Umwandlung des ewz in eine öffentlich

Umwandlung des ewz in eine
öffentlich-rechtliche Anstalt
Medienkonferenz vom 1. September 2015
Andres Türler, Stadtrat
Aktuelle Herausforderungen des ewz
 Strommarkt für Grosskunden geöffnet
→ 2/3 des in der Stadt Zürich abgesetzten Stroms am
Markt
 Europäischer Strompreis unter Gestehungskosten
→ Risiko von Kundenverlusten steigt
→ Effizienzdruck steigt
 Stadt Zürich hat 2000-Watt-Gesellschaft in
Gemeindeordnung verankert
→ neue ewz-Strategie: ewz will in der Schweiz Vorreiter
sein im Bereich Energieeffizienz und Nachhaltigkeit
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Departement der Industriellen Betriebe
Rechtsformänderung ewz
Schwierigkeiten
ewz als Dienstabteilung der Stadt Zürich hat nicht gleich
lange Spiesse wie die Konkurrenz, weil
 Wege für unternehmerische Entscheide zu lang sind
 Entscheidungsgrundlagen öffentlich sind
 politische Gremien unternehmerische Entscheide fällen
→ Entscheidkompetenz und Fachkompetenz sind nicht
vereint
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Rechtsformänderung ewz
Das ewz entspricht als Unternehmen am Markt
keiner klassischen Dienstabteilung
Klassische Dienstabteilung
ewz – schon heute
Bereiche im Monopol
Nur noch Verteilnetz und Privatkundensegment im Monopolbereich
Gesicherte Erträge durch Tarife
Freier Markt definiert Preise im Wettbewerb
Geschäfte mit beschränkten Risiken
Investitionen mit Marktrisiken, schwankende
Erträge
Leistungserbringung für die Einwohnerinnen
und Einwohner der Stadt Zürich
Leistungserbringung für die gesamte Schweiz
Politische Gremien bestellen Leistungen
Gestaltungsmöglichkeit durch kommunale
Politik eingeschränkt
(Kompetenzverschiebung zu Bund, Elcom,
Swissgrid)
Demokratische Kontrolle durch Parlament und
Stadtrat
Marktrisiken sind nicht durch politische
Mechanismen kontrollierbar
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ewz-Ausrüstung ungeeignet
Heute navigiert ewz mit den Instrumenten und der Kultur einer städtischen
Fazit
Dienstabteilung als (Nischen)-Akteur im risikoreichen europäischen
Energiemarkt. Das kann langfristig nicht gut gehen.
provisorisches
Bild
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Schweizer Energiemarkt im Vergleich:
Rechtsformen und Umsatzzahlen
AG
öff.-rechtl.
Anstalt
Dienstabteilung
AEW Energie AG
ewl Luzern AG
EKT AG
AEK Energie AG
IBAarau AG
Repower AG
CKW AG
Groupe E AG
Energie Wasser Bern
Energie Service Biel
SIG Genève
EKZ
Industrielle Werke
Basel
Stadtwerke Winterthur
SH Power
Tech. Betr. Kreuzlingen
Stadtwerke Gossau
St. Galler Stadtwerke
ewz
Umsatz < 100 Mio.
100 – 500 Mio.
Energie Thun AG
IBC Chur
Regio Energie Solothurn
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500 – 1’000 Mio.
Alpiq AG
Axpo Holding AG
BKW AG
Umsatz > 1 Mrd.
Neue Rechtsform für zukunftstaugliches ewz
Um im Wettbewerb bestehen zu können, braucht es für
das ewz
 Trennung von politisch-strategischer und
unternehmerischer Steuerung mit klar definierten
Verantwortlichkeiten
 Finanziellen Handlungsspielraum ausserhalb der
städtischen Kompetenzordnung
 Kürzere Wege für unternehmerische Entscheide
 Vertraulichkeit der Entscheidungsunterlagen
 Stärkere Aufsicht und strategisches Risikomanagement
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Antrag Stadtrat: ewz als öffentlich-rechtliche Anstalt
 schafft für das ewz Flexibilität
und unternehmerischen
Handlungsspielraum
 verstärkt die Wettbewerbsorientierung des ewz
 wahrt die energiepolitischen
und finanziellen Interessen
der Stadt Zürich als
Eigentümerin
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Eckwerte, an denen sich nichts ändert
 ewz zu 100 % im Eigentum der Stadt Zürich.
 Verantwortung von Gemeinde- und Stadtrat für die
politisch-strategische Steuerung
 Leistungsauftrag
 Tarifkompetenzen
 Bestehende rechtliche Vorgaben
 Städtisches Personalrecht für ewz-Mitarbeitende
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Die Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen
Anstalt
Marcel Frei, ewz-Direktor
Die öffentlich-rechtliche Anstalt
Was bleibt gleich?
Was ändert sich?
 100% Eigentum der Stadt Zürich
 ewz-Verordnung
 Politisch-strategische Steuerung durch
Gemeinde- und Stadtrat
 Eigentümerstrategie
 Leistungsauftrag
 Investitionsentscheide
 Tarifkompetenzen
 Rechnungslegung
 Bestehende rechtliche Vorgaben
 Verwaltungsrat
 Städtisches Personalrecht für ewz
 Budgetgenehmigung durch Verwaltungsrat / Kein Globalbudget
 VR stellt Direktor/-in und
Geschäftsleitung ein
 Gewinnausschüttung
 Tochtergesellschaften
Diese Änderungen ermöglichen, dass ewz
gleich rasch agieren kann wie seine Mitbewerber.
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Ausgestaltung: Corporate Governance
unternehmerische
Steuerung
politisch-strategische Steuerung
Gemeinderat



Stadtrat
Erlässt:
 die ewz-Verordnung
 die Tarife im
Monopolbereich
 die gemeinwirtschaftlichen
Leistungen

Genehmigt:
 die Eigentümerstrategie
 Jahresbericht und
-Rechnung



Beschliesst:
- die Eigentümerstrategie
- die Gewinnausschüttung
Ist im VR vertreten
Wählt VR, VRP und
Revisionsstelle
Genehmigt GAV und
Personalreglement
Nutzt parlamentarische
Instrumente
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Verwaltungsrat




Leitet die Anstalt
unternehmerisch
Erlässt anstaltsinterne und
externe Reglemente
Beschliesst über die
Gründung von
Tochtergesellschaften,
Auslagerungen,
Beteiligungen und
Kooperationen
Ernennt die
Geschäftsführung
(Direktor/-in und Mitglieder
der Geschäftsleitung)
Finanzielle Auswirkungen für die Stadt Zürich
 Einmaleffekt: Die Umwandlung führt zu einer Stärkung des
Eigenkapitals der Stadt Zürich von rund 1 Milliarde Franken.
 Die neue Regelung einer Gewinnausschüttung von ewz an die
Stadt liegt in der Kompetenz des Stadtrats.
 Die Stadt Zürich profitiert von einem tieferen Kapitalbedarf infolge
besserer Selbstfinanzierung von ewz direkt am Kapitalmarkt.
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Was bedeutet das für die Mitarbeitenden von ewz?
Es ist sichergestellt, dass die bestehenden
Anstellungsbedingungen,
Sozialleistungen sowie
Pensionskassenlösungen
gemäss dem Personalrecht der Stadt Zürich
für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ewz
weitergeführt werden.
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Die nächsten Schritte.
Grobterminplan.
Q3/15
Aug./Sept.:
StadtratsBeschluss
Q4/15
Q1/16
Q2/16
Q3/16
Q4/16
2017
Anschliessend:
Beratung in
GemeinderatsKommission
GemeinderatsBeschluss
geplant:
Volksabstimmung
heute
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anschliessend:
Umsetzung
Schlusswort
«ewz will weiterhin der eingeschlagenen
Strategie folgen. Dafür müssen wir als
Unternehmen so rasch agieren können wie
unsere Mitbewerber. Mit einer angepassten
Rechtsform werden wir dazu fähig sein.»
Marcel Frei, Direktor.
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Zusammenfassung
Andres Türler, Stadtrat
Öffentlich-rechtliche Anstalt als passendes
Rechtskleid
Gemeinderat und Stadtrat geben die
politischen Leitlinien aus Eigentümersicht vor.
Ein nach fachlichen Kriterien zusammengesetzter
Verwaltungsrat fällt die unternehmerischen
Entscheide.
Die Entscheidungswege verkürzen sich und
Entscheidungsgrundlagen bleiben vertraulich.
Für Mitarbeitende gilt weiterhin das städtische
Personalrecht.
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