urteil

Fédération Internationale des Quilleurs
World Ninepin Bowling Association
SEKTION NINEPIN BOWLING CLASSIC
U R T E I L
Im Namen der
Sektion Ninepin Bowling Classic (NBC)
hat die Kammer I des Rechtsausschusses der NBC in der Besetzung
Gruber Gerhard (GER)
Höllrigl Zeno (ITA)
Janus Gerard (FRA)
Vorsitzender der Kammer I
Beisitzer
Beisitzer
in Sache
Antragsteller
Sektion Ninepin Bowling Classic, Breitenleerstraße 188, AT 1220 Wien (Austria)
Postadresse: Sekretariat der NBC, Am Lettenhof 15, DE 88339 Bad Waldsee (Germany)
am 14.11.2015 vertreten durch Präsident Siegfried Schweikardt
und Sportdirektor Knut Wagner
am 22.11.2015 vertreten durch Präsident Siegfried Schweikardt
gegen
Antraggegner
a) Mitgliedsverband Slovensky Kolkarsky Zväz, Trnavska Cesta 29 a, SK 83104 Bratislava
am 14.11.2015 vertreten durch Elena Fürstenova, Generalsekretärin
am 22.11.2015 nicht anwesend
b) Klub ZP Sport a. s. Podbrezova, Kolkaren 58, SK 97681 Podbrezova (Slovakia)
am 14.11.2015 vertreten durch Martin Kozak, Kollarova 7, 92101 Piestany
am 22.11.2015 nicht anwesend
c) Athletin Katarina Valigurova, Sturovo Nabrezie 14, SK 05201 Spisska Nova Ves (Slovakia)
am 14.11.2015 persönlich anwesend
(NBC ID 464)
am 22.11.2015 nicht anwesend
unter Beteiligung der
Antragbetroffenen (Ziffer 9.2 Satz 2 RVO NBC)
Klub BSV Voith St. Pölten, Spratzener Kirchenweg 25, AT 3100 St. Pölten (Austria)
am 14.11.2015 vertreten durch Christine Pracser (persönlich bekannt)
am 22.11.2015 nicht anwesend
ZTE-ZAEV TK, Zrinyi u. 87, HU 8900 Zalaegerszeg (Hungary)
am 14.11. und 22.11.2015 nicht anwesend
KC Schrezheim, Glasurweg 13, DE 73479 Ellwangen (Germany)
am 14.11.2015 vertreten durch Margarete Lutz (persönlich bekannt)
am 22.11.2015 nicht anwesend
TJ Spartak Prerov, Kopaniny 4, CZ 75000 Prerov (Czech Republic)
am 14.11. und 22.11.2015 nicht anwesend
Urteil Verfahren NBC ./. Slovensky Kolkarsky Zväz, ZP Sport a. s. Podbrezova, Athleltin Valigurova
Venue and Office
Section Ninepin Bowling Classic
Breitenleerstraße 188
AT-1220 Wien
Austria
ZVR 824 389 542 over http://zvr.bmi.gv.at
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Email
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Sekretariat der NBC
Am Lettenhof 15
DE 88339 Bad Waldsee
Germany
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wegen
Nichteinhaltung der Internationalen Sportordnung (ISO) und der Durchführungsbestimmungen Pokalwettbewerbe Klubmannschaften (DB)
(nicht berechtigten Einsatz der Athletin Katarina Valigurova als Spielerin des Klubs „ZP Sport a. s.
Podbrezova“ (SVK) im Wettbewerb „XXVII. Europapokal für Klubmannschaften 2015 Damen“ vom
29.09. bis 03.10.2015 in Straubing, Deutschland (künftig Kurzfassung „Europapokal 2015“)
nach
Unterbrechung der am 14.11.2015 im Haus des Sports, Fritz-Walter-Weg 19, 70372 Stuttgart
(GER) gemäß Ziffer 9.5.1 Rechts- und Verfahrensordnung der NBC (RVO NBC) angesetzten
mündlichen Verhandlung mit Wiederaufnahme am 22.11.2015 zur Verkündung Urteils
folgende Entscheidung getroffen:
ENTSCHEIDUNG
1.
Der Antrag des Antragstellers, vertreten durch den Sportdirektor der NBC, ist form- und fristgerecht beim Sekretariat der NBC gestellt und eingegangen (Ziffern 8.1 und 8.2.1 RVO NBC). Eine Verjährung der Verfolgung
(Ziffer 3.2 RVO NBC) liegt nicht vor.
2
Der Antragsteller wird verpflichtet,
a) entsprechend den DB nur ausschließlich von den Mitgliedsverbänden unterzeichnete und mit Siegel/Stempel versehene Meldebögen A und B anzunehmen,
b) eingehend zu prüfen, ob die Voraussetzungen sowohl für den Mitgliedsverband generell, für die jeweilige
Klubmannschaft und für deren Athleten und Funktionäre erfüllt sind, um die Startberechtigungen bei den
Klubmannschaftswettbewerben der NBC für die Klubs und ihre Mannschaftsmitglieder erteilen zu können
und
c) die Schiedsrichter anzuweisen, über Kontrollen der Spielerausweise bei Klubwettbewerben und die festgestellten Ungereimtheiten Protokoll ähnliche Nachweise zu führen.
3.
Die Antraggegnerin Katarina Valigurova (NBC ID 464) hatte zum Zeitpunkt 29.09.2015 keine Startberechtigung zur Teilnahme am „Europapokal 2015“ für den Klub „ZP Sport a. s. Podbrezova“. Sie war zu diesem
Zeitpunkt wegen der Spieleinsätze vom 05.09.2015 bis 26.09.2015 beim Klub „Tatran Spisska Nova Ves“ in
der „Extra-Liga“ Damen in Verbindung mit der „Genehmigung abwechselnder Starts“ und der damit verbundenen Ausleihe der für „ZP Sport a. s. Podbrezova“ bestehenden Spielberechtigung an „Tatran Spisska Nova
Ves“ nicht ununterbrochen seit 15.07.2015 spielberechtigt für den Klub „ZP Sport a. s. Podbrezova“ (Ziffer 4
Buchstabe c DB).
4.a) Das Ergebnis der Antraggegnerin Katarina Valigurova in der Qualifikation des Wettbewerbs „Europapokal
2015“ ist mit NULL zu werten. Dementsprechend ist das Gesamtergebnis auf 2.805 Kegel zu berichtigen, womit sich für den Klub die Platzierung auf Rang 12 ergibt. Die Ergebnislisten sind neu zu veröffentlichen.
4.b) Das Halbfinalspiel „Rang 1 gegen Rang 4“ und das Finalspiel sind neu anzusetzen; das Spiel um Rang 3 nur
dann, wenn sich ein Spielgegner gegenüber dem bisherigen Spiel geändert hat.
4.c) Der Antraggegner „ZP Sport a. s. Podbrezova“ wird verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Urteilsverkündung den erhaltenen Siegerpokal nebst Goldmedaillen und Diplome an die von der NBC vorzugebende
Adresse auf eigene Kosten zu übersenden.
Urteil Verfahren NBC ./. Slovensky Kolkarsky Zväz, ZP Sport a. s. Podbrezova, Athleltin Valigurova
Venue and Office
Section Ninepin Bowling Classic
Breitenleerstraße 188
AT-1220 Wien
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Sekretariat der NBC
Am Lettenhof 15
DE 88339 Bad Waldsee
Germany
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5.a) Dem Antraggegner „Slovensky Kolkarsky Zväz“ ist das Spiel- und Teilnahmerecht für seine Nationalmannschaften aller Altersklassen an internationalen Wettbewerben – nicht eingeschlossen Länderspiele nach Ziffer
4.2 ISO NBC und Ziffer 1.2 DB Länderspiele NBC – für drei Einsätze ab Rechtskraft dieses Urteils entzogen
(Ziffer 4.9 in Verbindung mit Ziffer 4.9.4 RVO NBC).
5.b) Dem Antraggegner „ZP Sport a. s. Podbrezova“ ist das Spiel- und Teilnahmerecht seiner Damenmannschaft
an allen internationalen Wettbewerben auf die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft dieses Urteils entzogen
(Ziffer 4.9 in Verbindung mit Ziffer 4.9.4 RVO NBC).
5.c) Der Antraggegnerin Katarina Valigurova ist kein Verschulden nachzuweisen. Sie hat im vollen Vertrauen auf
die Funktionäre der Antraggegner „Slovensky Kolkarsky Zväz“ und „ZP Sport a. s. Podbrezova“, eine Spielberechtigung für den Klub „ZP Sport a. s. Podbrezova“ zu haben und damit auch eine Startberechtigung für den
„Europapokal 2015“, an diesem Wettbewerb teilgenommen. Gleichwohl bleibt ihr in der Qualifikation erzieltes
Ergebnis unberücksichtigt.
6.
Dem Antraggegner „Slovensky Kolkarsky Zväz“ wird, wenn er weiterhin seine Klubs an den Klubmannschaftswettbewerben teilnehmen lassen will, auferlegt,
a) unverzüglich seine „Rozpis kolkárskej Ligy 2015/2016“ an die Ordnungen und Durchführungsbestimmung der
NBC anzupassen und insbesondere den „abwechselnden Start (Wechselstartrecht)“ einer Athletin für zwei
Klubs einzustellen, soweit es die Spielerinnen der „Extra-Liga“ Damen in denen jeweils die Qualifikanten für
die internationalen Klubmannschaftswettbewerbe ermittelt werden. Sollten die Bestimmungen auch für die
Herrenklubmannschaften gelten, gilt vorgenanntes entsprechend.
b) in den Spielerausweisen den gesamten Gültigkeitszeitraum (von/bis) einer Spielberechtigung für einen Klub
erkenntlich auszuweisen; gegebenenfalls auch eine Spielberechtigung für einen anderen Klub bei Ausleihung
der Spielberechtigung der Athleten/innen an diesen anderen Klub bei Ligen unterhalb der „Extra Ligen“.
c) die „Spielerausweise“ so zu ergänzen, dass ein Gastspielrecht nach der Ziffer 9 „Registracný a prestupový
poriadok (RPP)“ für einen anderen Klub ersichtlich ist und damit die unterschiedlichen Gültigkeitszeiträume
der Spielberechtigung „normal“, „Gastspielrecht“ und „abwechselnder Start“ (jeweils von / bis) erkennbar sind.
7.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 20.000 EURO festgesetzt.
8.
Jede Partei trägt ihre eigenen Aufwendungen und die für ihre Bevollmächtigten selbst (Ziffer 14.1.4 RVO
NBC). Die weiteren Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) tragen die Antraggegner „Slovensky
Kolkarsky Zväz“ zu 50 % und der Antraggegner „ZP Sport a. s. Podbrezova“ zu 35 % sowie der Antragsteller
NBC zu 15%.
9.
Das Urteil wird mit der Verkündung dieser Entscheidung rechtskräftig (Ziffer 12 RVO NBC).
10. Mit Verkündung dieses Urteils ist die Einstweilige Anordnung vom 14.11.2015 hinfällig und damit aufgehoben.
11. Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig (Ziffer 5.6.1 RVO NBC).
12. Dem Antragbetroffenen „BSV Voith St. Pölten“ ist die Einspruchsgebühr in Höhe von 100 EURO zurückzuerstatten (Ziffer 5.2.5 RVO NBC).
13. Die Kosten des Verfahrens werden vom Sekretariat der NBC festgesetzt und mittels Kostenfestsetzungsbescheid gesondert erhoben. Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid besteht das Rechtsmittel der Beschwerde
beim Vorsitzenden des Rechtsausschusses – einzureichen beim Sekretariat der NBC (Ziffer 14.4.1 RVO
NBC).
Urteil Verfahren NBC ./. Slovensky Kolkarsky Zväz, ZP Sport a. s. Podbrezova, Athleltin Valigurova
Venue and Office
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