Geschäftsordnung - Turngemeinde Bochum 1884 eV

Geschäftsordnung des Vorstandes
der Turngemeinde Bochum 1884 e.V.
Die Geschäftsordnung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der
Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen
gemeint.
A. Präambel
Diese Geschäftsordnung gilt nur für den Vorstand und den erweiterten Vorstand nach § 13 und § 18 der
Satzung und regelt dessen interne Arbeitsweise.
Darüber hinaus wird die Turnausschusssitzung, vom erweiterten Vorstand eingerichtet nach § 18.5, als
Unterstützung des Vereinsbetriebes geregelt.
B. Verfahrensfragen
§ 1 Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung
(1) Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, diese Geschäftsordnung jederzeit in einer Vorstandssitzung
zu ändern oder aufzuheben. Eine Beteiligung anderer Organe ist nicht vorgesehen.
(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder des
erweiterten Vorstands anwesend sind. Für den Beschluss ist die einfache Mehrheit erforderlich.
Stimmenthaltungen sind als Neinstimmen zu werten.
(3) Zu ihrer Wirksamkeit muss die Geschäftsordnung allen Vorstandsmitgliedern schriftlich bekannt
gegeben werden.
C. Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung
§ 2 Grundsatz
Es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, d.h. alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam
an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit.
§ 3 Interne Zuständigkeitsverteilung
(1) Unbeschadet des Grundsatzes in § 1 beschließt der Vorstand intern folgende Zuständigkeitsverteilung mit der Wahl der Fachbeauftragten in unterschiedlichen Mitgliederversammlungen:
in ungeraden Jahren sind es
1. Vorsitzender
1. Kassenwart
2. Schriftwart
Presse- / Werbewart
1. Beisitzer
2. Beisitzer
Wanderwart
und in geraden Jahren
2. Vorsitzender
2. Kassenwart
1. Schriftwart
Turnwart
Gleichstellungsbeauftragter
3. Beisitzer
Jugendwart
Sozialwart
§ 4 Aufgaben der Fachbeauftragten
1. Vorsitzender
• Vertretung des Vereins nach innen und außen
• Postverkehr geht über Privatadresse
• Leitung / Organisation der Mitgliederversammlung und Vorstandsitzungen
• Satzungsüberwachung und Mitgliederbeschlüsse durchsetzen
• Rechenschaftsbericht zur Mitgliederversammlung
• 2010-2013-2016 ff Steuererklärung an Finanzamt
• Stammdaten (Mitgliedermeldung) an den Landessportbund (online TG Vereinsnummer 5001027)
bis Ende Februar
• Verwendungsnachweis (Übungsleiterzuschüsse) an den Landessportbund bis Ende Februar
• Antrag Übungsleiterzuschüsse an den Landessportbund ab Anfang März bis Ende Mai (Weiterleitung zum Stadtsportbund erfolgt automatisch)
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2. Vorsitzender
• Vertretung des 1. Vorsitzenden
• übernimmt Aufgaben des 1. Vorsitzenden nach Absprache
• gratuliert den Mitgliedern zu runden Geburtstagen (50, 60, 70 und alle weiteren 5 Jahre)
• wartet das digitale Archiv der Turngemeinde Bochum
Turnwart
• turnerische Gesamtleitung
• Einladung/Leitung der Turnausschusssitzung
• Organisation des Turnbetriebs
• Ansprechpartner für die Fachzeitschriften, Weiterleitung an Übungsleiter
• Übungsleiterausweise/Trainerscheine archivieren und kontrollieren
1. Schriftwart
• führt Protokolle der Sitzungen
• Einladung zu den Sitzungen mit Zusammenarbeit des 1. Vorsitzenden bzw. Turnwart
• Versand der Protokolle
• Archivierung von Daten (Protokolle, Berichte etc.) im digitalen Archiv
• Erstellen der Urkunden und Einladungen für zu ehrende Mitglieder
2. Schriftwart
• Vertretung des 1. Schriftwarts
• Aktualisierung der Listen im digitalen Archiv
1. Kassenwart
• Mitgliederverwaltung
• Eintritts- und Austrittsbestätigungen
• Änderungen (Mitgliederlisten der Turnböden zum Abgleich)
• Softwarepflege
• Führung des Zahlungsverkehrs
• SEPA-Lastschrifteinzüge Mitgliedsbeiträge
• Zahlungsabwicklung
• Führung der Vereinskasse
• Buchführung
• Verbuchung sämtlicher Geschäftsvorfälle
• jährlicher Bericht über Finanz- und Vermögenslage
• Pflege von Formularen
• Beitritt
• Abrechnung Übungsleitervergütung und Formularerstellung
• Übungsleitervereinbarung
• Barauslagen
• Ausstellen von Spendenbescheinigungen
• Erstellen von Steuererklärungen
• Archivierung von Daten im digitalen Archiv
2. Kassenwart
• arbeitet in Gemeinschaft mit dem 1. Kassenwart
Gleichstellungsbeauftragter
• Förderung und Überwachung der Chancengleichheit nach dem Bundesgleichstellungsgesetz
• Weitergabe von Wünschen und Anregungen der Mitglieder an den Vorstand
• Austausch mit anderen Gleichstellungsbeauftragten anderer Sportorganisationen
Jugendwart
• vertritt die Belange der Jugend im Verein und Vorstand
• Heranführung der Jugendlichen zur Mitarbeit im Verein (vom Turnwart kommissarisch übernommen)
• Aufbau und Anleitung einer Jugendvertretung
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Presse-/Werbewart
• Kontaktpflege mit der Tages- und Fachpresse
• Erstellen von Artikeln
• Werbemaßnahmen (Flyer etc.)
• Pflege des Internetauftritts
Beisitzer
• unterstützen den Vorstand in seiner Arbeit bei der Meinungsbildung und ggfls. können sie
Aufgaben des Vorstands übernehmen
Sozialwart
• Unfallmeldungen bei der Versicherung anzeigen
• Beileidsbekundungen bei verstorbenen Mitgliedern
• Blumen für Jubilare organisieren
Wanderwart
• Organisation von Wanderungen 1-2 mal pro Jahr
D. Vertretung
der
Vorstandsmitglieder
geschäftsplanmäßige Vertretung
im
Verhinderungsfall
und
§ 5 Vertretung nach § 26 BGB
(1) Die Vorstandsmitglieder (BGB Vorstand) können bis zu einer Höhe von 500 € jeweils allein für den
Verein tätig werden, ohne die anderen Vorstandsmitglieder (BGB Vorstand) befragen zu müssen.
Darüber hinaus ist die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.
(2) Falls ein Fall des § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) vorliegt und der 1. Vorsitzende oder/und
der 2. Vorsitzende persönlich betroffen sind, darf nur der erweiterte Vorstand entscheiden.
E. Vorstandssitzungen
§ 6 Einberufung
(1) Vorstandssitzungen sollen 4x pro Jahr stattfinden.
(2) Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in
sonst geeigneter Form einberufen.
(3) Eine Vorstandssitzung hat auch stattzufinden, wenn es für den Verein dringend erforderlich ist oder 5
Mitglieder des erweiterten Vorstandes eine Sitzung beim BGB Vorstand beantragen.
§ 7 Ladungsfrist
(1) Die Ladungsfrist soll mindestens 10 Tage betragen.
(2) In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden.
§ 8 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird vom 1. Vorsitzenden nach den Vorschlägen der anderen Vorstandsmitglieder
aufgestellt.
(2) Die Tagesordnung muss unabhängig von Absatz (1) alle Anträge enthalten, die dem 1. Vorsitzenden
vorgelegt werden.
(3) Die Tagesordnungspunkte sind Anhaltspunkte und können bei Bedarf verändert werden.
§ 9 Ablauf der Sitzungen
(1) Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Im Übrigen gelten die
o. a. Vertretungsregelungen.
(2) Wer unentschuldigt drei Sitzungen nacheinander versäumt, kann aus dem erweiterten Vorstand
ausgeschlossen werden.
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§ 10 Öffentlichkeit
(1) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden.
(3) Die Sitzungen, deren Verlauf, die Ergebnisse der Diskussionen und die Abstimmungsergebnisse
sind vertraulich und dürfen von den Vorstandsmitgliedern ohne Abstimmung im Vorstand nicht
gegenüber Dritten verwendet werden.
§ 11 Befangenheit
(1) An Beratungen und Entscheidungen über Beschlussgegenstände, an denen ein Vorstandsmitglied
oder ein Angehöriger direkt oder indirekt betroffen ist, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen
haben dies dem 1. Vorsitzenden unaufgefordert vor Beginn mitzuteilen.
(2) Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende.
§ 12 Beschlussfassung
(1) Alle Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme
(2) Die Stimmabgabe erfolgt stets per Handzeichen.
(3) Der Vorstand ist auf Grund seiner Stellung nach dem BGB allein bestimmendes Organ muss aber
nach dieser Geschäftsordnung sich mit dem erweiterten Vorstand beraten und hat der Entscheidung
des erweiterten Vorstandes zu folgen.
§ 13 Protokoll
(1) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
(2) Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht
an Dritte weitergegeben werden darf.
F.
Zusammenarbeit mit anderen Organen und Ausschüssen
§ 14 Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann zur Aufgabenerledigung gem. § 18.5 der Satzung Ausschüsse berufen.
(2) Die Berufung erfolgt nach Bedarf und ist nicht an Inhalte und Aufgabenstellungen gebunden. Der
Vorstand entscheidet insoweit nach freiem Ermessen.
(3) Die Ausschüsse haben der keine Entscheidungsbefugnis. Sie dienen der Beratung und
Meinungsbildung für den Vorstand und bereiten Entscheidungen vor. Sie können für den Vorstand
Beschlussvorlagen vorbereiten und einbringen.
(4) Die Turnausschusssitzung soll im November eines jeden Jahres vom Turnwart einberufen werden.
Zu den Teilnehmern gehören der erweiterte Vorstand, die Übungsleiter und -helfer. Der Turnwart gibt
einen Überblick der Aktivitäten im letzten Jahr und einen Ausblick für das nächste Jahr. Die
Übungsleiter, -helfer und der erweiterte Vorstand sollen hier Anregungen austauschen.
G. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 15.06.2015 in Kraft.
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