Tarifvertrag zwischen Firma: Reg.nr: Adresse: Land: Tel: Fax: Industrifacket Metall (IF Metall) Olof Palmes gata 11 105 52 Stockholm Tel: +46 8 786 80 00 Fax: +46 8 24 86 74 Dies ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache, die für Informationszwecke angefertigt wurde. Rechtlich verbindlich ist lediglich die schwedische bzw. englische Version des Vertrags. Betrifft Arbeiten an xx, Schweden. § 1 Geltungsbereich Dieser Vertrag gilt für sämtliche im Unternehmen angestellte Mitarbeiter, die Arbeiten in den Bereichen ausführen, in denen IF Metall gemäß der Organisationsstruktur des schwedischen Gewerkschaftsdachverbandes LO die Tarifhoheit besitzt. Das Recht der Arbeitnehmer auf Arbeitsbedingungen und Vergütungen sowie Zulagen, die nach bereits geschlossenen Verträgen günstiger sind, bleiben von diesem Vertrag unberührt. § 2 Vertreter in Schweden Der Arbeitgeber ernennt einen Vertreter in Schweden, der mit schriftlicher Vollmacht befugt ist, den Arbeitgeber in allen Fragen der in Schweden durchgeführten Arbeiten zu vertreten. Die Vollmacht muss ihn darüber hinaus zur Vertretung des Unternehmens bei Verhandlungen sowie zum Abschluss von Vereinbarungen mit IF Metall berechtigen. Für den Fall, dass sich Name, Adresse, Telefonnummer oder Zeichnungsberechtigter des Arbeitgebers ändern, sind diese Änderungen umgehend an die Verwaltungsstelle von IF Metall zu übermitteln. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Ortsverband darüber zu informieren, an welche Arbeitsorten der Arbeitgeber eine Geschäftstätigkeit betreibt sowie die Namen sämtlicher dort beschäftigter Arbeitnehmer anzugeben. Dieser Pflicht muss er vor Beginn der Arbeiten an einem neuen Arbeitsort nachgekommen sein. § 3 Arbeitsverträge Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Beginn seiner Tätigkeit in Schweden einen ergänzenden schriftlichen Arbeitsvertrag zu übergeben. Aus diesem müssen die für die Arbeit in Schweden geltenden besonderen Bedingungen hervorgehen, die in §§ 7-11 und §§ 13-14 dieses Vertrags vereinbart wurden. § 4 Schwedisches Arbeitsrecht Streitigkeiten zwischen den Parteien sind von einem schwedischen Gericht nach schwedischem Recht beizulegen. § 5 Anwendung des Tarifvertrags Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung des jeweils geltenden Tarifvertrags sowie der übrigen zwischen IF Metall und der Arbeitgeberorganisation Svemek ausgehandelten Regelungen, unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten besonderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, der von den Hauptorganisationen vereinbarten Vertragsauslegung zu folgen. § 6 Streitigkeiten Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrags sowie Streitigkeiten, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrags ergeben, werden von einem schwedischen Gericht nach schwedischem Recht beigelegt. Die Parteien sind verpflichtet, auf Antrag einer Partei schnellstmöglich Verhandlungen einzuleiten. Diese Verhandlungen finden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, im Gewerkschaftsbüro von IF Metall in Stockholm statt. Dabei gilt für die Parteien das im Mitbestimmungsgesetz (MBL) verankerte Verhandlungsverfahren. Bei der Anwendung der Gesetze und Vereinbarungen ist der Ortsverband xx die lokale Gewerkschaftsorganisation. Adresse Telefon Fax E-Mail § 7 Arbeitsschutzfragen Vor Beginn der Arbeiten müssen zwischen dem für den Arbeitsort Verantwortlichen, dem Arbeitgeber und dem Ortsverband die erforderlichen Vereinbarungen über die Formen der Zusammenarbeit in Arbeitsschutzfragen am Arbeitsplatz abgeschlossen werden. Die Arbeitnehmer müssen in ihrer Muttersprache vom Arbeitgeber über die in Schweden geltenden Arbeitszeitvorschriften und Arbeitsschutzbestimmungen unterrichtet werden. Der Ortsverband oder der vom Ortsverband ernannte Arbeitsschutzbeauftragte ist nach dem Gesetz berechtigt, gefährliche Arbeiten zu stoppen. § 8 Arbeitszeit Die Regelarbeitszeit für gewerbliche Arbeitnehmer in Vollzeitbeschäftigung beträgt: 40 Stunden pro feiertagsfreie Woche bei Tagarbeit, aufgeteilt auf 8 Stunden pro Tag von Montag bis Freitag. 38 Stunden pro feiertagsfreie Woche bei Zweischichtarbeit oder Wechselschichtarbeit. Es wird eine Sonderschichtzulage in Höhe von 5,26 % des Grundlohns mit Zuschlägen gezahlt. 36 Stunden bei teilkontinuierlicher Dreischichtarbeit (mit Wochenendunterbrechung). Es wird eine Sonderschichtzulage in Höhe von 11,11 % des Grundlohns mit Zuschlägen gezahlt. 35 Stunden bei vollkontinuierlicher Dreischichtarbeit (ohne Wochenendunterbrechung). Es wird eine Sonderschichtzulage in Höhe von 14,28 % des Grundlohns mit Zuschlägen gezahlt. 34 Stunden bei ständiger Nachtarbeit. Es wird eine Sonderschichtzulage in Höhe von 17,64 % des Grundlohns mit Zuschlägen gezahlt. 36 Stunden bei Anlagenarbeiten unter Tage oder Instandhaltungsarbeiten in Bergwerken. Es wird eine Sonderzulage in Höhe von 14,28 % des Grundlohns mit Zuschlägen gezahlt. Feiertage Die folgenden Feiertage sind arbeitsfrei: Neujahr, Heilige Drei Könige, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Schwedischer Nationalfeiertag, Heiligabend, 1. Weihnachtstag, 2. Weihnachtstag und Silvester. Der Arbeitgeber zahlt für diese Tage Feiertagslohn, d.h. Stundenlohn nach § 8 multipliziert mit 8, sofern der Feiertag nicht auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Erholungspausen, Essenspausen und Arbeitspausen Erholungspausen sind während des Arbeitstages einzuplanen, sofern die lokalen Parteien nichts anderes vereinbaren oder spezifische Hinderungsgründe vorliegen. Essenspausen am Arbeitsplatz können auch als Erholungspausen gelten. Der Arbeitgeber muss die Arbeit so organisieren, so dass die Arbeitnehmer neben den Erholungspausen die erforderlichen Arbeitspausen einlegen können. Wenn die Betriebsbedingungen dies erfordern, können die Arbeitspausen mit bestimmter Dauer und bestimmtem Zeitpunkt festgelegt werden. Nachtruhe Den Arbeitnehmern ist zwischen 24.00 und 5.00 Uhr Nachtruhe zu gewähren, sofern die lokalen Parteien nichts anderes vereinbaren oder die Arbeit im Hinblick auf ihre Art, die Bedürfnisse der Öffentlichkeit oder andere besondere Umstände auch in der Nacht weitergeführt werden muss. Tägliche Ruhezeit Der Arbeitnehmer hat innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraums, vom Arbeitsbeginn an gerechnet, einen Anspruch auf mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden tägliche Ruhezeit, sofern die lokalen Parteien nichts anderes vereinbaren. Vorübergehende Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen können vorgenommen werden, sofern dies durch besondere, vom Arbeitgeber nicht voraussehbare Umstände, wie ungeplante Überstundenarbeit, bedingt ist, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer erhält die entsprechende Ruhezeit im Anschluss an die Schicht. Kann der Arbeitgeber aus objektiven Gründen die Ruhezeit nicht wie in Absatz 2 gefordert gewähren, ist diese so bald wie möglich, jedoch nach Absprache mit dem Arbeitnehmer, innerhalb von sieben Kalendertagen zu gewähren, und zwar in der Stundenanzahl, um die die Ruhezeit die geforderten elf Stunden unterschritten hat. Wird die Ruhezeit nach Absatz 2 und 3 in die Regelarbeitszeit verlegt, darf kein Lohnabzug erfolgen. Wöchentliche Ruhezeit Dem Arbeitnehmer müssen in jedem Zeitraum von sieben Tagen mindestens 36 aufeinanderfolgende Stunden Freizeit (wöchentliche Ruhezeit) gewährt werden, sofern die lokalen Parteien nichts anderes vereinbaren. Die wöchentliche Ruhezeit ist so weit wie möglich auf die Wochenenden zu legen. Überstundenarbeit Als Überstundenarbeit gilt die außerhalb der täglichen Regelarbeitszeit geleistete Arbeit. Arbeiten, die nicht ohne Probleme für den Betrieb aufgeschoben werden können, werden als Überstundenarbeit durchgeführt. Überstundenarbeit darf nicht zu einer Überbeanspruchung des Arbeitnehmers führen. Überstundenarbeit ist soweit wie möglich zu begrenzen. Zulässige Überstundenarbeit Die Anzahl der zu leistenden Überstunden darf höchstens 48 Stunden in einem Zeitraum von vier Wochen oder 50 Stunden in einem Kalendermonats betragen, jedoch höchstens 200 Stunden in einem Kalenderjahr (allgemeine Überstundenarbeit). Außer bei Anwendung des nachfolgenden Absatzes dürfen diese 200 Stunden in einem Kalenderjahr zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Über die Festlegungen in Absatz 1 hinaus können durch die lokale Vertragspartner weitere 100 Stunden pro Jahr vereinbart werden. Freizeitausgleich Unter Freizeitausgleich wird der Ausgleich von Arbeitszeitverkürzungen oder Überstundenarbeit oder anderen Vereinbarung im Rahmen dieses Vertrages durch Freizeit verstanden. Der Freizeitausgleich wird mit dem gewöhnlichen Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers vergütet. Bei Inanspruchnahme von Freizeitausgleich für Überstundenarbeit ist die entsprechende Zeit wieder als verfügbare Überstunden zu erfassen. § 9 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und Überstundenvergütung Wird von den lokalen Parteien nichts anderes vereinbart, gelten folgende Regelungen für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. A. Für die Arbeit in der Zeit von 16.30 bis 6.30 Uhr werden für alle Tage folgenden Zuschläge (SEK) gezahlt: 16.30–22.30 22.30–06.30 24,98 32,23 B. Für die Arbeit an Feiertagen gemäß § 6 und an Wochenenden werden über das unter Punkt A Genannte hinaus folgende Zuschläge gezahlt: Von 22.30 Uhr am Tag vor einem Sonnabend oder einem Feiertag bis 22.30 Uhr am darauffolgenden Sonntag oder Feiertag bzw. beim Aufeinanderfolgen mehrerer solcher Tage bis 22.30 Uhr des letzten Tages: 70,45 SEK pro Stunde. Die Vergütung von Überstundenarbeit erfolgt einerseits in Form der Vergütung für die gearbeitete Zeit und andererseits in Form eines gesonderten Überstundenzuschlags. Die gearbeitete Zeit wird entweder mit Geldzahlung oder auf Wunsch des Arbeitnehmers in Form von Freizeit, Freizeitausgleich, vergütet. Es gelten folgende Überstundenzuschläge in SEK pro Stunde: SEK 73,99 pro Stunde für Arbeit an Werktagen. SEK 122,19 pro Stunde für Arbeit am Sonnabend, Sonntag, Feiertag, Mittsommerabend, Heiligabend und Silvester. Überstundenzuschläge und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden nicht gleichzeitig gezahlt. Bei Arbeitnehmern mit Monatsgehalt werden die oben genannten Stundenlöhne mit dem Faktor 175 multipliziert, wobei die in § 8 genannten Schichtzuschläge bei Schichtarbeit nicht gezahlt werden und die Sonderzulage für die Arbeit unter Tage 8,89 % des Monatsgehalts beträgt. § 10 Grundlohn und Urlaub Der Lohn pro Arbeitsstunde beträgt mindestens (SEK): Für besonders qualifizierte Arbeitnehmer: 155,95 Für sonstige Arbeitnehmer: 152,25 Dies entspricht dem im landesweiten Tarifvertrag zwischen IF Metall und Svemek ausgehandelten Mindestlohn, zu dem die in §§ 8-9 genannten Vergütungen hinzukommen. Dieser Betrag ist ein Bruttobetrag vor Abzug der vom Arbeitgeber zu entrichtenden gesetzlichen Steuern, wobei der Arbeitgeber verpflichtet ist, für jeden Arbeitnehmer die Höhe des abgezogenen Betrags anzugeben. Nicht darin enthalten sind die Abgaben zur Rentenversicherung, Sozialabgaben sowie ähnliche Abgaben, die darüber hinaus abgezogen werden. Neben seinem Lohn hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von 12 % des Gesamtbruttolohns. § 11 Lohnzahlung Lohn und Urlaubsgeld sind mindestens einmal pro Monat zu zahlen. Die Lohnzahlung erfolgt spätestens sieben Tage nach Ende des Abrechnungsmonats. Der Lohn ist so zu zahlen, dass der Ortsverband die Lohnzahlungen sowie die gezahlten Beträge überprüfen kann. § 12 Kontrolle An jedem Zahltag übersendet der Arbeitgeber eine Liste der Arbeitsstunden der einzelnen Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum sowie Unterlagen zu den gezahlten individuellen Löhnen und Zuschlägen an den Ortsverband, um die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags zu erleichtern. Darüber hinaus ist der Ortsverband berechtigt, vor Ort im Unternehmen oder anderweitig alle erforderlichen Unterlagen einzusehen, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des Vertrags durch den Arbeitgeber zu kontrollieren. § 13 Versicherung Der Arbeitgeber ist gemäß dem geltenden nationalen Tarifvertrag zwischen IF Metall und Svemek verpflichtet, für bei ihm angestellte schwedischen Staatsbürger und Bürger mit Wohnsitz in Schweden eine AFA-Versicherung, eine Umstellungsversicherung sowie eine betriebliche Pensionsversicherung abzuschließen. Für nicht in Schweden wohnhafte Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber von der Vertragspflicht zum Abschluss einer AFA-Versicherung nur dann befreit, wenn bereits ein entsprechender Versicherungsschutz vorhanden ist. § 14 Reisekosten, Reisezeit und Unterkunft und Verpflegung Die Reisekosten von xx nach Schweden und zurück werden vom Arbeitgeber getragen. Gleiches gilt für die Reisekosten innerhalb von Schweden, die sich aus dem Arbeitsauftrag ergeben. Die Reisezeitvergütung während und außerhalb der Regelarbeitszeiten wird in Höhe des gewöhnlichen Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers vergütet, § 10. Alternative 1: Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Alternative 2: Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für Unterkunft. Tagegeld wird in Höhe der Pauschalbeträge der schwedischen Steuerbehörde für steuerfreie Tagegelder gezahlt. Für Abreisestage mit Abfahrt nach 12.00 Uhr oder Rückreisetage mit Ankunft vor 19.00 Uhr wird jeweils ein halbes Tagegeld gezahlt. Für länger als drei Monate dauernde Dienstreisen (Langzeiteinsatz) wird das Tagegeld für die darüber hinausgehende Zeit auf 154,- SEK reduziert. Wenn der Arbeitgeber direkt oder indirekt die Kosten für die Mahlzeiten trägt, werden die tatsächlichen Kosten dafür vom Tagegeld abgezogen, jedoch höchstens folgende Beträge. Aktuelle Tagegelder und zulässige Abzüge (Juni 2015): Frühstück Mittag oder Abendbrot Mittag und Abendbrot Ganzes Tagegeld (220,- SEK) 44,- SEK 77,- SEK 154,- SEK Langzeiteinsatz (154,- SEK) 31,- SEK 54,- SEK 108,- SEK Halbes Tagegeld (110,- SEK) 22,- SEK 39,- SEK 77,- SEK § 15 Vertragslaufzeit und Kündigung Dieser Vertrag tritt am xx in Kraft und gilt bis zum xx. Falls die Arbeiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind, gilt dieser Vertrag bis zum Abschluss der Arbeit. IF Metall ist berechtigt, den Vertrag nach dem xx mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist zu kündigen. Der Vertrag läuft ohne Kündigung drei Monate nach Abschluss der Arbeit/Arbeiten aus. Der Arbeitgeber informiert den Ortsverband über den Abschluss der Arbeit/Arbeiten. Ort: Datum: 20 Dieser Vertrag wurde in drei gleich lautenden Exemplaren ausgefertigt, von denen der Arbeitgeber eines und IF Metall zwei erhält. Arbeitgeber IF Metall ...................................................... ...................................................... Unterschrift/Zeichnungsberechtigter Vertragsunterzeichner Name in Druckbuchstaben Name in Druckbuchstaben
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