Altersteilzeit, Beurlaubung, Sabbatjahr und vorgezogener Ruhestand

München, Herbst 2015
brlv-Infoservice
Altersteilzeit, Beurlaubung, Sabbatjahr
und vorgezogener Ruhestand
Welche Möglichkeiten gibt es, die Arbeitszeit frühzeitiger zu beenden? Hinweise für das Jahr 2015/2016
Altersteilzeit
Altersteilzeit bedeutet, dass Beschäftigte ab einem bestimmten Lebensalter die Arbeitszeit bis zum Beginn des Ruhestands reduzieren können. Dringende dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen.
Für Funktionsinhaber (Schulleiter, Schulleiterstellvertreter, Seminarleiter) wird Altersteilzeit nur im
Blockmodell bewilligt.
Es gibt zwei Varianten:
Teilzeitmodell
Der Beamte arbeitet bis zum Beginn des Ruhestands durchgehend im Umfang von 60% der in
den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit Art. 91 BayBG
60 % Arbeitszeit, 80 % Besoldung
Es handelt sich um eine echte Teilzeitbeschäftigung mit den Vor- und Nachteilen der Teilzeit.
Blockmodell
Hier geht der Beamte zunächst in Vorleistung. Die
Arbeitszeit wird in vollem Umfang in der Ansparphase geleistet. Die angesparte Arbeitszeit wird
dann in einer Freistellungsphase ausgeglichen
Bsp: 3 Jahre vollbeschäftigt und 2 Jahre vollständig
vom Dienst befreit, bei einer Laufzeit von 5 Jahren
80 % Besoldung für die volle Laufzeit
Der Beihilfeanspruch bleibt bei einer Altersteilzeitbeschäftigung in vollem Umfang erhalten.
Berechnung des Ruhestandstermins als Lehrkraft:
Lehrer an öffentlichen Schulen werden künftig zum Ende oder zum Schulhalbjahr des betreffenden
Schuljahres mit entsprechenden Auf- oder Abschlägen in den Ruhestand treten, in dem sie die allgemeine gesetzliche Altersgrenze erreichen.
Beispiele:
geb. 25.11.1950
65. Lebensjahr:
plus 4 Monate:
25.11.2015
25.03.2016
01.04.2016
31.07.2016 (Schuljahr)
65. Lebensjahr:
plus 5 Monate:
16.09.2016
16.02.2017
17.02.2017
17.02.2017 (Schulhalbjahr)
allgemeiner gesetzlicher Ruhestand:
Ruhestand als Lehrkraft zum
geb. 16.09.1951
allgemeiner gesetzlicher Ruhestand:
Ruhestand als Lehrkraft zum
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München, Herbst 2015
Dabei ergeben sich im Blockmodell Altersteilzeit folgende Möglichkeiten
Gesamtdauer
1,25 Jahre
2,5 Jahre
3,75 Jahre
5 Jahre
6,25 Jahre
Arbeitsphase
0,75 Jahre
1,5 Jahre
2,25 Jahre
3 Jahre
3,75Jahre
Freistellung
0,5 Jahre
1 Jahr
1,5 Jahre
2 Jahre
2,5 Jahre
Anteil Arbeitsphase / Gesamtdauer
60%
60 %
60 %
60 %
60 %
Die „krummen" Jahre bedeuten, je nach Altersgrenze (Schuljahr nach Vollendung des 65. Lebensjahrs + x
Monate) einen Beginn der Ansparphase der Altersteilzeit auch "mitten" im Schuljahr. Dabei muss der
Wechsel in die Freistellung stets zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahresende erfolgen. D.h., man muss
zunächst das reguläre Pensionsdatum für Lehrkräfte errechnen, dann kann man von diesem Zeitpunkt
aus rückwärts die möglichen Altersteilzeitmodelle berechnen.
Weitere wichtige Hinweise sind:
In der „echten“ Teilzeitform der Altersteilzeit (also nicht im Blockmodell!) ist auch eine Kombination mit dem Antragsruhestand ab dem 64. Lebensjahr (ggf. mit Abzügen) möglich.
Die Altersteilzeit gilt nur für Beamte. Angestellte Lehrkräfte haben derzeit keine Möglichkeit, Altersteilzeit bewilligt zu bekommen. Für diese Lehrkräfte empfiehlt sich ggf. ein Sabbatjahrmodell.
Die Altersermäßigung entfällt bei Inanspruchnahme der Altersteilzeit.
Nachteile vermeidet, wer sich auf der Lohnsteuerkarte keinen Freibetrag eintragen lässt, sondern die entsprechenden Steuervergünstigungen erst in der Steuererklärung geltend macht.
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München, Herbst 2015
Für das Jahr 2015/16 ergeben sich je nach Geburtsdatum
folgende Möglichkeiten:
(Modelle, die zu einem späteren Zeitpunkt beginnen, werden von
uns fortlaufend immer jährlich veröffentlicht. Sie können auch
per E-Mail bei uns abgefragt werden.)
Personenkreis
geboren ab
Altersteilzeit
geboren bis
(einschließlich)
Ruhestand ab Modell
Arbeitsphase ab Freistellung ab
02.03.1951
18.09.1951
18.02.2017
1,25 Jahre
05.10.2015
01.08.2016
19.09.1951
01.02.1952
01.08.2017
1,25 Jahre
17.06.2016
18.02.2017
02.02.1952
24.08.1952
24.02.2018
1,25 Jahre
25.09.2016
01.08.2017
25.08.1952
01.01.1953
01.08.2018
1,25 Jahre
2,5 Jahre
02.07.2017
01.02.2016
24.02.2018
01.08.2017
02.01.1953
16.07.1953
16.02.2019
1,25 Jahre
2,5 Jahre
07.10.2017
07.09.2016
01.08.2018
24.02.2018
17.07.1953
31.12.1953
01.08.2019
1,25 Jahre
2,5 Jahre
3,75 Jahre
12.06.2018
31.01.2017
02.01.2016
16.02.2019
01.08.2018
24.02.2018
01.01.1954
15.06.1954
15.02.2020
1,25 Jahre
2,5 Jahre
3,75 Jahre
08.10.2018
19.08.2017
09.04.2016
01.08.2019
16.02.2019
01.08.2018
16.06.1954
01.12.1954
01.08.2020
1,25 Jahre
2,5 Jahre
3,75 Jahre
08.06.2019
29.01.2018
10.12.2016
15.02.2020
01.08.2019
16.02.2019
02.12.1954
13.05.1955
13.02.2021
1,25 Jahre
2,5 Jahre
3,75 Jahre
5 Jahre
12.10.2019
18.08.2018
10.04.2017
20.02.2016
01.08.2020
15.02.2020
01.08.2019
16.02.2019
14.05.1955
01.08.1955
01.08.2021
1,25 Jahre
2,5 Jahre
3,75 Jahre
5 Jahre
05.06.2019
01.02.2019
08.12.2017
01.08.2016
13.02.2021
01.08.2020
15.02.2020
01.08.2019
02.08.1955
01.11.1955
01.08.2021
1,25 Jahre
2,5 Jahre
3,75 Jahre
5 Jahre
05.06.2020
01.02.2019
08.12.2017
01.08.2016
13.02.2021
01.08.2020
15.02.2020
01.08.2019
02.11.1955
19.04.1956
19.02.2022
1,25 Jahre
2,5 Jahre
3,75 Jahre
5 Jahre
6,25 Jahre
02.10.2020
07.08.2019
04.04.2018
08.02.2017
02.10.2015
01.08.2021
13.02.2021
01.08.2020
15.02.2020
01.08.2019
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München, Herbst 2015
„Sabbatjahrmodelle“ und
vorgezogener Ruhestand auf Antrag
„Das Sabbatjahrmodell“ – Freistellungsmodell
nach Art. 88 Abs. 4 BayBG
Nach Art. 88 Abs. 4 BayBG ist das „Sabbatjahrmodell“ eine Form einer mehrjährigen Teilzeitbeschäftigung. Die Beschäftigung erfolgt zunächst im bisherigen Umfang weiter, im letzten Jahr entfällt die Arbeitsverpflichtung. Die Besoldung ist während der gesamten Laufzeit entsprechend verringert. Somit
bietet dieses Modell die Möglichkeit, eine Auszeit (zur Erholung) einzulegen oder sogar den Ruhestand
vorzuziehen. Das Modell gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, wobei die Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit, im Durchschnitt über die gesamte Laufzeit gerechnet, nicht unterschritten werden darf.
Antragsberechtigt:
Beamte und Angestellte, auch bisher Teilzeitbeschäftigte dürfen grundsätzlich am Freistellungsmodell
teilnehmen. Zwingende dienstliche Gründe dürfen nicht entgegenstehen.
Neu: Schulleiter, Schulleiterstellvertreter, Seminarleiter/Seminarlehrer dürfen ein Freistellungsjahr
beantragen, wenn sich unmittelbar daran der Ruhestand oder der vorgezogene Ruhestand anschließt.
Die durchschnittliche Beschäftigung erreicht auf diese Weise über die Gesamtlaufzeit das Maß der genehmigten Teilzeit. Der Beschäftigte ist jedoch während der gesamten Laufzeit teilzeitbeschäftigt und
wird auch entsprechend vergütet. Die Besoldung wird daher während der gesamten Laufzeit gleichmäßig verringert.
Der Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel 3, 4, 5, 6 oder 7 Jahre:
Zeitraum in Jahren
3
4
5
6
7
Unterricht
2 Jahre voll
3. Jahr frei
3 Jahre voll
4. Jahr frei
4 Jahre voll
5. Jahr frei
5 Jahre voll
6. Jahr frei
6 Jahre voll
7. Jahr frei
Bezahlung während
der gesamten Laufzeit
2/3
3/4
4/5
5/6
6/7
Zeitraum in Jahren
4
5
6
7
Unterricht
2 Jahre voll
2 Jahre frei
3 Jahre voll
2 Jahre frei
4 Jahre voll
2 Jahre frei
5 Jahre voll
2 Jahre frei
Bezahlung während
der gesamten Laufzeit
1/2
3/5
2/3
5/7
Weitere Varianten:
Der Beginn der Freistellungsphase darf aus schulorganisatorischen Gründen nur immer zum 1.8. eines
Jahres (nicht zum Halbjahr) liegen.
Die besoldungs- und versorgungs-/tarifrechtlichen Ansprüche richten sich daher nach den für Teilzeitbeschäftigte geltenden Bestimmungen. Der Beihilfeanspruch bleibt für Beamte in vollem Umfang während
der gesamten Zeit der Teilzeitbeschäftigung (auch während der Freistellungszeit) bestehen. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit verringert sich insgesamt um ein Jahr. Wird diese Teilzeitbeschäftigung vorzeitig
beendet, erfolgt ein finanzieller Ausgleich.
Falls man sich anderen Aufgaben widmet, die bezahlt werden, muss das Nebentätigkeitsrecht beachtet
werden. Bei Auslandsreisen sollten u. U. Zusatzversicherungen abgeschlossen werden.
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München, Herbst 2015
Vorgezogener Ruhestand auf Antrag
Die Antragsstellung ist ab Vollendung des 64. Lebensjahrs
(60. Lebensjahr bei Schwerbehinderung) möglich. Lehrkräfte
müssen dann nach dem 64. Geburtstag noch mindestens bis
zum nächsten Schulhalbjahr bzw. Schuljahresende arbeiten.
Für jeden Monat, den die Lehrkraft vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestands in Pension geht, wird ihr
0,3% von den Pensionsansprüchen abgezogen. Keine Abzüge bei Erreichen von 45 Dienstjahren (3 Jahre
Studium, 2 Jahre Referendariat können angerechnet werden), ansonsten Abzüge von 0,3% je Monat,
den man vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestands in Pension geht.
Neu: Kombination Altersteilzeit Blockmodell und vorgezogener Ruhestand
Seit Juli 2015 ist es nun auch möglich, einen Antrag auf vorgezogenen Ruhestand ab Vollendung des 64.
Lebensjahrs zu stellen und davor Altersteilzeit (Blockmodell) zu beantragen.
Kombination: „Sabbatjahrmodell“ mit vorgezogenem Ruhestand
Gegen Dienstzeitende kann ein Sabbatjahrmodell mit 1 oder 2 Jahren Freistellung so gewählt werden,
dass im Anschluss an die Freistellungsphase des Sabbatjahrmodells der Antrag auf vorgezogenen Ruhestand ab Vollendung des 64. Lebensjahrs gestellt wird. Durch diese Kombination kann die Arbeitsphase
ggf. bereits im 62. Lebensjahr bereits beendet werden.
Altersbeurlaubung
Eine weitere Möglichkeit, frühzeitiger die Arbeitszeit zu beenden, ist der Altersurlaub (Art. 90 BayBG).
Diese Beurlaubung ohne Dienstbezüge und ohne eigenen Beihilfeanspruch kommt eigentlich nur für
Lehrkräfte in Frage, die finanziell sehr gut abgesichert sind oder den Beihilfeanspruch wenigstens über
den Partner erwerben können (bitte vorab die Beihilfestelle/Krankenkasse kontaktieren).
Voraussetzung:
Bewerberüberhang und Vollendung des 55. Lebensjahres.
Der Antrag muss sich bis zum Beginn des (gesetzlichen) Ruhestandes erstrecken
(die Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze ist auf eigenen Antrag möglich,
die Entscheidung darüber erfolgt aber in der Regel noch nicht bei Antragstellung,
sondern Sie müssen selbst an die Antragstellung denken!).
Höchstdauer:
15 Jahre
Ist dem Beamten die Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht mehr
zumutbar, wird der Altersurlaub nicht mehr auf die Beurlaubungshöchstgrenze
von 15 Jahren angerechnet.
Altersurlaub kann auch mit vorgezogenem Ruhestand ab Vollendung des 64. Lebensjahrs kombiniert
werden. In diesem Fall wird zwar die Pension um die fehlenden Monate gekürzt. Mit Eintritt in den Vorruhestand erhält man Pension (mit Abzügen) und wieder Beihilfeberechtigung (Ruhestandsbeamte
70%).
Weitere Informationen und Formblätter unter:
http://www.km.bayern.de/lehrer/dienst-und-beschaeftigungsverhaeltnis/teilzeit-und-altersteilzeit.html
Julia Jacob, Ulrich Babl
[email protected] und [email protected]
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