AGB Universal Clay Pipes GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen 14 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen Universal Clay Pipes GmbH [im Folgenden: Universal Clay Pipes] und ihren Kunden, soweit die Kunden Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Das gilt auch bei vorbehaltloser Lieferung in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden. Dem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Vertragsschluss Der Kunde unterbreitet Universal Clay Pipes ein Angebot durch seine Bestellung. Universal Clay Pipes ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die ausdrückliche Erklärung der Annahme durch Universal Clay Pipes ist nicht erforderlich. Universal Clay Pipes ist berechtigt, die Annahme durch Aussonderung der Ware und Übergabe an die Transportperson durch eine mündliche, schriftliche oder elektronische Mitteilung, Rechnungslegung oder durch die Mitteilung der Auslieferung zu erklären. Preise und Zahlung Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und ergeben sich aus der Preisliste von Universal Clay Pipes, die Bestandteil dieses Vertrags ist. Lieferkosten sind in den Preisen, wie sie sich aus der Preisliste ergeben, enthalten. Frachtzuschläge und Verpackungskosten, wie sie sich aus der Anlage zur Preisliste von Universal Clay Pipes ergeben, bleiben vorbehalten. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Universal Clay Pipes anerkannt sind. Das gilt nicht, soweit die Forderung dem gleichen Vertragsverhältnis wie unsere Forderung entstammt, gegen die aufgerechnet werden soll. Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn der Gegenanspruch des Kunden auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Abzug von Skonto bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Lieferung Ist Lieferung vereinbart, erfolgt die Lieferung durch einen von Universal Clay Pipes ausgewählten, im Auftrag des Kunden beauftragten Speditionsunternehmer frei an einen vom Kunden benannten Ort, soweit der Ort über öffentliche Straßen mit einem schweren Lastkraftfahrzeug erreicht werden kann oder die Ware auf ein asphaltiertes Betriebsgelände verbracht wird, das mit einem schweren Lastkraftfahrzeug befahren werden kann. Verlässt das Lastkraftfahrzeug auf Wunsch des Kunden den öffentlichen Straßenraum, haftet er für alle entstehenden Schäden sowohl an der Ware als auch am Fahrzeug, soweit die Schäden nicht auf Verschulden des Fahrers, sonstiger Dritter oder Universal Clay Pipes zurückzuführen sind. Der Kunde kann nicht verlangen, dass die Ware an einen Ort außerhalb des öffentlichen Straßenraums oder außerhalb eines asphaltierten, mit einem schweren Lastkraftfahrzeug befahr baren Betriebsgeländes geliefert wird. In diesem Fall ist Erfüllungsort der Ort, der dem vom Kunden bestimmten Ort am nächsten gelegen ist und über öffentliche Straßen oder ein asphaltiertes Betriebsgelände, das mit einem schweren Lastkraftfahrzeug befahrbar ist, erreicht werden kann. Lieferungen erfolgen nur bei Bestellung von vollen LKW [20 Tonnen Ladung] bei maximal zwei Abladestellen, wobei für das Anfahren der zweiten Abladestelle ein Frachtzuschlag, wie er sich aus der Anlage zur Preisliste von Universal Clay Pipes ergibt, vom Kunden zu zahlen ist. Die Lieferung von Teilladungen erfolgt nur ausnahmsweise, wobei die Liefermenge mindestens einer halben LKWLadung [10 Tonnen Ladung] entsprechen muss. Für die Lieferung einer Teilladung schuldet der Kunde einen Frachtzuschlag, wie er sich aus der Anlage zur Preisliste von Universal Clay Pipes ergibt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware selbst zu entladen und die dafür erforderlichen Hilfsmittel [etwa Flurfördergerät, Kran] auf seine Kosten vorzuhalten. Auf Wunsch des Kunden erfolgt die Auslieferung durch einen LKW mit Ladekran, wofür ein Zuschlag, wie er sich aus der Anlage zu der Preisliste von Universal Clay Pipes ergibt, vom Kunden zu zahlen ist. Die Ware ist unverzüglich nach Ankunft zu entladen, soweit die Ware montags bis freitags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr und samstags zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr angeliefert wird. Lädt der Kunde die Ware nicht unverzüglich ab, kann Universal Clay Pipes ab der ersten Stunde nach Anlieferung der Ware einen Aufwendungsersatz für die Vorhaltung des Lastkraftfahrzeugs und des Fahrers in Höhe von 150,00 € für jede angefangene Stunde verlangen. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als der angegebene Satz. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr geht mit Abschluss der Beladung des Lastkraftwagens durch Universal Clay Pipes auf den Kunden über. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist Universal Clay Pipes berechtigt, Aufwendungsersatz zu verlangen. Ab dem Zeitpunkt, da der Kunde in Schuldner- oder Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Kunden über. Ist eine Lieferfrist schriftlich zugesichert, beginnt die Lieferfrist mit Klärung aller technischen Fragen, sonst mit Vertragsschluss. Angaben über die voraussichtliche Lieferfrist sind unverbindlich, solange kein Fixtermine vereinbart ist. Fixtermine zur Anlieferung vor 11.00 Uhr können nicht verbindlich zugesagt werden. Bei der Vereinbarung eines Fixtermins zur Anlieferung nach 11.00 Uhr ist Universal Clay Pipes berechtigt, die Ware in einem Zeitraum von einer Stunde vor und nach dem vereinbarten Termin anzuliefern. Bei der Bestellung von Teilladungen ist die Zusage eines Fixtermins nicht möglich. Da Teillieferungen gemeinsam mit anderen Teillieferungen erfolgen, behält Universal Clay Pipes sich eine Lieferfrist von einem Monat seit Eingang der Bestellung vor. Abholung Ist die Abholung durch den Kunden vereinbart, schuldet Universal Clay Pipes die Verladung auf ein vom Kunden bereitzustellendes, geeignetes Transportmittel. Die Gefahr geht mit Abschluss der Verladung auf den Kunden über. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum von Universal Clay Pipes. Die Verarbeitung und/ oder Umbildung der Ware geschieht stets für Universal Clay Pipes. Wird die Ware mit Gegenständen verarbeitet, die nicht Universal Clay Pipes gehören, erwirbt Universal Clay Pipes Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware [Faktura-Endbetrag, inklusive Mehrwertsteuer] zum Wert der anderen verarbeiteten Sachen. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern. Er tritt Universal Clay Pipes bereits jetzt alle Ansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrags [inklusive Mehrwertsteuer] ab, die er aufgrund der Weiterveräußerung gegen Dritte erwirbt. Das gilt auch für den Fall, dass die Ware verarbeitet oder umgestaltet wurde. Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, die Forderung einzuziehen. Universal Clay Pipes GmbH 15 Universal Clay Pipes verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde sich nicht in Verzug befindet. Gerät der Kunde in Verzug oder wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, ist Universal Clay Pipes zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Der Kunde hat Universal Clay Pipes in diesem Fall alle bestehenden Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Unterlagen zu übergeben und den Schuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Kunde tritt Universal Clay Pipes bereits jetzt die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen. Zur Einziehung der Forderung gilt das zur Veräußerung der Ware Vereinbarte entsprechend. Universal Clay Pipes verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten, insbesondere abgetretene Forderungen, freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wobei Universal Clay Pipes die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten vorbehalten ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware auf seine Kosten gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Wird die Ware gepfändet, ist der Kunde verpflichtet, Universal Clay Pipes unverzüglich über die Pfändung zu informieren und Universal Clay Pipes alle Informationen, die zur Erhebung einer Klage nach § 771 ZPO erforderlich sind, bekannt zu geben. Bleibt die Zwangsvollstreckung der Kosten einer Klage nach § 771 ZPO bei dem Pfändungsgläubiger erfolglos, schuldet der Kunde Ersatz dieser Kosten. Gewährleistung Macht der Kunde einen Gewährleistungsanspruch geltend, schuldet er Ersatz der Mehraufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung, die sich daraus ergeben, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Nacherfüllungsansprüche werden nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllt. Vorstehendes gilt nicht, wenn es sich um einen Fall des Unternehmerrückgriffs im Sinne der §§ 478 f. BGB handelt. Haftungsbegrenzung Sweillem Ceramic schließt die Haftung für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden sind, aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für die Haftung für Verschulden von Erfüllungsgehilfen von Universal Clay Pipes. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf die Schäden, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind, beschränkt. Anwendbares Recht, Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Düsseldorf Gerichtsstand; Universal Clay Pipes ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen. Anlage 1 Artikelnr. Beschreibung Einheit Preis [€/Stück] ZDBPAL ZGITTERB ZHOLZK DB-Palette Gitterbox Holzkiste PCS PCS PCS 13,00 84,40 23,00 ZKRAN ZSTGDEC ZSTGPA ZSTGPAL Krankosten STG-Palette 1,20 m x 1,20 m + Deckel STG-Palette 1,20 m x 0,80 m + Deckel STG Palette ohne Deckel PCS PCS PCS PCS 150,00 17,90 12,80 19,20 Universal Clay Pipes GmbH
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