Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Strategie für den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) für die Jahre 2012 – 2015 Version 07, 17.01.2011 Herausgeber: Bundesamt für Landestopografie Eidgenössische Vermessungsdirektion Seftigenstrasse 264,Postfach CH-3084 Wabern Tel. 031 963 23 03 Fax: 031 963 24 59 [email protected] www.swisstopo.ch / www.cadastre.ch ENTWURF 1 Einleitung Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) ist ein neues Instrument zur Publikation von zuverlässigen Informationen über Grund und Boden. Dessen Aufbau wurde durch das Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) 1 vom 5. Oktober 2007 beschlossen und durch die Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) 2 vom 2. September 2009 konkretisiert. Der ÖREB-Kataster entspricht den Zielsetzungen des Geoinformationsgesetzes, das eine bessere Verfügbarkeit von Geoinformationen vorsieht und des Projekts eGovernment, das die Verwaltungsabläufe effizienter gestalten und der Bevölkerung näher bringen will. Mit dem ÖREB-Kataster wird das aus dem Grundbuch und der amtlichen Vermessung bestehende privatrechtliche Katastersystem um den Bereich der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung erweitert. 2 Zweck Die vorliegende ÖREB-Kataster-Strategie bildet die Basis für den Massnahmenplan des Bundes, die kantonalen Umsetzungspläne und die Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen für die Jahre 2012 – 2015. Sie deckt sich zeitlich mit der Legislaturplanung des Bundesrates, die ebenfalls für die Jahre 2012 – 2015 festgelegt wird. 3 Vision Die Vision bildet die Basis für die vorliegende Strategie und legt dar, wie die Einführung des ÖREBKatasters realisiert werden soll. Sie dient als klare Orientierung für gegenwärtige und zukünftige Handlungsoptionen. Der ÖREB-Kataster ist am 1. Januar 2020 ... … in einer kundenfreundlichen Form, … mit einem einheitlichen Erscheinungsbild, … mit allen durch den Bund vorgegeben öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie allenfalls kantonalen Erweiterungen, … mit zweckmässigen und praxistauglichen Rechtsgrundlagen und Datenmodellen, schweizweit und flächendeckend betriebsbereit und bei den Bürgerinnen und Bürgern allgemein bekannt. 4 Einführung des ÖREB-Katasters Der ÖREB-Kataster wird in zwei Etappen eingeführt. Erste Etappe: Zweite Etappe: 1 SR 510.62 2 SR 510.622.4 - Einführung in 8 ausgewählten Kantonen mit 7 Projekte im Rahmen eines Pilotprojekts - Aufnahme des Betriebs am 1. Januar 2014 - Auswertung des ersten vollständigen Betriebsjahres in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 - Vorbereitungsarbeiten für die Einführung des ÖREB-Katasters in sämtlichen Kantonen ab 2014 - Aufnahme des Betriebs schweizweit ab 2016 bis spätestens am 1. Januar 2020 Strategie für den ÖREB-Kataster in den Jahren 2012 bis 2015 2/4 ENTWURF 5 Aufgabenteilung In der Aufgabenteilung gilt es zwischen den Daten (öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen) und der Organisation (ÖREB-Kataster) zu unterschieden 3 . • • Für die Daten selbst sind die Fachstellen des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden zuständig. Die Koordination der Tätigkeiten und die Harmonisierung der Daten obliegt: - auf Bundesebene strategisch: Koordinationsorgan für Geoinformation (GKG) operativ: swisstopo, Koordination, Geo-Information und Services (KOGIS) - auf Kantonsebene strategisch: Interkantonale Koordination in der Geoinformation (Steuerungsorgan IKGEO) operativ: Interkantonale Koordination in der Geoinformation (Geschäftsstelle IKGEO) Die Organisation des ÖREB-Katasters obliegt: - auf Bundesebene strategisch: Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) operativ, Oberaufsicht und Leitung: swisstopo, Eidgenössischen Vermessungsdirektion (V+D) - auf Kantonsebene operativ: die kantonalen für den Kataster zuständigen Stellen Koordination: Von der IKGEO bestimmte kantonale Fachkonferenz (z.B. Konferenz der kantonalen Vermessungsämter (KKVA)) Artikel 31 ÖREBKV sieht vor, dass ein Begleitgremium für den Aufbau des ÖREB-Katasters eingesetzt wird. Dieses verfolgt sehr eng die Einführung des Katasters in denjenigen Kantonen, die in der ersten Etappe mitwirken. Es achtet darauf, dass die in diesen Kantonen gewonnenen Erkenntnisse an alle übrigen Kantone und interessierten Partnerinnen und Partner weitergegeben werden. Zudem wird das Gremium einen Bericht über die Notwendigkeit des Katasters, dessen Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit erstellen und gegebenenfalls Vorschläge zur Überarbeitung der ÖREBKV formulieren. Es wird sich in ähnlicher Weise auch während der zweiten Etappe einbringen. Das Begleitgremium setzt sich aus vier Vertreterinnen und Vertretern der Fachstellen des Bundes, vier der Kantone und zwei der Städte und Gemeinden zusammen. 6 Strategische Schwerpunkte Die erste Strategie für den ÖREB-Kataster zielt darauf ab, die im Rahmen der Voruntersuchungen und der Schaffung der Rechtsgrundlagen erarbeiteten Unterlagen zu konsolidieren. Die Schwerpunkte sind: • • aufbauen des ÖREB-Katasters in den Kantonen der ersten Etappe, • bereitstellen von zweckmässigen und praxistauglichen Grundlagen für den Aufbau des ÖREBKatasters in den Kantonen der 2. Etappe und sicherstellen des Informationsflusses, • aufbauen einer zweckmässigen und effizienten Organisation auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde sowie festlegen der Zusammenarbeit und der Koordination zwischen den verschiedenen Fachbereichen und Verwaltungsebenen, • • Schaffung effizienter Prozesse, optimiert für Bund, Kantone und Gemeinden. 3 überprüfen der technischen, organisatorischen und rechtlichen Vorgaben (Rahmenmodell, Datenmodelle und ÖREBKV) auf ihre Praxistauglichkeit, sicherstellen einer zweckmässigen Aus- und Weiterbildung im Bereich ÖREB-Kataster. vgl. dazu Erläuternder Bericht zur Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, Kapitel 1.3.7 Strategie für den ÖREB-Kataster in den Jahren 2012 bis 2015 3/4 ENTWURF 7 Gültigkeit und Inkrafttreten Die vorliegende Strategie tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt für vier Jahre. Bern, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Der Vorsteher sig. Ueli Maurer Strategie für den ÖREB-Kataster in den Jahren 2012 bis 2015 4/4
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