Tarifvertrag, Industrifacket IF Metall

Tarifvertrag
zwischen
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Reg.nr:
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Land:
Tel:
Fax:
Industrifacket Metall (IF Metall)
Olof Palmes gata 11
105 52 Stockholm
Tel: +46 8 786 80 00
Fax: +46 8 24 86 74
Dies ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache, die für Informationszwecke
angefertigt wurde. Rechtlich verbindlich ist lediglich die schwedische bzw.
englische Version des Vertrags.
Betrifft Arbeiten an xx, Schweden.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt für sämtliche im Unternehmen angestellte Mitarbeiter, die
Arbeiten in den Bereichen ausführen, in denen IF Metall gemäß der
Organisationsstruktur des schwedischen Gewerkschaftsdachverbandes LO die
Tarifhoheit besitzt.
Das Recht der Arbeitnehmer auf Arbeitsbedingungen und Vergütungen sowie
Zulagen, die nach bereits geschlossenen Verträgen günstiger sind, bleiben von
diesem Vertrag unberührt.
§ 2 Vertreter in Schweden
Der Arbeitgeber ernennt einen Vertreter in Schweden, der mit schriftlicher
Vollmacht befugt ist, den Arbeitgeber in allen Fragen der in Schweden
durchgeführten Arbeiten zu vertreten. Die Vollmacht muss ihn darüber hinaus zur
Vertretung des Unternehmens bei Verhandlungen sowie zum Abschluss von
Vereinbarungen mit IF Metall berechtigen.
Für den Fall, dass sich Name, Adresse, Telefonnummer oder
Zeichnungsberechtigter des Arbeitgebers ändern, sind diese Änderungen umgehend
an die Verwaltungsstelle von IF Metall zu übermitteln.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Ortsverband darüber zu informieren, an
welche Arbeitsorten der Arbeitgeber eine Geschäftstätigkeit betreibt sowie die
Namen sämtlicher dort beschäftigter Arbeitnehmer anzugeben. Dieser Pflicht muss
er vor Beginn der Arbeiten an einem neuen Arbeitsort nachgekommen sein.
§ 3 Arbeitsverträge
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach
Beginn seiner Tätigkeit in Schweden einen ergänzenden schriftlichen
Arbeitsvertrag zu übergeben. Aus diesem müssen die für die Arbeit in Schweden
geltenden besonderen Bedingungen hervorgehen, die in §§ 7-11 und §§ 13-14
dieses Vertrags vereinbart wurden.
§ 4 Schwedisches Arbeitsrecht
Streitigkeiten zwischen den Parteien sind von einem schwedischen Gericht nach
schwedischem Recht beizulegen.
§ 5 Anwendung des Tarifvertrags
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung des jeweils geltenden
Tarifvertrags sowie der übrigen zwischen IF Metall und der
Arbeitgeberorganisation Svemek ausgehandelten Regelungen, unter Beachtung der
nachfolgend aufgeführten besonderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien
verpflichten sich ferner, der von den Hauptorganisationen vereinbarten
Vertragsauslegung zu folgen.
§ 6 Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrags sowie Streitigkeiten, die sich aus
den Bestimmungen dieses Vertrags ergeben, werden von einem schwedischen
Gericht nach schwedischem Recht beigelegt.
Die Parteien sind verpflichtet, auf Antrag einer Partei schnellstmöglich
Verhandlungen einzuleiten. Diese Verhandlungen finden, sofern die Parteien nichts
anderes vereinbaren, im Gewerkschaftsbüro von IF Metall in Stockholm statt.
Dabei gilt für die Parteien das im Mitbestimmungsgesetz (MBL) verankerte
Verhandlungsverfahren.
Bei der Anwendung der Gesetze und Vereinbarungen ist der Ortsverband xx die
lokale Gewerkschaftsorganisation.
Adresse
Telefon
Fax
E-Mail
§ 7 Arbeitsschutzfragen
Vor Beginn der Arbeiten müssen zwischen dem für den Arbeitsort
Verantwortlichen, dem Arbeitgeber und dem Ortsverband die erforderlichen
Vereinbarungen über die Formen der Zusammenarbeit in Arbeitsschutzfragen am
Arbeitsplatz abgeschlossen werden.
Die Arbeitnehmer müssen in ihrer Muttersprache vom Arbeitgeber über die in
Schweden geltenden Arbeitszeitvorschriften und Arbeitsschutzbestimmungen
unterrichtet werden. Der Ortsverband oder der vom Ortsverband ernannte
Arbeitsschutzbeauftragte ist nach dem Gesetz berechtigt, gefährliche Arbeiten zu
stoppen.
§ 8 Arbeitszeit
Die Regelarbeitszeit für gewerbliche Arbeitnehmer in Vollzeitbeschäftigung
beträgt:
40 Stunden pro feiertagsfreie Woche bei Tagarbeit, aufgeteilt auf 8 Stunden pro
Tag von Montag bis Freitag.
38 Stunden pro feiertagsfreie Woche bei Zweischichtarbeit oder
Wechselschichtarbeit. Es wird eine Sonderschichtzulage in Höhe von 5,26 % des
Grundlohns mit Zuschlägen gezahlt.
36 Stunden bei teilkontinuierlicher Dreischichtarbeit (mit
Wochenendunterbrechung). Es wird eine Sonderschichtzulage in Höhe von
11,11 % des Grundlohns mit Zuschlägen gezahlt.
35 Stunden bei vollkontinuierlicher Dreischichtarbeit (ohne
Wochenendunterbrechung). Es wird eine Sonderschichtzulage in Höhe von
14,28 % des Grundlohns mit Zuschlägen gezahlt.
34 Stunden bei ständiger Nachtarbeit. Es wird eine Sonderschichtzulage in Höhe
von 17,64 % des Grundlohns mit Zuschlägen gezahlt.
36 Stunden bei Anlagenarbeiten unter Tage oder Instandhaltungsarbeiten in
Bergwerken. Es wird eine Sonderzulage in Höhe von 14,28 % des Grundlohns mit
Zuschlägen gezahlt.
Feiertage
Die folgenden Feiertage sind arbeitsfrei: Neujahr, Heilige Drei Könige, Karfreitag,
Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Schwedischer Nationalfeiertag,
Heiligabend, 1. Weihnachtstag, 2. Weihnachtstag und Silvester. Der Arbeitgeber
zahlt für diese Tage Feiertagslohn, d.h. Stundenlohn nach § 8 multipliziert mit 8,
sofern der Feiertag nicht auf einen Samstag oder Sonntag fällt.
Erholungspausen, Essenspausen und Arbeitspausen
Erholungspausen sind während des Arbeitstages einzuplanen, sofern die lokalen
Parteien nichts anderes vereinbaren oder spezifische Hinderungsgründe vorliegen.
Essenspausen am Arbeitsplatz können auch als Erholungspausen gelten.
Der Arbeitgeber muss die Arbeit so organisieren, so dass die Arbeitnehmer neben
den Erholungspausen die erforderlichen Arbeitspausen einlegen können. Wenn die
Betriebsbedingungen dies erfordern, können die Arbeitspausen mit bestimmter
Dauer und bestimmtem Zeitpunkt festgelegt werden.
Nachtruhe
Den Arbeitnehmern ist zwischen 24.00 und 5.00 Uhr Nachtruhe zu gewähren,
sofern die lokalen Parteien nichts anderes vereinbaren oder die Arbeit im Hinblick
auf ihre Art, die Bedürfnisse der Öffentlichkeit oder andere besondere Umstände
auch in der Nacht weitergeführt werden muss.
Tägliche Ruhezeit
Der Arbeitnehmer hat innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraums, vom Arbeitsbeginn
an gerechnet, einen Anspruch auf mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden
tägliche Ruhezeit, sofern die lokalen Parteien nichts anderes vereinbaren.
Vorübergehende Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen können
vorgenommen werden, sofern dies durch besondere, vom Arbeitgeber nicht
voraussehbare Umstände, wie ungeplante Überstundenarbeit, bedingt ist,
vorausgesetzt, der Arbeitnehmer erhält die entsprechende Ruhezeit im Anschluss
an die Schicht.
Kann der Arbeitgeber aus objektiven Gründen die Ruhezeit nicht wie in Absatz 2
gefordert gewähren, ist diese so bald wie möglich, jedoch nach Absprache mit dem
Arbeitnehmer, innerhalb von sieben Kalendertagen zu gewähren, und zwar in der
Stundenanzahl, um die die Ruhezeit die geforderten elf Stunden unterschritten hat.
Wird die Ruhezeit nach Absatz 2 und 3 in die Regelarbeitszeit verlegt, darf kein
Lohnabzug erfolgen.
Wöchentliche Ruhezeit
Dem Arbeitnehmer müssen in jedem Zeitraum von sieben Tagen mindestens 36
aufeinanderfolgende Stunden Freizeit (wöchentliche Ruhezeit) gewährt werden,
sofern die lokalen Parteien nichts anderes vereinbaren. Die wöchentliche Ruhezeit
ist so weit wie möglich auf die Wochenenden zu legen.
Überstundenarbeit
Als Überstundenarbeit gilt die außerhalb der täglichen Regelarbeitszeit geleistete
Arbeit.
Arbeiten, die nicht ohne Probleme für den Betrieb aufgeschoben werden können,
werden als Überstundenarbeit durchgeführt. Überstundenarbeit darf nicht zu einer
Überbeanspruchung des Arbeitnehmers führen.
Überstundenarbeit ist soweit wie möglich zu begrenzen.
Zulässige Überstundenarbeit
Die Anzahl der zu leistenden Überstunden darf höchstens 48 Stunden in einem
Zeitraum von vier Wochen oder 50 Stunden in einem Kalendermonats betragen,
jedoch höchstens 200 Stunden in einem Kalenderjahr (allgemeine
Überstundenarbeit). Außer bei Anwendung des nachfolgenden Absatzes dürfen
diese 200 Stunden in einem Kalenderjahr zu keinem Zeitpunkt überschritten
werden.
Über die Festlegungen in Absatz 1 hinaus können durch die lokale Vertragspartner
weitere 100 Stunden pro Jahr vereinbart werden.
Freizeitausgleich
Unter Freizeitausgleich wird der Ausgleich von Arbeitszeitverkürzungen oder
Überstundenarbeit oder anderen Vereinbarung im Rahmen dieses Vertrages durch
Freizeit verstanden. Der Freizeitausgleich wird mit dem gewöhnlichen
Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers vergütet.
Bei Inanspruchnahme von Freizeitausgleich für Überstundenarbeit ist die
entsprechende Zeit wieder als verfügbare Überstunden zu erfassen.
§ 9 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und
Überstundenvergütung
Wird von den lokalen Parteien nichts anderes vereinbart, gelten folgende
Regelungen für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
A. Für die Arbeit in der Zeit von 16.30 bis 6.30 Uhr werden für alle Tage
folgenden Zuschläge (SEK) gezahlt:
16.30–22.30
22.30–06.30
24,98
32,23
B. Für die Arbeit an Feiertagen gemäß § 6 und an Wochenenden werden über das
unter Punkt A Genannte hinaus folgende Zuschläge gezahlt:
Von 22.30 Uhr am Tag vor einem Sonnabend oder einem Feiertag bis 22.30 Uhr
am darauffolgenden Sonntag oder Feiertag bzw. beim Aufeinanderfolgen mehrerer
solcher Tage bis 22.30 Uhr des letzten Tages: 70,45 SEK pro Stunde.
Die Vergütung von Überstundenarbeit erfolgt einerseits in Form der Vergütung für
die gearbeitete Zeit und andererseits in Form eines gesonderten
Überstundenzuschlags. Die gearbeitete Zeit wird entweder mit Geldzahlung oder
auf Wunsch des Arbeitnehmers in Form von Freizeit, Freizeitausgleich, vergütet.
Es gelten folgende Überstundenzuschläge in SEK pro Stunde:
SEK 73,99 pro Stunde für Arbeit an Werktagen.
SEK 122,19 pro Stunde für Arbeit am Sonnabend, Sonntag, Feiertag,
Mittsommerabend, Heiligabend und Silvester.
Überstundenzuschläge und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
werden nicht gleichzeitig gezahlt.
Bei Arbeitnehmern mit Monatsgehalt werden die oben genannten Stundenlöhne
mit dem Faktor 175 multipliziert, wobei die in § 8 genannten Schichtzuschläge bei
Schichtarbeit nicht gezahlt werden und die Sonderzulage für die Arbeit unter Tage
8,89 % des Monatsgehalts beträgt.
§ 10 Grundlohn und Urlaub
Der Lohn pro Arbeitsstunde beträgt mindestens (SEK):
Für besonders qualifizierte Arbeitnehmer: 155,95
Für sonstige Arbeitnehmer:
152,25
Dies entspricht dem im landesweiten Tarifvertrag zwischen IF Metall und Svemek
ausgehandelten Mindestlohn, zu dem die in §§ 8-9 genannten Vergütungen
hinzukommen. Dieser Betrag ist ein Bruttobetrag vor Abzug der vom Arbeitgeber
zu entrichtenden gesetzlichen Steuern, wobei der Arbeitgeber verpflichtet ist, für
jeden Arbeitnehmer die Höhe des abgezogenen Betrags anzugeben. Nicht darin
enthalten sind die Abgaben zur Rentenversicherung, Sozialabgaben sowie ähnliche
Abgaben, die darüber hinaus abgezogen werden.
Neben seinem Lohn hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe
von 12 % des Gesamtbruttolohns.
§ 11 Lohnzahlung
Lohn und Urlaubsgeld sind mindestens einmal pro Monat zu zahlen. Die
Lohnzahlung erfolgt spätestens sieben Tage nach Ende des Abrechnungsmonats.
Der Lohn ist so zu zahlen, dass der Ortsverband die Lohnzahlungen sowie die
gezahlten Beträge überprüfen kann.
§ 12 Kontrolle
An jedem Zahltag übersendet der Arbeitgeber eine Liste der Arbeitsstunden der
einzelnen Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum sowie Unterlagen zu den
gezahlten individuellen Löhnen und Zuschlägen an den Ortsverband, um die
Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags zu erleichtern.
Darüber hinaus ist der Ortsverband berechtigt, vor Ort im Unternehmen oder
anderweitig alle erforderlichen Unterlagen einzusehen, die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen und des Vertrags durch den Arbeitgeber zu
kontrollieren.
§ 13 Versicherung
Der Arbeitgeber ist gemäß dem geltenden nationalen Tarifvertrag zwischen IF
Metall und Svemek verpflichtet, für bei ihm angestellte schwedischen Staatsbürger
und Bürger mit Wohnsitz in Schweden eine AFA-Versicherung, eine
Umstellungsversicherung sowie eine betriebliche Pensionsversicherung
abzuschließen.
Für nicht in Schweden wohnhafte Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber von der
Vertragspflicht zum Abschluss einer AFA-Versicherung nur dann befreit, wenn
bereits ein entsprechender Versicherungsschutz vorhanden ist.
§ 14 Reisekosten, Reisezeit und Unterkunft und Verpflegung
Die Reisekosten von xx nach Schweden und zurück werden vom Arbeitgeber
getragen. Gleiches gilt für die Reisekosten innerhalb von Schweden, die sich aus
dem Arbeitsauftrag ergeben. Die Reisezeitvergütung während und außerhalb der
Regelarbeitszeiten wird in Höhe des gewöhnlichen Arbeitsentgelts des
Arbeitnehmers vergütet, § 10.
Alternative 1:
Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Alternative 2:
Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für Unterkunft.
Tagegeld wird in Höhe der Pauschalbeträge der schwedischen Steuerbehörde für
steuerfreie Tagegelder gezahlt. Für Abreisestage mit Abfahrt nach 12.00 Uhr oder
Rückreisetage mit Ankunft vor 19.00 Uhr wird jeweils ein halbes Tagegeld
gezahlt. Für länger als drei Monate dauernde Dienstreisen (Langzeiteinsatz) wird
das Tagegeld für die darüber hinausgehende Zeit auf 154,- SEK reduziert. Wenn
der Arbeitgeber direkt oder indirekt die Kosten für die Mahlzeiten trägt, werden die
tatsächlichen Kosten dafür vom Tagegeld abgezogen, jedoch höchstens folgende
Beträge.
Aktuelle Tagegelder und zulässige Abzüge (Juni 2015):
Frühstück
Mittag oder Abendbrot
Mittag und Abendbrot
Ganzes
Tagegeld
(220,- SEK)
44,- SEK
77,- SEK
154,- SEK
Langzeiteinsatz
(154,- SEK)
31,- SEK
54,- SEK
108,- SEK
Halbes
Tagegeld
(110,- SEK)
22,- SEK
39,- SEK
77,- SEK
§ 15 Vertragslaufzeit und Kündigung
Dieser Vertrag tritt am xx in Kraft und gilt bis zum xx.
Falls die Arbeiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind, gilt dieser
Vertrag bis zum Abschluss der Arbeit. IF Metall ist berechtigt, den Vertrag nach
dem xx mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist zu kündigen.
Der Vertrag läuft ohne Kündigung drei Monate nach Abschluss der
Arbeit/Arbeiten aus.
Der Arbeitgeber informiert den Ortsverband über den Abschluss der
Arbeit/Arbeiten.
Ort:
Datum:
20
Dieser Vertrag wurde in drei gleich lautenden Exemplaren ausgefertigt, von denen
der Arbeitgeber eines und IF Metall zwei erhält.
Arbeitgeber
IF Metall
......................................................
......................................................
Unterschrift/Zeichnungsberechtigter
Vertragsunterzeichner
Name in Druckbuchstaben
Name in Druckbuchstaben