Geschäftsordnung des Vorstandes der Turngemeinde Bochum 1884 e.V. Die Geschäftsordnung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint. A. Präambel Diese Geschäftsordnung gilt nur für den Vorstand und den erweiterten Vorstand nach § 13 und § 18 der Satzung und regelt dessen interne Arbeitsweise. Darüber hinaus wird die Turnausschusssitzung, vom erweiterten Vorstand eingerichtet nach § 18.5, als Unterstützung des Vereinsbetriebes geregelt. B. Verfahrensfragen § 1 Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung (1) Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, diese Geschäftsordnung jederzeit in einer Vorstandssitzung zu ändern oder aufzuheben. Eine Beteiligung anderer Organe ist nicht vorgesehen. (2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind. Für den Beschluss ist die einfache Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen sind als Neinstimmen zu werten. (3) Zu ihrer Wirksamkeit muss die Geschäftsordnung allen Vorstandsmitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden. C. Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung § 2 Grundsatz Es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, d.h. alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit. § 3 Interne Zuständigkeitsverteilung (1) Unbeschadet des Grundsatzes in § 1 beschließt der Vorstand intern folgende Zuständigkeitsverteilung mit der Wahl der Fachbeauftragten in unterschiedlichen Mitgliederversammlungen: in ungeraden Jahren sind es 1. Vorsitzender 1. Kassenwart 2. Schriftwart Presse- / Werbewart 1. Beisitzer 2. Beisitzer Wanderwart und in geraden Jahren 2. Vorsitzender 2. Kassenwart 1. Schriftwart Turnwart Gleichstellungsbeauftragter 3. Beisitzer Jugendwart Sozialwart § 4 Aufgaben der Fachbeauftragten 1. Vorsitzender • Vertretung des Vereins nach innen und außen • Postverkehr geht über Privatadresse • Leitung / Organisation der Mitgliederversammlung und Vorstandsitzungen • Satzungsüberwachung und Mitgliederbeschlüsse durchsetzen • Rechenschaftsbericht zur Mitgliederversammlung • 2010-2013-2016 ff Steuererklärung an Finanzamt • Stammdaten (Mitgliedermeldung) an den Landessportbund (online TG Vereinsnummer 5001027) bis Ende Februar • Verwendungsnachweis (Übungsleiterzuschüsse) an den Landessportbund bis Ende Februar • Antrag Übungsleiterzuschüsse an den Landessportbund ab Anfang März bis Ende Mai (Weiterleitung zum Stadtsportbund erfolgt automatisch) 150615 Geschäftsordnung.doc 2. Vorsitzender • Vertretung des 1. Vorsitzenden • übernimmt Aufgaben des 1. Vorsitzenden nach Absprache • gratuliert den Mitgliedern zu runden Geburtstagen (50, 60, 70 und alle weiteren 5 Jahre) • wartet das digitale Archiv der Turngemeinde Bochum Turnwart • turnerische Gesamtleitung • Einladung/Leitung der Turnausschusssitzung • Organisation des Turnbetriebs • Ansprechpartner für die Fachzeitschriften, Weiterleitung an Übungsleiter • Übungsleiterausweise/Trainerscheine archivieren und kontrollieren 1. Schriftwart • führt Protokolle der Sitzungen • Einladung zu den Sitzungen mit Zusammenarbeit des 1. Vorsitzenden bzw. Turnwart • Versand der Protokolle • Archivierung von Daten (Protokolle, Berichte etc.) im digitalen Archiv • Erstellen der Urkunden und Einladungen für zu ehrende Mitglieder 2. Schriftwart • Vertretung des 1. Schriftwarts • Aktualisierung der Listen im digitalen Archiv 1. Kassenwart • Mitgliederverwaltung • Eintritts- und Austrittsbestätigungen • Änderungen (Mitgliederlisten der Turnböden zum Abgleich) • Softwarepflege • Führung des Zahlungsverkehrs • SEPA-Lastschrifteinzüge Mitgliedsbeiträge • Zahlungsabwicklung • Führung der Vereinskasse • Buchführung • Verbuchung sämtlicher Geschäftsvorfälle • jährlicher Bericht über Finanz- und Vermögenslage • Pflege von Formularen • Beitritt • Abrechnung Übungsleitervergütung und Formularerstellung • Übungsleitervereinbarung • Barauslagen • Ausstellen von Spendenbescheinigungen • Erstellen von Steuererklärungen • Archivierung von Daten im digitalen Archiv 2. Kassenwart • arbeitet in Gemeinschaft mit dem 1. Kassenwart Gleichstellungsbeauftragter • Förderung und Überwachung der Chancengleichheit nach dem Bundesgleichstellungsgesetz • Weitergabe von Wünschen und Anregungen der Mitglieder an den Vorstand • Austausch mit anderen Gleichstellungsbeauftragten anderer Sportorganisationen Jugendwart • vertritt die Belange der Jugend im Verein und Vorstand • Heranführung der Jugendlichen zur Mitarbeit im Verein (vom Turnwart kommissarisch übernommen) • Aufbau und Anleitung einer Jugendvertretung 150615 Geschäftsordnung.doc Presse-/Werbewart • Kontaktpflege mit der Tages- und Fachpresse • Erstellen von Artikeln • Werbemaßnahmen (Flyer etc.) • Pflege des Internetauftritts Beisitzer • unterstützen den Vorstand in seiner Arbeit bei der Meinungsbildung und ggfls. können sie Aufgaben des Vorstands übernehmen Sozialwart • Unfallmeldungen bei der Versicherung anzeigen • Beileidsbekundungen bei verstorbenen Mitgliedern • Blumen für Jubilare organisieren Wanderwart • Organisation von Wanderungen 1-2 mal pro Jahr D. Vertretung der Vorstandsmitglieder geschäftsplanmäßige Vertretung im Verhinderungsfall und § 5 Vertretung nach § 26 BGB (1) Die Vorstandsmitglieder (BGB Vorstand) können bis zu einer Höhe von 500 € jeweils allein für den Verein tätig werden, ohne die anderen Vorstandsmitglieder (BGB Vorstand) befragen zu müssen. Darüber hinaus ist die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen. (2) Falls ein Fall des § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) vorliegt und der 1. Vorsitzende oder/und der 2. Vorsitzende persönlich betroffen sind, darf nur der erweiterte Vorstand entscheiden. E. Vorstandssitzungen § 6 Einberufung (1) Vorstandssitzungen sollen 4x pro Jahr stattfinden. (2) Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in sonst geeigneter Form einberufen. (3) Eine Vorstandssitzung hat auch stattzufinden, wenn es für den Verein dringend erforderlich ist oder 5 Mitglieder des erweiterten Vorstandes eine Sitzung beim BGB Vorstand beantragen. § 7 Ladungsfrist (1) Die Ladungsfrist soll mindestens 10 Tage betragen. (2) In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden. § 8 Tagesordnung (1) Die Tagesordnung wird vom 1. Vorsitzenden nach den Vorschlägen der anderen Vorstandsmitglieder aufgestellt. (2) Die Tagesordnung muss unabhängig von Absatz (1) alle Anträge enthalten, die dem 1. Vorsitzenden vorgelegt werden. (3) Die Tagesordnungspunkte sind Anhaltspunkte und können bei Bedarf verändert werden. § 9 Ablauf der Sitzungen (1) Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Im Übrigen gelten die o. a. Vertretungsregelungen. (2) Wer unentschuldigt drei Sitzungen nacheinander versäumt, kann aus dem erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden. 150615 Geschäftsordnung.doc § 10 Öffentlichkeit (1) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. (2) Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden. (3) Die Sitzungen, deren Verlauf, die Ergebnisse der Diskussionen und die Abstimmungsergebnisse sind vertraulich und dürfen von den Vorstandsmitgliedern ohne Abstimmung im Vorstand nicht gegenüber Dritten verwendet werden. § 11 Befangenheit (1) An Beratungen und Entscheidungen über Beschlussgegenstände, an denen ein Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger direkt oder indirekt betroffen ist, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen haben dies dem 1. Vorsitzenden unaufgefordert vor Beginn mitzuteilen. (2) Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende. § 12 Beschlussfassung (1) Alle Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme (2) Die Stimmabgabe erfolgt stets per Handzeichen. (3) Der Vorstand ist auf Grund seiner Stellung nach dem BGB allein bestimmendes Organ muss aber nach dieser Geschäftsordnung sich mit dem erweiterten Vorstand beraten und hat der Entscheidung des erweiterten Vorstandes zu folgen. § 13 Protokoll (1) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. (2) Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. (3) Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf. F. Zusammenarbeit mit anderen Organen und Ausschüssen § 14 Ausschüsse (1) Der Vorstand kann zur Aufgabenerledigung gem. § 18.5 der Satzung Ausschüsse berufen. (2) Die Berufung erfolgt nach Bedarf und ist nicht an Inhalte und Aufgabenstellungen gebunden. Der Vorstand entscheidet insoweit nach freiem Ermessen. (3) Die Ausschüsse haben der keine Entscheidungsbefugnis. Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung für den Vorstand und bereiten Entscheidungen vor. Sie können für den Vorstand Beschlussvorlagen vorbereiten und einbringen. (4) Die Turnausschusssitzung soll im November eines jeden Jahres vom Turnwart einberufen werden. Zu den Teilnehmern gehören der erweiterte Vorstand, die Übungsleiter und -helfer. Der Turnwart gibt einen Überblick der Aktivitäten im letzten Jahr und einen Ausblick für das nächste Jahr. Die Übungsleiter, -helfer und der erweiterte Vorstand sollen hier Anregungen austauschen. G. Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 15.06.2015 in Kraft. 150615 Geschäftsordnung.doc
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