Erziehungsdirektion des Kantons Bern Direction de l'instruction publique du canton de Berne Mittelschul- und Berufsbildungsamt Office de l'enseignement e secondaire du 2 degré et de la formation professionnelle Grundsätze und Kriterien für das Vorgehen bei Kündigungen infolge Reorganisation oder sonstigem Stellenabbau (Sekundarstufe II und höhere Fachschulen) MBA-Vorgaben MBA-Vorgabe 900.80.900.4 Einheitlich zu regelnder Sachverhalt Vorgehen bei Kündigungen infolge Reorganisation oder sonstigem Stellenabbau. Geltungsbereich Berufsfachschulen und Mittelschulen. Aspekte 1. Ausgangslage Rückläufige Zahlen von Lernenden bzw. Schülerinnen und Schülern sowie von Anmeldungen in Vollzeitangebote wie auch Reorganisationen (Art. 10a ff. LAG) können zu Pensenverlust und letztlich zu Kündigungen führen. Als Reorganisation wird eine durch den Kanton oder den Bund verursachte wesentliche Änderung der Organisationsstruktur einer oder mehrerer Schulen bezeichnet. Im Reorganisationsfall wird der Kanton unterstützungs- und entschädigungspflichtig (vgl. Merkblatt für Lehrkräfte, Schulleitungen und Anstellungsbehörden der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen zum Thema: Auflösung des Anstellungsverhältnisses in Folge einer Reorganisation;Version gültig ab 1. August 2014).Ob der Stellenabbau infolge einer Reorganisation erfolgt oder nicht, ist für das Vorgehen bei einer notwendigen Kündigung auf Grund wegfallender Pensen unerheblich. Die Umsetzung des Stellenabbaus erfolgt weithin nach denselben Regeln. 2. Projektauftrag durch MBA bei Reorganisationen Bei einem Reorganisationsentscheid mit weitreichenden Auswirkungen (insbesondere Personalabbau) muss vom MBA ein Projektauftrag an die Schulleitung gegeben werden. Das Projekt muss durch das MBA eng begleitet werden. Die Projektführung erfolgt durch die Schulleitung. Beim Projektstart ist die Kommunikation mit dem MBA abzusprechen. Das MBA unterstützt die Schulleitung vor Ort in der Kommunikation gegenüber den Lehrpersonen (allenfalls der Erziehungsdirektor). Die Schulleitung kann und muss in schwierigen Situationen proaktiv Unterstützung beim MBA holen. Ansprechpersonen sind die Berufsschulinspektoren / die Berufsschulinspektorin respektive der Leiter Abteilung Mittelschulen. 3. Personalplanung und Vermeidung von Kündigungen Der Personalbedarf ist langfristig und vorausschauend zu planen. Insbesondere bei Neueinstellungen ist dem Aspekt Pensensicherheit Beachtung zu schenken. Im Zweifelsfalle bzgl. der Sicherheit des Pensums sind neue Lehrkräfte vorerst befristet anzustellen. Bei einem Wegfall von Lektionen werden zunächst alle Massnahmen ohne Entlassungen von unbefristeten Lehrkräften ausgeschöpft. Es sind dies insbesondere: Verzicht auf Weiterbeschäftigung von befristet angestellten Lehrkräften Abbau von Pensen über 100 % Anpassung des Beschäftigungsgrades an die untere Bandbreite gemäss Anstellungsverfügung Bewirtschaftung der individuellen Pensenbuchhaltung (IPB) bzw. Abbau IPB Pensionierungswünsche der Lehrpersonen klären Freiwillige Reduktion des Beschäftigungsgrades von Lehrpersonen oder Teilen des Kollegiums klären Zusätzliche Teilanstellung an einer anderen Abteilung oder einer anderen Schule prüfen Übernahme von bezahlten Spezialaufgaben prüfen Diese Massnahmen stehen in keinem hierarchischen Verhältnis, sie stehen alternativ nebeneinander. Es ist bei allen Massnahmen immer auch das Interesse der Schule mit in die Überlegungen einzubeziehen, wie z.B. eine zeitliche Mindestpräsenz an der Schule. Kann mit den erwähnten Massnahmen der Pensenabbau nicht aufgefangen werden, müssen (Teil-) Kündigungen erfolgen. 4. Vorgehen bei unumgänglichen Entlassungen; Kriterienkatalog Stehen Kündigungen vor der Tür, ist eine transparente, klare und frühzeitige Information zentral. Verantwortlich ist die Schulleitung. Steht fest, dass der Pensenabbau nicht mit obgenannten Massnahmen aufgefangen werden kann, müssen Kriterien für die Wahl der zu kündigenden Person/en festgelegt werden. Einmal definiert, müssen diese durchwegs und rechtsgleich angewendet werden. Auch über die Kriterien muss informiert werden. Die folgenden Kriterien stehen nicht in einer fixen Reihenfolge. Die Schulleitung wägt die Interessen im Einzelfall sorgfältig ab, indem sie den spezifischen Anforderungen, welche für ein optimales Funktionieren der Schule notwendig sind, Rechnung trägt: Durch den Pensenverlust bestimmbare Lehrpersonen (Bsp. Schliessung Klasse Zahntechniker: Fachlehrer Zahntechnik, Streichung eines Faches: Fachlehrkraft) Fachliche Anstellungsvoraussetzungen sind nicht vorhanden Dienstalter: Lehrperson mit der kleinsten Anzahl anrechenbarer Dienstjahre (an Schule oder generell) Jüngere Lehrpersonen Soziales Umfeld (Finanzielle Sicherheit, Arbeitsschwerpunkt, familiäre Situation, u.a.). Generelles Engagement für die Schule Wahrnehmung für Querschnittsfunktionen in der Schule Qualität der Erfüllung des Berufsauftrags Wird die Qualität der Erfüllung des Berufsauftrags als Kriterium berücksichtigt, so muss für die Begründung auf z.B. in den MAG-Unterlagen dokumentierte und der Lehrperson bekannte Tatsachen zurückgegriffen werden. Die neuen reduzierten Pensen unter den bisherigen Lehrpersonen auszuschreiben, um sie mit den am besten geeigneten Personen zu besetzen, ist ebenfalls ein gangbarer Weg. Die neuen Pensen müssen nach vorgängig festgelegten Kriterien, in sachgerechter Weise und unter Einhalten der allgemeinen Rechtsprinzipien vergeben werden. Den Lehrkräften, welchen kein oder nur noch ein reduziertes Pensum zugeteilt werden kann, ist anschliessend zu künden. Immer gilt: Die gewählten Kriterien und die individuellen Gründe für einen Entscheid werden den BetroffeSeite 2 von 3 nen nachvollziehbar im Gespräch kommuniziert. Die Schulleitung muss (mit Unterstützung des MBA) die juristischen Folgen von Kündigungen abschätzen, bevor Kündigungen ausgesprochen werden. 5. Kündigungsverfahren Vgl. Merkblatt zur Auflösung oder Änderung eines Anstellungsverhältnisses (gültig ab 1. August 2014). 6. Unterstützung von Personen, die von einer Kündigung betroffen sind Bei einer Entlassung in Folge einer Reorganisation oder eines sonstigen Pensenabbaus haben die Betroffenen Anspruch auf Unterstützung (z.B. bei Stellensuche) und Beratung durch die von der Erziehungsdirektion offerierten Beratungsangebote. Den Anspruch auf die Finanzierung einer Weiterbildung, auf eine Abgangsentschädigung oder auf eine Sonderrente haben jedoch nur Personen, die von einer Kündigung infolge Reorganisation betroffen sind (vgl. Merkblatt unter Ziff. 1). Rechtsgrundlagen Art. 10a ff. des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250). Weitere Grundlagen ¨ Merkblatt für Lehrkräfte, Schulleitungen und Anstellungsbehörden der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen zum Thema: Auflösung des Anstellungsverhältnisses in Folge einer Reorganisation (Version gültig ab 1. August 2014): <www.erz.be.ch/erz → Kindergarten & Volksschule → Anstellung Lehrkräfte → Auflösung des Anstellungsverhältnisses in Folge von Reorganisation → Merkblätter → Auflösung des Anstellungsverhältnisses in Folge von Reorganisation - Sekundarstufe II und höhere Fachschulen (zuletzt eingesehen am 18. August 2015) > Merkblatt zur Auflösung oder Änderung eines Anstellungsverhältnisses (Version gültig ab 1. August 2014): <www.erz.be.ch/ → Kindergarten & Volksschule → Anstellung Lehrkräfte → Austritt / Pensionierung / Auflösung des Arbeitsverhältnisses → Auflösung und Änderung eines Anstellungsverhältnisses (zuletzt eingesehen am 18. August 2015) > Erlassen durch / am Theo Ninck, 28.10.2015 ........................................................................................................................ Unterschrift sig. ...................................................................................................................................................... Federführende Abteilung MBA-ABR ..................................... Verantwortliche Person AHO .............................................. Geprüft durch GL vom 11.8.15 ............................ Gültig ab sofort ............................................. Version 1 ................................................... Ersetzt Version neu ................................................ Registratur 4820.301.200.14/2014 .................. Nummer 685725v6 ...................................... Verteiler GL MBA, Schulen.................................................................................................................................. Internet Intranet http://www.erz.be.ch/mba-vorgaben https://wwwin.erz.be.ch/intranet_erz/de/index/direktion/direktion/mittelschule_berufsbildung/grundlagen/mbavorgaben.html Seite 3 von 3
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