB-Kataster in den Jahren 2012 bis 2015
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ENTWURF
5 Aufgabenteilung
In der Aufgabenteilung gilt es zwischen den Daten (öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen)
und der Organisation (ÖREB-Kataster) zu unterschieden 3 .
•
•
Für die Daten selbst sind die Fachstellen des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden
zuständig. Die Koordination der Tätigkeiten und die Harmonisierung der Daten obliegt:
-
auf Bundesebene
strategisch: Koordinationsorgan für Geoinformation (GKG)
operativ: swisstopo, Koordination, Geo-Information und Services (KOGIS)
-
auf Kantonsebene
strategisch: Interkantonale Koordination in der Geoinformation (Steuerungsorgan IKGEO)
operativ: Interkantonale Koordination in der Geoinformation (Geschäftsstelle IKGEO)
Die Organisation des ÖREB-Katasters obliegt:
-
auf Bundesebene
strategisch: Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS)
operativ, Oberaufsicht und Leitung: swisstopo, Eidgenössischen Vermessungsdirektion (V+D)
-
auf Kantonsebene
operativ: die kantonalen für den Kataster zuständigen Stellen
Koordination: Von der IKGEO bestimmte kantonale Fachkonferenz (z.B. Konferenz der
kantonalen Vermessungsämter (KKVA))
Artikel 31 ÖREBKV sieht vor, dass ein Begleitgremium für den Aufbau des ÖREB-Katasters
eingesetzt wird. Dieses verfolgt sehr eng die Einführung des Katasters in denjenigen Kantonen, die in
der ersten Etappe mitwirken. Es achtet darauf, dass die in diesen Kantonen gewonnenen
Erkenntnisse an alle übrigen Kantone und interessierten Partnerinnen und Partner weitergegeben
werden.
Zudem wird das Gremium einen Bericht über die Notwendigkeit des Katasters, dessen
Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit erstellen und gegebenenfalls Vorschläge zur
Überarbeitung der ÖREBKV formulieren. Es wird sich in ähnlicher Weise auch während der zweiten
Etappe einbringen.
Das Begleitgremium setzt sich aus vier Vertreterinnen und Vertretern der Fachstellen des Bundes, vier
der Kantone und zwei der Städte und Gemeinden zusammen.
6 Strategische Schwerpunkte
Die erste Strategie für den ÖREB-Kataster zielt darauf ab, die im Rahmen der Voruntersuchungen
und der Schaffung der Rechtsgrundlagen erarbeiteten Unterlagen zu konsolidieren.
Die Schwerpunkte sind:
•
•
aufbauen des ÖREB-Katasters in den Kantonen der ersten Etappe,
•
bereitstellen von zweckmässigen und praxistauglichen Grundlagen für den Aufbau des ÖREBKatasters in den Kantonen der 2. Etappe und sicherstellen des Informationsflusses,
•
aufbauen einer zweckmässigen und effizienten Organisation auf Stufe Bund, Kanton und
Gemeinde sowie festlegen der Zusammenarbeit und der Koordination zwischen den
verschiedenen Fachbereichen und Verwaltungsebenen,
•
•
Schaffung effizienter Prozesse, optimiert für Bund, Kantone und Gemeinden.
3
überprüfen der technischen, organisatorischen und rechtlichen Vorgaben (Rahmenmodell,
Datenmodelle und ÖREBKV) auf ihre Praxistauglichkeit,
sicherstellen einer zweckmässigen Aus- und Weiterbildung im Bereich ÖREB-Kataster.
vgl. dazu Erläuternder Bericht zur Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen,
Kapitel 1.3.7
Strategie für den ÖREB-Kataster in den Jahren 2012 bis 2015
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ENTWURF
7 Gültigkeit und Inkrafttreten
Die vorliegende Strategie tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt für vier Jahre.
Bern,
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS
Der Vorsteher
sig. Ueli Maurer
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