Kurzreglement

Personalvorsorge
Swiss Life BVG-Sammelstiftung HOVAL AG
Kurzreglement
Vorsorgeplan und Reglement
(gültig ab 1.1.2016)
1.
Allgemeines / Organisation
Die Hoval AG hat sich zur Abwicklung der BVG-konformen Personalvorsorge der BVG-Sammelstiftung
Swiss Life angeschlossen. Innerhalb dieser Sammelstiftung wird ein eigenes Vorsorgewerk mit individuellem Vorsorgekonzept gebildet (Vertrag Nr. E81FCB).
Diese Kurzfassung gibt den Inhalt der massgeblichen Reglemente und Bestimmungen der Personalvorsorge der Firma in konzentrierter Form wieder. Rechtsverbindlich sind alleine die vollständigen
Reglemente des Vorsorgewerkes, welche jederzeit unter folgendem LINK
http://www.swisslife.ch/content/internet/ch/de/home/unternehmen/produkte/vollvers/businesspr
otect/nvs.html bezogen werden können.
Der aktuelle Vorsorgeplan der HOVAL AG kann jederzeit beim Arbeitgeber bezogen werden.
2.
Welche Leistungen werden von wem erbracht?
Krankheit
•
Unfallversicherung SUVA
•
UVGZ Zürich Versicherung
Lohnfortzahlung Arbeitgeber
•
Lohnfortzahlung Arbeitgeber
•
Krankentaggeldversicherung
•
Taggeld aus Unfallversicherung
Invalidität
(Langfristiger
Lohnausfall)
•
Renten aus IV
•
Renten aus IV
•
Renten aus Vorsorgewerk
Swiss Life
•
Leistungen aus Unfallversicherung
und eventuell aus Vorsorgewerk
Swiss Life (für Lohnteile über dem
UVG-Maximum-Lohn)
Tod
•
Renten aus AHV
•
Renten aus AHV
•
Leistungen aus Vorsorgewerk
Swiss Life
•
Leistungen aus Unfallversicherung
und eventuell aus Vorsorgewerk
Swiss Life (für Lohnteile über dem
UVG-Maximum-Lohn)
Medizinische
Behandlung
•
Invalidität
(Kurzfristiger
Lohnausfall)
•
Private Krankenkasse
Alter
3.
Unfall
•
Renten aus AHV
•
Leistungen aus Vorsorgewerk Swiss Life
Wer wird in die Personalvorsorge aufgenommen?
Alle AHV-pflichtigen ArbeitnehmerInnen mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die ein JahresGrundgehalt in der Höhe von mindestens 75% der maximalen AHV-Altersrente beziehen (Stand Eintrittsschwelle 2016: CHF 21'150 = 75% der maximalen AHV-Altersrente), werden in die Personalvorsorge aufgenommen.
4.
Wann erfolgt die Aufnahme?
Die Aufnahme erfolgt am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch am 1. Januar nach
Vollendung des 17. Altersjahres für die Invaliditäts- und Todesfallvorsorge resp. am 1. Januar nach
Vollendung des 24. Altersjahres für die Altersvorsorge.
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5.
Welcher Lohn ist versichert?
Es wird bei Eintritt bzw. in den Folgejahren vom am Anfang des Jahres vereinbarten AHV-Jahreslohn
ausgegangen (maximal 3‘000% der max. AHV-Altersrente; Stand 2016: CHF 846‘000).
Folgende Lohnbestandteile werden ausgeschlossen:
Prämien (z.B. Abschlussprämien usw.)
Überstunden-Entschädigung
EB-Zuschlag (Überzeitentschädigung)
Nicht geldwirksame Gehaltsnebenleistungen
Dienstaltersgeschenk
Folgende Lohnteile sind zusätzlich eingeschlossen:
Gratifikationen
Variable Provision (100% Verdienstregelung)
Fixe Provision
EB-Entschädigung (12x Wochenansatz)
Für die Berechnung der Vorsorgeleistungen ist der versicherte Jahreslohn massgebend. Dieser wird
gebildet, indem man vom Grundlohn den Koordinationsbetrag (Stand 2016: CHF 21‘150 = 75% der
maximalen AHV-Altersrente) in Abzug bringt. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt der Koordinationsabzug im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
versicherter
Lohnteil
Koordinationsabzug
75% maximale
AHV-Altersrente
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6.
Welche Leistungen sind versichert?
Altersvorsorge
Altersrente bzw. Alterskapital
Das Alterskapital wird durch jährliche Altersgutschriften, eingebrachte Freizügigkeitsleistungen,
allfällige Einkäufe fehlender Beitragsjahre und den Zinsen (2016: BVG 1.25% / Überobligatorium
0.75%) sowie allfälligen weiteren Überschüssen gebildet.
Die Altersgutschriftenskala lautet wie folgt:
Altersgruppen
Altersgutschriften in Prozenten
des versicherten Jahreslohnes
Frauen / Männer
25 – 34
35 – 44
45 – 54
55 – 64/65
7%
10%
15%
18%
Erreicht eine versicherte Person das Pensionierungsalter, entscheidet sie sich für eine Altersrente
oder für das Alterskapital. Es sind auch Mischformen möglich (Renten- und Teilkapitalbezug).
Die Umwandlung des vorhandenen Altersguthabens in eine lebenslänglich zahlbare Altersrente
im Alter 65 Männer und 64 Frauen erfolgt mit einem sogenannten Rentenumwandlungssatz. Die
jeweils gültigen Sätze sind aus dem persönlichen Vorsorgeausweis ersichtlich.
Anwartschaftliche Ehegatten-/Partnerrente für Ehegatten bzw. Partner (unter gewissen
Voraussetzungen) bei Tod des Alters-rentenbezügers von 60% der laufenden Altersrente. Bei
einem Teilkapitalbezug reduzieren sich die Leistungen entsprechend.
Pensionierten-Kinderrente von 20% der Altersrente für jedes Kind unter 18 Jahren (bzw. 25,
wenn in Ausbildung). Bei einem Teilkapitalbezug reduzieren sich die Leistungen entsprechend.
Der Anspruch auf die Altersrente bzw. das Alterskapital besteht bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses als beitragspflichtige Person ab Alter 58 (vorzeitige Pensionierung) bis Alter 70
(aufgeschobenen Pensionierung).
Invaliditätsvorsorge
Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit
Invalidenrente von 60% des versicherten Jahreslohnes, fällig nach Ablauf einer 24-monatigen
Dauer der Erwerbsunfähigkeit.
Invaliden-Kinderrente von 8% des versicherten Jahreslohnes für jedes Kind unter 18 Jahren (bzw.
25, wenn in Ausbildung); fällig nach Ablauf einer 24-monatigen Dauer der Erwerbsunfähigkeit.
Befreiung von der Beitragszahlung nach einer 3-monatigen Dauer der Erwerbsunfähigkeit. Die
Vorsorgeleistungen bleiben dabei in demselben Umfang versichert.
Bei Teilinvalidität wird die Höhe der Invaliditätsleistungen unter Berücksichtigung des
Invaliditätsgrades bestimmt.
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Erwerbsunfähigkeit infolge Unfall
Invalidenrente von 60% auf dem Lohnteil, der den Höchstbetrag gemäss UVG (Stand 2016:
CHF 148’200) übersteigt, fällig nach Ablauf einer 24-monatigen Dauer der Erwerbsunfähigkeit.
Invaliden-Kinderrente von 8% auf dem Lohnteil, der den Höchstbetrag gemäss UVG (Stand 2016:
CHF 148’200) übersteigt, für jedes Kind unter 18 Jahren (bzw. 25, wenn in Ausbildung); fällig nach
Ablauf einer 24-monatigen Dauer der Erwerbsunfähigkeit.
Befreiung von der Beitragszahlung nach einer 3-monatigen Dauer der Erwerbsunfähigkeit. Die
Vorsorgeleistungen bleiben dabei in demselben Umfang versichert.
Todesfallvorsorge
Tod infolge Krankheit
Ehegatten-/Partnerrente in der Höhe von 36% des versicherten Jahreslohnes (Partnerrente unter
gewissen Voraussetzungen).
Waisenrente in der Höhe von 8% des versicherten Jahreslohnes für jedes Kind unter 18 Jahren
(bzw. 25, wenn in Ausbildung).
Todesfallkapital aus vorhandenem Altersguthaben zur Auszahlung gelangt der Teil des
vorhandenen Altersguthabens nach Abzug des Todesfallkapitals aus Einkäufen der versicherten
Person, der nicht zur Finanzierung einer Ehegatten- / Partnerrente benötigt wird.
Todesfallkapital aus Einkäufen der versicherten Person 100% der Einkäufe der versicherten
Person bei dieser Vorsorgeeinrichtung.
Tod infolge Unfalls
Ehegatten-/Partnerrente von 36% auf dem Lohnteil, der den Höchstbetrag gemäss UVG (Stand
2016: CHF 148’200) übersteigt (Partnerrente unter gewissen Voraussetzungen).
Waisenrente von 8% auf dem Lohnteil, der den Höchstbetrag gemäss UVG (Stand 2016: CHF
148’200) übersteigt für jedes Kind unter 18 Jahren (bzw. 25, wenn in Ausbildung).
Todesfallkapital aus vorhandenem Altersguthaben zur Auszahlung gelangt der Teil des
vorhandenen Altersguthabens nach Abzug des Todesfallkapitals aus Einkäufen der versicherten
Person, der nicht zur Finanzierung einer Ehegatten- / Partnerrente benötigt wird.
Todesfallkapital aus Einkäufen der versicherten Person 100% der Einkäufe der versicherten
Person bei dieser Vorsorgeeinrichtung.
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7.
Wie wird die Personalvorsorge finanziert?
Die Jahresbeiträge für das Vorsorgewerk beinhalten die jährlichen Altersgutschriften zur Finanzierung der Altersleistungen, die Risikoprämien für die Versicherung der Invaliditäts- und Todesfallleistungen, sowie die Beiträge für den Teuerungsausgleich, Sicherheitsfonds und Verwaltungskosten.
Arbeitnehmerbeiträge:
Altersgruppen
Arbeitnehmerbeitrag in Prozenten
des versicherten Lohnes
Frauen / Männer
25 – 34
3.5%
35 - 44
5.0%
45 - 54
7.5%
55 – 64/65
9.0%
Für Risikoteil: 0.00% der Risiko-, Kosten- und übrigen Beiträge
Arbeitgeberbeiträge:
Der Arbeitgeberbeitrag entspricht der Differenz zwischen dem Total aller Beiträge und der Summe
der Beiträge aller Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber übernimmt damit 100% der Risiko-, Kosten und
übrigen Beiträge.
8.
Welche Leistungen werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor
Erreichen des Pensionierungsalters erbracht?
Scheidet ein Versicherter ab Alter 25 aus der Personalvorsorge aus, so hat er per Austrittsdatum
Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe des im Zeitpunkt des Austritts vorhandenen
Altersguthabens (volle Freizügigkeit). Die Freizügigkeitsleistung wird gemäss den Angaben der
ausscheidenden Person auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen. Eine
Barauszahlung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich. Tritt die austretende Person
keine neue Stelle an, ist ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder eine Freizügigkeitspolice bei
einer Versicherungsgesellschaft zu errichten.
9.
Wohneigentumsförderung und Einkauf Beitragsjahre
Siehe separates Merkblatt
10. An wen kann ich mich wenden, wenn ich zusätzliche Fragen habe?
Sie erhalten jährlich den persönlichen Vorsorgeausweis. Diesem Ausweis können Sie die wichtigsten
Zahlen entnehmen. Bei Unklarheiten, Fragen oder Anliegen im Bereich der Personalvorsorge wenden
Sie sich bitte an die Personalabteilung Frau Verena Schmid oder an [email protected].
11. Welche Abkürzungen werden verwendet?
AHV
ALV
IV
BVG
UVG
UVGZ
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Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Eidgenössische Invalidenversicherung
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Unfall Zusatzversicherung
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